Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 23. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 3. Beim Streit über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung bemisst sich die Beschwer zunächst nach dem 3,5-fachen Wert der Jahresprämie (Senatsbeschluss vom 1. Der Kläger selbst hat sowohl vor dem Amtsgericht als auch im Berufungsverfahren unter Verweis auf die entstehenden Verfahrenskosten bei einem Gegenstandswert des beabsichtigten Arzthaftungsprozesses von mindestens 5.000 € den Streitwert mit 4.600 € beziffert, wobei er im Berufungsverfahren auf die Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts verwiesen hat. Soweit mit der Beschwerde nunmehr eine Beschwer von über 20.000 € behauptet wird, ist dies nicht nachvollziehbar und insbesondere auch nicht glaubhaft gemacht.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 51/11 vom 23. November 2011 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 23. November 2011 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 11. Februar 2011 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 5.000 € Gründe: 1 Der Kläger begehrt Feststellung, dass zwischen ihm und der Be- klagten weiterhin ein Rechtsschutzversicherungsvertrag besteht. Die Vorinstanzen haben den Streitwert auf 4.600 € festgesetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr Beschwerdewert die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO (20.000 €) nicht erreicht. 2 Beim Streit über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung bemisst sich die Beschwer zunächst nach dem 3,5-fachen Wert der Jahresprämie (Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 -IV ZR 150/04, VersR 2005, 259, 260) und außerdem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen, durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt, abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% (zuletzt Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 -IV ZR 141/10 m.w.N.). Der Kläger selbst hat sowohl vor dem Amtsgericht als auch im Berufungsverfahren unter Verweis auf die entstehenden Verfahrenskosten bei einem Gegenstandswert des beabsichtigten Arzthaftungsprozesses von mindestens 5.000 € den Streitwert mit 4.600 € beziffert, wobei er im Berufungsverfahren auf die Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts verwiesen hat. Soweit mit der Beschwerde nunmehr eine Beschwer von über 20.000 € behauptet wird, ist dies nicht nachvollziehbar und insbesondere auch nicht glaubhaft gemacht. Das Rechtsmittel hätte im Übrigen auch in der Sache keinen Er- folg. Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Hamburg-Wandsbek, Entscheidung vom 06.07.2010 - 716 C 259/09 -LG Hamburg, Entscheidung vom 11.02.2011 - 303 S 12/10 -