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BGH · IV ZR 50/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 50/90

März 1991 Keller Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Herrn Wilhelm Kl Istraße Klägers und Revisionsklägers, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Zülch, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 20. Es wird festgestellt, daß die Lebensversicherung des Klägers bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer MHBB17 mit Versicherungsbeginn vom 1. Die Beklagte gewährte dem Kläger und seiner Ehefrau im Jahre 1972 ein Baudarlehen in Höhe von 160.000 DM. Zur weiteren Sicherung des Darlehens erklärte der Kläger die Abtretung der Rechte aus der Lebensversicherung an die Beklagte. Weil der Kläger auch die der Beklagten geschuldeten Darlehenszinsen nicht gezahlt hatte, stellte die Beklagte mit Schreiben vom 15. April 1986 hatte der Kläger der Beklagten mitgeteilt, daß er den Lebensversicherungsvertrag aufrechterhalten und die Prämien weiter zahlen wolle; er gehe davon aus, daß sich die Beklagte wegen ihrer Forderungen aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks befriedigen werde. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Lebensversicherungsvertrag aufzulösen. 1. Das Berufungsgericht hat sich nicht mit der Frage befaßt, ob die Abtretung der Rechte des Versicherungsnehmers aus dem Lebensversicherungsvertrag an den Versicherer wirksam ist, obwohl sich Schuld und Forderung in einer Person vereinigen würden, und ob die Abtretung in eine Verpfändung umzudeuten ist (vgl. Nicht erörtert ist auch, ob im Falle einer Umdeutung in eine Verpfändung der Pfandgläubiger bei Pfandreife das Recht zur Kündigung des Lebensversicherungsvertrages hat (vgl. 2. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß in der Ausübung eines Kündigungsrechts durch den Sicherungszessionar (oder den Pfandgläubiger) eine positive Forderungsverletzung des Sicherungsvertrages liegen kann (vgl. Die vom Kläger der Beklagten eingeräumte Hypothek und die "Sicherungsabtretung" der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag dienten der Beklagten als Sicherheiten für das von ihr dem Kläger und seiner Ehefrau gewährte Darlehen. Für eine kreditgebende Bank ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daß die Bank die Interessen des Kunden zu wahren hat. Der Grund für die Beschränkung bei der Verwertung von Sicherheiten besteht darin, daß es der Natur des Rechtsverhältnisses der Bank zu ihren Kunden zuwiderlaufen würde, wenn die Bank solche Sicherheiten, die sie selbst nicht benötigt, allein deshalb für Dritte auszunutzen sucht, weil sie als Bank Zugang zu den Sicherheiten hat (BGH, Urteil vom 28. Der Bankkunde braucht es im Rahmen seiner Sicherungsabrede mit der Bank nicht hinzunehmen, daß diese die von ihm gestellten Sicherheiten dazu benutzt, um Drittinteressen wahrzunehmen, die mit seinem Verhältnis zur Bank nichts zu tun haben (BGH, Urteil vom 31. b) Nach den unstreitigen Umständen hat die Beklagte nicht in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen gehandelt, als sie das Versicherungsverhältnis auflöste und nur einen Nach dem Teilungsplan war die erstrangig gesicherte Darlehensforderung der Beklagten von 137.946,60 DM nebst Zinsen und Kosten durch den Versteigerungserlös in vollem Umfang gedeckt. Das Hausgrundstück ist auf den Antrag der Volksbank zwangsversteigert worden und war so für den Kläger verloren. Durch die zur Wahrung des Befriedigungsinteresses der Beklagten nicht erforderliche Auflösung der Lebensversicherung ging der Kläger außerdem dieses Wertes verlustig, wobei eine bestehende Lebensversicherung für den Versicherungsnehmer im allgemeinen einen größeren Wert darstellt, als er in dem Rückkaufswert bei Auflösung des Versicherungsvertrages zu dem Ausdruck kommt. Die Beklagte hat auch erkannt, daß sie den Interessen ihres Darlehens- und Versicherungsnehmers zuwiderhandelte, denn der Kläger hatte vor der Auflösung des Versicherungsverhältnisses der Beklagten mitgeteilt, er wol- Mit ihrem Verhalten ist die Beklagte bewußt über den erklärten Willen des Klägers und über seine erkennbaren Interessen hinweggegangen, um die Volksbank Winterberg in den Genuß einer höheren Befriedigung ihrer Forderungen zu bringen. Der Kläger ist deshalb so zu stellen, als hätte die Beklagte den Versicherungsvertrag nicht aufgelöst.

Zitierte Normen: § 1283 BGB
ForderungAnmRechtSicherheitLebensversicherungKlägerBank

Volltext der Entscheidung

BGHZ :
nein
BGB § 242 Cd; WG § 159
Ein kreditgewährendes Versicherungsunternehmen handelt - ebenso wie eine Bank - rechtsmißbräuchlich, wenn es vom Darlehensnehmer ihm übertragene Sicherheiten (hier: Lebensversicherung) ohne eigenes wirtschaftliches Interesse verwertet, um einem anderen Gläubiger des Darlehensnehmers Deckung zu verschaffen.
BGH, Urt. v. 20. März 1991 - IV ZR 50/90 - OLG Frankfurt am Main
LG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 50/90
URTEIL
Verkündet am:
20. März 1991 Keller
 Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Wilhelm Kl
 Istraße
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Dr.
gegen
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den Vorstand, T
a.G., vertreten durch
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr.'
und Dr. i
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Zülch, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1991
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Januar 1990 aufgehoben und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 24. Juni 1988 geändert.
Es wird festgestellt, daß die Lebensversicherung des Klägers bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer MHBB17 mit Versicherungsbeginn vom 1. April 1972 noch fortbesteht .
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob ein zwischen ihnen abgeschlossener Lebensversicherungsvertrag noch fortbesteht .
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Die Beklagte gewährte dem Kläger und seiner Ehefrau im Jahre 1972 ein Baudarlehen in Höhe von 160.000 DM. Zur Sicherung bestellten die Darlehensnehmer der Beklagten eine erstrangige Hypothek an ihrem Hausgrundstück. Gleichzeitig schloß der Kläger mit der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag ab. Zur weiteren Sicherung des Darlehens erklärte der Kläger die Abtretung der Rechte aus der Lebensversicherung an die Beklagte.
Nachdem der Kläger im Jahre 1985 in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, betrieb die Volksbank Winterberg aus einer nachrangigen Hypothek die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Weil der Kläger auch die der Beklagten geschuldeten Darlehenszinsen nicht gezahlt hatte, stellte die Beklagte mit Schreiben vom 15. Mai 1986 das Darlehen fällig und trat dem Zwangsversteigerungsverfahren bei. Bereits am 14. April 1986 hatte der Kläger der Beklagten mitgeteilt, daß er den Lebensversicherungsvertrag aufrechterhalten und die Prämien weiter zahlen wolle; er gehe davon aus, daß sich die Beklagte wegen ihrer Forderungen aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks befriedigen werde. Der Kläger zahlte die Prämien weiter.
Anfang 1987 wurde das Grundstück zwangsversteigert.
Nach dem Teilungsplan wurde der Beklagten ein Betrag von 156.182,58 DM zugeteilt, der die restliche Darlehensforde-rung nebst Zinsen und Kosten deckte. Von diesem Betrag nahm die Beklagte nur 70.428,31 DM in Anspruch. Mit Schreiben vom 10. März 1987 teilte sie dem Kläger mit, daß sie die Lebensversicherung zu dem 1. Februar 1987 abgerechnet habe, den Rück-
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kaufswert habe sie dem Darlehenskonto des Klägers mit 83.381,41 DM gutgeschrieben.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Lebensversicherungsvertrag aufzulösen. Er begehrt die Feststellung, daß dieser Vertrag noch fortbestehe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Entscheidunqsqründe;
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat sich nicht mit der Frage befaßt, ob die Abtretung der Rechte des Versicherungsnehmers aus dem Lebensversicherungsvertrag an den Versicherer wirksam ist, obwohl sich Schuld und Forderung in einer Person vereinigen würden, und ob die Abtretung in eine Verpfändung umzudeuten ist (vgl. BGH, Beschluß vom 2. Oktober 1953 - IV ZB 66/53 - VersR 1953, 469 unter 2; Bruck/Möller/Winter, WG 8. Aüfl. Bd. V/2 Anm. H 263; kritisch dazu Dörstling, NJW 1954, 1429). Nicht erörtert ist auch, ob im Falle einer Umdeutung in eine Verpfändung der Pfandgläubiger bei Pfandreife das Recht zur Kündigung des Lebensversicherungsvertrages hat (vgl. für ein Kündigungsrecht Soergel/Mühl, 12. Aufl.
§ 1283 BGB Rdn. 2; Damrau, MünchKomm, 2. Aufl. § 1283 Rdn. 4; Benkel/Hirschberg, Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung, § 13 ALB Rdn. 149; dagegen Erman/Küchenhoff,
8. Aufl. § 1283 Anm. 2; Staudinger/Riedel/Wiegand, 12. Aufl.
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§ 1283 Rdn. 4; Kregel in RGRK, 12. Aufl. § 1283 Rdn. 5; Pa-landt/Bassenge, 50. Aufl. § 1283 Rdn. 1; Prölss/Martin,
24. Aufl. § 165 WG Anm. 1). Diese Fragen braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil im Streitfälle die.Beklagte in keinem Falle berechtigt war, das Lebensversicherungsverhältnis zu kündigen.
2. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß in der Ausübung eines Kündigungsrechts durch den Sicherungszessionar (oder den Pfandgläubiger) eine positive Forderungsverletzung des Sicherungsvertrages liegen kann (vgl. Bruck/Möller/Win-ter, aaO, Anm. D 44). Es meint aber, da die Parteien keine Absprachen darüber getroffen hätten, daß in erster Linie die Hypothek zu verwerten sei, habe es der Beklagten freigestanden zu wählen, ob sie auf die Hypothek oder die Lebensversicherung zurückgreifen wollte.
Diese Ausführungen zeigen, daß das Berufungsgericht den Umfang der Pflichten der Beklagten verkannt hat.
a) Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber als Kreditgeberin aufgetreten. Die vom Kläger der Beklagten eingeräumte Hypothek und die "Sicherungsabtretung" der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag dienten der Beklagten als Sicherheiten für das von ihr dem Kläger und seiner Ehefrau gewährte Darlehen. Für eine kreditgebende Bank ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daß die Bank die Interessen des Kunden zu wahren hat. So handelt eine Bank rechtsmißbräuchlich, wenn sie in Kenntnis einer wirtschaftlich schlechten Lage ihres Kunden eine gegen ihn gerichtete Forderung von einem Dritten nicht in banküblicher
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Weise erwirbt, sondern um dem Dritten Deckung aus einer von ihr nicht voll benötigten Sicherheit zu verschaffen (Urteile vom 31. Januar 1983 - II	ZR	24/82 -	WM 1983, 537 = JR	1983,
460 m.Anm. Rehbein; vom	27.	Februar	1981	- V. ZR 48/80	- WM
1981, 518 unter II 1 m.w.N.). Der Grund für die Beschränkung bei der Verwertung von Sicherheiten besteht darin, daß es der Natur des Rechtsverhältnisses der Bank zu ihren Kunden zuwiderlaufen würde, wenn die Bank solche Sicherheiten, die sie selbst nicht benötigt, allein deshalb für Dritte auszunutzen sucht, weil sie als Bank Zugang zu den Sicherheiten hat (BGH, Urteil vom 28.	April 1987	- VI	ZR 1 + 43/86	- NJW
1987, 2997 unter B II 1,	b,	aa). Deshalb	handelt eine	Bank
 auch dann rechtsmißbräuchlich, wenn sie die Forderung eines Kunden ohne eigenes wirtschaftliches Interesse, sondern im Interesse eines Dritten einzieht, obwohl sie die Forderung banküblich erworben hatte. Der Bankkunde braucht es im Rahmen seiner Sicherungsabrede mit der Bank nicht hinzunehmen, daß diese die von ihm gestellten Sicherheiten dazu benutzt, um Drittinteressen wahrzunehmen, die mit seinem Verhältnis zur Bank nichts zu tun haben (BGH, Urteil vom 31. Januar 19.83 - II ZR 24/82 - aaO) .
Für ein kreditgewährendes Versicherungsunternehmen gelten dieselben Grundsätze, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Behandlung von Kreditsicherheiten durch Banken aufgestellt hat, denn die Interessenlage ist gleich zu beurteilen.
b) Nach den unstreitigen Umständen hat die Beklagte nicht in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen gehandelt, als sie das Versicherungsverhältnis auflöste und nur einen
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Teil des ihr zugeteilten Erlöses aus der Zwangsversteigerung in Anspruch nahm.
Nach dem Teilungsplan war die erstrangig gesicherte Darlehensforderung der Beklagten von 137.946,60 DM nebst Zinsen und Kosten durch den Versteigerungserlös in vollem Umfang gedeckt. Dennoch löste die Beklagte den Lebensversicherungsvertrag auf und verrechnete den Rückkaufswert in Höhe von 83.381,41 DM auf ihre Darlehensforderung. Damit bewirkte und bezweckte die Beklagte, daß die ihr nahestehende Volksbank Winterberg, die der Beklagten im Range folgte, einen wesentlich höheren Betrag erhielt als es der Teilungsplan vorsah. Die Beklagte hat danach durch die zusätzliche Verwertung der Lebensversicherung der Volksbank Winterberg einen nicht gerechtfertigten Vorrang, d.h. eine höhere Befriedigung ihrer Forderung verschafft, als sie ohne die Auflösung der Lebensversicherung möglich gewesen wäre. Gleichzeitig hat die Beklagte die berechtigten Interessen ihres Darlehens- und Versicherungsnehmers erheblich verletzt. Das Hausgrundstück ist auf den Antrag der Volksbank zwangsversteigert worden und war so für den Kläger verloren. Durch die zur Wahrung des Befriedigungsinteresses der Beklagten nicht erforderliche Auflösung der Lebensversicherung ging der Kläger außerdem dieses Wertes verlustig, wobei eine bestehende Lebensversicherung für den Versicherungsnehmer im allgemeinen einen größeren Wert darstellt, als er in dem Rückkaufswert bei Auflösung des Versicherungsvertrages zu dem Ausdruck kommt. Die Beklagte hat auch erkannt, daß sie den Interessen ihres Darlehens- und Versicherungsnehmers zuwiderhandelte, denn der Kläger hatte vor der Auflösung des Versicherungsverhältnisses der Beklagten mitgeteilt, er wol-
le die Lebensversicherung aufrechterhalten und die Prämien weiterhin zahlen.
Mit ihrem Verhalten ist die Beklagte bewußt über den erklärten Willen des Klägers und über seine erkennbaren Interessen hinweggegangen, um die Volksbank Winterberg in den Genuß einer höheren Befriedigung ihrer Forderungen zu bringen. Ein solches Verhalten ist nicht mehr von dem Zweck des Sicherungsvertrages gedeckt. Es ist rechtsmißbräuchlich. Der Kläger ist deshalb so zu stellen, als hätte die Beklagte den Versicherungsvertrag nicht aufgelöst. Das führt zur Feststellung, daß die Lebensversicherung fortbesteht.
Dr. Zopfs
 Römer
Bundschuh
 Dr. Zülch
 Dr. Schmidt-Kessel