Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die beiden männlichen Personen, mit denen sie nach der Feststellung des Berufungsurteils die ^he gebrochen haben soll, regelmässig in ihrer Wohnung verkehrt und sich vereinzelt auch nachts dort aufgehalten- haben. Die Vernehmung von Zeugen, durch deren Belomdungen ein Ehebruch widerlegt werden soll, wird jedoch regelmässig dann nicht zu erfolgen brauchen, wenn ihre Beobachtungen auch nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht derart umfassend und lückenlos gewese sein können, dass ein Ehebruch ihnen nicht hätte entgehen können. Mit Berufun Hecht rügt die Revision jedoch, dass das gsgerieht seiner Aufklärungapfl i cht in Bezug auf die Jmfang und Schwere der Verfehlungen des Klägers, bei Verneinung des Ehebruchs der Beklagten für die Anwendung des § 43 Satz 2 EheG-, in jedem Falle aber für die Frage der Scäuldabwägung nach § 52 Abs 2 Satz 2 von Bedeutung sein würden, nicht voll nachgekommen sei« Das Berufungsgericht stellt auf Grund des Geständnisses des Klägers fest, dass dieser im Jahre 1944 mit einer Russin die Ehe gebrochen habe; den Ehebruch mit noch anderen Frauen hält es auf Grund der^Erklärung des Klägers' in seinem Brief vom 18« April 1944? dass er sich mit anderen Reibern abgegeben habe, nur für wahrscheinlich Die Beklagte hatte jedoch durch Zeugnis ihrer Schwester Gertrud und des Franz (Bl 10 u 18) unter Beweis gestellt, dass der Kläger bereits nach zweijähriger Ehe fortgesetzt ehebrecherische Beziehungen zu anderen Frauen, insbesondere zu einem Fräulein ICtfMP, unterhalten habe. Bei einer Bestätigung dieser Äusserung, und der behaupteten früheren ehebrecherischen BeZiehungen des Klägers hätte das Berufungsgericht möglicherweise zu der Feststellung kommen müssen, dass der Kläger weitere Ehebrüche begangen habe, in jedem Falle wäre eine, solche Äusserung für die Gesinnung des Klägers und für seine Einstellung zu seiner Ehe und damit für die Frage der Schuldabwägung von Bedeutung gewesen. Dieser Satz lässt nicht erkennen, ob das Berufungsgericht diesen Ehebruch bei der Schuldabwägung überhaupt hat unberücksichtigt lassen wollen, weil er auf die Beklagte nicht mehr ehezerstörend habe wirken können und deshalb bei' der Schuldabwägung gemäss : n 49, 52 Abs 2 EheG in . JedemFalle ausserBetracht bleiben müsse, vgl RG 160, 107 - öder ob es der Auffassung gewesen ist, dass dieser Ehebruch zwar von der Beklagten als ehe zerstörend empfunden sei, dass', er aber, auch wenn er bei der Schuldabwägung zu üngunsten des Klägers mit auf die faagsckale gelegt werde, nicht zu der Feststellung führen könne, dass dessen Verschulden erheblich schwerer sei als das der Beklagten. Unehrlich begangen hat, sondern gegebenenfalls auch unter welchen Unständen dies geschehen war, Pie Vernehmung der Zeugin UflMl durfte auch nicht deshalb unterbleiben, weil sie von der Zahlung eines Auslagenvorschüsses durch die .Beklagte abhängig gemacht war, die diese nicht geleistet: hatte, ilach dem berichtigten Tatbestand des Berufungsurteils war diese Anordnung des Gerichts'der Beklagten oder ihrem Prozessbevoll-'nächtigten nicht sugesteilt, infolgedessen auch nicht wirksangeworden (vgl Stein-Jonas-Schönke, ZPO § 379 I)•h-Bas Berufungsurteil' lässt auch nicht erkennen, ob das Berufungsgericht sich bei dieser Anordnung bewusst gewesen ist, dass es die Vernehmung der Zeugin sowie der für. Bie erörterten Verfahrensmängel nötigen zur Aufhebung des Berufungsurteils« Von dieser Aufhebung wird auch die Feststellung des Ehebruchs der Beklagten betroffen, obwohl diese Feststellung, wie dargelegt, bei dem bisherigen Vorbringen aer reniagten nicht auf einer Verletzung verfahrens-reenwlicufpr Vorschriften -beruht* .Auch zu dieser Frage ist deshalb eine nochmalige Überprüfung des Sachverhalts, so wie er sich m der erneuten Verhandlung ergibt, erforderlich« Babel ist das Berufungsgericht naturgemäss nicht gehindert, eine Vernehmung der Gelrud und des Ben in der erneuten Verhandlung sich ergebenden Sachverhalt wird das Berufungsgericht im übrigen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der §§ 49 und 52 und gegebenenfalls, nämlich bei Nichtfeststellung eines < Ehebruchs der Beklagten, auch des § 43 Satz 2 EheG nochmals zu prüfen und dabei im einzelnen noch folgende Gesichtspunkte zu beachten haben: April 1944 wird dabei im Zusammenhang mit den sonstigen Xusserungen und dem sonstigen Verhalten des Klägers zu würdigen sein,, Dabei wird auch die nicht näher begründete,insbesondere auf keine entsprechende Behauptung des Klägers gestützte Annahme des Berufungsgerichts , dass es sich bei der Erklärung: ” Du kannst machen was Du willst, mir ist alles gleich”, um eine Unmutsäiisserung, also um den Ausdruck einer augenblicklichen Stimmung und nicht einer grundsätzlichen Einstellung gehandelt habe, erneut überprüft werden müssen. Das Berufungsgericht verneint die Anwendbarkeit des § 49 EheG auf die Verfehlungen der Beklagten mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, dass der Kläger durch die Ereignisse, die zwischen April 19'!4* und März .1949 liegen, vielleicht anderen Sinnes geworden sei und die Ehe fortgesetzt hätte, wenn die Beklagte sich zur lickgehalten und vor allem ihr Verhältnis zu den fremden Männern nicht der breitesten Öffentlichkeit zu.erkennen gegeben hätte. Gegen die Annahme dieser Möglichkeit würde aber, abgesehen von dem offenbar’ hohen Grad der bereits früher eingetretenen Zerstörung der ehelichen Gesinnung des Klägers auch der Umstand sprechen können, dass der Kläger selbst, soweit ersichtlich, nicht behauptet hatte, diese Sinnesänderung sei bei ihm eingetreten und diese Bereitschaft zur Portsetzung der Ehe.bei ihm vorhanden gewesen. Es kann aber auch darin seinen Grund haben, dass er entsprechend seiner früheren Einstellung an seine Frau nicht schreiben wollte, obwohl ihn deren ehewidriges Verhalten, von dem er nach seiner eigenen Behauptung (Klageschrift Bl 5 R) erst bei seiner Rückkehr aus der Gefangenschaft etwas erfahren hat, nicht bekannt war. Einstellung zu der Beklagten und zu seiner Ehe stark gegen die Annahme des Berufungsgerichts sprechen können, dass möglicherweise erst durch das Verhalten der Beklagten die Ehe endgültig zerstört worden und darum auch dieses Verhalten vom Kläger noch als ehezerstör end empfunden worden seih/ Es unterstellt dabei ohne nähere tatsächliche Begründung, dass die Beklagte zu der Zeit, als sie diese Verfehlungen beging, noch oder; wieder mit einer Portsetsung der Ehe habe rechnen können. Es bleibt zweifelhaft, ob das Berufungsgericht dabei erwogen hat;, in welchem Masse - objektiv und in der Vorstellung/ der Beklagten - nach allen was vorangegangen war, noch eine Aussicht auf eine Sinnesänderung des, Klägers •; bestehen konnte und in welchem Masse es von dar einer - sittlichen wertung sich entziehenden seelischen Veran- ' lagung der Beklagten abhing, ob sie den Glauben an die Kögl i chice it einer Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft noch aufbringen konnte. Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft unter den Parteien hätte kommen können, darf die Möglichkeit nicht ausser Betracht bleiben, dass der Kläger für diese Verfehlungen mitverantwortlich ist, so dass sich die Frage erhebt, ob seine-Verfehlungen für die schliesslich zu einer endgültig gewordenen Zerrüttung der Ehe nicht unter allen Umständen' in höherem Masse ursächlich gewesen sind,als die der Beklagten, auch wenn deren Verantwortlichkeit dadurch nicht aufgehoben wird. Ursächlichkeit, der dem Verhalten des Klägers für die Zerrüttung der Ehe zukäme, bei der Abwägung der beiderseitigen Schuld in vorderster Linie zu berück-'sichtigen (vgl Ihr 164, 273; OLG Braunschweig ITdsRpfl 1947, 59 = KDR 1948, 258) o Bei der Prüfung der Mitverantwortlichkeit des Klägers für die Verfehlungen der Beklagten wird in einzelnen folgendesIzu berück-' sichtigen sein: Die Beklagte hatte dem Kläger, bevor dieser 'sich von ihr lossagtk, in mehr als 10-jähriger - •. 1944 gegen sie erhebt, beziehen sich auf ihr Verhältnis zu seinen Eltern« Die Beklagte hatte behauptet und durch das Zeugnis ihres Schwagers Lo^| unter Beweis gestellt, dass der Kläger diesem Zeugen gegenüber nach der Besprechung bei Rechtsanwalt er- klärt habe, er kenne der Beklagten nicht das Geringste vorwerfen (31 11 H);„ Die^Beklagte hatte ferner vorgetragen (Bi 12), dass sie nach dem Port gang' des Engländers Ende 1948 keine Verbindung mit anderen • Männern mehr unterhalten habe«, Gegenteiliges ist vom Kläger nicht behauptet worden» Biese Umstände können die Annahme nahelegen, dass die Untreue der. Beklagten wesent lieh durch die vorangegangene untreue des Klägers bedingt und ohne sie nicht begangen worden wäre, dass dieser zu dem mindesten aber durch sein Verhalten die Beklagte in sozialer und seelischer Beziehung in eine Lage gebracht hatten in der ihr wille, ihrem Gatten trotz seiner untreue die Treue zu halten, durch dessen Ver-schulden in hohem "fasse geschwächt sein musste. Bei den Erwägungen hierüber, wird von der Erfahrungstatsache aussugehen sein, dass Ehegatten und besonders Erauen, dio in ihrer -^he und ihrer Familie den wesentlichen Inhalt und die sie äusserlich- und innerlich ausfüllende und tragende Uitie ihres Gebens * gefunden haben, bei deren Verlust durch die Untreue ihres Gatten oft - wenn auch nicht ohne eigene Schuld - ihren seelischen Halt verlieren und in der Enttäuschung oder - bewussten oder unbewussten -Verzweiflung über diesen Verlust geneigt sind, zu dem ersten besten "Ersatz" zu greifen, der sich ihnen bietet, in dem Glauben, damit die in ihrem Dasein durch den Zusammenbruch ihrer Ehe entstandene Leere ausfüllen zu können, eine Versuchung, der sie insbesondere dann in starkem Masse ausgesetzt sein können, wenn sonstige innere und äussere Existenz -Schwierigkeiten, namentlich wirtschaftliche Sorgen oder eine zeitweilige allgemeine Lockerung der sittlichen Ordnung infolge besonderer Zeitumstände hinzukommen, /
I in Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit Verkündet am 4„Oktober 1951 WKMB7?ustizäugesto „ „ . , _ als Urkunde be amt er der Ehefrau Elisabeth E der Geschilf'tsstelle„ geb.K^BBP, C str.' Jeklagten und Revisionsklägerin -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Friedrich Anton E LHV, Emm Emm&, Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozessbevollmächtigter:' Rechtsanwalt I^BHI hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* September 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Dr„Tasche Baske, Johannsen und Dr. Kregel für Recht erkannt: Bas urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 13. Februar 1950 wird aufgehoben „ Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen £atbestand: Die Parteien haben am März 1934 die Ehe geschlossen, aus der zv/ei Töchter im Alter von jetzt 15 und 14 Jahren hervorgegangen sind. Der Kläger ist 38, die Beklagte 39 Jahre alt. Der letzt eheliche Verkehr hat Anfang 1944 stattgefunden,, Bei Kriegs Schluss geriet der Kläger in russische Kriegsgefangenschaft, aus der er im März 1949 nach LMHMV zurückgekehrt ist. Die häusliche Gemeinschaft ist zwischen den Parteien jedoch nicht wieder hergestellt worden. Beide Parteien haben mit Klage oder Widerklage Schei-dung der Ehe beantragt. Der Klager hat behauptet, die Beklagte habe von Anfang 1945 bis Ende 1946 ehewidrige Beziehungen zu einem französischen Zivilgefangenen unterhalten, der häufig bei ihr in dörWobnung übernachtet habe. In den Jahren 1947/1948 habe sie ausserdem ein ehebrecherisches Verhältnis zu einem englischen Soldaten unterhalten, das zu Haussuchungen*bei ihr geführt habe» Der Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien aus Alleinverschulden der Beklagten zu scheiden und die Widerklage abzuweisen, Die Beklagte hat beantragt, die .Klage abzuweisen und auf die Widerklage hin die Ehe' aus Alleinverschulden des Klägers zu scheiden, hilfsweise den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären. * , Sie hat behauptet* die Ehe sei allein durch den Kläger zer rüttet worden. Dieser habe schon früher Beziehungen zti mehreren Prauen unterhalten, die sie, die Beklagte, jedoch immer wieder verziehen habe. Im Jahre 1944 sei es sehliess lieh endgültig sum Bruch zwischen den Parteien gekommen, weil der Kläger, der damals in einem Verpflegungslager der Wehrmacht gearbeitet und fast ständig unter Alkoholwirkung gestanden habe, mit zahlreichen Brauen, darunter vor allem mit einer Kussin, Ehebruch begangen hate. Als sie ihn deshalb zur Hede gestellt habe, habe er mit Schreiben vom 180 April 1944 die Verfehlungen zugegeben. Dieses Schreiben, das unstreitig ist, schliesst mit den Sätzen: "Ich bin ehrlich genug, Dir die Wahrheit zu schreiben, ich habe auch nicht nötig, mich irgendwie herauszureden. Du kannst machen was Du willst, mir ist alles gleich, ich kann Dich nicht mehr lieben, teile mir mit, was Du vorhast, ändern kann ich da nichts dran . v;'f, Nach Erhalt dieses Briefes, so trägt die Beklagte Weiter vor, Iiäbe sie sich nicht mehr an die Ehe gebunden gefühlt, zu dem .1 alleä Beziehungen zwischen den Parteien abgebrochen worden seien. Nur darauf sei es zurückZufuhr eil, dass sie sich gegen Kriegsschluss einem französiscj Gefangenen und später dann einem englischen Soldaten zugewandt habe * Ehebruch habe sie aber mit beiden nicht begangen. Diese Beziehungen seien auf die Zerrüttung der Ehe, die schon vorher durch, den Kläger herbeigeführt worden sei, ohne Einfluss gewesen«, $ Das Landgericht hat, nachdem es die Parteien persönlich .zwecks.Beweises vernommen hatte, die Ehe auf Klage und • Widerklage aus gleicher Schuld bei-der Parteien geschieden. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach ihrem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen. Das Oberlandesgericht hat unter Ziilasöung' der die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter« Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision« g^tüide.: Die Revision macht gegenüber der vom Berufungsgericht wegen Ehebruchs der Beklagten ausgesprochenen Scheidung in erster Linie geltend, dass die Feststellung des Ehebruchs unter Verletzung der §§ 286, 622 ZPO zustande gekommen sei« Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die beiden männlichen Personen, mit denen sie nach der Feststellung des Berufungsurteils die ^he gebrochen haben soll, regelmässig in ihrer Wohnung verkehrt und sich vereinzelt auch nachts dort aufgehalten- haben. Sie hat zugegeben, dass sie mit ihnen Zärtlichkeiten aus ge-, tauscht habe und Arm in Arm mit ihnen ausgegangen sei. Der englische Soldat habe die feste Absicht gehabt, sie zu heiraten. Zu einem Ehebruch sei es jedoch nicht gekommen. Hierzu habe sie, so führt die Revision aus, vorgetragen (Schriftsatz vom 20. Mai 1949 Bl 10, in Bezug genommen durch Schriftsatz vom 11o Juni 1949 Bl 18 sowie Schriftsatz vom 2>. September 1949 Bl 48), dass sie mit den Männern nie allein in der Wohnung gewesen sei, vor allem nicht nachts. Ihre Schwester Gertrud habe regelmässig in der Wohnung geschlafen, und zwar mit ihr gemeinsam in einem Zimmer, "während die Männer, wenn sie bei ihr übernachtet hätten, jeweils in. einem anderen Zimmer geschlafen hätten. Hierfür habe sie ihre Schwester als Zeugin benannt. Sie habe ferner vorgetragen,/ dass der Jungeselle F^£p|^p, der im Dachgeschoss des von ihr bewohnten Hauses wohne, sich immer bei l®p ihr das Y/asser und auch Kaffee hole und sich auch häufig sein E33 en in ihrer Küche wärme * Er komme infolgedessen au den verschiedensten Zeiten und Anlässen in ihre Kohnung , die keinen besonderen Abschluss habe, und könne .dort jederzeit ungehindert und unerwartet eintreten. Trotzdem habe er sie ■ niemals in einer ungehörigen Situation angetroffen, wofür sie ihn als Zeugen benannt habe« Das Berufungs gericht habe dieses Vorbringen bei der Feststellung ihres Ehebruchs nicht berücksichtigt* . Biese Rüge ist nicht begründet. Die Feststellung bestrittener Ehebrüche kann in vielen Fällen nur auf : Grund von Beweisanzeichen erfolgen, aus denen der Richter sich in freier Beweiswürdigung unter Berück-sichtigung der Lebenserfahrung seine Überzeugung i zu bilden hat.,Zwar ist damit seine Pflicht zu ^ möglichst erschöpfender Aufklärung des Sachverhalts . nicht aufgehoben. Die Vernehmung von Zeugen, durch deren Belomdungen ein Ehebruch widerlegt werden soll, wird jedoch regelmässig dann nicht zu erfolgen brauchen, wenn ihre Beobachtungen auch nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht derart umfassend und lückenlos gewese sein können, dass ein Ehebruch ihnen nicht hätte entgehen können. Im vorliegenden Falle konnte das Berufungsgericht nach dein eigenen Vorbringen \\nd der eige- nen Aussage der Beklagten irrtumsfrei davon ausgehen, k dass diese Voraussetzung hinsichtlich der Beobachtungs-^ möglichkeiten der benannten Zehgbn nicht bestanden Hätte) dass also die lloglichkeit eines Ehebruchs durch ihre Bekundungen nicht ausgeschlossen werden könnet ' Mit Berufun Hecht rügt die Revision jedoch, dass das gsgerieht seiner Aufklärungapfl i cht in Bezug auf die Jmfang und Schwere der Verfehlungen des Klägers, bei Verneinung des Ehebruchs der Beklagten für die Anwendung des § 43 Satz 2 EheG-, in jedem Falle aber für die Frage der Scäuldabwägung nach § 52 Abs 2 Satz 2 von Bedeutung sein würden, nicht voll nachgekommen sei« Das Berufungsgericht stellt auf Grund des Geständnisses des Klägers fest, dass dieser im Jahre 1944 mit einer Russin die Ehe gebrochen habe; den Ehebruch mit noch anderen Frauen hält es auf Grund der^Erklärung des Klägers' in seinem Brief vom 18« April 1944? dass er sich mit anderen Reibern abgegeben habe, nur für wahrscheinlich Die Beklagte hatte jedoch durch Zeugnis ihrer Schwester Gertrud und des Franz (Bl 10 u 18) unter Beweis gestellt, dass der Kläger bereits nach zweijähriger Ehe fortgesetzt ehebrecherische Beziehungen zu anderen Frauen, insbesondere zu einem Fräulein ICtfMP, unterhalten habe. Sie hatte ferner durch Zeugnis des Puechts-anwalts JPPB unter Beweis gestellt, dass der Kläger in dessen Gegenwart erklärt habe, er nehme die Frauen wie sie kämen, das brauche er eben. Bei einer Bestätigung dieser Äusserung, und der behaupteten früheren ehebrecherischen BeZiehungen des Klägers hätte das Berufungsgericht möglicherweise zu der Feststellung kommen müssen, dass der Kläger weitere Ehebrüche begangen habe, in jedem Falle wäre eine, solche Äusserung für die Gesinnung des Klägers und für seine Einstellung zu seiner Ehe und damit für die Frage der Schuldabwägung von Bedeutung gewesen. Dasselbe gilt aneil von der Äusserung des Klägers, die die Beklagte ebenfalls durch das Zeugnis des Rechtsanwalts JpHHMl und teilweise auch durch das Zeugnis ihres Schwagers Alex (31 11 u* 34) unter Beweis gestellt hatte: er könne ohne die Russin nicht leben, er wolle später in Russland bleiben, er sei ein fcuirf} werde ihn nicht Wiedersehen. Dieses gehonte -Bev/eisanerbieten konnte das Be-rufungsgorieht nicht ojme Verstoss gegen die §§ 286, 622 SRO übergehen. Ein solcher Verstoss liegt auch darin, dass es von der Vernehmung der Zeugin Maria die die Beklagte dafür benannt hatte, dass der Kläger mit ihr am 13. August 1949, also nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft, Ehebruch begangen habe, abgesehen hat. Das Berufungsgericht führt dasuais, dass eine überwiegende Schuld des Klägers sich auch dann.nicht * feststellen lasse, wenn der Ehebruch mit Maria Hflp» bewiesen würde. Dieser Satz lässt nicht erkennen, ob das Berufungsgericht diesen Ehebruch bei der Schuldabwägung überhaupt hat unberücksichtigt lassen wollen, weil er auf die Beklagte nicht mehr ehezerstörend habe wirken können und deshalb bei' der Schuldabwägung gemäss : n 49, 52 Abs 2 EheG in . JedemFalle ausserBetracht bleiben müsse, vgl RG 160, 107 - öder ob es der Auffassung gewesen ist, dass dieser Ehebruch zwar von der Beklagten als ehe zerstörend empfunden sei, dass', er aber, auch wenn er bei der Schuldabwägung zu üngunsten des Klägers mit auf die faagsckale gelegt werde, nicht zu der Feststellung führen könne, dass dessen Verschulden erheblich schwerer sei als das der Beklagten. Bei der letzteren Auffassung durfte es aber von der Vernehmung der Maria RMM nicht mit der Begründung ab sehen, dass der behauptete Ehebruch unterstellt werden könne. Blosse Unterstellungen bilden, wie auch das Reichsgericht (Entscheidungen Bd 164, 273) ausgesprochen hat, in der Hegel keine Grundlage für die Abwägung des beiderseitigen O w Verschuldens* Urn das Mass dieses Verschuldens zuverlässig j C:s t s1e11cn zu können, beciai f :• es vielmehr grundsätzlich einer restStellung des tatsächlichen Verhaltens der einen und der anderen Partei» So konnte es auch im vorliegenden Palle für die sittliche Wertung des Gesamtverhaltens dos Klägers und seines Verhältnisses zu anderen Trauen nicht nur darauf ankommen, ob er den behaupteten. Unehrlich begangen hat, sondern gegebenenfalls auch unter welchen Unständen dies geschehen war, Pie Vernehmung der Zeugin UflMl durfte auch nicht deshalb unterbleiben, weil sie von der Zahlung eines Auslagenvorschüsses durch die .Beklagte abhängig gemacht war, die diese nicht geleistet: hatte, ilach dem berichtigten Tatbestand des Berufungsurteils war diese Anordnung des Gerichts'der Beklagten oder ihrem Prozessbevoll-'nächtigten nicht sugesteilt, infolgedessen auch nicht wirksangeworden (vgl Stein-Jonas-Schönke, ZPO § 379 I)•h-Bas Berufungsurteil' lässt auch nicht erkennen, ob das Berufungsgericht sich bei dieser Anordnung bewusst gewesen ist, dass es die Vernehmung der Zeugin sowie der für. das gleiche Beweisthema benannten Zeuginnen Trau Schflmp und Frau Kn^^p (Bl 86) nach § 622 ZPO auch von Amts wegen, also ohne Anforderung eines Auslagenvorschusses hätte anordnen und durchführen können* Bie erörterten Verfahrensmängel nötigen zur Aufhebung des Berufungsurteils« Von dieser Aufhebung wird auch die Feststellung des Ehebruchs der Beklagten betroffen, obwohl diese Feststellung, wie dargelegt, bei dem bisherigen Vorbringen aer reniagten nicht auf einer Verletzung verfahrens-reenwlicufpr Vorschriften -beruht* .Auch zu dieser Frage ist deshalb eine nochmalige Überprüfung des Sachverhalts, so wie er sich m der erneuten Verhandlung ergibt, erforderlich« Babel ist das Berufungsgericht naturgemäss nicht gehindert, eine Vernehmung der Gelrud und des Ernst PflBHI anzuordnen,- falls ihm diese nach dern Ergebnis der neuen Verhandlung erforderlich oder geuiäss 5 622 270 in Hinblich darauf angebracht erscheint, dass sie nähere Anhaltspunkte für die Y/ertung der Eheverfehlungen der Beklagten und damit für die Schuldabwägung ergeben kann. Ben in der erneuten Verhandlung sich ergebenden Sachverhalt wird das Berufungsgericht im übrigen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der §§ 49 und 52 und gegebenenfalls, nämlich bei Nichtfeststellung eines < Ehebruchs der Beklagten, auch des § 43 Satz 2 EheG nochmals zu prüfen und dabei im einzelnen noch folgende Gesichtspunkte zu beachten haben: Massgebend für die Frage, ob das ehewidrige oder ehebrecherische Verhalten der Beklagten auf den Kläger ehezerrüttend gewirkt hat, ist sein subjektives Empfinden. Dieses ist nicht nur aus seinem Verhalten nach Kenntnis dieser Ehewidrigkeiten, sondern auch aus. seinem früheren ■Verhalten, insbesondere seiner früheren Einstellung zur Ehe., zu erschliessen. War die eheliche Gesinnung des Klägers bereits im Jahre 1944 so völlig zerstört, dass ihr Wiederaufleben in den Jahren der Gefangenschaft praktisch ausserhalb des Bereichs der Möglichkeit lag, dann wird er den Verstoss'der Beklagten gegen .die durch die Ehe geschaffenen Bindungen nicht mehr als ehezerstörem empfunden haben können und e mp fund e n hab e n (vgl BG 160, 107; 164, 187)o unter diesem Gesichtspunkt wird der Inhalt seines Briefes vom 18* April 1944, seine etwaigen ä 2’usSprüngen gegenüber: dem .’Rechtsanwalt JJflMHHIl und dem Zeugen ho^) sowie die offenbar unbestrittene Behauptung der Beklagten zu würdigen sein, dass er seinen letzten Urlaub nicht mehr bei seiner Familie, sondern bei seinen' Eltern verbracht und der Beklagten seither ausser einer Anfrage bei Rechtsanwalt über den Stand des -io - Ehesdieidungsverfaliren's , zu dessen Einleitung er die Beklagte in seinem ersten Urlaub aufgefordert und bei Rechtsanv;alt bereits einen Prozess- kostenvorsehuss gezahlt hatte, kein Lebenszeichen mehr habe zukorrmen lassen. Der Inhalt des Briefs vom 18. April 1944 wird dabei im Zusammenhang mit den sonstigen Xusserungen und dem sonstigen Verhalten des Klägers zu würdigen sein,, Dabei wird auch die nicht näher begründete,insbesondere auf keine entsprechende Behauptung des Klägers gestützte Annahme des Berufungsgerichts , dass es sich bei der Erklärung: ” Du kannst machen was Du willst, mir ist alles gleich”, um eine Unmutsäiisserung, also um den Ausdruck einer augenblicklichen Stimmung und nicht einer grundsätzlichen Einstellung gehandelt habe, erneut überprüft werden müssen. Das Berufungsgericht verneint die Anwendbarkeit des § 49 EheG auf die Verfehlungen der Beklagten mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, dass der Kläger durch die Ereignisse, die zwischen April 19'!4* und März .1949 liegen, vielleicht anderen Sinnes geworden sei und die Ehe fortgesetzt hätte, wenn die Beklagte sich zur lickgehalten und vor allem ihr Verhältnis zu den fremden Männern nicht der breitesten Öffentlichkeit zu.erkennen gegeben hätte. Gegen die Annahme dieser Möglichkeit würde aber, abgesehen von dem offenbar’ hohen Grad der bereits früher eingetretenen Zerstörung der ehelichen Gesinnung des Klägers auch der Umstand sprechen können, dass der Kläger selbst, soweit ersichtlich, nicht behauptet hatte, diese Sinnesänderung sei bei ihm eingetreten und diese Bereitschaft zur Portsetzung der Ehe.bei ihm vorhanden gewesen. Hach der Behauptung der . Beklagten hat der Kläger ihr aus der Gefangenschaft - 1A - nicht geschrieben. Dieses kann darauf beruhen, dass es ihm.überhaupt an jeder Möglichkeit zu schreiben gefehlt und er infolgedessen auch seinen übrigen Angehörigen nicht geschrieben hat. Es kann aber auch darin seinen Grund haben, dass er entsprechend seiner früheren Einstellung an seine Frau nicht schreiben wollte, obwohl ihn deren ehewidriges Verhalten, von dem er nach seiner eigenen Behauptung (Klageschrift Bl 5 R) erst bei seiner Rückkehr aus der Gefangenschaft etwas erfahren hat, nicht bekannt war. Ein solches Verhalten des Klägers würde;aber in Verbindung mit der früheren von ihm bekundeten . Einstellung zu der Beklagten und zu seiner Ehe stark gegen die Annahme des Berufungsgerichts sprechen können, dass möglicherweise erst durch das Verhalten der Beklagten die Ehe endgültig zerstört worden und darum auch dieses Verhalten vom Kläger noch als ehezerstör end empfunden worden seih/ Das Berufungsgericht sieht in dem ehebrecherischen Verhalten.der Beklagten eine besonders schwere Eheverfehlung. Es unterstellt dabei ohne nähere tatsächliche Begründung, dass die Beklagte zu der Zeit, als sie diese Verfehlungen beging, noch oder; wieder mit einer Portsetsung der Ehe habe rechnen können. Es bleibt zweifelhaft, ob das Berufungsgericht dabei erwogen hat;, in welchem Masse - objektiv und in der Vorstellung/ der Beklagten - nach allen was vorangegangen war, noch eine Aussicht auf eine Sinnesänderung des, Klägers •; bestehen konnte und in welchem Masse es von dar einer - sittlichen wertung sich entziehenden seelischen Veran- ' lagung der Beklagten abhing, ob sie den Glauben an die Kögl i chice it einer Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft noch aufbringen konnte. Einer erneuten Prüfung wird auch die Frage bedürfen, ob aus dem Umstand, dass ~ 12 - ‘ ■ die Beklagte im Jahre 1944 vor der Durchführung der Blies che i dungs kl age, für die der Kläger alles vorbereitet hatte« abgesehen hat, gefolgert werden kann, dass sie schon damals darauf ausgegangen sei, einerseits den Kläger an sich zu binden, andererseits für sich alle Freiheit in geschlechtlicher Beziehung in Anspruch zu nehmen« Wie das Berufungsgericht ausführt, kann die Beklagte sich‘zunächst durch die Kriegsverhältnisse von der Bhebung der Scheidungsklage abhalten lassen haben. Dabei kann insbesondere die Erwägung für sie eine Holle gespielt haben, dass sie mit der Durchführung der Scheidung nicht nur ihre eigene Versorgung,sondern auch die Versorgung ihrer Kinder gefährden würde. Zu der Zeit aber, als die Beziehungen der Beklagten ,-T ' zu dem französischen Gefangenen sich anbahnten, d.h. einige Wocaen vor dem Zusammenbruch,war an eine Durchführung der Scheidungsklage gegen den am 8, Mai 1945 auf. der Halbinsel in russische Kriegsgefan- genschaft geratenen Kläger offenbar nicht mehr zu • denken, Aber auch wenn man unterstellt, dass es ohne die Verfehlungen der Beklagten noch zu-'einer'” 'h*'v>? Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft unter den Parteien hätte kommen können, darf die Möglichkeit nicht ausser Betracht bleiben, dass der Kläger für diese Verfehlungen mitverantwortlich ist, so dass sich die Frage erhebt, ob seine-Verfehlungen für die schliesslich zu einer endgültig gewordenen Zerrüttung der Ehe nicht unter allen Umständen' in höherem Masse ursächlich gewesen sind,als die der Beklagten, auch wenn deren Verantwortlichkeit dadurch nicht aufgehoben wird. Sollte das 3<rufungsgericht zu einer Bejahung dieser Präge kommen-, so wäre dieser höhere Grad der 13 - Ursächlichkeit, der dem Verhalten des Klägers für die Zerrüttung der Ehe zukäme, bei der Abwägung der beiderseitigen Schuld in vorderster Linie zu berück-'sichtigen (vgl Ihr 164, 273; OLG Braunschweig ITdsRpfl 1947, 59 = KDR 1948, 258) o Bei der Prüfung der Mitverantwortlichkeit des Klägers für die Verfehlungen der Beklagten wird in einzelnen folgendesIzu berück-' sichtigen sein: Die Beklagte hatte dem Kläger, bevor dieser 'sich von ihr lossagtk, in mehr als 10-jähriger - •. Ehe die Treue gehalten und ihm während dieser Zeit zwei Kinder geboren« Der Kläger hat ihr für diese Zeit in Bezug auf ihre'eheliche Treue'und ihre Pflichten als Hausfrau und Kutter keinerlei Vorwürfe gemachte Die Vorwürfe, die er in seinem Brief vom 18c April '“■"W 1944 gegen sie erhebt, beziehen sich auf ihr Verhältnis zu seinen Eltern« Die Beklagte hatte behauptet und durch das Zeugnis ihres Schwagers Lo^| unter Beweis gestellt, dass der Kläger diesem Zeugen gegenüber nach der Besprechung bei Rechtsanwalt er- klärt habe, er kenne der Beklagten nicht das Geringste vorwerfen (31 11 H);„ Die^Beklagte hatte ferner vorgetragen (Bi 12), dass sie nach dem Port gang' des Engländers Ende 1948 keine Verbindung mit anderen • Männern mehr unterhalten habe«, Gegenteiliges ist vom Kläger nicht behauptet worden» Biese Umstände können die Annahme nahelegen, dass die Untreue der. Beklagten wesent lieh durch die vorangegangene untreue des Klägers bedingt und ohne sie nicht begangen worden wäre, dass dieser zu dem mindesten aber durch sein Verhalten die Beklagte in sozialer und seelischer Beziehung in eine Lage gebracht hatten in der ihr wille, ihrem Gatten trotz seiner untreue die Treue zu halten, durch dessen Ver-schulden in hohem "fasse geschwächt sein musste. Bei den Erwägungen hierüber, wird von der Erfahrungstatsache aussugehen sein, dass Ehegatten und besonders Erauen, dio in ihrer -^he und ihrer Familie den wesentlichen Inhalt und die sie äusserlich- und innerlich ausfüllende und tragende Uitie ihres Gebens * gefunden haben, bei deren Verlust durch die Untreue ihres Gatten oft - wenn auch nicht ohne eigene Schuld - ihren seelischen Halt verlieren und in der Enttäuschung oder - bewussten oder unbewussten -Verzweiflung über diesen Verlust geneigt sind, zu dem ersten besten "Ersatz" zu greifen, der sich ihnen bietet, in dem Glauben, damit die in ihrem Dasein durch den Zusammenbruch ihrer Ehe entstandene Leere ausfüllen zu können, eine Versuchung, der sie insbesondere dann in starkem Masse ausgesetzt sein können, wenn sonstige innere und äussere Existenz -Schwierigkeiten, namentlich wirtschaftliche Sorgen oder eine zeitweilige allgemeine Lockerung der sittlichen Ordnung infolge besonderer Zeitumstände hinzukommen, / Die Anwendbarkeit dieses Erfahrungsatzes aüf den vorliegenden Fall und damit die Feststellung der Mitverantwortlichkeit des Klägers für die Verfehlungen der Beklagten könnte nur durch besondere Umstände, die gegebenenfalls der Kläger zu beweisen hätte, ausgeschlossen werden.; Im Falle/seiner Anwendbarkeit aber wird ihm bei der sittlichen Wertung-der Verfehlungen der Beklagten und bei der Abwägung der beiderseitigen Schuld der Parteien möglicherweise ein ausschlaggebendes/ Gewicht bei Clines sen sein«, Aseuer hr* lasche Baske Johannsen Kregel