* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 51/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 51/56

Gesetzs BBG § 56 Rechtssatzs Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens am Vermögen besteht nach § 56 BEG nur dann, wenn das Vermögen im Zeitpunkt der Schädigung im Reichsgebiet nach dem Stande vom 51o Dezember 1937 belegen war* Auf die.Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesge- ' richts Karlsruhe in Freiburg - den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 12« November 1957 wird das Urteil insoweit aufgehoben, als das beklagte Land zur Zahlung eines Betrages von 2«050«— BM als Entschädigung für Schaden am Vermögen verurteilt worden ist« In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen« April 1956 wurde ein Betrag von 205,50 DM als Entschädigung für Auswanderungskosten festgesetzt, während > ...der Kläger insgesamt Zahlung von 2700 sfrs* und 209 US-Dollar als Äuswanderungskosten und von weiteren 17*450*— DM als Entschädigung für den Verlust des versteigerten Umzugsgutes verlangt hatte* Soweit der Feststellungsbescheid seinem Entschädigungsanspruch nicht entsprach, hat der Kläger Klage erhoben* Nachdem das Land einen weiteren Betrag von 2*728,99 DM als Auswanderungskosten anerkannt hatte, hat der Kläger die Sache insoweit für erledigt erklärt und nur noch Zahlung von 17*450*— DM für verloren gegangenen Hausrat, hilfsweise von 3*490.— DM für Vermögens schaden und Durch das Urteil vom 13« März 1957 hat das Landgericht das beklagte Land verurteilt, über den inu« Bescheid vom« 14.« April 1956 zuerkannten Betrag hinaus weitere 6.881,40 DM als Entschädigung für Schaden an Eigentum und Vermögen zu zahlen® Im übrigen hat es die Klage des Klägers abgewiesen. Im übrigen hat es das beklagte Land verurteilt, an den Kläger unter Beachtung der Devisenvorschriften für notwendige Aufwendungen der Auswanderung außer dem im Bescheid des Landesamts für die Wiedergutmachung vom 14« April 1956 zuerkannten Betrag von 205,50 DM und dem anerkannten Betrag von 2.728,99 DM weitere 2.065,51 DM und als Entschädigung für Schaden am Vermögen 2..Ö50.— Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision insoweit Revision eingelegt, als dem Kläger für Schaden am Vermögen eine Entschädigung von 2.050.— DM zuerkannt worden ist. Das beklagte Land hat gegen das Urteil des Be-rufungsgericht:,nur insoweit Revision eingelegt, als dem Kläger für Schaden am Vermögen ein Betrag von 2 «050«— DM zuerkannt worden ist* Gegenstand der rechtlichen Nachprüfung im Revisionsrechtszuge ist daher allein die Frage, ob dem Kläger nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes (im folgenden BEG) ein Entschädigungsanspruch wegen Vermögensschadens zusteht« . 1 *) Keine rechtlichen Bedenken bestehen dagegen, daß das Berufungsgericht die Vorschrift des § 5 BEG, nach, der ein Anspruch auf Entschädigung nicht besteht, soweit der Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens seiner Rechtsnatur nach unter die Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände fällt, nicht für anwendbar erklärt hatc Die Versteigerung des Umzugsgutes des Klägers wegen Nichtbezahlung der Lagerkosten ist auf Grund gültiger Rechtsvorschriften in der Schweiz durchgeführt worden und stellt daher keine ungerechtfertigte Entziehung dar* Klägers deshalb als begründet angesehen, weil der Kläger sein Umzugsgut in der Schweiz dadurch verloren hat, daß es wegen Nichtbezahlung der Lagergebühren zur Versteigerung gebracht worden ist, wobei nur ein Versteigerungserlös von 3*900 sfrs* erzielt wurde, während sich der nach § 287 ZPO geschätzte wirkliche Y/ert auf 12«500«— RM belief« Bei einer Umrechnung des Erlöses unter Zugrundelegung eines Kurses von 3">95 sfrs fun Klägers handelt, für den.nach der diesen Schaden regelnden Vorschrift des §'51 BEU ein Anspruch auf.Entschädigung wegen Eigen tumsschadens nur besteht. Wenn: die dem; Kläger gehörende Sache zerstört',-'verunstaltet oder-der Plünderung preisgegeben .worden ist«' Wie der erkennende' Senat imUrteil vom To Juli 19:56 - IV ZR 86/56 - entschieden hat, kann nicht mehr, wie vordem (§ 25 Abs«, 5 BErgG) aus dem Gesetz entnommen werde :• - da3 der Schaden an ’Eigentum nur dann einen Entschädigungsanspruch begründet, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 51 Abs*. c) Der geltend gemachte Anspruch besteht gedoch nicht zu Recht« weil der Kläger nicht an seinem im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31« Dezember 1937 belesenen Vermögen geschädigt'worden isto Das Berufungsgericht hat allerdings die Auffassung vertreten., daß der Anspruch nicht deshalb aiisgeschlossen sei, weil der Schaden erst im. Schriften des USEG (2« Abschn«s Schaden an Eigentum und Vermögen, §§17 und 18) unterscheidet auch das BErgG (§§ 18 und 23) und ihm folgend das BEG (§§ 51 und 56) zwischen Schaden an Eigentum und Schaden am Vermögen* Rechtssystematisch ist die Trennung zwischen Eigentum und Vermögen nicht einwandfrei, da Eigentum stets einen Teil des Vermögens bildet, so daß sich also Eigentum und Vermögen nicht gegenseitig ausschließeno Der Gesetzgeber hat aber durch die Unterscheidung von Eigentum und Vermögen zu erkennen gegeben, daß er beide Schädigungen nicht in jeder Beziehung gleich behandeln will* Die Regelung beider Schäden stimmt insoweit überein, als das Gesetz sowohl im § 51 als auch in § 56 den Schaden in eine räumliche Beziehung zu dem Reichsgebiet nach dem Stande 31. doch, daß eine Auslegung des Gesetzes nicht richtig sein kann, die die Entschädigungsfähigkeit eines Vermögens Schadens seihst, dann bejaht, wenn das Vermögen zur Zeit des Eintritts des Schadens nicht mehr im Reichsgebiet belegen war, während die Entschädigung wegen eines EigentumsSchadens dann ausgeschlossen ist, wenn die Sache nicht im Reichsgebiet zerstört, verunstaltet oder der Plünderung preisgegeben worden ist« Da die Vorschrift des den Eigentumsschaden regelnden § 51 nur in diesem Sinne verstanden werden kann, beide Vorschriften aber wegen der wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit von Eigentums- und VermögensSchadens im gleichen Sinne ausgelegt werden müssen, kann auch § 56 BEG nur dahin ausgelegt werden, daß der Entschädigungsanspruch nur besteht, wenn der Schaden zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem das Vermögen noch im Reichsgebiet belegen war«, Bas muß umsomehr gelten, als nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch bei Schaden an Eigentum unter bestimmten Voraussetzungen ein Entschädigungsanspruch wegen Vermögensschadens gegeben sein kann, wenn die besonderen Schadenstatbestände des § 51 BEG nicht vorliegen. Dezember 1957 belegenen Vermögen auch dann geschädigt worden ist, wenn sein Hausrat auf dem Transport ins Ausland beschädigt worden ist, und er vor seiner Auswan-derung davon absehen mußte, das Transportrisiko durch Abschluß einer Versicherung bei einem deutschen Verci-cherungsuntemehmen zu decken, weil er als ausgewandert er Verfolgter nach der damaligen Devisengesetzgebung nicht in der Lage war, die Versicherung'so ein-zugehen, daß die Versicherungssumme im Ausland ausgezahlt wurde«, Juni 19.58 zu Grunde liegenden Tatbeständen, Beziehun-gen des beschädigten Vermögens zu dem Reichsgebiet nicht mehr vorhanden« Es genügt zur Begründung des Entschädigungsanspruchs wegen Vermögensschadens gemäß § 56 BEG nicht, wie das Berufungsgericht rechtsirrtümlich annimmt, daß die adäquate Ursache für den später einge-tretenen Schaden innerhalb des Reichsgebiets nach dem Stande vom 31« Dezember 1937 gesetzt worden ist« Die-* se Voraussetzung wird bei Vermögensschäden im Ausland regelmäßig gegeben sein« Es würde daher eine Aushöhlung der Vorschrift und eine .bewußte Außerachtlassung der m der gesehelichen Regelung für notwendig erachteten räumlichen Beziehung des Vermögensverlustes zu dem Reichsgebiet bedeuten, wenn die Setzung der adäquaten Ursache im Reichsgebiet als Anspruchsvoraussetzung ausreichen würde« Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts würde schließlich auch in vielen Bällen zu unsicheren und zweifelhaften Ergebnissen führen, während die gesetzliche Regelung bei der Mannigfaltigkeit der Schadenstatbestände,* der Dauer der seit der Verfolgung verflossenen Zeit und ß dem häufigen Mangel hinreichender Beweisunterlagen not- Nach alledem ist auf die Revision des beklagten Landes das Urteil des Berufungsgerichts insoweit aufzuheben, als das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung für Schaden am Vermögen in Höhe von 2 «,050«,— DM verurteilt worden ist«, In diesem.Umfang war die Klar ge mit der Kostenfolge aus den §§ 91 ZPO und 225 Abs«, 1 BEG abzuweiseno Ascher v„Werner Wüstenberg Wilden Dr« Loewenheim

Zitierte Normen: § 310 ZPO § 51 BEG
ReichsgebietVorschriftEntschädigungsanspruchBEGBerufungsgerichtVermögenSchweizKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

• \
Für das Nachschlagewerk l
Nicht für die Amtliche Sammlung !
Gesetzs BBG § 56
Rechtssatzs Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens am Vermögen besteht nach § 56 BEG nur dann, wenn das Vermögen im Zeitpunkt der Schädigung im Reichsgebiet nach dem Stande vom 51o Dezember 1937 belegen war*
Aktenzeichens IV ZR 51/56
TJrteil des'BGH vom 11« Juni 1958 OBG Karlsruhe
IV ZR 51/58
TTWßl~
Verkündet
 am 11o Juni 1958
Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Kam en des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung, Freiburg,
 Beklagten und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmachtigterg Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Kaufmann Hermann W^R,
»«»>
Kläger und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br,
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Bf «v«Werner, Wüstenberg, Wilden und Br« Loewenheim
 für Recht erkannt?
Auf die.Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesge- ' richts Karlsruhe in Freiburg - den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 12« November 1957 wird das Urteil insoweit aufgehoben, als das beklagte Land zur Zahlung eines Betrages von 2«050«— BM als Entschädigung für Schaden am Vermögen verurteilt worden ist« In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen«
Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger«
Von Rechts wegen

Der-im Jahre 1892 geborene Kläger ist aus Gründen rassischer Verfolgung im September 1939 von Wangen am Untersee nach der Schweiz und von dort im Dezember 1940 über Portugal nach New York ausgewändert, wohin seine Ehefrau bereits im März 1940 vorausgereist war«
Da der Kläger weder die Lagerspesen in der Schweiz noch die Transportkosten nach New York für sein von ihm mitgenommenes Umzugsgut bezahlen konnte, wurde dieses Ende März 1941 in der Schweiz versteigerto Von dem Erlös von 3*900 sfrs. wurdenein Betrag von 1 <»434,40 sfrs* für Lagerkosten und Spesen und ein weiterer Betrag von 2o137,25 sfrs* für den durch die Versteigerung enge-fallenen Zoll bezahlt* Der restliche Erlös wurde an den Züricher Beauftragten des Klägers für dessen Bemühungen und Auslagen abgeführt *
Durch den Bescheid des Landesamt in Freiburg vom 1. April 1956 wurde ein Betrag von 205,50 DM als Entschädigung für Auswanderungskosten festgesetzt, während > ... der Kläger insgesamt Zahlung von 2700 sfrs* und 209 US-Dollar als Äuswanderungskosten und von weiteren 17*450*— DM als Entschädigung für den Verlust des versteigerten Umzugsgutes verlangt hatte* Soweit der Feststellungsbescheid seinem Entschädigungsanspruch nicht entsprach, hat der Kläger Klage erhoben* Nachdem das Land einen weiteren Betrag von 2*728,99 DM als Auswanderungskosten anerkannt hatte, hat der Kläger die Sache insoweit für erledigt erklärt und nur noch Zahlung von 17*450*— DM für verloren gegangenen Hausrat, hilfsweise von 3*490.— DM für Vermögens schaden und
~ 3 -
von weiteren 2.271,01 DM als Entschädigung für notwendige Aufwendungen der Auswanderung verlangt®
Durch das Urteil vom 13« März 1957 hat das Landgericht das beklagte Land verurteilt, über den inu« Bescheid vom« 14.« April 1956 zuerkannten Betrag hinaus weitere 6.881,40 DM als Entschädigung für Schaden an Eigentum und Vermögen zu zahlen® Im übrigen hat es die Klage des Klägers abgewiesen.
Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Berufungsgericht durch das den Parteien gemäß § 310 Abs. 2 ZPO am 12. November 1957 zugestellte Urteil den Rechtsstreit in Höhe von 2.728,99 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im übrigen hat es das beklagte Land verurteilt, an den Kläger unter Beachtung der Devisenvorschriften für notwendige Aufwendungen der Auswanderung außer dem im Bescheid des Landesamts für die Wiedergutmachung vom 14« April 1956 zuerkannten Betrag von 205,50 DM und dem anerkannten Betrag von 2.728,99 DM weitere 2.065,51 DM und als Entschädigung für Schaden am Vermögen 2..Ö50.— IM zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision insoweit Revision eingelegt, als dem Kläger für Schaden am Vermögen eine Entschädigung von 2.050.— DM zuerkannt worden ist.
Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzu-
weisen.
4 -
Entscheidun^sgründe^
Das beklagte Land hat gegen das Urteil des Be-rufungsgericht:,nur insoweit Revision eingelegt, als dem Kläger für Schaden am Vermögen ein Betrag von 2 «050«— DM zuerkannt worden ist* Gegenstand der rechtlichen Nachprüfung im Revisionsrechtszuge ist daher allein die Frage, ob dem Kläger nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes (im folgenden BEG) ein Entschädigungsanspruch wegen Vermögensschadens zusteht«
. 1 *) Keine rechtlichen Bedenken bestehen dagegen, daß das Berufungsgericht die Vorschrift des § 5 BEG, nach, der ein Anspruch auf Entschädigung nicht besteht, soweit der Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens seiner Rechtsnatur nach unter die Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände fällt, nicht für anwendbar erklärt hatc Die Versteigerung des Umzugsgutes des Klägers wegen Nichtbezahlung der Lagerkosten ist auf Grund gültiger Rechtsvorschriften in der Schweiz durchgeführt worden und stellt daher keine ungerechtfertigte Entziehung dar*
2o) Das Berufungsgericht hat den Anspruch des . Klägers deshalb als begründet angesehen, weil der Kläger sein Umzugsgut in der Schweiz dadurch verloren hat, daß es wegen Nichtbezahlung der Lagergebühren zur Versteigerung gebracht worden ist, wobei nur ein Versteigerungserlös von 3*900 sfrs* erzielt wurde, während sich der nach § 287 ZPO geschätzte wirkliche Y/ert auf 12«500«— RM belief« Bei einer Umrechnung des Erlöses
 unter Zugrundelegung eines Kurses von 3">95 sfrs fun
»er
100 EM ergibt sich ein Erlös von 2.250c— BK. so daß sich der effektive Vermögensverlust des Klägers nach'-j^l der zutreffenden Berechnung des Berufungsgericht.? aufn'f 12*500,— HM - 2^250«— HM d.h. also auf 10.250--» Htf*$ oder gemäß § 11 BEO umgestellt im Verhältnis vcn "J s: 4 auf 2c050c— DM stellt»
5«) Die gegen die Zubilligung dieses Betrages gerichteten Angriffe der Revision sind jedoch*begründet o	; •	*
a) Dem. Entschädigungsanspruch des Klägers steht allerdings nicht entgegen, daß .er bei Eintritt des Ver-• mögensschadens bereits in der Schweiz angelangt war» Hach den Feststellungen des*.Berufungsgerichts',wie sie nach' dem Zusammenhang der Urteilsgründe', zu .verstehen 'Sind* war Hew York-das endgültige Auswanderungsziel des Klägers, während sein; Auf enthalt' in der Schweiz von ' vornherein.nur .als -Zwischenaufenthalt ‘gedacht war« Die-V.se' Frage ist'.äuch hur für den Umfang.‘der durch die.Auswanderung . entstandenen notwendigen Aufwendungen . gemäß §: 57 Abs*‘i: BEG- von Bedeutung,.'nicht abe'r für‘die Höhe -"des hier zur Eiltscheidüng*stehenden VerraÖgensschädens»
-	1%' ^	*.	st	* *	'	“	*	’
-b) Der Entschädigungsanspruch wegen Schadens am ‘. Ve rmögen. i st auch ni cht. deshalb 4aus ge sohlö s s en, weil es .sich um einen Schaden am Eigentum des. Klägers handelt, für den.nach der diesen Schaden regelnden Vorschrift des §'51 BEU ein Anspruch auf. Entschädigung wegen Eigen tumsschadens nur besteht. Wenn: die dem; Kläger gehörende Sache zerstört',-'verunstaltet oder-der Plünderung preisgegeben .worden ist«' Wie der erkennende' Senat imUrteil
 vom To Juli 19:56 - IV ZR 86/56 - entschieden hat, kann nicht mehr, wie vordem (§ 25 Abs«, 5 BErgG) aus dem Gesetz entnommen werde :• - da3 der Schaden an ’Eigentum nur dann einen Entschädigungsanspruch begründet, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 51 Abs*. 1 und 2 BEG gegeben sind*
c) Der geltend gemachte Anspruch besteht gedoch nicht zu Recht« weil der Kläger nicht an seinem im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31« Dezember 1937 belesenen Vermögen geschädigt'worden isto Das Berufungsgericht hat allerdings die Auffassung vertreten., daß der Anspruch nicht deshalb aiisgeschlossen sei, weil der Schaden erst im. Ausland eingetreten sei« 3?ür die Frage der. Ersatzpflicht könne es,, so führt das Berufungsgericht, aus, entscheidend nur darauf ankommen,'daß die. adäquate Ursache ‘für-den später eingetretenen Schaden am Vermögen:, bereits' innerhalb 'des "Reichsgebiets nach
 den. Grenzen Von-1937- gesetzt v/ordeh sei3 Sei, das g9- : /scheiten* so. .würde'■ es den. Grundsätzen der-Gerechtigkeit widersprechen,. den -Anspruch:hur; deshalb zu verneinen,' weil sich.der ietzte Teil.' des ;durch die nationalsoziali stische- Verf öiguligsmaßnairme aüs'gelösten Ges chehen’s ab - . :laufs.im Ausland.-;abgespielt, habea Der Bundesgerich.t'ST.
~hof habe deiafntsprechend;-in "seiner Ehtscheidüng RzÜ 1955 ilS in .Übereihstimkung mit demvOberlahdesgericht ‘stuii.-' *
gart (RzW 195A? 153)' für den/im wesentlichen gleichlautenden- §23, BErgG anerkannt,- daß. auch, ein - erst, im Aus-
land durch Verfqlgungsmaßnahmen verursachter Schaden am früheren Inlandvermögen*zu ersetzen sei,
'• Dieser Auslegung der Vorschrift des § 56’ BEG vermag-'der’Senat nicht.zu folgen« Ausgehend von den Vor-;-
Schriften des USEG (2« Abschn«s Schaden an Eigentum und Vermögen, §§17 und 18) unterscheidet auch das BErgG (§§ 18 und 23) und ihm folgend das BEG (§§ 51 und 56) zwischen Schaden an Eigentum und Schaden am Vermögen* Rechtssystematisch ist die Trennung zwischen Eigentum und Vermögen nicht einwandfrei, da Eigentum stets einen Teil des Vermögens bildet, so daß sich also Eigentum und Vermögen nicht gegenseitig ausschließeno Der Gesetzgeber hat aber durch die Unterscheidung von Eigentum und Vermögen zu erkennen gegeben, daß er beide Schädigungen nicht in jeder Beziehung gleich behandeln will* Die Regelung beider Schäden stimmt insoweit überein, als das Gesetz sowohl im § 51 als auch in § 56 den Schaden in eine räumliche Beziehung zu dem Reichsgebiet nach dem Stande 31. Dezember 1937 setzt, Für den Bereich des Eigentumsschadens kann es nach § 51 BEG keinem Zweifel unterliegen, daß ein Entschädigungsanspruch nur besteht, wenn eine dem Berechtigten gehörende Sache im ..Reichsgebiet zerstört, verunstaltet oder der plundering preisgegeben worden ist« Die Sache muß sich zur Zeit des Schadenseintritts im Reichsgebiet befunden haben« § 56 macht den Entschädigungsanspruch wegen Eigentums Schadens davon abhängig, daß der Verfolgte an seinem im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 bele-genen Vermögen geschädigt worden ist« Die Fassung der Vorschrift läßt nicht deutlich erkennen, ob in den Fällen des'§ 56 aaO der Schaden zu einer Zeit eingetreten sein muß, als das Vermögen noch im Reichsgebiet belegen war, oder ob es zur Begründung des Entschädigungsanspruchs auch ausreicht, wenn das irgendwo beschädigte Vermögen zu einem früheren Zeitpunkt im Reichsgebiet belegen war« Aus der engen wirtschaftlichen Zusammengehörig keit von Eigentums- und Vermögensschaden ergibt sich je-
doch, daß eine Auslegung des Gesetzes nicht richtig sein kann, die die Entschädigungsfähigkeit eines Vermögens Schadens seihst, dann bejaht, wenn das Vermögen zur Zeit des Eintritts des Schadens nicht mehr im Reichsgebiet belegen war, während die Entschädigung wegen eines EigentumsSchadens dann ausgeschlossen ist, wenn die Sache nicht im Reichsgebiet zerstört, verunstaltet oder der Plünderung preisgegeben worden ist« Da die Vorschrift des den Eigentumsschaden regelnden § 51 nur in diesem Sinne verstanden werden kann, beide Vorschriften aber wegen der wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit von Eigentums- und VermögensSchadens im gleichen Sinne ausgelegt werden müssen, kann auch § 56 BEG nur dahin ausgelegt werden, daß der Entschädigungsanspruch nur besteht, wenn der Schaden zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem das Vermögen noch im Reichsgebiet belegen war«, Bas muß umsomehr gelten, als nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch bei Schaden an Eigentum unter bestimmten Voraussetzungen ein Entschädigungsanspruch wegen Vermögensschadens gegeben sein kann, wenn die besonderen Schadenstatbestände des § 51 BEG nicht vorliegen. Ist aber ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Eigentum zu verneinen?wenn • die zerstörte, beschädigte oder der Plünderung preisgegebene Sache sich im Zeitpunkt der Schädigung nicht im Reichsgebiet befindet, so kann auch ein Anspruch v/egen Vermögensschadens durch Verlust f de ^Eigentums, v/ie^etv/a • ,der'VerschleuderungsschadenV'nicht bestehen,« wenn die'; SächeV!im *Seitpuhk:b-'der.;^cliädigurig nicht oder nicht mehr im Reichsgebiet belegen ist«. Eine Behandlung dieser Eigentums schadenv die von den in § 56 aaO geregelten verschieden ist, ist nicht gerechtfertigt. Ber von Blessin/
Wilden in Anm«, 4 zu § 56 BEG vertretenen Auffassung ist daher zuzustimmen <> Die vom Berufungsgericht für sei ne Hechtsansicht angeführte Entscheidung des. erkennenden Senats voi.12o Januar 1955 - IV ZR 145/54 - abgedruckt in RzW 1955? 118 - steht dieser Auffassung nicht entgegen.» Hier hat der Senat für einen Sonderfall ausgesprochen, daß eine Schädigung des.inländischen Vermögens auch vorliege, wenn Teile von ihm ins Ausland verbracht und dort zur Rettung des übrigen Vermögens verwandt worden seien«, Der Senat hat in dieser Entscheidung auf das Gesamtvermögen des Verfolgten abgestellt und ausgesprochen, daß bei der hierfür erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise in sihn-gemäßer Auslegung des Gesetzes eine Schädigung des im Reichsgebiet belogenen Vermögens nicht nur dann vorliege, wenn durch Gewaltmaßnahmen bedingte Aufwendungen für dieses Vermögen innerhalb des Reichsgebiets gemacht worden, sondern auch dann, wenn sie mit Teilen dieses Vermögens zur Rettung des übrigen inländischen Vermögens außerhalb des Reichsgebiets erfolgt seieno Auf der gleichen Erwägung beruht auch die ‘Entscheidung des erkennenden Senates vom 4» Juni 1958 - IV ZR 21/58 in der dargelegt worden ist, daß ein Verfolgter an seinem im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1957 belegenen Vermögen auch dann geschädigt worden ist, wenn sein Hausrat auf dem Transport ins Ausland beschädigt worden ist, und er vor seiner Auswan-derung davon absehen mußte, das Transportrisiko durch Abschluß einer Versicherung bei einem deutschen Verci-cherungsuntemehmen zu decken, weil er als ausgewandert er Verfolgter nach der damaligen Devisengesetzgebung nicht in der Lage war, die Versicherung'so ein-zugehen, daß die Versicherungssumme im Ausland ausgezahlt wurde«,
10 -
Im vorliegenden Palle sind dagegen, anders als in den den Entscheidungen vom 12» Januar 1955 und 4«
Juni 19.58 zu Grunde liegenden Tatbeständen, Beziehun-gen des beschädigten Vermögens zu dem Reichsgebiet nicht mehr vorhanden« Es genügt zur Begründung des Entschädigungsanspruchs wegen Vermögensschadens gemäß § 56 BEG nicht, wie das Berufungsgericht rechtsirrtümlich annimmt, daß die adäquate Ursache für den später einge-tretenen Schaden innerhalb des Reichsgebiets nach dem Stande vom 31« Dezember 1937 gesetzt worden ist« Die-*	se	Voraussetzung wird bei Vermögensschäden im Ausland
 regelmäßig gegeben sein« Es würde daher eine Aushöhlung der Vorschrift und eine .bewußte Außerachtlassung der m der gesehelichen Regelung für notwendig erachteten räumlichen Beziehung des Vermögensverlustes zu dem Reichsgebiet bedeuten, wenn die Setzung der adäquaten Ursache im Reichsgebiet als Anspruchsvoraussetzung ausreichen würde« Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts würde schließlich auch in vielen Bällen zu unsicheren und zweifelhaften Ergebnissen führen, während die gesetzliche Regelung bei der Mannigfaltigkeit der Schadenstatbestände,* der Dauer der seit der Verfolgung verflossenen Zeit und ß	dem	häufigen Mangel hinreichender Beweisunterlagen not-
wendigerweise auf einer eindeutigen und zweifelsfreien Regelung beruhen muß«
»
~ 11
Nach alledem ist auf die Revision des beklagten Landes das Urteil des Berufungsgerichts insoweit aufzuheben, als das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung für Schaden am Vermögen in Höhe von 2 «,050«,— DM verurteilt worden ist«, In diesem.Umfang war die Klar ge mit der Kostenfolge aus den §§ 91 ZPO und 225 Abs«, 1 BEG abzuweiseno
 Ascher	v„Werner	Wüstenberg
 Wilden	Dr«	Loewenheim