Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Unsere Kinder und Erben sind nicht berechtigt, die Errichtung eines Inventars oder Sicherstellung des Nachlasses zu fordern. Die Eheleute Anna und Johann DflHP waren Eigentümer von zwei Grundstückskomplexen, nämlich des von ihnen bewohnten, keine 200 qm großen, mit einem mehrgeschossigen Haus einschließlich Ladenlokal bebauten Grundstücks Straße in GflfllBB^und eines ursprünglich ca. Februar 1969 ein notarielles Testament, in dem sie hinsichtlich der einen Hälfte ihres Nachlasses die Klägerin als Erbin, hinsichtlich der anderen Hälfte ihren Sohn Peter Johann als Vorerben und die beiden Beklagten als Nacherben einsetzte, Ferner traf sie eine Teilungsanordnung, nach der die Klägerin das Grundstück BMHP* Straße und Peter Johann den restlichen Grundstückskomplex IMMMstraße einschließlich des Hausgrundstücks erhalten sollte. Sie behielt sich den lebenslänglichen Nießbrauch am übertragenen Grundbesitz sowie das Recht vor, die Grundstücke mit einer Grundschuld in Höhe von Der Vater der Beklagten erklärte, daß die Übertragung des Grundbesitzes auf seine Söhne in Anrechnung auf seinen zukünftigen Erbteil nach seiner Mutter und den Pflichtteil nach seinem Vater erfolge. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Übereignung des hälftigen ideellen Anteils an den zu dem Komplex flHfcstraße gehörenden Grundstücken (Haus T< straße 0, Ackerland Straße, Ackerland straße) begehrt. Ihrer Mutter sei der Wertunterschied zwischen den beiden Grundstückskomplexen und damit auch die durch die Schenkung bewirkte Beeinträchtigung der Klägerin bewußt gewesen. Der Wille der Eltern sei demgemäß von Anfang an dahin gegangen, daß die Klägerin das Hausgrundstück Straße und die beiden Brüder Johann Peter und Willi das Gärtnereigelände erhalten sollten. Mit der Übertragung des Grundbesitzes auf die Beklagten habe Anna Dahlhausen die wirtschaftliche Notlage mildern wollen, in der die Familie ihres Sohnes Johann Peter infolge seiner Spielleidenschaft und seines strafbaren Lebenswandels geraten sei. Die Klägerin hat, nachdem sie gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatte, ihren Klageantrag geändert. Sie hat neben dem Anspruch auf Übereignung der Grundstückshälften einen Zahlungsanspruch von Ob die Eltern der Klägerin erkannt hätten, daß die ihren drei Kindern zugedachten Grundstückskomplexe unterschiedlich gewesen seien, oder ob sie von einer Gleichwertigkeit der drei Komplexe ausgegangen seien, könnte letztlich dahinstehen, da die Mutter der Klägerin den Willen des Vaters vollzogen, nicht aber gegen seinen Willen verstoßen und damit auch nichts Mausgehöhlt” habe. Wenn es dort heißt, es werde "hier" davon ausgegangen, daß den Eltern der Klägerin der beachtliche Wertanstieg des Grundstückskomplexes und damit eine Wertverschiebung zu dem Nachteil der Klägerin bewußt geworden sei, so handelt es sich dabei nicht um eine tatsächliche Feststellung, sondern vielmehr um eine Unterstellung im Rahmen der auf Seite 12 beginnenden Hilfsbegründung. September 1976, dessen Inhalt ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils von den Beklagten zu dem Bestandteil ihres mündlichen Vortrags gemacht worden war, hatten die Beklagten ausgeführt, es könne letztlich dahinstehen, ob "die Erblasser" erkannten, daß die drei Grundstückskomplexe, die sie ihren drei Kindern zuwenden wollten, unterschiedlich wertvoll waren. Spätestens durch diese Erklärung war die Behauptung der Klägerin, die Erblasserin sei sich des Wertunterschieds bewußt geworden, streitig geworden; es war daher Raum für eine tatsächliche Feststellung über die Richtigkeit dieser Behauptung. Mit der in der mündlichen Verhandlung vorgebrach ten Rüge, das Berufungsgericht habe im Rahmen der von ihm gegebenen Hauptbegründung den ihm durch den Partei vortrag und die Beweisaufnahme vermittelten Tatsachenstoff nicht erschöpfend gewürdigt, kann die Klägerin nicht gehört werden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 50/77 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 25. Oktober 1978 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Frau Anneliese itraße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Herrn Rolf D _____ TflHHHfcstraße 0, B 2. den minderjährigen Ulrich D geboren am^BHBpB^ I960, IMHHMstraße 0, Btfl-B# gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Frau Irmgard geb. wohnhaft ebenda, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Februar 1977 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin und ihre beiden Brüder Willi und Peter Johann (genannt Hans oder Hans-Peter) DflBHBP sind die Kinder der verstorbenen Eheleute Johann und Anna D(0M. Diese errichteten am 10. November 1976 ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament, das im wesentlichen folgenden Wortlaut hat: "1. Wir setzen einander gegenseitig zu Erben ein. 2. Der Längstlebende von uns bleibt in vollem und ungestörten Besitz unseres gemeinschaftlichen Vermögens. Unsere Kinder und Erben sind nicht berechtigt, die Errichtung eines Inventars oder Sicherstellung des Nachlasses zu fordern. Zu Verfügungen von Todes wegen ist der Längstlebende nicht berechtigt. Unsere Kinder sollen das erben, was beim Tode des Längstlebenden von uns übrig bleibt. Verlangt eines unserer Kinder oder Erben von dem Überlebenden von uns den Pflichtteil, so gilt er auch bezüglich des Längstlebenden von uns auf den Pflichtteil gesetzt." Die Eheleute Anna und Johann DflHP waren Eigentümer von zwei Grundstückskomplexen, nämlich des von ihnen bewohnten, keine 200 qm großen, mit einem mehrgeschossigen Haus einschließlich Ladenlokal bebauten Grundstücks Straße in GflfllBB^und eines ursprünglich ca. 6.000 qm großen Gärtnereigeländes in B^^-B0k zwischen der KfllM- und der T^H^fefestraße (im folgenden kurz Grundstückskomplex "T^BBBÄstraße” genannt). Im Jahre 1950/51 schenkten sie ihrem Sohn Peter Johann, dem Vater der Beklagten, einen ca. 1.500 qm großen Teil des vorgenannten Grundstückskomplexes. Davon verkaufte dieser ca. 1.000 qm und errichtete auf den restlichen ca. 500 qm das heute von den Beklagten und ihrer Mutter bewohnte Haus Teutonenstraße 3. Auf dem ihnen verbliebenen Grundstückskomplex T^HBlfcstraBe betrieben die Eltern zusammen mit ihren beiden Söhnen eine Gärtnerei. Die Klägerin führte bis 1967 das im Hause B^Hfe Straße befindliche Lebensmittelgeschäft ihrer Eltern, das sie im Jahre 1955 von diesen zu dem eigenständigen Betrieb übernommen hatte. Im Jahre 1962 ersteigerten Anna und Johann das ihrem Sohn Peter Johann gehörende Hausgrundstück T^HBftstraße Am 5. August 1966 schlossen die Eheleute Johann und Anna mit ihrem Sohn Villi einen als ge- mischte Schenkung bezeichneten notariellen Grundstücks veräußerungsvertrag. In ihm übertrugen sie auf ihn den größeren Teil des ursprünglichen Gärtnereigeländes in einer Größe von ca. 3,600 qm. Mit Rücksicht auf die Grundstücksübertragung verzichtete Willi DflHB für sich und seine Abkömmlinge auf seine Erb- und Pflichtteilsrechte in Bezug auf die Nachlässe seiner Eltern. Nachdem der Vater der Klägerin am 15. Januar 1969 verstorben war, errichtete seine Witwe am 4. Februar 1969 ein notarielles Testament, in dem sie hinsichtlich der einen Hälfte ihres Nachlasses die Klägerin als Erbin, hinsichtlich der anderen Hälfte ihren Sohn Peter Johann als Vorerben und die beiden Beklagten als Nacherben einsetzte, Ferner traf sie eine Teilungsanordnung, nach der die Klägerin das Grundstück BMHP* Straße und Peter Johann den restlichen Grundstückskomplex IMMMstraße einschließlich des Hausgrundstücks erhalten sollte. Diesen Grundstückskomplex übertrug Anna DBHBB-BB^durch notariellen Vertrag vom 11. April 1969 ihren Enkeln, den Beklagten, im Wege der ”vorweggenommenen Erbfolge”. Sie behielt sich den lebenslänglichen Nießbrauch am übertragenen Grundbesitz sowie das Recht vor, die Grundstücke mit einer Grundschuld in Höhe von 25.000,— DM zu belasten. Ferner bestellte sie für die Zeit nach ihrem Tode ihrem Sohn Johann Peter und dessen Ehefrau zu je 1/2 Anteil den lebenslänglichen Nießbrauch an den Grundstücken. Der Vater der Beklagten erklärte, daß die Übertragung des Grundbesitzes auf seine Söhne in Anrechnung auf seinen zukünftigen Erbteil nach seiner Mutter und den Pflichtteil nach seinem Vater erfolge. 5 Anna Dahlhausen verstarb am 22. Mai 1971. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Übereignung des hälftigen ideellen Anteils an den zu dem Komplex flHfcstraße gehörenden Grundstücken (Haus T< straße 0, Ackerland Straße, Ackerland straße) begehrt. Zur Begründung hat sie vorgetragens Der Grundstückskomplex B00^0 Straße habe einen Wert von 115.000,— DM, der an die Beklagten übertragene Grundstückskomplex T^HHBstraße einen solchen von 600.000,— DM; der Wert des sonstigen Nachlasses betrage höchstens 60.000,— DM. Infolge der an die Beklagten bewirkten GrundstücksSchenkung sei ihr, der Klägerin, von einem Gesamtwert von 775.000,— DM nur Werte in Höhe von 175.000,— DM verblieben. Ihrer Mutter sei der Wertunterschied zwischen den beiden Grundstückskomplexen und damit auch die durch die Schenkung bewirkte Beeinträchtigung der Klägerin bewußt gewesen. Die Beklagten haben demgegenüber die Ansicht vertreten, die GrundStücksSchenkung habe auf anerkennenswerten Beweggründen beruht. Die Klägerin müsse sich entgegenhalten lassen, daß sie sich für den Komplex T^HiHMstraße nie interessiert habe. Der Wille der Eltern sei demgemäß von Anfang an dahin gegangen, daß die Klägerin das Hausgrundstück Straße und die beiden Brüder Johann Peter und Willi das Gärtnereigelände erhalten sollten. Mit der Übertragung des Grundbesitzes auf die Beklagten habe Anna Dahlhausen die wirtschaftliche Notlage mildern wollen, in der die Familie ihres Sohnes Johann Peter infolge seiner Spielleidenschaft und seines strafbaren Lebenswandels geraten sei. *4 Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat, nachdem sie gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatte, ihren Klageantrag geändert. Sie hat neben dem Anspruch auf Übereignung der Grundstückshälften einen Zahlungsanspruch von 175.000,— DM und zwar zunächst als Hilfs-, später als Hauptantrag geltend gemacht. Den Zahlungsanspruch hat sie nach den in der Berufungsinstanz eingeholten Wertgutachten berechnet. Die Beklagten halten diese Gutachten für unzutreffend. Ob die Eltern der Klägerin erkannt hätten, daß die ihren drei Kindern zugedachten Grundstückskomplexe unterschiedlich gewesen seien, oder ob sie von einer Gleichwertigkeit der drei Komplexe ausgegangen seien, könnte letztlich dahinstehen, da die Mutter der Klägerin den Willen des Vaters vollzogen, nicht aber gegen seinen Willen verstoßen und damit auch nichts Mausgehöhlt” habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter, den Hilfsantrag Jedoch mit der Einschränkung, daß sie Verurteilung zur Übereignung der ideellen Grundstückshälften nur gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichsbetrags begehrt. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß ein Anspruch aus § 2287 BGB nur dann gegeben ist, wenn der Erblasserin bewußt war, daß der Wert des den Beklagten geschenkten Grundstückskomplexes im Zeitpunkt der Schenkung höher war als der Wert des restlichen Vermögens der Erblasserin. Es hat nicht die Überzeugung gewinnen können, daß die Erblasserin dieses Bewußtsein hatte. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht unmöglich. Sie steht auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen auf Seite 16 des Berufungsurteils. Wenn es dort heißt, es werde "hier" davon ausgegangen, daß den Eltern der Klägerin der beachtliche Wertanstieg des Grundstückskomplexes und damit eine Wertverschiebung zu dem Nachteil der Klägerin bewußt geworden sei, so handelt es sich dabei nicht um eine tatsächliche Feststellung, sondern vielmehr um eine Unterstellung im Rahmen der auf Seite 12 beginnenden Hilfsbegründung. Schließlich war die Feststellung des Berufungsgerichts auch nicht tatbestandswidrig. Im Schriftsatz vom 3. September 1976, dessen Inhalt ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils von den Beklagten zu dem Bestandteil ihres mündlichen Vortrags gemacht worden war, hatten die Beklagten ausgeführt, es könne letztlich dahinstehen, ob "die Erblasser" erkannten, daß die drei Grundstückskomplexe, die sie ihren drei Kindern zuwenden wollten, unterschiedlich wertvoll waren. Spätestens durch diese Erklärung war die Behauptung der Klägerin, die Erblasserin sei sich des Wertunterschieds bewußt geworden, streitig geworden; es war daher Raum für eine tatsächliche Feststellung über die Richtigkeit dieser Behauptung. Mit der in der mündlichen Verhandlung vorgebrach ten Rüge, das Berufungsgericht habe im Rahmen der von ihm gegebenen Hauptbegründung den ihm durch den Partei vortrag und die Beweisaufnahme vermittelten Tatsachenstoff nicht erschöpfend gewürdigt, kann die Klägerin nicht gehört werden. Fehlerhafte Beweiswürdigung stellt keinen Fehler bei der Urteilsfällung, sondern einen Verfahrensfehler dar; dieser Mangel ist deshalb nur bei rechtzeitiger Rüge (§§ 554 Abs. 3 Ziff. 3 b; 559 Abs. 2 Satz 2 ZPO) zu beachten. Insoweit wäre es demnach erforderlich gewesen, daß die Klägerin in der Revisionsbegründungsschrift die Umstände im einzelnen bezeichnete, die ihrer Meinung nach zu Unrecht vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt worden sind. Dies ist nicht geschehen. Dr. Grell Knüfer Dehner Dr. Seidl Blumenrohr