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BGH

Gericht: BGH

sonen sind als einheitlicher Verwaltungsakt anzusehen, wenn die Zuteilung von vornherein nicht zugunsten der beordernden Behörde erfolgen sollte« Die Nichtigkeit oder <fie„ reehtswirksarae Aufhebung der Beorderung* ergreift dann auch die Zuteilung und läßt Eigentum auf den Leistungsempfänger nicht übergehen oder bestehen« Der Leistungsberechtigte ist verpflichtet, Ihnen 1 den von einem amtlich bestellten Schätzer der DAT festgestellten Taxwert innerhalb einer-Woche nach Festsetzung des Taxwertes zu zahlen.” Zur Zeit ihres Erlasses sei das * Strassenverkehrshauptarnt nicht mehr befugt gewesen, Wagen im Auftrag der Militärregierung zu beordern. Da der Beklagte die Herausgabe des PKW verweigert, hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, Der Beklagte ist den Ausführung-eh des Klägers entgegengetreten* Er steht auf dem Standpunkt," das Eigentum'“ an dem PKW sei auf ihn übergegangen, da-die Verfügung vom 20 Dezember 1946 rechtswirksam erlassen und auch nicht aufgehoben sei*'" Er 'sei 'daher Eigentümer des" Wagens. Er < habe auf ihn Aufwendungen, in Höhe von 1*800,08 DM gemacht* Er sei daher, wenn überhaupt, zur Herausgabe nur gegen.Ersatz dieses Betrages durch den. In der Verfügung vom 2« Dezember 1946 wird ausdrück-lieh darauf-hingewiesen, dass sie auf Anordnung der Militärregierung ergangen ist, ohne diese allerdings näjier zu bezeichnen« Es ist nicht ersichtlich, ob! es sich um eine besondere Anordnung der Militärregierung oder um eine allgemeine Anweisung oder Ermächtigung gehandelt hat, die die deutschen Behörden zur Inanspruchnahme von * Kraftfahrzeugen ermächtigte«. Die Beorderung hat, wie der Berufungsrichter festgestellt, hat, ihre Grundlage,£n einer durch,das Rundschreiben Er 84 des Oberpräsidenten der Provinz Westfalen vom 27« Oktober 1945 an die Regierungspräsidenten und die Landesregierungen von Lippe und Schaumburg-Lippe mitgeteilten Anordnung der Militärregierung; dass künftig für Beorderungen von Fahrzeugen des Strassenverkehrs zu Eigentum oder zu Miete zugunsten einer Behörde oder zugunsten einer Privatperson nicht mehr das RLG Rechtsgrundlage sei, sondern der Auftrag der Militärregierung an die % ’ ♦ >* ( * ‘ ihr unterstellten deutschen Dienststellen derÖtrasaen- sind Bedenken nicht ersichtlich und von den Parteien auch nicht erhoben v/orden,- so dass deswegen'eine Vorlage der Sache an -die AHK nach Art 3. Das StVHA hat sich im Rahmen dieser Verfügung gehalten* Denn aus ihrem Wortlaut ergibt steh; dass Sie die ihr unterstellten Dienststellen der Strassenverkehrs-verwaitüng ermächtigt und anweis t^ Kraftfahrzeuge zugunsten von Behörden in Anspruch! die Gültigkeit der Inanspruchnahme* ist lediglich, dass die Verfügung des StVHA sich im Rahmen der ihm .erteilten Er-' mächtigung hält* Bas ist nach dem Wortlaut des Rund- • * Schreibens Nr 84 geschehen* Auf die Ausführungen in' dem von der Revision angezogenen Schreiben der Militärregierung sein-Inhalt nicht ersehen, dass eine Inanspruchnahme nichtig : ist, wenn die deutsche Behörde von ihrem Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hätte» Bass die Militärregierung den Standpunkt.einnahm, dass auch Beschlagnahmen zugunsten von deutschen Behörden solche "im Interesse der deutr 1949, 222), .wonach den putschen Gerichten die Gerichtsbarkeit nicht eingeräumt wird, wenn das Fahrzeug, welches Gegenstand der klage ist,."der deutschen Wirtschaft, d*ho einer deutschen Behörde .oder Privatperr son innerhalb des deutschen Wirtschaftsgebietes".-nicht zurückgegeben worden ist» Hierdurch erhält der Begriff "im Interesse der deutschen Yfirtschaf t", wie er in, Ziffer 1 a des Bescheides gebraucht wird, auf den sich das Berufungsgericht bezieht, seine nähere Umgrenzung» Ba deutsche Behörden, auch wenn* sie durch die Besatzungsmächte eingesetzt sind öder jene sich ihheh gegenüber weitgehende Weisungs- und Kontrollrechte ..Vorbehalten haben, nicht Organe . nicht ergibt, deutsche Reichs-:, Bundes- oder Landesgewalt, ausüben und in der Ausübung ihrer Befugnisse vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der Besatzungsmacht dem dqut*-’ sehen Recht unterliegen, kann ein Frage kommen, .ob die. Die. Verfügung lüs&t nicht erkennen, dass>dsjr .Eigentumsübergang von der Zahlung des Taxpreisen abhängig sein solle. Es liegt aber auch aus anderen Gründen ein nichtiger Willkürakt nicht vor* Bas Berufüngsurteil- enthält sich einer Feststellung darüber, welche Absibhten das StVHA mit der Inanspruchnahme des streitbefängeneri PKW zur Zeit des Erlasses dieser Verfügung verfolgte* t/enn man aber mit dem Landgericht davon ausgeht * -dass-,damals das SfVHA keinen bestimmten Bedarfsträger ..in Aussicht .hatte, kann, deshalb nicht von einem ."willkürlichen" rHandeln ,;des StVHA ■ gesprochen werden* Es. kann sich ..dann;^nnr.-um"eins Ein'solches Verfahren war, wie der Hess* Verw* GH in einer Entscheidung in VR 1 (1949), 45 ausgeführt hat, damals aus^praktischen Gründen allgemein üblich und auch rechtlich -hicht zu beanstanden*, ^er Beklagte hat in der Berufungsinstanz ausgeführt, däöh zu der fraglichen Zeit von den Strassenverkehrsbehörden jederzeit Kraftfahrzeuge zur .Verfügung gehalten werden... StVHA* mit der sogenannten Mercedes-Aktion im Interesse, der Militärregie-r rung in Verbindung gebracht habe, die nach seiner,des Beklagten, eigenen Behauptung- bereits im. geboten war« Liese Belange waren aber nochMm Lezember 1946 gegeben und der Kläger hat nichts dafür anführen können, dass die Vorratsbildung aus diesen Gründen nicht gerechtfertigt war« Waren aber derartige sachliche Erwägungen für das Handeln des StVHA massgebend, >so kann von einem nichtigen Willkürakt des S/fcVHA nicht gesprochen werden (BGHZ 2, 366), * Las Berufungsgericht hat weiter;geprüft, ob die Beorderung vom 2, Lesember 1946 nicht um deswillen rechtsunwirksam gewesen sei, weil dabei nicht das zu dem Übergang von Eigentum an Kraftfahrzeugen durch die damals nbch in Kraft befindliche Heeresanweisung Nr 122 der 21» britischen Heeresgruppe (JMB1 NRW 1949? Lie Zuständigkeit des StVHA für solche Beorderungen war in dem Rundschreiben vom 27, Oktober 1945 ausdrücklich vorgesehen* Nach ihren Vorschriften ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch verfahren worden, ohne dass die Militärregierung da-^ gegen auf Grund der Anweisung Nr 122 eingeschritten wäre. Aus dieser lässt sich nicht entnehmen, dähs die Über-tragung von Eigentum an Kraftfahrzeugen hüf unter peinlicher Beachtung des darin geregelten Verfahrens, vorgenommen werden konnte und dass andere, den' gleichen Gegen- letzung des § 286 ZPO die für diese Behauptung erbotenen Beweise nicht erhoben habe* Bevor jedoch dieser Revisionsangriff einer Erörterung •'unterzogen wird, ist zu unter-suchen, -ob das Eigentum, das* der Beklagte in Anspruch.nimmt, nicht unabhängig von dem rechtswirksamen Bestehen der. Nach dem RLG kann eine Bedarfsstelle anen Gegenstand sowohl zur Beckung des eigenen Bedarfes als auch zugunsten einer anderen Behörde' oder einer Privatperson in Anspruch nehmen« Vird der mit der Bedarfsstelle nicht personengleiche Leistungsempfänger in der Beorderung benannt, so geht das Eigentum an dem beorderten Gegenstand von dem.Bei-stungspflichtigen unmittelbar auf ihn über* Es handelt sich in diesem Pall ohne Zweifel um einen einheitlichen Verwaltungsakt, dessen Eechtsunwirksamkeit Zür Folge .hat, dass der leistungsberechtigte Eigentum nicht erwirbt« Die Zuteilung des \7agens an den Leis-tungsempfänger ist dann kein selbständiger Verwaltungsakt, der für sich allein originäres Eigentum begründet (BGHZ 1, 146 ßS'ZJ)* Der Heos.Verw GH hat in der schon erwähnten Entscheidung in VerwRspr 1 (1949), 45 sich dahin ausgesprochen, dass der rechtliche Zusammenhang zwischen Inanspruchnahme und Zuweisung auch dann besteht, wenn diese Akte zeitlich auseinander fallen und wenn für die Zwischenzeit das Eigentum, wie es nach der Kapitulation'aus praktischen Gründen allgemein üblich war, bis zur endgültigen Zuteilung an den Bedarfsträger vorläufig einer Sammelstelle, dem sogenannten Motorpool, z'ugewiesen wurde« Der Verwaltungsgerichts-Iiof spricht sich dahin aus, dass, wenn auch das in dem entschiedenen Pall bei der Inanspruchnahme verwandte form- 4 blätt den Schluss zulasse, das Eigentum solle auf die .Be- . ten Deutschland für ermächtigt« Die' Gültigkeit ihrer Anordnungen kann von den deutschen Gerichten nicht nachgeprüft werden, wie der Senat wiederholt entschieden; hat« Aus dem unbestrittenen Vortrag der Parteien ergibt sich, dass der PKW des Klägers nicht für den Gebrauch des StVHA ; selbst bestimmt war« Wie nicht bestritten ist, haben" darüber^ auch Verhandlungen zwischen dem Kläger und .den Straßenverkehr sbehörde'n stattgefunden«* Die Inanspruchnahme muss- * ; te daher notwendig ihre abschliessende Ergänzung- durch eine Zuteilung an einen anderen Deistungsempfänger erhalten« Demgemäss hat das StVHA in Münster eine’Zahlung an den Kläger nicht geleistet, erst der Beklagte hat nach der Überr : nähme des Wagens auf Grund der Verfügung vom 9« Juni 1947 den dann auch erst festgesetzten Taxpreis an den Kläger entrichtet« In dieser Verfügung wird daher auch auf die vom 2« Dezember 1946 ausdrücklich Bezug genommen und ausgesproc dass der mit dieser Verfügung beorderte PKW dem Beklagten zugeteilt sei« Damit wird aber auch weiter zu dem Ausdruck gebracht, dass diese,Zuteilung ihren Grund in der früheren bilden sollte, Darauf, dass das StVHA nunmehr nu^^loe^gt war, den PKV/ des Klägers auf Grund dfes BIG zu beordern, kommt es auch für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts nicht an. setzes liandeln wollen, sondern nur seine frühere Verfügung durch die nunmehr ausgesprochene Zuteilung ergänzt * In diesem Sinne hat sich auch der Verkehrs,minister des Landes Nordrhein-V/estfalen in einem Schreiben vom 26, August 1949 an den Bevollmächtigten des Klägers ge- , äussert, Er hat dort ausgeführt, dass das Schreiben* vom 9o Juni 1947 nicht als Beorderung anzusehen sei (Bl 21 > GA), . Aus diesen Gründen ist die'Behauptung des Klägers, dass die Beorderung des Wagens von dem StVHA vor der Zuteilung des Kraftfahrzeugs ah den Beklagten zurück- .. . Wirksamkeit, Diese ist selbst nur Teil eines einheitlichen öff entlich-rechtlichen Verwaltungsakis .und bei der hier gegebenen Sachlage nicht etwa ein privatrecht-liches Rechtsgeschäft, durch das das StVHA über das ^Eigentum an dem PKW verfügt hat. * Glaubens war, das durch das StVHA vertretene Land Uford-rhein-Westfalen sei Eigentümer des PKW und könne des-.'.-halb über ihn verfügen (§ 932 BGB), ist ohne rechtliche ^ Bedeutung, . "Zur Klarstellung der gegenwärtigen Lage, die,.sich aus yersuchen ergeben hat, derartige Verfügungen (orders) anzuzweifeln oder zu bestreiten, wefderi • Sie jetzt daran erinnert, dass alle Verfügungen, die von dem NBV, der SVD oder nachgeordneter Stellen dieser beiden Behörden bezüglich der. In einem diese Verfügung erläuternden Schreiben der Rechtsabteilung der Militärregierung an den justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16» August 1948 -. tümer eines Fahrzeuges sein früheres Eigentum durch Beschlagnahme (requisition) beim derzeitigen Halter zurückverlangt, die von den zuständigen deutschen Behörden nach Massgabe des RLG durchgeführt wird, sofern eine wirtschaftliche Notwendigkeit ein der-- artiges Vorgehen rechtfertigt • und sovreit ferner die durch die Strassen- und Strassenverkehrsabteilung vertretene Militärregierung einwilligt»" Das Berufungsgericht übersieht, dass nach dem Inhalt dieser beiden inzwischen auch aufgehobenen Verfügungen kein Grund dafür besteht, anzunehmen, dass die Rücknahme von Kraftfahrzeugbeorderungen unwirksam gewesen sei,' weil die deutschen Behörden zur ' Rücknahme ihrer eigenen Verfügungen keine Ermächtigung gehabt hätten. Es fplgt aber daräuhl nicht,, dass die von dem StVHA ausgesprochenen Beorderungen-mihde^tens vor dem Erlass der beiden Verfügungen nicht hätten zurück-genommen werden können, weil das das StVHA zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben für zweckmässig hielt• Es versteht sich von selbst, dass eine Inanspructipahmeverfügung dann nicht ohne besondere Erlaubnis der Militärregierung von deutschen Behörden zurückgenommen werden konnte, wenn sie auf ausdrücklichen besonderen Befehl der Militärregierung ergangen ;/ar* Denn dann war die deutsche Behörde an diesen Befehl gebunden und hätte durch die Zurücknahme ihm zuwidergehandelt«, Um einen solchen Pall handelt *es sich hier aber nicht, Grundlage für das Vorgehen des StVHA war die Anordnung nach dem Rundschreiben Nr 84 vom 27 o Oktober 1945«. Eine Beschränkung der Zuständigkeit der deutschen Behörden in dieser Beziehung ist wenigstens für die zurückliegende Zeit durch die ge-* nannten Ausschreiben nicht ausgesprochen worden«, Durchs das Schreiben vom 11«8.1948 sollte nur entweder die Gültigkeit dieser Beorderungen nochmals bestätigt oder sie be- kann grundsätzlich jeder Vervvaltungsakt mit der Folge widerrufen werden, dass die durch ihn geschaffene Rechtslage rückgängig gemacht wird, wobei es für den hier.zu entscheidenden Fall dahingestellt bleiben kann,., ob diese Wirkung nur für die Zukunft (ex nunc) oder auch .für die Vergangenheit (ex tune) eintritt* Einer besonderen Form bedarf die der Kläger, wie er behauptet, bei dem StVHA wegen der Aufhebung der Verfügung vom 2- Dezember 1^46 vorstellig geworden ist, hätte kein Hindernis bestanden, diese Beorderung wieder aufzuheben, ohne dass zu* diesem Zweck, wie der Vorderrichter meint, eine Rückübertragung des Eigentums etwa durch ein Frivatreclitsgeschäft erforderlich gewesen wäre* Das Berufungsgericht hat daher § 286 Z£0 verletzt, wenn es die von dem Kläger benannten Zeugen' nicht darüber vernommen hat, dass die Beorderung mündlich zurückgenoramen.#^ 4° Aus diesen Gründen muss das Urteil des .Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an es zurückverwiesen werden* 3ei der erneuten Verhandlung.wird das Berufungsgericht zunächst zu prüfen haben, ob der Kläger überhaupt zur Geltendmachung des Herausgabeanspruchs berechtigt ist* Er hat in seiner Revisionsbegründung vorgetragen, er habe am 5* Juni 1947 das Kraftfahrzeug an den Obermedizinalrat Dr. Appelmann verkauft und das..Eigentum-auf den Käufer durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB) übertragen* Diese Behauptung, die in den Vorinstanzen * nicht vorgebracht war, kann in dieser Instanz nicht berücksichtigt werden* Falks sie aber von dem Kläger in der neuen Verhandlung wieder vorgetragen wird, wird zu prüfen, sein, ob der Kläger einen Herausgabeanspruch aus § 985 oder § 1007 BOB geltend machen kann,'wenn er das Eigentum an« einen Dritten vor der Erhebung der Klage übertragen und' den Heräusgabeanspruch abgetreten hat* Dr. Lersch Ascher Raske Dr* Hartz v« «Werner *

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 932 BGB
BeorderungGrundBehördeWagenVerfügungMilitärregierungKlägerEigentum

Volltext der Entscheidung

Pür das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
2$02 100
Gesetz? Besatzungsrecht; Allgemeine Grundsätze«
Verwäl tungsrecht; Allgemeines «
Hechtssätze: 1« Deutsche Behörden, die die Besatzungsmacht
 eingesetzt hat oder denen gegenüber sie sich weitgehende Weisungs- und Kontrollrechte Vorbehalten hat, sind, sofern sich
 aus den Anordnungen der Besatzungsmacht/
• *
etwas anderes nicht ergibt, keine Organe (agents) der Besatzungsmacht, sondern üben deutsche Reichs-, Landes- oder Bundesgewalt aus und unterliegen in Ausübung ihre!* Befugnisse grundsätzlich dem deutschen Hecht*«
Auch für die von ihnen erlassenen Verwaltungsakte gilt der im allgemeinen deutschen Verwaltungsrecht anerkannte Satz, daß sie, ' vorbehaltlich abweichehderrBeä%’imä$^eiE^lhi einzelnen Ball, grundsätzlich frei widerruflich sind*
2« Die Beorderung von Kraftfahrzeugen uijd ihre* Zuteilung an ändere Behörden oder Brivatper-
4
sonen sind als einheitlicher Verwaltungsakt anzusehen, wenn die Zuteilung von vornherein nicht zugunsten der beordernden Behörde erfolgen sollte« Die Nichtigkeit oder <fie„ reehtswirksarae Aufhebung der Beorderung* ergreift dann auch die Zuteilung und läßt Eigentum auf den Leistungsempfänger nicht übergehen oder bestehen«
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Aktenzeichen: IV ZR 51 / 51	*.	.	.
Urteil vom 14® Februar 1952	OLG ff ft«™
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TV ZR 51/51
Verkündet am 14o Februar 1952 Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 amen des Volkes In dem Hechtsstreit
 in SMHlKrs»
des Kaufmanns Otto KgHfcstrasse
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.
in
.gegen den Landrat und Bauern F»
Krso BtfHHHb»
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten» - Prozessbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
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hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1952 unter Mitwirkung der ^undesrichter Br». Lersch, Ascher?.. Raske, Bxv Hartz . und Br» v. Werner
 für Recht erkannt:

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Das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts. in Hamm vom 9» Januar 1951 wird aufgehoben. Bie hache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch ober die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurttckver-wiesen»	‘	.
ton Rechts wegen

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Tatbestands
 per Kläger war Eigentümer eines PKW Typ Mercedes
V 170, früheres Kennzeichen ^BJB^3C>7o Der Wagen war
 nach dem Krieg zu dem Verkehr nicht zugelässen wordön und • •** . . • ■'"*,/ bei dem-Kläger untergestellt« Am 2« Dezember 1946 erliess
 das Strassenverkehrshauptamt (StVHA) in MünsterVan den
 Kläger folgende Verfügung; ■	v	M*;‘
'v, \ ,*/•	•	*
"Betrifft: Beorderung des PKW. Mercedes y 170, «Bt
4B^307o Kraft der mir durch die Militärregierung
 erteilten Ermächtigung wird- ihr'PKf Äaimler-Benz
V 170, Reg*. Hr. äfllHHl 307, beschlagnahmt und dem
 StVHA in Münster zu Eigentum verwiesen«
Der Lelstuhgsberechtigte ist verpflichtet, Ihnen
 den von einem amtlich bestellten Schätzer der DAT
festgestellten Taxwert innerhalb einer Woche nach«
Festsetzung des Taxwertes zu.zahlen«w
Der Wagen blieb in der Folgezeit zunächst noch. bei. ; dem Kläger, wurde dann jedoch zu dem Strassenverkehrssönit * : . (StVA) Düdinghausen gebracht. Eine Entsöhädigungszahluhjg. von seiten des StVHA erfolgte nicht«
’	:	.	v	.	>	:	-•	*	\	*0	*
Im Juni 1947 wurde dem Kläger eine weitere. Verfügung des StVHA in Münster vom.9. Juni 1947 zuges.tellt,’ in der es heissts	.	.	,	... -	'	.
"Betrifft: PKW. Mercedes V 17Ö,* IX 216 307r Bezug: i. Verfügung des Straasenyerkehrshauptarntes 1/Bz vom 2«12.1946o	.
2« Mündliche Verhandlung der Herren
 Der mit o.a. Verfügung beordert^ PKW wird
*-■ 3
Mitglied des Landtages Nordrhein-Westfalen, Herrn, Landrat	zu Eigentum überwiesen«.
Der Leistungsberechtigte ist verpflichtet, Ihnen 1 den von einem amtlich bestellten Schätzer der DAT festgestellten Taxwert innerhalb einer-Woche nach Festsetzung des Taxwertes zu zahlen.”
Daraufhin überwies der Beklagte den Schätzpreis.'von^ .* 925.- HM an den Vertreter des Klägers und nahm den Wagen*:
in Benutzung.
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Der Kläger behauptet» dass er das Eigentum an demvPKW
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nicht verloren.habe. Die Verfügung vom 2. Dezember 19$6 . sei nichtig, da das StVHA zu ihrem• Erlass nicht befugt gewesen sei. Ausserdem sei sie von ihm apt die Vorstellung des Klägers zurückgenommen worden. Man habe ihm die: Zurücknahme zugesagt, wenn er einen anderen Bedarfsträger benenne. Das habe er am 14. März 1947 getan, indem er den ‘ Obermedizinalrat,\Dr.	dem StVHA namhaft gemacht,
 habe. Die Zuweisung des Wagens an den Beklagten sei un- » .
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wirksam, da sie ausdrücklich auf die Verfügung vom 2. Dezem ber 1946 gestützt werde. Zur Zeit ihres Erlasses sei das * Strassenverkehrshauptarnt nicht mehr befugt gewesen, Wagen im Auftrag der Militärregierung zu beordern.
Da der Beklagte die Herausgabe des PKW verweigert,
 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn den Personen-r kraftwagen Mercedes V 170', früheres Kennzeichen 307, herauszugeben; hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4 o 5009— DM nebst 4 $> Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen«
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Der Beklagte hat beantragt, .
die Klage abzuweisen, hilfsweise*ihn, ,den Beklagten, zur Herausgabe nur Zug. um Zug gegen ^Zahlung-von 1*808,08 DM zux verurteilen•
Der Beklagte ist den Ausführung-eh des Klägers entgegengetreten* Er steht auf dem Standpunkt," das Eigentum'“ an dem PKW sei auf ihn übergegangen, da-die Verfügung vom 20 Dezember 1946 rechtswirksam erlassen und auch nicht aufgehoben sei*'" Er 'sei 'daher Eigentümer des" Wagens. Er < habe auf ihn Aufwendungen, in Höhe von 1*800,08 DM gemacht* Er sei daher, wenn überhaupt, zur Herausgabe nur gegen.Ersatz dieses Betrages durch den. Kläger verpflichtet*
Das Landgericht in Münster hat den Beklagten durch Urteil vom 14'. Juni 1950 zur Herausgabe des Wagens verurteilt* Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlande sgericht durch das angefochtene Urteil, in dem es die Revision*zugelassen hat, das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen*
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen ursprünglich gestellten Klagantrag, weiter* Der Beklagte hat lim Zurückweisung der Revision gebeten**
Entscheidungsgründe %
Die Revision ist stätt.iaft. und in rechter Eorm und Prist eingelegt;	.	*	V
1* Die Revision wendet sich zunächst gegen dl*ä Ausfüh-
' ruagen des Berufungsurteils, dass die Beorderung vom 2*
* * « . *
Dezember 1946 rechtswirksam ergangen sei* Dieser Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben*
*	 
In der Verfügung vom 2« Dezember 1946 wird ausdrück-lieh darauf-hingewiesen, dass sie auf Anordnung der Militärregierung ergangen ist, ohne diese allerdings näjier zu bezeichnen« Es ist nicht ersichtlich, ob! es sich um eine besondere Anordnung der Militärregierung oder um eine allgemeine Anweisung oder Ermächtigung gehandelt hat, die die deutschen Behörden zur Inanspruchnahme von * Kraftfahrzeugen ermächtigte«. Darauf kommt es aber nicht an. Die Beorderung hat, wie der Berufungsrichter festgestellt, hat, ihre Grundlage,£n einer durch,das Rundschreiben Er 84 des Oberpräsidenten der Provinz Westfalen vom 27« Oktober 1945 an die Regierungspräsidenten und die Landesregierungen von Lippe und Schaumburg-Lippe mitgeteilten Anordnung der Militärregierung; dass künftig für Beorderungen von Fahrzeugen des Strassenverkehrs zu Eigentum oder zu Miete zugunsten einer Behörde oder zugunsten einer Privatperson nicht mehr das RLG Rechtsgrundlage sei, sondern der Auftrag der Militärregierung an die % ’ ♦ >* ( * ‘ ihr unterstellten deutschen Dienststellen derÖtrasaen-
verkehrsVerwaltung, das Eigentumsrecht und den Besitz von Fahrzeugen des Strassenverkehrs- fern öffentlichenInteresse zu regeln. Diese Verfügung wai?-Zur Zeit des Erlasses der Beorderung vom 2. Dezember 1946 noch in Kraft'. Pie dadurch erteiltet .Ermächtigung ist nicht schon am 1. Januar 1947, wie die Revision behauptet, sondern erst am 28. Februar 1947 ausser Kraft getreten (vgl die inzwischen
 aufgehobene Anweisung der Rechtsabteilung des Lande s-r ‘
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hauptquartiers der Militärregierung für Eordrhein-Wes.tfalen vom 25. September 1948 - ERW/LEG/18920	HRW	1948,	:
1997 und Schmidt-Topphoff in DV 1950, $65 ff). Gegen Bestehen, Inhalt, Rechtsgültigkeit und Zweck dieser Anordnung

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sind Bedenken nicht ersichtlich und von den Parteien
 auch nicht erhoben v/orden,- so dass deswegen'eine Vorlage
 der Sache an -die AHK nach Art 3. Abs 2 ;AHK& Hr 13 nicht
 erforderlich ist*	•	.	• .
• *
Das StVHA hat sich im Rahmen dieser Verfügung gehalten* Denn aus ihrem Wortlaut ergibt steh; dass Sie die ihr unterstellten Dienststellen der Strassenverkehrs-verwaitüng ermächtigt und anweis t^ Kraftfahrzeuge zugunsten von Behörden in Anspruch! fcu rfehmen* 'Die Revision glaubt dagegen angehen zu können miV de^ Behauptung, der Zweck der Massnahme der Militärregierung .sei gewesen, alle erreichbaren Fahrzeuge im InteiesWe' dar Wiederbelebung der deutschen Wirtschaft in Bienst zu stellen. Die Kraftfahrzeuge hätten durch die Beorderungen "in der denkbar besten Weise ausgenutzt werden" sollen und die. Beschlagnahme hätte "im allgemeinen firtschaftsinteresse, des Landes wesentlich" sein müssen (Ziff 1 und 2 des.Schrei-bens^ der Militärregierung vom 11.iAugust 1948	HRW
1948, 1997)* Das S^VHA habe den Wagen bis zu dem 9«. Juni 1947 stehen lassen* Bas sei ein sicheres Zeichen dafür, dass die Enteignung im RezeÄber. 1946 unnötig und für die deut- ' sehe Wirtschaft nicht notyrendig,gewesensei, .
Mit diesen Erwägungen kann die "Revision keinen Erfolg haben* Ob die Inanspruchnahme des Wagens für die deutsche '»irtschaft erforderlich war, unterliegt nichtder’Nachprüfung durch die. ordentlichen Gerichte* Wesentlich für
. . . ,.	'* . \ * \ ' * , * , ' ,
die Gültigkeit der Inanspruchnahme* ist lediglich, dass die Verfügung des StVHA sich im Rahmen der ihm .erteilten Er-' mächtigung hält* Bas ist nach dem Wortlaut des Rund- • * Schreibens Nr 84 geschehen* Auf die Ausführungen in' dem von der Revision angezogenen Schreiben der Militärregierung

vom XI* August 1948 kommt es entscheidend nicht an».
Abgesehen davon, dass dieses Schreiben nach Ziffer 7 der Mitteilung dea Land Legal Departement vom 1*5« Sep-	/
tember 1949 (JMB1 NRW 1949» 220) aufgehoben ist, lässt	1
sein-Inhalt nicht ersehen, dass eine Inanspruchnahme nichtig : ist, wenn die deutsche Behörde von ihrem Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hätte» Bass die Militärregierung den Standpunkt.einnahm, dass auch Beschlagnahmen zugunsten von deutschen Behörden solche "im Interesse der deutr
• - .... . .
sehen Y/irtschaft" sind,, ergibt sich..auch aus Ziffer 4a des Bescheides.des Legal Zonal Office vom 5* September 1949* (JMB1 NRW. 1949, 222), .wonach den putschen Gerichten die Gerichtsbarkeit nicht eingeräumt wird, wenn das Fahrzeug, welches Gegenstand der klage ist,."der deutschen Wirtschaft, d*ho einer deutschen Behörde .oder Privatperr son innerhalb des deutschen Wirtschaftsgebietes".-nicht zurückgegeben worden ist» Hierdurch erhält der Begriff "im Interesse der deutschen Yfirtschaf t", wie er in, Ziffer 1 a des Bescheides gebraucht wird, auf den sich das Berufungsgericht bezieht, seine nähere Umgrenzung»
Ba deutsche Behörden, auch wenn* sie durch die Besatzungsmächte eingesetzt sind öder jene sich ihheh gegenüber weitgehende Weisungs- und Kontrollrechte ..Vorbehalten haben, nicht Organe . (agents)-.der Besatzungsmäoh,te/sind, sondern grundsätzlich, sofern sich aus .Anordnungen-der Okkupationsbehörden etwas Abweichendes im einzelnen Falle
*	*	*	*	J	M	*9	*
nicht ergibt, deutsche Reichs-:, Bundes- oder Landesgewalt, ausüben und in der Ausübung ihrer Befugnisse vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der Besatzungsmacht dem dqut*-’ sehen Recht unterliegen, kann ein Frage kommen, .ob die. .
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Beorderung rechtsunwirksam ist, weil das StVHA in Münster

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' ' ' , ' * ' ' * willkürlich,handelte, wenn es die Beorderung verfügte, ohne den PKW des Klägers für eigene dienstliche Be-
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dürfnisse oder für einen schon Bestimmten Bedarfsträger zu benötigen und ohne selbst die Schätzung des Wagens zu veranlassen und den Schätzpreis an den*Kläger.zu zahlen.
Es ist abwegig, ^e.nn die -Bevision geltehd-macht,1 die , Beorderung sei ..eine unentgeltliche. Enteignung gewesten».
Der Vagen ist ausdrüelclich dem St VH A zu Eigentum überwiesen und der Dejtstüngsbereohtigte, d*h. hier zweifellos das StVHA, verpflichtet werden, .den von einejß-amtlich-bestellten Schätzer -der DAT f estgeätellten Taxw.er ^innerhalbeiner -Woche nach dd&..Feststellung des Taxwert es-,zu zahlen. Die. Verfügung lüs&t nicht erkennen, dass>dsjr .Eigentumsübergang von der Zahlung des Taxpreisen abhängig sein solle. Eine solche Absicht würde auch den Gepflogenheiten bei derartigen Massnahmen widersprechen. Das Eigentum ist daher if.it dem. Erlass der Verfügung, spätestens aber1 mit der Inbesitznahme des Wagens* wenigstens zunächst - auf die, . Erage wird noch in anderem Zusammenhang, näher eingegangeh* * *': werden - auf das StVHA #bergegahgen, bezw. auf die durch . das Amt vertretene Gebietskörpe-r,Schaft (die. Prp.vinz; Westfalen oder das damals neu -»gebildete. .Band. HqrdThein-West?Men). •
Das StTOA-v/ar verpflichtet*/den Taxwert vfeststellen^u, lassen und ihn fristgemäße an..den, Kläger, .zu zahl£h..*yer^ -letzteres diese: Pflicht, so^kowte. der.;Släger.^dagegen . vorstellig werden , und die ihm gegen ..eine Pflichtverlpi- * ztmg zu stellende .Rechtsbehelf e. ergreifen. Stein Anspruch-
auf Zahlung des Taxwertes liat seine rechtliche Grunde
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läge in der Beorderungsverfügung. An ihren Wortlaut ' durfte er sicli halten* Sie Nichteinhaltung von .dem
 StVHA übernommenen Zahlühgspflicht macht den Akt- aber .
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Es liegt aber auch aus anderen Gründen ein nichtiger Willkürakt nicht vor* Bas Berufüngsurteil- enthält sich einer Feststellung darüber, welche Absibhten das StVHA mit der Inanspruchnahme des streitbefängeneri PKW zur Zeit
 des Erlasses dieser Verfügung verfolgte* t/enn man aber
• * %
mit dem Landgericht davon ausgeht * -dass-,damals das SfVHA keinen bestimmten Bedarfsträger ..in Aussicht .hatte, kann, deshalb nicht von einem ."willkürlichen" rHandeln ,;des StVHA ■ gesprochen werden* Es. kann sich ..dann;^nnr.-um"eins "Vorrats-beschlagnahme" gehandelt haben,	die	Beorderung
 des Wagens, um ihn einem erst „noch zu .bestimmenden dritten Bedarfsträger endgültig zuzuweisen. Ein'solches Verfahren war, wie der Hess* Verw* GH in einer Entscheidung in VR 1 (1949), 45 ausgeführt hat, damals aus^praktischen Gründen allgemein üblich und auch rechtlich -hicht zu beanstanden*, ^er Beklagte hat in der Berufungsinstanz ausgeführt, däöh zu der fraglichen Zeit von den Strassenverkehrsbehörden jederzeit Kraftfahrzeuge zur .Verfügung gehalten werden... mussten, welche für den Bedarf der Militärregierung und \\ für die Belange, der deutschen Wirtschaft und des öffentlichen Lebens abgerufen werden, konnten*.**Um Ansprüchen auf. sofortige Beorderung gerecht .zu werden, hätten die Strassen-
Verkehrsämter einen bestimmten Wagenpark .zur Hand haben %
müssen, welchen sie sich ..nur durch'Vorratsbeorderung'hätten verschaffen könnenDiese Behauptungen sind vonrd^em .Kläger nicht bestritten-worden*. Er hat sich nur dagegen gewandt, dass der'Beklagte das. Vorgehen des . StVHA* mit der sogenannten Mercedes-Aktion im Interesse, der Militärregie-r rung in Verbindung gebracht habe, die nach seiner,des Beklagten, eigenen Behauptung- bereits im. Herbst 1946 abgeschlossen gewesen sei*. Der. Beklagte hat sich aber auch
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darauf berufen, dass eine Vorratshaltung im Interesse der .
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deutschen Wirtschaft und des (deutschen) Öffentlichen Lebens. geboten war« Liese Belange waren aber nochMm Lezember 1946 gegeben und der Kläger hat nichts dafür anführen können, dass die Vorratsbildung aus diesen Gründen nicht gerechtfertigt war« Waren aber derartige sachliche Erwägungen für das Handeln des StVHA massgebend, >so kann von einem nichtigen Willkürakt des S/fcVHA nicht gesprochen werden (BGHZ 2, 366),	*
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Las Berufungsgericht hat weiter;geprüft, ob die Beorderung vom 2, Lesember 1946 nicht um deswillen rechtsunwirksam gewesen sei, weil dabei nicht das zu dem Übergang von Eigentum an Kraftfahrzeugen durch die damals nbch in Kraft befindliche Heeresanweisung Nr 122 der 21» britischen Heeresgruppe (JMB1 NRW 1949? 223) vorgesehriebene Verfahren beachtet worden sei * Obwohl die ile vision gegen diese* Ausführungen das Ravisiönsdrbeils Bedenken nicht vorgetragen hat, unterliegt,.e& auch insoweit der Nachprüfung in dieser Instanz, Len'.Ausführungen des Vorderrichters, zu
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diesem Punkt ist ;.abe£:-im' Ergebnis beizutreten.. Lie’Beorderung beruht, wie schoia ausgeführt., auf der von der Militärregierung getroffenen Anordnung des Jahres 1945, Sie hält sich im Rahmen derselben. Lie Zuständigkeit des StVHA für solche Beorderungen war in dem Rundschreiben vom 27, Oktober 1945 ausdrücklich vorgesehen* Nach ihren Vorschriften ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch verfahren worden, ohne dass die Militärregierung da-^ gegen auf Grund der Anweisung Nr 122 eingeschritten wäre.
Aus dieser lässt sich nicht entnehmen, dähs die Über-tragung von Eigentum an Kraftfahrzeugen hüf unter peinlicher Beachtung des darin geregelten Verfahrens, vorgenommen werden konnte und dass andere, den' gleichen Gegen-
 
stand be treffende Befehle der Militärregierung’,* die' ein solches Verfahren nicht versahen, unbeachtlich gewesen seien« Bas ist auch nicht der *'«Stahdpunkt* des Bescheides des Legal., Zonal;. Office vom 5« >Sep’temfcei,B949 (“JMB1 NRW 1949» 221 ff) gewesen* Benn aus 2iffer 4a die see*’Bescheides ist zu ersehen, dass die deutschen- Gerichte ’die'Gerichtsbarkeit in solchen Fällen, in denen’das Verfahren nicht eingehalten wurde, zwar nicht ausüben dürften, dass sich aber £ie Militärregierung die Entscheidüng^über did Gültigkeit solcher Verfügungen vorbehält .und. dass zur Prüfung .dieser Präge die Sache der Militärregierung vorzulegen war« Bieses Verfahrens hätte es nicht bedurft*, wenn die Militärregierung auf dem Standpunkt gestanden hätte, dass, alle Beor«?.
derungen, die nicht durch die Heeresanweisung Nr 122 ge-
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deckt waren, ohne weiteres ungültig seien* .
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2* Bie Revision rügt aber weiter,* dass das Berufungsgericht rechtsirrtümlich'dieBehäuptung «des Klägers für unerheblich erklärt habe, dass"dieBeorderung vom 2« Bezem-
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ber.1946 zurückgenommen svei, und dass es deshalb unter Ver-
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letzung des § 286 ZPO die für diese Behauptung erbotenen Beweise nicht erhoben habe* Bevor jedoch dieser Revisionsangriff einer Erörterung •'unterzogen wird, ist zu unter-suchen, -ob das Eigentum, das* der Beklagte in Anspruch.nimmt, nicht unabhängig von dem rechtswirksamen Bestehen der. In-anspru.chnahmeverfügung vom 2:« Bezember 1946 durch die unter , dem 9o Juni 1947 ausgesprochene Zuteilung begründet worden ist« Würde dies der Pall sein, so wäre dieser Revisions-angriff unerheblich«	’' . * ■	'	1‘	v-	'
Nach dem RLG kann eine Bedarfsstelle anen Gegenstand sowohl zur Beckung des eigenen Bedarfes als auch zugunsten einer anderen Behörde' oder einer Privatperson in Anspruch nehmen« Vird der mit der Bedarfsstelle nicht personengleiche Leistungsempfänger in der Beorderung benannt, so geht
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das Eigentum an dem beorderten Gegenstand von dem.Bei-stungspflichtigen unmittelbar auf ihn über* Es handelt sich in diesem Pall ohne Zweifel um einen einheitlichen Verwaltungsakt, dessen Eechtsunwirksamkeit Zür Folge .hat, dass der leistungsberechtigte Eigentum nicht erwirbt« Die Zuteilung des \7agens an den Leis-tungsempfänger ist dann kein selbständiger Verwaltungsakt, der für sich allein originäres Eigentum begründet (BGHZ 1, 146 ßS'ZJ)*
Der Heos.Verw GH hat in der schon erwähnten Entscheidung in VerwRspr 1 (1949), 45 sich dahin ausgesprochen, dass der rechtliche Zusammenhang zwischen Inanspruchnahme und Zuweisung auch dann besteht, wenn diese Akte zeitlich auseinander fallen und wenn für die Zwischenzeit das Eigentum, wie es nach der Kapitulation'aus praktischen Gründen allgemein üblich war, bis zur endgültigen Zuteilung an den Bedarfsträger vorläufig einer Sammelstelle, dem sogenannten Motorpool, z'ugewiesen wurde« Der Verwaltungsgerichts-Iiof spricht sich dahin aus, dass, wenn auch das in dem entschiedenen Pall bei der Inanspruchnahme verwandte form- 4 blätt den Schluss zulasse, das Eigentum solle auf die .Be- . darfsstelle übergehen, dem Inhalt dieses Formblatts, nur . beschränkte Beweiskraft beizu demessen -sei.« für die .wahre Absicht der Bedarfsstelle sei vielmehr beweiskräftig, dass die Auszahlung des Schätzungsbetrags an den Voreigentümer erst nach Eingang des Betrages vom.ioistungsempfänger
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erfolgt sei* Erst hiermit habe offenbar die Verwaltungsbehörde den Eigeritumsweehsel- als vollzogen:betrachtet*
Es best.ehen zunächst keine grundsätzlichen Bedenken, eine solche Beziehung zwischen Inanspruchnahme und Zuteilung eines Kraftfahrzeugs mangels abweichender Vorschriften such in den Fällen anzunehmen,’ in denen die Verwaltungsbehörde nicht auf Grund des RLG,* sondern einer' von ;der Militärregierung erteilten Anweisung vorgegangen‘ist* Eami’t wird der Inhalt der von ihr vorgenommenen Handlungen nicht berührt, sondern es ist nur neben dem BLG eine besondere
 Rechtsgrundlage für das Vorgehen der Verwaltungsbehörde geschaffen worden« Denn der Grund für die.von der Militärregierung den Strassenverkehrsbehörden erteilten Befehle war nicht der, die Voraussetzungen für ihre Zuständigkeit auf diesem Gebiet oder die rechtliche Gestaltung
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der Beziehungen zwischen den Beteiligten neu zu ordnen, sondern vor allem, für die Strassenverkehrsbehörden eine sichere rechtliche Grundlage zu schaffen, da es damals als zweifelhaft angesehen wurde, ob das RLG nicht nach der Kapitulation im Mai 1945 seine Gültigkeit verloren habe«
Zu dem Erlass solcher Anordnungen hielten sich die Militärregierungen als Träger der obersten Gewalt im besetz-
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ten Deutschland für ermächtigt« Die' Gültigkeit ihrer Anordnungen kann von den deutschen Gerichten nicht nachgeprüft werden, wie der Senat wiederholt entschieden; hat«
In der Saohe selbst ist dem Hess«VerwGH zu folgen«
Aus dem unbestrittenen Vortrag der Parteien ergibt sich, dass der PKW des Klägers nicht für den Gebrauch des StVHA ; selbst bestimmt war« Wie nicht bestritten ist, haben" darüber^ auch Verhandlungen zwischen dem Kläger und .den Straßenverkehr sbehörde'n stattgefunden«* Die Inanspruchnahme muss- * ;
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te daher notwendig ihre abschliessende Ergänzung- durch
 eine Zuteilung an einen anderen Deistungsempfänger erhalten« Demgemäss hat das StVHA in Münster eine’Zahlung an den Kläger nicht geleistet, erst der Beklagte hat nach der Überr : nähme des Wagens auf Grund der Verfügung vom 9« Juni 1947 den dann auch erst festgesetzten Taxpreis an den Kläger entrichtet« In dieser Verfügung wird daher auch auf die vom 2« Dezember 1946 ausdrücklich Bezug genommen und ausgesproc dass der mit dieser Verfügung beorderte PKW dem Beklagten zugeteilt sei« Damit wird aber auch weiter zu dem Ausdruck
 gebracht, dass diese,Zuteilung ihren Grund in der früheren
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Incnspruchnahme hat upd mit dieser einen einheitlichen Akt

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bilden sollte, Darauf, dass das StVHA nunmehr nu^^loe^gt war, den PKV/ des Klägers auf Grund dfes BIG zu beordern, kommt es auch für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts nicht an. Das StVHA hat nicht auf Grund dieses Ge-
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setzes liandeln wollen, sondern nur seine frühere Verfügung durch die nunmehr ausgesprochene Zuteilung ergänzt * In diesem Sinne hat sich auch der Verkehrs,minister des Landes Nordrhein-V/estfalen in einem Schreiben vom 26, August 1949 an den Bevollmächtigten des Klägers ge- , äussert, Er hat dort ausgeführt, dass das Schreiben* vom 9o Juni 1947 nicht als Beorderung anzusehen sei (Bl 21 > GA),	.	/•
Aus diesen Gründen ist die'Behauptung des Klägers, dass die Beorderung des Wagens von dem StVHA vor der Zuteilung des Kraftfahrzeugs ah den Beklagten zurück- .. genommen worden sei, von Bedeutung, Ist diese Behauptung , richtig, dann entbehrt die Zuteilung ihrer rechtlichen . . Wirksamkeit, Diese ist selbst nur Teil eines einheitlichen öff entlich-rechtlichen Verwaltungsakis .und bei der hier gegebenen Sachlage nicht etwa ein privatrecht-liches Rechtsgeschäft, durch das das StVHA über das ^Eigentum an dem PKW verfügt hat. Ob der Beklagte des gute.n * Glaubens war, das durch das StVHA vertretene Land Uford-rhein-Westfalen sei Eigentümer des PKW und könne des-.'.-halb über ihn verfügen (§ 932 BGB), ist ohne rechtliche ^ Bedeutung,	.	'	.	.	-	•	'
3o Der Berufungsrichter ist der Meinung, dass das .StVHA*
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zwar ermächtigt gewesen sei, den PKW zu beordern, dass.. ( '*
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ihm aber die Befugnis gefehlt habe, diese Verfügung Wiedel rückgängig zu machen. Daran sei es durch die Verfügung der Militärregierung für Nordrhein-Westfalen, Landeshä.upt-
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quartier, Abteilung für Strassenwesen und Strassenverkehr,
 vom 11 o August 1948 an den Verkehrsminister des Land.es . .
- NRW/H u H2/1613/3 - (JMB1 NRW 1948, 199) gehindert» Inr"
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Ziffer 4 dieser Verfügung heisst esi
"Zur Klarstellung der gegenwärtigen Lage, die,.sich aus yersuchen ergeben hat, derartige Verfügungen (orders) anzuzweifeln oder zu bestreiten, wefderi • Sie jetzt daran erinnert, dass alle Verfügungen, die von dem NBV, der SVD oder nachgeordneter Stellen dieser beiden Behörden bezüglich der. zwangsweisen
*	Eigentumsübertragung von Fahrzeugen gemäss Ziff 2 •;
•	oder während der Jahre 1945 und 1946 erlassen wurden, ’ Anordnungen (orders) der Militärregierung 'sind und- ’
als solche nicht umgestossen oder abgeänaert werden. können, es sei denn, durch ausdrückliche und bestimmte Anordnungen der Militärregierung, welche Ihnen durch unsere Abteilung zugehen werden."
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In einem diese Verfügung erläuternden Schreiben der Rechtsabteilung der Militärregierung an den justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16» August 1948 -. NRW/ LEGr/18920 - (JMB1 NRW aaO) wird hierzu bemerktt
"Nichts steht dem im ?/ege, dass der frühere Eigen- ;	*
tümer eines Fahrzeuges sein früheres Eigentum durch Beschlagnahme (requisition) beim derzeitigen Halter zurückverlangt, die von den zuständigen deutschen Behörden nach Massgabe des RLG durchgeführt wird, sofern eine wirtschaftliche Notwendigkeit ein der-- artiges Vorgehen rechtfertigt • und sovreit ferner die durch die Strassen- und Strassenverkehrsabteilung vertretene Militärregierung einwilligt»"
Das Berufungsgericht übersieht, dass nach dem Inhalt dieser beiden inzwischen auch aufgehobenen Verfügungen kein Grund dafür besteht, anzunehmen, dass die Rücknahme von Kraftfahrzeugbeorderungen unwirksam gewesen sei,' weil die deutschen Behörden zur ' Rücknahme ihrer eigenen Verfügungen keine Ermächtigung gehabt hätten. Diese beiden Schreiben beschränkten nur die Möglichkeit, die Gültigkeit derartiger Inanspruchnahmen wegen angeblich anhaftenden '
 
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 Hechtsfehlern in Präge z& ziehen«. Es fplgt aber daräuhl nicht,, dass die von dem StVHA ausgesprochenen Beorderungen-mihde^tens vor dem Erlass der beiden Verfügungen nicht hätten zurück-genommen werden können, weil das das StVHA zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben für zweckmässig hielt• Es versteht sich von selbst, dass eine Inanspructipahmeverfügung dann nicht ohne besondere Erlaubnis der Militärregierung von deutschen Behörden zurückgenommen werden konnte, wenn sie auf ausdrücklichen besonderen Befehl der Militärregierung ergangen ;/ar* Denn dann war die deutsche Behörde an diesen Befehl gebunden und hätte durch die Zurücknahme ihm zuwidergehandelt«, Um einen solchen Pall handelt *es sich hier aber nicht, Grundlage für das Vorgehen des StVHA war die Anordnung nach dem Rundschreiben Nr 84 vom 27 o Oktober 1945«. Der den deutschen Behörden danach erteilte Auftrag ging dahin, das Eigentumsrecht und den Besitz von Pahrzeugen des Strassenverkehrs im öffentlichen Interesse zu regeln«,
;:it diesem, sehr allgemein gefassten Inhalt des Auftrages war es durchaus vereinbar, dass deutsche Behörden ihre zu . seiner Durchführung getroffenen Verfügungen änderten oder aufhoben, wenn sie es für zweckentsprechend und sachgemäss
 hielten und wenn durch die Rücknahme begründete Rechte .
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Dritter nicht beeinträchtigt wurden. Eine Beschränkung der Zuständigkeit der deutschen Behörden in dieser Beziehung ist wenigstens für die zurückliegende Zeit durch die ge-* nannten Ausschreiben nicht ausgesprochen worden«, Durchs das Schreiben vom 11«8.1948 sollte nur entweder die Gültigkeit dieser Beorderungen nochmals bestätigt oder sie be-
* * * ' * '» ♦ » , s ' % gründet werden, indem sie sie zu Anordnungen der Militärregierung machte* Nach allgemeinem deutschen Verwaltungs-reclit, das, wie bereits erwähnt, mangels besonderer Vorschriften.der Militärregierung auf Verwaltungshandlungen
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anzuv/enden ist, die deutsche Behörden im Auftrag und mit Ermächtigung der Besatzungsbehörde vorgenommen haben (vgl hierzu Stödter, Deutschlands Rechtslage, 1948, 246.ff), kann grundsätzlich jeder Vervvaltungsakt mit der Folge widerrufen werden, dass die durch ihn geschaffene Rechtslage rückgängig gemacht wird, wobei es für den hier.zu entscheidenden Fall dahingestellt bleiben kann,., ob diese Wirkung nur für die Zukunft (ex nunc) oder auch .für die Vergangenheit (ex tune) eintritt* Einer besonderen Form bedarf die
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Zurücknahme nicht, sie kann auch mündlich erfolgen*.Wenn . der Kläger, wie er behauptet, bei dem StVHA wegen der Aufhebung der Verfügung vom 2- Dezember 1^46 vorstellig geworden ist, hätte kein Hindernis bestanden, diese Beorderung wieder aufzuheben, ohne dass zu* diesem Zweck, wie der Vorderrichter meint, eine Rückübertragung des Eigentums etwa durch ein Frivatreclitsgeschäft erforderlich gewesen wäre* Das Berufungsgericht hat daher § 286 Z£0 verletzt, wenn es die von dem Kläger benannten Zeugen' nicht darüber vernommen hat, dass die Beorderung mündlich zurückgenoramen.#^ worden sei«
4° Aus diesen Gründen muss das Urteil des .Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an es zurückverwiesen werden* 3ei der erneuten Verhandlung.wird das Berufungsgericht zunächst zu prüfen haben, ob der Kläger überhaupt zur Geltendmachung des Herausgabeanspruchs berechtigt ist* Er hat in seiner Revisionsbegründung vorgetragen, er habe am 5* Juni 1947 das Kraftfahrzeug an den Obermedizinalrat Dr. Appelmann verkauft und das..Eigentum-auf den Käufer durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB) übertragen* Diese Behauptung, die in den Vorinstanzen * nicht vorgebracht war, kann in dieser Instanz nicht berücksichtigt werden* Falks sie aber von dem Kläger in der
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neuen Verhandlung wieder vorgetragen wird, wird zu prüfen, sein, ob der Kläger einen Herausgabeanspruch aus § 985 oder § 1007 BOB geltend machen kann,'wenn er das Eigentum an« einen Dritten vor der Erhebung der Klage übertragen und' den Heräusgabeanspruch abgetreten hat*
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