Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3- Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 6* November 1972 wird zu-rUckgewiesen. Der am 8, März 1970 verstorbene Friedrich Wilhelm der fth’ die Beklagte als Generalagent tätig war* hatte der Klägerin zur Sicherung eines Kredites am 5- April 1966 und am 17, August 1966 jeweils alle seine Rechte und Ansprüche aus den Lebensversicherungen abgetreten, die er mit der Beklagten abgeschlossen hatte. In den Jahren 1968 und 1969 hat der Versicherungsnehmer mm die Beklagte gebeten, ihm einen Teil der jeweiligen Versicherungsprämien zu stunden, so daß er zur Aufrechterhaltung der Vollversicherung vorerst nur die Risikoprämien zu zahlen brauchte- Hierauf hat Ihm die Beklagte jeweils ihre Formblätter L 221 überlassen, in denen es mit den Daten für 1969 heißt: Sollten bis zu dem 1.1.1970 die gestundeten Teilprämien zuzüglich der Zinsen nicht nachgezahlt sein und ist bis dahin von mir/uns auch keine Beginnverlegung zur Vermeidung der Nachzahlung beantragt worden, so erlischt die Versicherung bzw* wandelt sie sich ln eine prämienfreie um, je nachdem, welche Voraussetzungen gegeben sind. Jeweils im August 1968 und im September 1969 hat diese Formblätter an die Beklagte zurücKgereicfrt, ausgefüllt und mit seiner Unterschrift versehen» Die im Jahre 1969 zurückgegehenen Formblätter sind sämtlich auch von der Klägerin unterzeichnet, ebenfalls ein Teil der Formblätter für das Jahr I960. Auch für das Jahr 1970 hat LflHHf die weitere Stundung der Vollpräolen gewünscht, worauf ihm die Beklagte wiederum ihre Formblätter L 221 überlassen hat* Laertz hat hierauf diese Formblätter, nachdem er sie ausgefüllt und. unterschrleben hatte* am 2, März 1970 der Klägerin zur Unterzeichnung und direkten Weitergabe an die Beklagte vorgelegt* Die entsprechenden Risikoprämien für das Jahr 1970 hat XJHB nicht mehr gezahlt» Usch dem Tode des Versicherungsnehmers kat die Klägerin mit Einschreiben vom 13, März 1970 die Beklagte zur Zahlung der Versicherungssummen von Insgesamt 150*000,— DM aufgefordert. März 1970 hat die Klägerin der Beklagten auch die von ihr ebenfalls Unterzeichneten Formblätter zugesandt und dabei ausgeführt, l^^habe ihr Anfang März mitgeteilt, die Beklagte sei mit einer Stundung für das Jahr 1970 nochmals einverstanden gewesen* Die Beklagte hat der Klägerin jedoch nur 29.642,60 DM überwiesen und ihr mit Schreiben vom 24, Marz 1970 unter Darlegung der Zusammensetzung dieses Betrages mitgeteilt, daß sich die Lebensversicherungen des in prämien- Januar 1970 gewährten Stundung weder die Differenzbeträge nachbezahlt noch eine Beginnverlegung beantragt habe, so daß gemäß seiner in den Formblättern für 1969 enthaltenen Erklärung sich die Lebensversicherungen in prämienfreie Versicherungen umgewandelt hätten. Außerdem habe Selbstmord begangen, so daß die Beklagte auch aus diesem Gründe von der weiteren LeistungsVerpflichtung befreit sei* Die Klägerin hat die 29,642,60 DM unter Vorbehalt angenommen und mit Schreiben vom 1. Die Klägerin, die an ihrer Forderung auf Auszahlung der vollen Versicherungssummen festhält, begehrt von der Beklagten einen weiteren Teilbetrag von 59*825,40 DM, Sie ist der Ansicht, daß eine Umwandlung der Lebensversicherungen in prämienfreie Versicherungen nicht erfolgt sei, weil in den Erklärungen auf den Formblättern L 221 ein entsprechender, gemäß § 174 I WG erforderlicher Antrag auf Umstellung nicht gefunden werden könne* Ein Antrag auf Umwandlung müsse als rechtsgestaltende Erklärung unbedingt und ausdrücklich gestellt sein. Abgesehen davon sei eine wirksame Umstellung auch deshalb nicht möglich gewesen, weil die Beklagte das nach § 39 WG vorgeschriebene Mahnverfahren nicht zuvor durchgeführt habe. Sie ist der Meinung, durch die in den Formblättern L 221 enthaltenen Erklärungen sei die Umwandlung in prä-mienfreie Versicherungen in wirksamer Vf eise beantragt worden.. Es kann auf sich beruhen, ob das von der Beklagten mit ihrem Formblatt L 221 praktizierte Verfahren schon deshalb als unzulässig angesehen werden muß, weil es zur Folge haben würde, daß allein auf Grund der in dem Formblatt abgegebenen Erklärungen bei nicht rechtzeitiger Zahlung von. Aufl., An. 4 zu § 174) und im Interesse aller Beteiligten (Versicherer, Versicherungsnehmer, Zessionär, Vollstreckungsgläubiger usw,) stets Klarheit über Bestand und Umfang des Versicherungsschutzes bestehen muß, kann das Umwandlung^verlangen nur dann als wirksam gestellt angesehen werden, wenn sich aus der Erklärung klar und eindeutig der Wille ergibt, daß die Versicherung in eine prä-mienfreie umgewandelt werden soll (vgl. Januar 1970 die gestundeten Teilprämien nicht nachgezahlt sind und auch keine Beginn-Verlegung beantragt ist, ,rso erlischt die Versicherung bzw. Diese Formulierung läßt nicht die Auslegung zu, daß ein unmißverständlicher Antrag auf Umwandlung nach §174 WG gestellt sei. Unter diesen Umständen bestand nicht die erforderliche Klarheit darüber, ob das Versicherungs-Verhältnis bei Fehlen von Nachzahlung oder Beginnverlegung am 1, Januar 1970 automatisch in ein prämienfreies umgewandelt oder erloschen war. tig nicht durchgeführt wurde, ist eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung nicht eingetreten und daher mit Eintritt des Versicherungsfalles der Anspruch auf die volle Versicherungssumme entstanden. Da das Versicherungs-Verhältnis durch die in den Jahren 1968 und 1969 abgegebenen Erklärungen in dem Formblatt L 221 der Beklagten nicht erloschen oder umgewandelt worden ist, besteht die Leistungapflicht der Beklagten nach § 10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten auch bei einem etwaigen Selbstmord ihres Versicherungsnehmers.
Nachschlagewerk: BGHZ: Ja nein WG § 174 Erfordernis der Klarheit für das Verlangen auf Umwandlung nach § 174 WG. BGH, Urt. v. 24. September 1975 - IV ZR 50/74 - OLG Karlsruhe LG Mannheim BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 50/74 Yerkildit am 24, September 1975 Hellmann, Justizhauptsekretär ab Urkandabeainter der GeechilftwteUe in dem Rechtsstreit der Bank fUr Gemeinwirtschaft - Niederlassung _____ gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Gerhard Dr, Dietrich Landstraße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, Dr, und Prof, Dr, ■■ - gegen die Lebens versiehe rungs-AG, gesetzlich vertreten durch die Mitglieder des Vorstandes Jobst von der MeflB» Herbert H± J, GflHB, Dr, G] _ tue), Beklagte und Revisionsbeklagte, - Pro ze ßbevo1lmächtigter: Rechtsanwa11 Freiherr von 2 Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr* Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 1974 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3- Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 6* November 1972 wird zu-rUckgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung und der Revision, Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 8, März 1970 verstorbene Friedrich Wilhelm der fth’ die Beklagte als Generalagent tätig war* hatte der Klägerin zur Sicherung eines Kredites am 5- April 1966 und am 17, August 1966 jeweils alle seine Rechte und Ansprüche aus den Lebensversicherungen abgetreten, die er mit der Beklagten abgeschlossen hatte. > 3 - Es handelt sich um 5 Lebensversicherungen über insgesamt 150-000,— DH. Alle Abtretungen sind der Beklagten mitgeteilt worden, welche der Klägerin die Kenntnisnahme jeweils bestätigt hat. In den Jahren 1968 und 1969 hat der Versicherungsnehmer mm die Beklagte gebeten, ihm einen Teil der jeweiligen Versicherungsprämien zu stunden, so daß er zur Aufrechterhaltung der Vollversicherung vorerst nur die Risikoprämien zu zahlen brauchte- Hierauf hat Ihm die Beklagte jeweils ihre Formblätter L 221 überlassen, in denen es mit den Daten für 1969 heißt: IT Ich wünsche/Wir wünschen, für die Zeit vom 1*1.1969 bis 1*1*1970 die Risikoprämie von 1/12-jährlich DH 18,26 zu zahlen. Die Differenz zwischen der vollen Prämie und der Risikoprämie soll bis zu dem 1.1.1970 als gestundet gelten. Bis zu dem 1,12.1969 werde ich/werden wir Ihnen mitteilen, wie die Versicherung vom 1.1.1970 an fortgeführt werden soll. Mir/üns ist bekannt, daß die ursprünglichen Vertragsdaten bestehen bleiben, wenn ich/wir die gestundeten Teilprämien zuzüglich eines Zinses in einem Betrag nachzahlen. Weiter ist mir/uns bekannt, daß auch eine Beginnverlegung vorgenommen werden kann, und zwar in der Weise, daß eine Nachzahlung der gestundeten Teilprä-mien nicht erforderlich wird* Sollten bis zu dem 1.1.1970 die gestundeten Teilprämien zuzüglich der Zinsen nicht nachgezahlt sein und ist bis dahin von mir/uns auch keine Beginnverlegung zur Vermeidung der Nachzahlung beantragt worden, so erlischt die Versicherung bzw* wandelt sie sich ln eine prämienfreie um, je nachdem, welche Voraussetzungen gegeben sind. Sobald dies« Erklärung der aHHH vor liegt und außerdem die inzwischen füllig gewordenen Etlaikoprämien gezahlt sind* wird die Umstellung auf Riaikoprämlenzahlung vorgenommen, n Jeweils im August 1968 und im September 1969 hat diese Formblätter an die Beklagte zurücKgereicfrt, ausgefüllt und mit seiner Unterschrift versehen» Die im Jahre 1969 zurückgegehenen Formblätter sind sämtlich auch von der Klägerin unterzeichnet, ebenfalls ein Teil der Formblätter für das Jahr I960. Für die Jahre 196& und 1969 hat sodann, le- diglich die Risikoprämien entrichtet* Die Differenz zu den vollen Prämien hat er nicht nachgezahlt* Auch für das Jahr 1970 hat LflHHf die weitere Stundung der Vollpräolen gewünscht, worauf ihm die Beklagte wiederum ihre Formblätter L 221 überlassen hat* Laertz hat hierauf diese Formblätter, nachdem er sie ausgefüllt und. unterschrleben hatte* am 2, März 1970 der Klägerin zur Unterzeichnung und direkten Weitergabe an die Beklagte vorgelegt* Die entsprechenden Risikoprämien für das Jahr 1970 hat XJHB nicht mehr gezahlt» Usch dem Tode des Versicherungsnehmers kat die Klägerin mit Einschreiben vom 13, März 1970 die Beklagte zur Zahlung der Versicherungssummen von Insgesamt 150*000,— DM aufgefordert. Mit einem weiteren Schreiben vom 23. März 1970 hat die Klägerin der Beklagten auch die von ihr ebenfalls Unterzeichneten Formblätter zugesandt und dabei ausgeführt, l^^habe ihr Anfang März mitgeteilt, die Beklagte sei mit einer Stundung für das Jahr 1970 nochmals einverstanden gewesen* Die Beklagte hat der Klägerin jedoch nur 29.642,60 DM überwiesen und ihr mit Schreiben vom 24, Marz 1970 unter Darlegung der Zusammensetzung dieses Betrages mitgeteilt, daß sich die Lebensversicherungen des in prämien- freie Versicherungen umgewandelt hätten, weil Laertz bis zu dem Ablauf der bis 1. Januar 1970 gewährten Stundung weder die Differenzbeträge nachbezahlt noch eine Beginnverlegung beantragt habe, so daß gemäß seiner in den Formblättern für 1969 enthaltenen Erklärung sich die Lebensversicherungen in prämienfreie Versicherungen umgewandelt hätten. Außerdem habe Selbstmord begangen, so daß die Beklagte auch aus diesem Gründe von der weiteren LeistungsVerpflichtung befreit sei* Die Klägerin hat die 29,642,60 DM unter Vorbehalt angenommen und mit Schreiben vom 1. April 1970 auf die Auszahlung der vollen Versicherungsbeträge bestanden, was die Beklagte jedoch weiterhin abgelehnt hat* Die Klägerin, die an ihrer Forderung auf Auszahlung der vollen Versicherungssummen festhält, begehrt von der Beklagten einen weiteren Teilbetrag von 59*825,40 DM, Sie ist der Ansicht, daß eine Umwandlung der Lebensversicherungen in prämienfreie Versicherungen nicht erfolgt sei, weil in den Erklärungen auf den Formblättern L 221 ein entsprechender, gemäß § 174 I WG erforderlicher Antrag auf Umstellung nicht gefunden werden könne* Ein Antrag auf Umwandlung müsse als rechtsgestaltende Erklärung unbedingt und ausdrücklich gestellt sein. Diese Voraussetzungen seien in der Formblatterklärung nicht erfüllt, weshalb ein wirksamer Umwandlungsantrag nicht vorläge und daher weiterhin Vollversicherung bestehe. Abgesehen davon sei eine wirksame Umstellung auch deshalb nicht möglich gewesen, weil die Beklagte das nach § 39 WG vorgeschriebene Mahnverfahren nicht zuvor durchgeführt habe. Außerdem handele die Beklagte arglistig, wenn sie eich auf die Umstellung berufe» well sie der Klägerin keinen Hinweis gegeben habe» daß keine veile Versicherung mehr bestehe* In Wirklichkeit habe die Beklagte »wie schon für die Jahre 196B und 19^9 - auch für das Jahr 1970 die Zahlung der Vollprämlen gestundet und sich» allerdings letztmals, mit der einstweiligen Zahlung der Risikoprämien zufrieden gegeben. Das beweise die Aushändigung des Formblattes L 221 auch für das Jahr 1970 an dessen Selbstmord nicht nachgewiesen sei. Der geforderte Zinssatz von 9 1/2% seit 1 • April 1971 und 9 % ab 14« Oktober 1971 sei zwischen und ihr vereinbart gewesen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 59.625,40 DM nebst 9 1/2 % Zinsen hieraus ah 1. April 1971 bis 13. Oktober 1971 und 9 % Zinsen hieraus seit 14* Oktober 1971 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie ist der Meinung, durch die in den Formblättern L 221 enthaltenen Erklärungen sei die Umwandlung in prä-mienfreie Versicherungen in wirksamer Vf eise beantragt worden.. Die Anträge seien ausdrücklich, und unbedingt gestellt worden. Die beantragte Umwandlung sei auch eingetreten, weil Laertz bis 1. Januar 1970 weder die Prämiendifferenz nachgezahlt noch eine Beginnverlegung der Versicherung beantragt habe. Die dadurch verminderte Versicherungeforde» rung sei daher durch die Zahlung der 29.642,60 DM erloschen. Für das Jahr 1970 sei eine weitere £t\^dvmgavereinbarung nicht mehr zustande gekommen. Die Aushändigung weiterer Formblätter an L^H^B bedeute noch nichts. Da außerdem bereits mit Ablauf des Jahres 1968 aus den gleichen Unterlassungen des IflB die Versicherungen in prämienfreie umgewandelt und erst durch die erneute Stundungs-Vereinbarung für das Jahr 1969 die Versicherungen für das Jahr 1969 wieder hergestellt worden seien, habe diese Wiederherstellung der Versicherungen zur Folge gehabt, daß die Wartefrist von zwei Jahren gemäß § 10 AVB wieder neu in Lauf gesetzt worden sei« Der innerhalb dieser Wartefrist geschehene Selbstmord des iBBI habe daher ebenfalls die Beklagte von ihrer Leistungspflicht befreit. Außerdem fehle der Klägerin die Aktivlegitimation für die Geltendmachung der Forderung, da kein Kreditverhältnis mit mehr bestehe. Die Beklagte rechnet vorsorglich mit einer Forderung gegen in Höhe von 33*364,85 DM auf, weil nach dessen Selbstmord ein entsprechender Kassenfehlbestand zu ihren Lasten festgestellt worden sei. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils. Es kann auf sich beruhen, ob das von der Beklagten mit ihrem Formblatt L 221 praktizierte Verfahren schon deshalb als unzulässig angesehen werden muß, weil es zur Folge haben würde, daß allein auf Grund der in dem Formblatt abgegebenen Erklärungen bei nicht rechtzeitiger Zahlung von. Folgeprämien der Versicherungsschutz zu einem späteren Zeitpunkt ohne qualifizierte Mahnung nach § 39 WG verringert wird oder ganz entfallt. Denn das angefochtene Urteil konnte schon deshalb keinen Bestand haben, weil ein wirksamer Antrag auf Umwandlung nach § 1?4 WG nicht vorliegt. Nach §174 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer Jederzeit für den Schluß der laufenden Ver3icherungsperiode die Umwandlung der Lebensversicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen. Da die zur Verminderung des Versicherungsschutzes führende Umwandlung bei wirksamem Antrag ohne vorausgegangene qualifizierte Mahnung des Versicherers automatisch eintritt (vgl. PrÖlss/Martin, 20. Aufl., Anm. 4 zu § 174) und im Interesse aller Beteiligten (Versicherer, Versicherungsnehmer, Zessionär, Vollstreckungsgläubiger usw,) stets Klarheit über Bestand und Umfang des Versicherungsschutzes bestehen muß, kann das Umwandlung^verlangen nur dann als wirksam gestellt angesehen werden, wenn sich aus der Erklärung klar und eindeutig der Wille ergibt, daß die Versicherung in eine prä-mienfreie umgewandelt werden soll (vgl. Prölss/Martin aaO Anm. 3; Bruck/Dörstling, Das Recht des LebenaVersicherungsvertrages, 2. Aufl, S. 113)i Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügen die in dem von der Beklagten verwendeten Formblatt I- 221 enthaltenen Erklärungen diesen Anforderungen nicht. In Absatz 4 heißt es, wenn bis zu dem 1. Januar 1970 die gestundeten Teilprämien nicht nachgezahlt sind und auch keine Beginn-Verlegung beantragt ist, ,rso erlischt die Versicherung bzw. wandelt sich in eine prämienfreie um, je nachdem, welche Voraussetzungen gegeben sind”. Diese Formulierung läßt nicht die Auslegung zu, daß ein unmißverständlicher Antrag auf Umwandlung nach §174 WG gestellt sei. Denn sie sieht als weitere Möglichkeit auch ein Erlöschen des Versicherungsverhältnisses vor, wobei die wahlweisen Folgen noch davon abhängig gemacht sind, welche Voraussetzungen vorliegend Um welche Voraussetzungen es sich dabei handeln soll, ist nicht erwähnt und konnte auch in der Revisionsverhandlung nicht völlig geklärt werden. Die Voraussetzungen müßten jedenfalls nach Eintritt der erwähnten Bedingungen (keine Nachzahlung und keine Beginnverlegung) noch festgestellt werden. Unter diesen Umständen bestand nicht die erforderliche Klarheit darüber, ob das Versicherungs-Verhältnis bei Fehlen von Nachzahlung oder Beginnverlegung am 1, Januar 1970 automatisch in ein prämienfreies umgewandelt oder erloschen war. Beide Rechtsfolgen sollten möglich sein und von den Antragstellern in Kauf genommen werden. Da somit zwei völlig verschiedene Rechtsfolgen zur Wahl standen, kann nicht davon ausgegangen werden, daß eine von ihnen von dem Antragsteller unmißverständlich beantragt worden sei. Die Erklärung in Absatz 4 des Formulars enthielt daher keinen eindeutig und klar auf Umwandlung gerichteten Antrag, \vie er angesichts der weitreichenden Bedeutung einer solchen Versicherungsiunwandlung für den Versicherungsnehmer und ebenso für dessen Zessionär erforderlich ist, Mißdeutungen der Antragsfoimiulierung liegen bei der verklauselierten und schwerverständlichen Fassung nahe. Eine Umwandlung des Versicherungsverhältnisses hätte daher nur nach § 175 WG erfolgen können. Da das in § 175 Abs, 1 WG vorgeschriebene Verfahren nach § 39 WG unstrei- 10 - tig nicht durchgeführt wurde, ist eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung nicht eingetreten und daher mit Eintritt des Versicherungsfalles der Anspruch auf die volle Versicherungssumme entstanden. Dabei spielt es keine Rolle, daß auch die ab 1. Januar 1970 fällig ge- wordenen Folgeprämien, nicht gezahlt hat, da die Beklagte auch insoweit das zwingend vorgeschriebene Verfahren nach § 39 VVG nicht durchgeführt hat. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der vollen Versicherungssumme besteht auch dann, wenn ihr Versicherungsnehmer Selbstmord begangen hat. Der Ver- sicherungsfall ist mehr als zwei Jahre nach Einlösung der Versicherungsscheine eingetreten. Da das Versicherungs-Verhältnis durch die in den Jahren 1968 und 1969 abgegebenen Erklärungen in dem Formblatt L 221 der Beklagten nicht erloschen oder umgewandelt worden ist, besteht die Leistungapflicht der Beklagten nach § 10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten auch bei einem etwaigen Selbstmord ihres Versicherungsnehmers. Unerheblich ist ferner, ob der Klägerin noch Forderungen in Höhe der Klageforderung gegen I^HMbzw. dessen Erben zustehen. Die Abtretung der Rechte aus den Versicherungsverträgen an die Klägerin ist zwar zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin gegen erfolgt. Aus den Abtretungserklärungen ergibt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, daß die Abtretung als durch den Eintritt der Befriedigung auflösend bedingt anzusehen ist. Es handelt sich vielmehr um eine Vollabtretung im Interesse der Klägerin, bei der es der Beklagten nicht gestattet ist, der Klägerin Einwendungen entgegenzuhalten, die sich auf Inhalt und Fortdauer der Abtretung stützen, weil es sich hierbei um Einwendungen aus der Person eines Dritten handeln wurde (RG2 102, 385, 386, 387). Schließlich greift auch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung nicht durch. Das Landgericht hat in seinem Urteil zutreffend ausgeführt, daß die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht hinreichend substantiiert ist. Trotzdem hat die Beklagte in zweiter Instanz ihr diesbezügliches Vorbringen nicht ergänzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, Dr. Hauß Dr, Buchholz Rottmüller Dr. Hoegen Dehner