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BGH · IV ZR 50/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 50/71

Der Versicherungsschutz ist nicht ausgeschlossen, wenn der Versicherte eine GesundheitsSchädigung infolge eines Schocks erleidet, der durch ein Unfall-ereignis hervorgerufen wird. Der Beklagte lehnte die Zahlung der Versicherungssumme ab, weil der Tod des Versicherungsnehmers durch psychische Einwirkung eingetreten sei, "Erkrankungen infolge psychischer Einwirkung" aber vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten hat das Berufungsgericht bis auf eine Kürzung der von der Klägerin verlangten Zinsen zurückgewiesen. Nach §2(1) der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB), die dem Versicherungsverhältnis der Parteien zugrunde liegen, liegt ein die Leistungspflicht des Versicherers auslösender Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 2. An der tatrichterlichen Würdigung beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht von einem Anscheinsbeweis für den Kausalzusammenhang zwischen dem Zerspringen der Windschutzscheibe, dem dadurch hervorgerufenen Schock und dem Tod des Versicherten ausgegangen sei. Denn im vorliegenden Falle kämen für den Tod des Ehemannes der Klägerin zwei Ursachen in Betracht, Schock und Herzleiden. Die von der Revision angeführten Grundsätze zur Unzulässigkeit eines Anscheinsbeweises treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu. Das Berufungsgericht hält es aber für ganz unwahrscheinlich, daß der Herztod des Versicherten "unabhängig von dem Schreckerlebnis" eingetreten wäre. Diese Zusammenhänge konnte das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde, die es sich hinsichtlich der möglichen Auswirkungen eines Schocks aus dem Handbuch der Verkehrsmedizin von Wagner (Kreuscher) 1968, S. Die Revision verkennt, daß der Tod des Versicherten in vorliegenden Falle auf zwei z u -sannenwirkende Ursachen - Schock infolge Zerspringens der Windschutzscheibe und Herzleiden des Versicherten - zurückzufahren ist, ohne daß dadurch die Annahne eines Versicherungsfalls ausgeschlossen wird. In der Unfallversicherung kann ein derartiges Zusann enwi rken von Unfallereignis und Krankheit des Versicherten für die Unfallfolgen gar nicht ausgeschlossen werden, weil die Unfallversicherung sonst für die neisten Versicherten keinen praktischen Wert nehr hätte. Auch die Versicherungsbedingungen gehen davon aus, daß Krankheiten und Gebrechen des Versicherten oft einen wesentlichen Anteil an einen ersatzpflichtigen Unfall haben können, wenn sie in solchen Fällen eine Einschränkung der Leistungspflicht des Versicherers (§10 AUB) vorsehen. Die von Berufungsgericht angenonnene Wahrscheinlichkeit, daß in vorliegenden Falle für den Tod des Versicherten nach der Lebenserfahrung das eigentliche Unfallergignis und die Herzerkrankung des Versicherten kausal gewesen sind, konnte deshalb nur durch den Nachweis ausgeräunt werden, daß das Herzleiden des Versicherten allein zu seinen Tod geführt hat. Zu der umstrittenen Anwendbarkeit des § 2 (3) b AUB hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Bestimmung greife hier nicht ein, obwohl der Unfallschock als eine psychische Einwirkung anzusehen sei. Denn der Versicherungsschutz sei nur beieeiner solchen psychischen Einwirkung ausgeschlossen, die an erster Stelle der Ursachenreihe stehe, nicht aber dann, wenn - wie hier - zunächst ein Unfallereignis eintrete, das den Schock auslöse, der zu dem unfreiwilligen Tode führe. b) Gesundheitsschädigungen durch Licht-, Temperatur- und VitterungseinflUsse, es sei denn, daß der Versicherte diesen Einflüssen infolge eines Versicherungsfalles ausgesetzt war; Nach der Rechtsprechung zu § 2 II Nr. 2 a AUB a.F. waren Erkrankungen infolge psychischer Einwirkung nur dann vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn die psychische Einwirkung das erste Glied der Ursachenkette bildete. diesen Einflüssen infolge eines Versicherungsfalles ausgesetzt war" - auf alle DeckungsausschlUsse des § 2 II Nr. 2 AUB a.F. und damit auch auf die Ausschlußklausel über die Erkrankungen infolge psychischer Einwirkung erstreckt worden sei. Warum die jetzt an anderer Stelle als vorher stehende Einschränkung des Ausschlusses ein gewichtiges Argument für eine andere rechtliche Behandlung des Ausschlusses für Erkrankungen infolge psychischer Einwirkung bilden soll, ist nicht einzusehen. Denn die Versicherungsbedingungen haben in ihrer alten und in ihrer neuen Fassung übereinstimmend "Erkrankungen infolge psychischer Einwirkung" ohne {Jede Einschränkung vo m Versicherungsschutz ausgeschlossen. Rechtsprechung und Schrifttum haben aber gleichwohl eine Leistungspflicht des Versicherers in den Fällen angenommen, in denen die psychische Einwirkung nur eine vermittelnde Zwischenursache zwischen dem eigentlichen Unfallereignis und der Unfallfolge war. Der Grund dafür liegt nicht in einer willkürlichen Ausdehnung der in einer anderen Klausel enthaltenen und darauf beschränkten Einschränkung des Deckungsausschlusses (den einschlägigen Entscheidungen ist das auch nicht zu entnehmen), sondern in einem richtig verstandenen Unfallbegriff, wie er oben dargelegt worden ist. An dem Unfallbegriff des § 2 AUB a.F. hat sich aber durch die fast Nach wie vor ist eine als Unfall zu wertende Gesundheitsschädigung auch dann anzunehnen, wenn diese durch eine in unmittelbarem kausalen, insbesondere zeitlichen Zusammenhang mit dem Uhfallereignis stehende psychische oder sonstige mittelbare Einwirkung hervorgerufen wird (BGH VersR 1962, 341/42; OLG Düsseldorf VersR 1964, 130/31; Wussow AUB 3. Ist aber für derartige Gesundheitsschädigungen eine Deckung "an sich" gegeben (so Vussow aaO), dann kann der Versicherungsschutz für diese Fälle nur durch eine ausdrückliche und eindeutige Regelung ausgeschlossen werden. Den dafür zu stellenden Anforderungen genügt der § 2 (3) b AUB n.F. ebenso wenig wie es der § 2 II Nr. 2 a AUB a.F. tat, weil die bloße Anführung der "Erkrankungen infolge psychischer Einwirkung" heute ebenso wie nach der früheren Fassung der AUB dahin verstanden werden kann, daß der Versicherungsschutz nur dann ausgeschlossen ist, wenn die psychische Einwirkung an erster Stelle der Ursachenreihe steht. Um den von der Revision erstrebten Ausschluß zu erreichen, hätte etwa hinzugefügt werden müssen, "auch wenn diese Einwirkungen auf einen Unfall des Versicherten beruhen" (so OLG Düsseldorf VA 1939 Nr. 2811). In übrigen bestätigen die Ausführungen der Revision, daß die Auslegung der streitigen Klausel von Unfallbegriff abhängt» Denn die Revision hält es für wesentlich, daß der K örr per des Versicherten durch die Zertrümmerung der Windschutzscheibe infolge eines Steinschlages nicht im geringsten getroffen worden sei. Denn die Neufassung der Unfallversicherungsbedingungen sollte den Versicherungsschutz verbessern, aber nicht verschlechtern (Grewing, Entstehungsgeschichte der AUB von 1961, S. Selbst wenn die Absicht einer Einschränkung des Versicherungsschutzes in Fällen der hier vorliegenden Art bestanden haben sollte - die Entstehungsgeschichte der AUB gibt dafür keine zuverlässigen Anhaltspunkte - , ist allein entscheidend, daß eine dahingehende Absicht in den Versicherungsbedingungen nicht klar und unmißverständlich zu dem Ausdruck gekommen ist, was angesichts der einhelligen Auslegung der früheren Klausel in Rechtsprechung und Schrifttum unerläßlich gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist aber erwähnenswert, daß Grewing, der die Entstehungsgeschichte der AUB von 1961 mit am besten kennt und an der Neufassung der Bedingungen maßgeblichen Anteil gehabt hat, die hier vertretene Auslegung des § 2 (3) b AUB teilt. Er meint: "Ist die psychische Einwirkung aber die unmittelbare Folge einer Einwirkung von außen auf den Körper, auch wenn diese noch keine Gesundheitsschädigung ausgelöst hat, dann ist die Einwirkung von außen primär und es kann ein Versicherungsfall gegeben sein" (Grewing, Unfallversicherung (1967) S. Die hierdurch allein beschwerte Klägerin hat dagegen kein Rechtsmittel eingelegt und wegen der insoweit nicht zugelassenen Revision auch kein Rechtsmittel einlegen können, so daB das Urteil des Berufungsgerichts in diesem Umfang rechtskräftig geworden ist.

AUBVersicherteVersicherungsschutzBerufungsgerichtEinwirkungKlägerinTodRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
AVB f. Unfallvers. (AUB) § 2 (3) b
Der Versicherungsschutz ist nicht ausgeschlossen, wenn der Versicherte eine GesundheitsSchädigung infolge eines Schocks erleidet, der durch ein Unfall-ereignis hervorgerufen wird.
BGH, Urteil vom 19. April 1972 -IV ZR 50/71 - OLG . Oldenburg
LG Osnabrück
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 50/71	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
19. April 1972 Horn , Amtsinspektor
 als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
 des S	-	Unfallversicherungsvereins	a.G.	in
r, gesetzlich vertreten durch seinen Vorstand
 Dr. Emil Helmut
, Dr. Walter M| 01
Dipl. Kaufmann
 Beklagten und Revisionskl&gers,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Witwe Elfriede Sd^Bstraße
 geb. Kf
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. HauB sowie der Bundesrichter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des* Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. April 1971 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Filmkaufmann B. war bei dem Beklagten gegen Unfall versichert. Die Versicherungssumme betrug für den Todesfall 3.000 DM. Bezugsberechtigt war die Ehefrau des Versicherungsnehmers, die Klägerin.
Am 10. Februar 1970, gegen 19.30 Uhr, fuhr der Versicherungsnehmer zusammen mit seiner Ehefrau in seinem Kraftwagen auf der BundeBstraBe 31. Als ihm ein Lastkraftwagen begegnete, flog ein Stein gegen die Windschutzscheibe seines Fahrzeuges und zertrümmerte diese. Er wendete und fuhr hinter dem Lastkraftwagen her, bis dieser vor
 
einer Ampel halten mußte und er den Fahrer sprechen konnte. Er sagte, daß ein von dem Lastkraftwagen hochgeschleuderter Stein seine Windschutzscheibe zertrümmert habe, tauschte mit dem Fahrer die Personalien aus und setzte seine Fahrt fort. Dabei überkam ihn Übelkeit; er erreichte noch eine Tankstelle, von der er einen Krankenwagen rufen ließ. Auf dem Transport zu dem Krankenhaus verstarb er. Als Todesursache ist in dem Leichenschauschein vom 11. Februar 1970 angegeben: "Möglicherweise akuter Herztod" und "Unfallfolge?".
Der Beklagte lehnte die Zahlung der Versicherungssumme ab, weil der Tod des Versicherungsnehmers durch psychische Einwirkung eingetreten sei, "Erkrankungen infolge psychischer Einwirkung" aber vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Außerdem sei der Versicherungsnehmer seit 1967 herzleidend gewesen, und dieses Leiden habe zu seinem Tode geführt. Die Herzerkrankung habe jedenfalls zu mehr als 23 % zu dem Tode beigetragen, so daß die Versicherungsleistung nach § 9 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu kürzen sei. Dem ist die Klägerin entgegengetreten; sie begehrt die Zahlung der Versicherungssumme von 3.000 DM.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 2.000 DM stattgegeben, weil das Herzleiden des Versicherungsnehmers schätzungsweise zu einem Drittel bei seinem Tode mitgewirkt habe. Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten hat das Berufungsgericht bis auf eine Kürzung der von der Klägerin verlangten Zinsen zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte weiter die volle Abweisung der Klage.
 
Entscheidungsgründe:
I.	Nach §2(1) der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB), die dem Versicherungsverhältnis der Parteien zugrunde liegen, liegt ein die Leistungspflicht des Versicherers auslösender Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Das Berufungsgericht hält einen Unfall im Sinne der vorgenannten Bestimmung für gegeben. Es hat dazu ausgeführt: Das Zerspringen der Windschutzscheibe habe beim Versicherungsnehmer einen Schock bewirkt. Der erlittene Schock habe beim Versicherungsnehmer wegen seines Herzleidens eher als bei einem gesunden Menschen zu einem tödlichen Herzversagen führen können. Hingegen sei nicht wahrscheinlich, daß im gegebenen Zeitpunkt das Herzversagen "unabhängig von dem Schreckerlebnis ausgelöst" worden sei.
Diese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Rügen der Revision sind nicht begründet.
1. Der Begriff der körperlichen Gesundheitsschädigung "ist nicht zu ängstlich zu fassen". Darunter fällt auch jede durch Schreck hervorgerufene Beeinträchtigung der körperlichen Integrität" (Gerhard/Hagen, Kommentar zu dem WG S. 734 Anm. 4). Eine unmittelbare körperliche Verletzung des Versicherten ist nicht notwendig. Es genügt, daß das Unfallereignis - hier das Zerspringen der Windschutzscheibe - eine Gesundheitsschädigung durch sinnliche Wahrnehmungen oder seelische Eindrücke (Schockwirkung) her-bmifährt (so dieständige Rechtaprschungj RG VeröffentlT des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung (VA) 1905 Anh. Nr. 132: Lähmung infolge eines durch Blitzschlag verursachten Schreckens; RG VA 1914 Anh. Nr. 842: Knall in der Telefonleitung; OLG Naumburg VA 1932 Nr. 2446: Tod
 
durch Schreck über einen ohne äußere Verletzungen gebliebenen Zusammenstoß mit einem Radfahrer; KG JRPV
1935,	218: Tod durch Schreck über Stichflamme; KG JRPV
1936,	217: Tod durch Erregung über eine Mißhandlung;
KG VA 1936 Nr. 2909: Schock beim Hinfallen; OLG Hamburg VA 1938 Nr. 3080: Tod durch Schreck Uber Schiffszusammenstoß; OLG Düsseldorf VersR 1964, 130: Tod durch Schreck über plötzliches Absacken eines aufgebockten Kraftwagens.
- Ebenso das Schrifttum: Gerhard/Hagen aaO; Prölss/Martin, WG 18. Aufl. § 182 Anm. 3 a; Wussow, AUB 3. Aufl. § 2 Anm. 8).
2.	An der tatrichterlichen Würdigung beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht von einem Anscheinsbeweis für den Kausalzusammenhang zwischen dem Zerspringen der Windschutzscheibe, dem dadurch hervorgerufenen Schock und dem Tod des Versicherten ausgegangen sei. Denn im vorliegenden Falle kämen für den Tod des Ehemannes der Klägerin zwei Ursachen in Betracht, Schock und Herzleiden. Seien aber zwei typische Geschehensabläufe möglich, dann gäbe es keinen Anscheinsbeweis für die eine oder andere Ursache. Hierbei sei es nach der Rechtsprechung (BGH VersR 1954, 224) gleichgültig, ob die eine oder andere Möglichkeit nach der Erfahrung des täglichen Lebens oder aus sonstigen Gründen eine größere Wahrscheinlichkeit für sich habe. Außerdem sei der vom Berufungsgericht angenommene Anscheinsbeweis bereits durch die feststehende Tatsache der Herzkrankheit des Versicherten entkräftet. Die Klägerin habe deshalb den vollen Beweis dafür führen müssen, daß ihr Ehemann nicht an seiner Herzkrankheit gestorben sei.
 
Die von der Revision angeführten Grundsätze zur Unzulässigkeit eines Anscheinsbeweises treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu. Hier steht das Zerspringen der Windschutzscheibe fest. Dieser Vorgang ruft nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei jedem Kraftfahrer ein mehr oder minder starkes Schreckerlebnis hervor.
Die Reaktion des betroffenen Kraftfahrers ist je nach seiner Anlage und Disposition unterschiedlich. Eine Steigerung bis zu dem Unfallschock ist jedenfalls bei entsprechender Anfälligkeit nichts Ungewöhnliches. Ebenso verhält es sich mit den gesundheitlichen Folgen, die bei einem erlittenen Schock eintreten können. Der Versicherte befand sich seit längerer Zeit wegen seines Herzleidens in laufender ärztlicher Behandlung. Seine Herzkrankheit hat, wie Landgericht und Oberlandesgericht übereinstimmend angenommen haben, dazu beigetragen, daB das Zerspringen der Windschutzscheibe einen Schock ausgelöst und anschließend zu einem Herzversagen geführt hat. Das Berufungsgericht hält es aber für ganz unwahrscheinlich, daß der Herztod des Versicherten "unabhängig von dem Schreckerlebnis" eingetreten wäre.
Hierum allein aber geht es. Diese Zusammenhänge konnte das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde, die es sich hinsichtlich der möglichen Auswirkungen eines Schocks aus dem Handbuch der Verkehrsmedizin von Wagner (Kreuscher) 1968, S. 1004 verschafft hatte, beurteilen. Es konnte sich dabei auch auf den ärztlichen Bericht stützen, den Dr.
der als Hausarzt des Versicherten dessen Herzerkrankung genau kannte, am 7. März 1971 der K0000 Lebensversicherung erstattet hatte. Darin hatte Dr. H#> 000 als Todesursache "Unfallschock, akutes Herzversagen" angegeben.
 
Die Revision verkennt, daß der Tod des Versicherten in vorliegenden Falle auf zwei z u -sannenwirkende Ursachen - Schock infolge Zerspringens der Windschutzscheibe und Herzleiden des Versicherten - zurückzufahren ist, ohne daß dadurch die Annahne eines Versicherungsfalls ausgeschlossen wird. In der Unfallversicherung kann ein derartiges Zusann enwi rken von Unfallereignis und Krankheit des Versicherten für die Unfallfolgen gar nicht ausgeschlossen werden, weil die Unfallversicherung sonst für die neisten Versicherten keinen praktischen Wert nehr hätte. Auch die Versicherungsbedingungen gehen davon aus, daß Krankheiten und Gebrechen des Versicherten oft einen wesentlichen Anteil an einen ersatzpflichtigen Unfall haben können, wenn sie in solchen Fällen eine Einschränkung der Leistungspflicht des Versicherers (§10 AUB) vorsehen.
Die von Berufungsgericht angenonnene Wahrscheinlichkeit, daß in vorliegenden Falle für den Tod des Versicherten nach der Lebenserfahrung das eigentliche Unfallergignis und die Herzerkrankung des Versicherten kausal gewesen sind, konnte deshalb nur durch den Nachweis ausgeräunt werden, daß das Herzleiden des Versicherten allein zu seinen Tod geführt hat. Diesen Beweis kann der dafür beweispflichtige Beklagte nicht führen.
II. Der Beklagte hatte eine Leistung weiter unter Berufung auf § 2 (3) b AUB abgelehnt. Der § 2 (3) AUB lautet:
" (3) Dagegen fallen nicht unter den Versicherungsschutz:
a)	Berufs- und Gewerbekrankheiten;
b)	Erkrankungen infolge psychischer Einwirkung;
 
c)	Vergiftungen infolge ... und sonstige Infektionskrankheiten;
Gesundheitsschädigungen durch energiereiche Strahlen ...
Gesundheitsschädigungen durch Licht, Temperatur und Witterungseinflüsse.
Versicherungsschutz besteht Jedoch, wenn es sich um Folgen eines unter die Versicherung fallenden Unfallereignisses handelt. ... "
Zu der umstrittenen Anwendbarkeit des § 2 (3) b AUB hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Bestimmung greife hier nicht ein, obwohl der Unfallschock als eine psychische Einwirkung anzusehen sei. Denn der Versicherungsschutz sei nur beieeiner solchen psychischen Einwirkung ausgeschlossen, die an erster Stelle der Ursachenreihe stehe, nicht aber dann, wenn - wie hier - zunächst ein Unfallereignis eintrete, das den Schock auslöse, der zu dem unfreiwilligen Tode führe. Diese Auffassung sei zu der früheren Fassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Unfallversicherung allgemein vertreten worden (so u.a. Prölss WG (bis zur 17. Aufl.) AUB § 2 Anm. 3 ; Wussov, AUB 1. Aufl. (1959) § 2 Anm. 21 mit dort angegebener Rechtsprechung; OLG Düsseldorf VersR 1964, 130). An dieser Rechtslage habe sich durch die Neufassung der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen nichts geändert. Der gegenteiligen Ansicht, wonach psychische Einwirkungen Jetzt vom Versicherungsschutz auch dann ausgeschlossen seien, wenn am Anfang der Kausalkette ein deckungspflichtiger Unfall stehe (so Wussow, AUB 2. Aufl. (1964) und
3.	Aufl. (1969) § 2 Anm. 19; OLG Hamm VersR 1968, 842 und ihm folgend Prölss/Martin, WG 18. Aufl. AUB § 2 Anm. 3), sei nicht zu folgen. Es bestehe kein Grund dafür, daß ein durch eine Schockwirkung ausgelöster Herzinfarkt anders alsffrüher nicht mehr gedeckt sein solle (so OLG Hamm aaO).
 
Der Recht sauf fas sung des Berufungsgerichts und der dafür gegebenen Begründung ist zuzustimen. Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwendungen, die der Beklagte bereits in den Vorinstanzen ohne Erfolg vorgetragen hatte, sind unbegründet.
Es besteht kein wesentlicher Unterschied zwischen der alten und der neuen Fassung der Unfallversicherungsbedingungen, der zu einer unterschiedlichen Beurteilung der hier interessierenden Rechtsfrage führen Müßte. Der § 2 II Nr. 2 der früheren Fassung lautetet
11 (2) Als Unfälle gelten nicht:
a)	Vergiftungen ... Berufs- und Gewerbekrankheiten, Erkrankungen Infolge psychischer Einwirkung;
b)	Gesundheitsschädigungen durch Licht-, Temperatur- und VitterungseinflUsse,
 es sei denn, daß der Versicherte diesen Einflüssen infolge eines Versicherungsfalles ausgesetzt war;
c)	Gesundheitsschädigungen durch .... "
Nach der Rechtsprechung zu § 2 II Nr. 2 a AUB a.F. waren Erkrankungen infolge psychischer Einwirkung nur dann vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn die psychische Einwirkung das erste Glied der Ursachenkette bildete. War die psychische Einwirkung dagegen Folge eines Unfallereignisses, so mußte der Versicherer für die aus der psychischen Einwirkung resultierende Erta*an-kung einstehen.
Zu diesem Ergebnis sei die Rechtsprechung, wie das Oberlandesgericht Hamm (VersR 1968, 843) meint, gekommen, weil die Einschränkung des Ausschlusses in § 2 II Nr. 2 b AUB a.F. - "es sei denn, daß der Versicherte
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diesen Einflüssen infolge eines Versicherungsfalles ausgesetzt war" - auf alle DeckungsausschlUsse des § 2 II Nr. 2 AUB a.F. und damit auch auf die Ausschlußklausel über die Erkrankungen infolge psychischer Einwirkung erstreckt worden sei. Das sei durch die Neufassung der Versicherungsbedingungen unmöglich geworden.
Denn die jetzt in § 2 (3) c Abs. A Satz 1 AUB n.F. stehende Einschränkung des Ausschlusses beziehe sich nur auf die Vergiftungen und Infektionskrankheiten des § 2 (3) c Abs. 1 AUB n.F., nicht hingegen auf die anderen Ausschlüsse des § 2 (3) AUB n.F. und damit auch nicht auf die vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Erkrankungen infolge psychischer Einwirkung. Warum die jetzt an anderer Stelle als vorher stehende Einschränkung des Ausschlusses ein gewichtiges Argument für eine andere rechtliche Behandlung des Ausschlusses für Erkrankungen infolge psychischer Einwirkung bilden soll, ist nicht einzusehen. Denn die Versicherungsbedingungen haben in ihrer alten und in ihrer neuen Fassung übereinstimmend "Erkrankungen infolge psychischer Einwirkung" ohne {Jede Einschränkung vo m Versicherungsschutz ausgeschlossen. Rechtsprechung und Schrifttum haben aber gleichwohl eine Leistungspflicht des Versicherers in den Fällen angenommen, in denen die psychische Einwirkung nur eine vermittelnde Zwischenursache zwischen dem eigentlichen Unfallereignis und der Unfallfolge war. Der Grund dafür liegt nicht in einer willkürlichen Ausdehnung der in einer anderen Klausel enthaltenen und darauf beschränkten Einschränkung des Deckungsausschlusses (den einschlägigen Entscheidungen ist das auch nicht zu entnehmen), sondern in einem richtig verstandenen Unfallbegriff, wie er oben dargelegt worden ist. An dem Unfallbegriff des § 2 AUB a.F. hat sich aber durch die fast
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gleichlautende Neufassung des § 2 AUB n.F. nichts gerändert. Nach wie vor ist eine als Unfall zu wertende Gesundheitsschädigung auch dann anzunehnen, wenn diese durch eine in unmittelbarem kausalen, insbesondere zeitlichen Zusammenhang mit dem Uhfallereignis stehende psychische oder sonstige mittelbare Einwirkung hervorgerufen wird (BGH VersR 1962, 341/42; OLG Düsseldorf VersR 1964, 130/31; Wussow AUB 3. Aufl. § 2 Anm. 1 und Prölss/Martin aaO § 182 Anm. 3). Ist aber für derartige Gesundheitsschädigungen eine Deckung "an sich" gegeben (so Vussow aaO), dann kann der Versicherungsschutz für diese Fälle nur durch eine ausdrückliche und eindeutige Regelung ausgeschlossen werden. Den dafür zu stellenden Anforderungen genügt der § 2 (3) b AUB n.F. ebenso wenig wie es der § 2 II Nr. 2 a AUB a.F. tat, weil die bloße Anführung der "Erkrankungen infolge psychischer Einwirkung" heute ebenso wie nach der früheren Fassung der AUB dahin verstanden werden kann, daß der Versicherungsschutz nur dann ausgeschlossen ist, wenn die psychische Einwirkung an erster Stelle der Ursachenreihe steht. Um den von der Revision erstrebten Ausschluß zu erreichen, hätte etwa hinzugefügt werden müssen, "auch wenn diese Einwirkungen auf einen Unfall des Versicherten beruhen" (so OLG Düsseldorf VA 1939 Nr. 2811). In übrigen bestätigen die Ausführungen der Revision, daß die Auslegung der streitigen Klausel von Unfallbegriff abhängt» Denn die Revision hält es für wesentlich, daß der K örr per des Versicherten durch die Zertrümmerung der Windschutzscheibe infolge eines Steinschlages nicht im geringsten getroffen worden sei. Es sei daher kein auf den Körper unnittelbar einwirkendes Ereignis eingetreten.
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Ob der bisherige Rechtszustand durch die Neufassung der Versicherungsbedingungen geändert werden sollte, ist zu bezweifeln. Denn die Neufassung der Unfallversicherungsbedingungen sollte den Versicherungsschutz verbessern, aber nicht verschlechtern (Grewing, Entstehungsgeschichte der AUB von 1961, S. 5). Selbst wenn die Absicht einer Einschränkung des Versicherungsschutzes in Fällen der hier vorliegenden Art bestanden haben sollte - die Entstehungsgeschichte der AUB gibt dafür keine zuverlässigen Anhaltspunkte - , ist allein entscheidend, daß eine dahingehende Absicht in den Versicherungsbedingungen nicht klar und unmißverständlich zu dem Ausdruck gekommen ist, was angesichts der einhelligen Auslegung der früheren Klausel in Rechtsprechung und Schrifttum unerläßlich gewesen wäre. Aus diesem Grunde erübrigt es sich, auf die Entstehungsgeschichte der neuen AUB näher einzugehen. In diesem Zusammenhang ist aber erwähnenswert, daß Grewing, der die Entstehungsgeschichte der AUB von 1961 mit am besten kennt und an der Neufassung der Bedingungen maßgeblichen Anteil gehabt hat, die hier vertretene Auslegung des § 2 (3) b AUB teilt. Auch er unterscheidet, ob die psychische Einwirkung am Anfang einer Ursachenreihe steht oder nur eine Zwischenursache bildet. Er meint: "Ist die psychische Einwirkung aber die unmittelbare Folge einer Einwirkung von außen auf den Körper, auch wenn diese noch keine Gesundheitsschädigung ausgelöst hat, dann ist die Einwirkung von außen primär und es kann ein Versicherungsfall gegeben sein" (Grewing, Unfallversicherung (1967) S. 44).
III. Die Todesfallentschädigung hat das Landgericht wegen des Herzleidens des Versicherten um ein Drittel gekürzt (§10 Abs. 1 AUB n.F.). Die insoweit erfolgte Ab-
Weisung der Klage hat das Berufungsgericht bestätigt.
Die hierdurch allein beschwerte Klägerin hat dagegen kein Rechtsmittel eingelegt und wegen der insoweit nicht zugelassenen Revision auch kein Rechtsmittel einlegen können, so daB das Urteil des Berufungsgerichts in diesem Umfang rechtskräftig geworden ist.
IV. Nach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet; sie ist deshalb zurtickzuweisen.
Dr. HauB	Dr.	Pfretzschner	Dr.	Reinhardt
 Dr. Bukow
 Dr. Buchholz