Rechtssatz: 1) Die Wiederaufnahmeklage ist gegen ein Scheidungsurteil auch dann uneingeschränkt zulässig, wenn der andere Ehegatte inzwischen wieder geheiratet hat. 2) Mit einer Urkunde (hier: einer nachträglich errichteten Geburtsurkunde), auf die eine Restitutionsklage gestützt wird, können auch diejenigen Tatsachen neu vorgetragen werden, die durch diese Urkunde bewiesen werden sollen (Klarstellung zu BGHZ 6, 554 - NJW1952, 1095)» Bas Berufungsgericht ist ohne weiteres davon ausgegangen, dass die Wiederaufnahmeklage uneingeschränkt zulässig war und das erste Scheidungsurteil vom 13. II * Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil darüber, dass die Bestitutionsklage zulässig und begründet sei, entsprechen im wesentlichen der Rechtsprechung des Senats (vgl BGHZ 5, 157 ZT61 - 166/). Mit diesem Urteil ist nicht in Zweifel gezogen worden, dass mit einer Urkunde, auf die eine Restitutionsklage gestützt wird, auch diejenigen Tatsachen neu vorgetragen werden können, die durch diese Urkunde bewiesen werden sollen. aufnahmegrundes ausser dem durch die Urkunde selbst bewiesenen Sachverhalt keine anderen Tatsachen und Beweismittel als der im Vorprozess vorgetragene Prozeßstoff berücksichtigt werden können. Das ergeben die Entscheidungsgründe in ihrem Zusammenhang, insbesondere der Hinweis auf die in OGHZ 2, 394 abgedruckte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und auch die Ausführungen des Senats; "Andere Beweismittel als Urkunden können nach dem Willen des Gesetzes für die Präge, ob ein Restitutionsgrund gegeben ist, nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen wesentlichen Grundsatz des Wiederaufnahmeverfahrens, wie es in der Zivilprozessordnung geregelt ist, würde verstossen werden, wenn man mit der Revision zur Ergänzung der Urkunde auch andere neue Beweismittel zulassen würde-" (Vgl BGHZ 6, 358 =-- HJW 1952, 1096 zweitletzter Absatz).
Für das Nachschlagewerk! Nicht f ür^ die_ amtliche Sammlung! Gesetz: ZK) §§ 578, 580 Nr 7b 2505 073 C7 Rechtssatz: 1) Die Wiederaufnahmeklage ist gegen ein Scheidungsurteil auch dann uneingeschränkt zulässig, wenn der andere Ehegatte inzwischen wieder geheiratet hat. 2) Mit einer Urkunde (hier: einer nachträglich errichteten Geburtsurkunde), auf die eine Restitutionsklage gestützt wird, können auch diejenigen Tatsachen neu vorgetragen werden, die durch diese Urkunde bewiesen werden sollen (Klarstellung zu BGHZ 6, 554 - NJW1952, 1095)» Aktenzeichen: IV ZR 51/53 Beschluss des BGH vom 6„ Juni 1953 OLG Celle » IV ZB 51/53 Be s c h 1 us s In Sachen des Ingenieurs Leon Schl hm dte m Beklagten. Berufungsbeklagten und 'Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen Frau Gertrud SchflHBBHi geb, HflP, in Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsheklagte, - Prozessbevollmächtigte II. Instanzs Rechtsanwälte und DrJ m hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Br.Kregel, Dr*v. Werner und Wüstenberg . beschlossen: Bern Beklagten wird für die Revisionsinstanz das Armenrecht verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet„ ÜJT-iUi-d_e_2 I. Bas Berufungsgericht ist ohne weiteres davon ausgegangen, dass die Wiederaufnahmeklage uneingeschränkt zulässig war und das erste Scheidungsurteil vom 13. Dezember 194-8 auf- 2 - fc. «44 gehoben werden konnte, obwohl der Beklagte inzwischen eine neue Ehe geschlossen hatte. Bas entspricht der überwiegenden Rechtsauffassung (vgl RG BR 42, 1551; Rosenberg, Lehrbuch des Beutschen Zivilprozessrechts 5» Aufl §§ 156 IY 2, 161 V 2 f; Stein-Jonas 17. Aufl Anra I zu § 578 und Anm III 1 zu § 628 ZPO; Beitzke SJZ 49. 553; a J, insbesondere Hellwig "System des Zivilprozess^a^ta'’ § 150 II 2 und Hoffmann-Stcphan EheG Anm 4 zu § 20), Der Senat tritt der Auffassung des Berufungsgerichts bei, da weder der Wortlaut noch der Sinn des Gesetzes eine Einschränkung rechtfertigen. Bie Rechtsgrundsätze, die der Senat in der in BGHZ 8, 284 f abgedruckten Entscheidung für den Ball der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung . der Rechtsmittelfrist bei einem Scheidungsurteil nach Wiederheirat eines Ehegatten dargelegt hat, sind für die Wiederaufnahme sinngemäss weiter zu entwickeln. II * Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil darüber, dass die Bestitutionsklage zulässig und begründet sei, entsprechen im wesentlichen der Rechtsprechung des Senats (vgl BGHZ 5, 157 ZT61 - 166/). Dem auf Seite’ll bis 13 des Berufungsurteils angeführten Urteil des Senats vom 26. Juni 1952 - IV ZR 222/51 = BGHZ 6, 354 = NJW 1952, 1095 - lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. In jener Entscheidung kam es darauf an, ob bei der Prüfung des Wie de ra uf nähme gründe s ausser der nachträglich errichteten Geburtsurkunde zusätzlich auch das neue Geständnis der Mutter berücksichtigt werden konnte. Bie vom Berufungsgericht im Anschluss an Uffhausen in NJW 1953? 64 geführten Angriffe gegen das Urteil vom 26. Juni 1952 beruhen auch auf einem Missverständnis.' Mit diesem Urteil ist nicht in Zweifel gezogen worden, dass mit einer Urkunde, auf die eine Restitutionsklage gestützt wird, auch diejenigen Tatsachen neu vorgetragen werden können, die durch diese Urkunde bewiesen werden sollen. Es ist vielmehr klargestellt worden, dass bei der Prüfung eines Wieder- 57 aufnahmegrundes ausser dem durch die Urkunde selbst bewiesenen Sachverhalt keine anderen Tatsachen und Beweismittel als der im Vorprozess vorgetragene Prozeßstoff berücksichtigt werden können. Das ergeben die Entscheidungsgründe in ihrem Zusammenhang, insbesondere der Hinweis auf die in OGHZ 2, 394 abgedruckte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und auch die Ausführungen des Senats; "Andere Beweismittel als Urkunden können nach dem Willen des Gesetzes für die Präge, ob ein Restitutionsgrund gegeben ist, nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen wesentlichen Grundsatz des Wiederaufnahmeverfahrens, wie es in der Zivilprozessordnung geregelt ist, würde verstossen werden, wenn man mit der Revision zur Ergänzung der Urkunde auch andere neue Beweismittel zulassen würde-" (Vgl BGHZ 6, 358 =-- HJW 1952, 1096 zweitletzter Absatz). Schmidt Johannsen Kregel v.Werner Wüstenberg