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BGH · IV ZR 50/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 50/70

Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß ihm die Beklagte Versicherungsschutz gegenüber den aus dem Unfall hergeleiteten Schadensersatzansprüchen zu gewähren habe Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Weg zur Arbeitsstelle sei eine dienstliche Verrichtung, die in den Gefahrenbereich der Betriebshaftpflichtversicherung falle. Sie hat einen inneren Zusammenhang zv/ischen der betrieblichen Tätigkeit des Klägers und dem Unfall verneint. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die 'Entscheidung hängt mithin davon ab, ob der Umstand, da'3 der Kläger haftpflichtig geworden ist, eine Aus-' Wirkung seiner Betätigung im Betriebe war (BGH LM VVG * 151 Hr. 2 - VersR 1969, 42; BGH VersR 1961, 121), oder ob er den Schaden als Privatperson in seinem privaten Bereich verursacht hat. Wie das Berufungsgericht im Anschluß an BGHZ 41, 327, 333 dargelegt hat, entfällt'der innere ursächliche Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit nicht schon dadurch, daß der Kläger den Unfall räumlich außerhalb des Betriebes als Teilnehmer am öffentlichen Verkehr verschuldet hat. Der Bundesgerichtshof hat in dem angeführten Urteil BGDT Al, 527 unter Ablehnung der dort zitierten Gegenmeinung erkannt, daß Wege außerhalb des Betriebes nicht nur dann unter die Betriebshaftpflichtversicherung fallen, wenn sie gerade den Gegenstand der betrieblichen Tätigkeit (wie bei einem Boten) bilden. Die Frage lautet mithin, ob sich das von den Führten des Klägers sagen läßt, die er in der Mittagspause zwischen Betrieb und Wohnung unternommen hat, um zuhause zu essen. Wird eine Mittagspause ohne Auflagen und mit dem Recht gewährt, sich nach Belieben aus dem Betrieb zu entfernen, so wird der Arbeitnehmer, der hiervon Gebrauch macht, damit für die Dauer der Pause in seine private Sphäre entlassen. Dann wird diese Mahlzeit in den betrieblich geordneten Ablauf des Arbeitstages einbezogen sein und der innere ursächliche Zusammenhang der erforderlichen Wege mit der Betriebstätigkeit wird sich bei der gebotenen weiten Auslegung nicht verneinen lassen. Sieht der Unternehmer aber, wie hier mangels eines anderslautenden Vortrags angenommen werden muß, weiter nichts als eine Arbeitspause vor, so sind die Fahrten des Arbeitnehmers zu dem Zv/eck des häuslichen Mittagessens nur durch sein privates, nicht durch ein betriebliches Interesse veranlaßt und bestimmt. sich dann auch nicht durch die Erwägung herstellen, daß es ohne die Beschäftigung in dem Betriebe nicht zu diesen Führten käme, oder daß zu demindest die Rückkehr zur Wiederaufnahme der Arbeit von einem betrieblichen Zweck geprägt sei. kenn die private Lebensführung nach den Erfordernissen des Berufs gestaltet und diesen angepaßt wird, werden damit ihre allgemeinen Gefahren noch nicht zu solchen der betrieblichen Tätigkeit. Das Berufungsgericht hat es mit Recht abgelehnt, eine Parallele zu dem Begriff des Wegeunfalls in der Sozialversicherung zu ziehen und so zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. 79 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 BRRG das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle zu dem Dienst gehört (vgl. Die Darlegungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte den demnach unbegründeten Klageanspruch durch ihre Zahlungen an den Unfallversicherer des Verletzten nicht anerkannt hat, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und werden auch von der Revision nicht ausdrücklich gerügt.

Zitierte Normen: § 135 BBG
BetriebprivatWegBetriebshaftpflichtversicherungbetrieblichKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 50/70
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
12. Mai 1971 B 1 e c h e r , Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Panzergrenadiers Bernhard H
CflB NfHIHHHIV’ B1oc1k 4*
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 die M	Versicherungs-Akten-Gesellschaft,
 vertreten durch ihren Vorstand Prof. Dr. F|0 und Dr. FlflB,
Anlage
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
Dei' IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aul die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bun-^srichter Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr, Bukow und Buchholz
 Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 9. Zivilsenat in Freiburg, vom 3. Juni 1970 wird zurückgewie sen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war 1967 bei der Firma Draht-V/J| in KflBU als Schlosserlehrling beschäftigt. Seine Arbeitgeberin hatte für ihre Betriebsangehörigen bei der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung genommen.
Der Kläger verschuldete am 18. April 1967 einen Verkehrsunfall, als er nach dem Mittagessen auf dem Fahrrad von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstelle zurückkehrte. Er brachte durch nicht angezeigtes Abbiegen einen Mopedfahrer zu Fall, der sich verletzte. Die Parteien streiten darüber ob die Haftung des Klägers im Deckungsbereich der Betriebs haftpflichtverSicherung liegt.
Die Beklagte erstattete dem Gemeindeversicherungsverband, bei dem der Verletzte unfallversichert ist, zunächst Aufwendungen gemäß einer Zwischenabrechnung vom 31. Oktober 1967 in Höhe von 2.532,73 DM und gemäß einer folgenden Abrechnung vom 9. Januar 1968 in Höhe von 2.322,70 DM. Unter dem 5. August 1968 lehnte sie jedoch weitere Zahlungen mit der Begründung ab, es liege kein Versicherungsfall vor. Der Versicherungsverband wandte sich daraufhin an den Kläger mit einer Zahlungsaufforderung über 2.07A,96 DM; er wird den Kläger möglicherweise noch darüber hinaus in fnspruch nehmen.
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß ihm die Beklagte Versicherungsschutz gegenüber den aus dem Unfall hergeleiteten Schadensersatzansprüchen zu gewähren habe Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Weg zur Arbeitsstelle sei eine dienstliche Verrichtung, die in den Gefahrenbereich der Betriebshaftpflichtversicherung falle. Überdies habe die Beklagte ihre Eintrittspflicht durch die erbrachten Leistungen anerkannt.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat einen inneren Zusammenhang zv/ischen der betrieblichen Tätigkeit des Klägers und dem Unfall verneint. Die geleisteten Zahlungen sind nach ihrer Behauptung irrtümlich erfolgt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
4
luit sc he idungs gründe:
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Die Betriebshaftpflichtversicherung erstreckt sich u.a.. auf die gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen wegen Schaden, die sie in Ausführung dienstlicher Verrichtungen verursachen. Den Gegensatz bilden Haftpflichtrisiken, denen diese Personen in ihrem privaten Lebensbereich ausgesetzt sind (Haftpflichtgefahren des täglichen Lebens). Diese können Gegenstand einer Privathaftpflichtversicherung sein. Wegen des Grundsatzes der Spezialität der versicherten Gefahr, der die 'Taftpflichtversicherung beherrscht, kann ein Risiko immer nur in den Deckungsbereich der einen oder der anderen Versicherungsart fallen. Dabei spielt es keine Rolle, ob in dem betreffenden Bereich tatsächlich Versicherungsschutz besteht (BGH LM VVG § 151 Nr. 3 = VersR 1961, 399;
BGII VersR 1969, 219).
Die 'Entscheidung hängt mithin davon ab, ob der Umstand, da'3 der Kläger haftpflichtig geworden ist, eine Aus-' Wirkung seiner Betätigung im Betriebe war (BGH LM VVG * 151 Hr. 2 - VersR 1969, 42; BGH VersR 1961, 121), oder ob er den Schaden als Privatperson in seinem privaten Bereich verursacht hat. Wie das Berufungsgericht im Anschluß an BGHZ 41, 327, 333 dargelegt hat, entfällt'der innere ursächliche Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit nicht schon dadurch, daß der Kläger den Unfall räumlich außerhalb des Betriebes als Teilnehmer am öffentlichen Verkehr verschuldet hat. Die zu entscheidende Frage ist vielmehr gerade die, wann das Risiko der Teilnahme am öffentlichen Verkehr von der Betriebs- und wann es (gegebenenfalls) von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt wird.
Der Bundesgerichtshof hat in dem angeführten Urteil BGDT Al, 527 unter Ablehnung der dort zitierten Gegenmeinung erkannt, daß Wege außerhalb des Betriebes nicht nur dann unter die Betriebshaftpflichtversicherung fallen, wenn sie gerade den Gegenstand der betrieblichen Tätigkeit (wie bei einem Boten) bilden. Auch andere, sogar gelegentliche Gänge oder Fahrten können gedeckt sein, wie in dem entschiedenen Fall der Weg einer Verkäuferin zu dem Zweck, eine Urlaubsvertreterin für sich zu gewinnen. Zu fordern bleibt aber, daß die Teilnahme am allgemeinen Verkehr der Erledigung einer betrieblichen Angelegenheit dient (BGH aaO Leitsatz Nr. ?; dazu Anm. von Fleck LM VVG § 151 Nr. 6). Die Frage lautet mithin, ob sich das von den Führten des Klägers sagen läßt, die er in der Mittagspause zwischen Betrieb und Wohnung unternommen hat, um zuhause zu essen.
Das hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Wird eine Mittagspause ohne Auflagen und mit dem Recht gewährt, sich nach Belieben aus dem Betrieb zu entfernen, so wird der Arbeitnehmer, der hiervon Gebrauch macht, damit für die Dauer der Pause in seine private Sphäre entlassen. Es mag anders sein, wenn der Arbeitgeber Gelegenheit zur Einnahme des Mittagessens in einer außerhalb des Betriebes gelegenen Kantine o.ä. gewährt. Dann wird diese Mahlzeit in den betrieblich geordneten Ablauf des Arbeitstages einbezogen sein und der innere ursächliche Zusammenhang der erforderlichen Wege mit der Betriebstätigkeit wird sich bei der gebotenen weiten Auslegung nicht verneinen lassen. Sieht der Unternehmer aber, wie hier mangels eines anderslautenden Vortrags angenommen werden muß, weiter nichts als eine Arbeitspause vor, so sind die Fahrten des Arbeitnehmers zu dem Zv/eck des häuslichen Mittagessens nur durch sein privates, nicht durch ein betriebliches Interesse veranlaßt und bestimmt. Der innere betriebliche Ursachenzusammenhang läßt
 
sich dann auch nicht durch die Erwägung herstellen, daß es ohne die Beschäftigung in dem Betriebe nicht zu diesen Führten käme, oder daß zu demindest die Rückkehr zur Wiederaufnahme der Arbeit von einem betrieblichen Zweck geprägt sei. kenn die private Lebensführung nach den Erfordernissen des Berufs gestaltet und diesen angepaßt wird, werden damit ihre allgemeinen Gefahren noch nicht zu solchen der betrieblichen Tätigkeit. Ts verbleibt mithin dabei, daß der Weg, auf dem der Kläger haftpflichtig geworden ist, nicht der Ausführung einer dienstlichen Verrichtung diente. Damit entfällt die Voraussetzung, unter der die Gefahren, die mit der Ausführung des Weges Zusammenhängen, unter die Betriebs-haftpflichtversicherung fallen (ebenso Wussow AHB 6. Aufl.,
 5 1 Anm. 104 S. 224).
Das Berufungsgericht hat es mit Recht abgelehnt, eine Parallele zu dem Begriff des Wegeunfalls in der Sozialversicherung zu ziehen und so zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Die Grundsätze der zu § 550 RVO entwickelten Rechtsprechung lassen sich schon wegen der verschiedenen Wesensart der Versicherungen nicht ohne weiteres auf die Betriebs-haftpflichtversicherung übertragen (BGH LM VVG § 151 Nr. 3; Anm. Fleck aaO). Zudem, weitet auch § 550 RVO den Begriff des betrieblich bedingten Arbeitsunfalls nicht aus, sondern stellt ihn lediglich aus sozialen Gründen dem Wegeunfall durch positive Vorschrift gleich. An einer solchen Einbeziehung fehlt es in der Betriebshaftpflichtversicherung (Wussov: aaO S. 225). Entsprechendes gilt im Beamtenrecht, v/o kraft der ausdrücklichen Bestimmung in § 135 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG und ? 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BRRG das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle zu dem Dienst gehört (vgl. BVerwG JZ 1971, 22).
Die Darlegungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte den demnach unbegründeten Klageanspruch durch ihre Zahlungen an den Unfallversicherer des Verletzten nicht anerkannt hat, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und werden auch von der Revision nicht ausdrücklich gerügt.
Die Revision des Klägers mußte nach alledem zurück gewiesen werden.
Ir. Hauß
 Uüstenberg
Dr. Pfretzschner
 Dr. Bukow
 Dr. Buchholz