* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZH 50/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZH 50/66

Der Anspruch auf Erstattung der durch ein Heilverfahren entstandenen Kosten ist nach Maßgabe des § 13 BEG frei vererblich. Auoh die Kosten der Behandlung nicht verfolgungsbedingter Krankheiten sind erstattungsfähig, wenn diese Behandlung notwendig war, um einer ungünstigen Einwirkung der Krankheiten auf das Verfolgungsleiden vorzubeugen, und wenn die Behandlung auch diesem Zweck dienen sollte (Bestätigung von m BEG 1956 § 30 Nr. 3 * RzW 1963, 365 Nr. 15}. Desgleichen könnten die Unkosten für Reinigungsbä-der im Krankenhaus, für Massagen und Laboruntersuchungen, soweit sie zur Behandlung nichtverfolgungsbedingter Leiden bestimmt gewesen seien, nicht erstattet werden. Mit der Klage hat der Erblasser seine Ansprüche weiter verfolgt und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für Heilverfahrensttosten eine weitere Entschädigung in Höhe von 3*259*59 DM zu zahlen. Lasse sich die Behandlung des Oesamtleidens nicht aufspalten und könne die Oesamtbehandlung entweder ausschließlich auf den Verschlimmerungsanteil einwirken oder lasse sich das für die Behandlung des verfolgungsbedingten Anteils gesteckte Ziel nur über die Behandlung des Gesamtleidens, also über eine Einwirkung auch auf den nichtverfolgungsbedingten Anteil erreichen, so halte sich die gesamte Behandlung in dem anerkannten Rahmen. Dasselbe gelte dann auch für den Anspruch auf Ersatz der gesamten Kosten. Dieser Anspruch lasse sich dann nicht in dem Verhältnis der Minderung der Erwerbsfähigkeit für das gesamte Leiden und für den anerkannten Verschlimmerungsanteil kürzen. Es lasse sich nicht feststellen, daß das Heilverfahren, das der Behandlung des Bluthochdrucks und der Herzmuskelschädigung diente und für deren Kosten jetzt Ersatz verlangt werde, mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auch ohne die Verfolgung notwendig gewesen wäre. a) Das Berufungsgericht hat die Präge, oh der Anspruch auf Erstattung von Heilbehandlungsleos ten unbeschränkt vererblich ist, nicht erörtert. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, daß damit der Grundsatz der freien Vererblichkeit des Entschädigungsanspruchs, wie er in § 13 BEG ausgesprochen ist, für den Anspruch auf Erstattung von Heilbehandlungskosten keine Gültigkeit haben sollte und daß dieser Anspruch entweder unvererblich oder den Beschränkungen des § 39 Abs. 2 BEG unterworfen sein sollte. Für den an die beamtenrechtliche Regelung angeglichenen entschädigungsrechtlichen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Heilverfahrens kann nicht anderes gelten. Der Senat hat bereits im Urteil RzW 1965, J26 Nr. 23 ausgesprochen, daß ein nach § 11 der VO zur Durchführung des § 137 BBG (Heilverfahren) vom 2. Mai 1957 - BGBl I, 425 - gegebener Anspruch auf Erstattung der Auslagen für eine notwendige Pflegekraft gemäß § 13 Abs. 1 BEG vererblich ist. An dieser Auffassung, die in gleicher Weise für den Anspruch auf Erstattung der Kosten eines bereits durchgeführten Heilverfahren zutrifft, ist festzuhalten. Der Anspruch auf Erstattung der durch ein Heilverfahren entstandenen Kosten ist somit nach Maßgabe des § 13 BEG frei vererblich. c': In zutreffender Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht zunächst die Erstattungsfähigkeit der gesamten durch die Behandlung des Grundleidens entstandenen Kosten bejaht. Biese Entscheidung wird schon durch die von der Revision nicht angegriffene Peststellung getragen, daß sich hier die Behandlung des verfolgungsbedingten und des nichtverfolgungsbedingten Anteils der Krankheit nicht trennen läßt. In § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ist nunmehr bestimmt, daß Heilbehandlung für die gesamte Gesundheitsstörung zu gewähren ist, auch wenn eine Gesundheitsstörung nur im Sinne der Verschlimmerung als Folge einer Schädigung anerkannt ist, es sei denn, daß die als Folge einer Schädigung anerkannte Gesundheitsstörung auf den Zustand, der Heilbehandlung erfordert, ohne Einfluß ist. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf ein Heilverfahren auch dann für den gesamten Schaden, wenn dieser durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nur abgrenzbar verschlimmert worden ist und der Verfolgungsschaden auf den Zustand, der die Heilbehandlung erfordert, nicht ohne Einfluß ist. Die Revision erhebt auch gegen die Auffassung, daß im Falle der abgrenzbaren Verschlimmerung eines Leidens der Anspruch auf Heilverfahren grundsätzlich das ganze Leiden erfassen und sich nicht auf einen dem Grade der Verschlimmerung entsprechenden Anteil beschränken soll, keinei-Einwände. In dieser Stellungnahme, die sich auf Blatt 304 ff der Heilverfahrensakten befindet und die das beklagte Land im Schriftsatz vom 3* Februar 1965 (Bl. 42 ff GA; vorgetragen hat, ist die Auffassung vertreten, aus der Epikrise des Prof. Aus dieser Entscheidung könne nicht die Erstattungsfähigkeit jeder Behandlung gefolgert werden, die Auswirkungen auch auf das Verfolgungsleiden habe. Der Gesetzgeber hätte dann keinen Anlaß gehabt, in den durch das BEG-Schlufigesetz eingefügten Bestimmungen der §§ 141 a ff einen Anspruch auf Krankenversorgung für nicht verfolgungsbedingte leiden vorzusehen. Es müsse gefordert werden, daß das nicht verfolgungsbedingte Leiden im Zuge der Behandlung des Verfolgungsleidens mitbehandelt worden sei, und daß das Ziel dieser Mitbehandlung eine unmittelbare Einwirkung auf das Verfolgungsleiden gewesen sei. Der zeitliche oder praktische Zusammenhang einer Behandlung sei keine ausreichende Grundlage für die Ersattung der Kosten der Gesamtbehandlung, wenn neben dem Verfolgungsleiden auch eine verfolgungsunabhängige Krankheit eine ärztliche Behandlung notwendig gemacht habe oder diese lediglich gelegentlich der Behandlung des Verfolgungsleidens mitbehandelt worden sei, ohne daß dies die Voraussetzung für den Heilerfolg bei dem Verfolgungsleiden gewesen sei. Schon aus diesem Grunde läßt sich nicht sagen, diese Vorschrift wäre bei einer ausdehnenden Bejahung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Behandlung nichtverfolgungsbedingter Leiden überflüssig. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten nicht schon deshalb zu bejahen ist, weil jedwede Erkrankung immer irgendwie zu einer Schädigung des Körpers und damit zu einer Reduzierung der Abwehrkraft auch gegenüber einem vorliegenden verfolgungsbedingten Leiden führt. Erforderlich ist vielmehr nach der Rechtsprechung des Senats, daß die Behandlung der nichtverfolgungsbedingten Krankheit notwendig ist, um einer ungünstigen Einwirkung der Krankheit auf das Verfolgungsleiden vorzubeugen und daß die Behandlung auch diesem Zweck dienen sollte. Hieraus hat das Berufungsgericht gefolgert, daß ein und dieselbe Behandlung beiden Leiden diente, die Behandlung der Koronarsklerose somit euch im Hinblick auf das Vorliegen des verfolgungsbedingten Bluthochdruck-Leidens geboten i«war. einer Behandlung sei keine ausreichende Grundlage für die Erstattung der Kosten der Gesamtbehandlung, nicht durchgreifen. Zudem weist der Kläger in der Revisionserwiderung mit Recht darauf hin, daß hier das Verfolgungsleiden ein zentrales Beiden gewesen sei und es deshalb nahe gelegen habe, die notwendige Behandlung auf relativ viele Nebenleiden auszudehnen. Entgegen der Meinung der Revision lassen sich dann die Kosten nicht in der Weise aufteilen, daß jeweils untersucht würde, welche im einzelnen vorgenommenen Heilmaßnahmen unmittelbar durch die Notwendigkeit der Behandlung eines nichtverfolgungsbedingten Leidens einerseits oder des Verfolgungsleidens andererseits veranlaßt wurden. Insoweit kann sich somit das beklagte Land nicht auf die Bestimmung des § 9 Abs.% BEG berufen. Nach allem hat das Berufungsgericht ohne Reohtsitttum die Erstattungsfähigkeit auch der durch die Behandlung der nichtverfolgungsbedingten Leiden des Erblassers entstandenen Kosten bejaht.

Zitierte Normen: § 13 BEG § 286 ZPO § 30 BEG § 97 ZPO
KostenVerfolgungsleidenBehandlungBEGBerufungsgerichtAnspruchErblasserKrankheitLeidRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
$GHZ:	nein
BEG §§ 13, 50; 2. DV-BEG §§ 8,9
Der Anspruch auf Erstattung der durch ein Heilverfahren entstandenen Kosten ist nach Maßgabe des § 13 BEG frei vererblich.
Auoh die Kosten der Behandlung nicht verfolgungsbedingter Krankheiten sind erstattungsfähig, wenn diese Behandlung notwendig war, um einer ungünstigen Einwirkung der Krankheiten auf das Verfolgungsleiden vorzubeugen, und wenn die Behandlung auch diesem Zweck dienen sollte (Bestätigung von m BEG 1956 § 30 Nr. 3 * RzW 1963, 365 Nr. 15}.
BGH, tot. r. 28. Juni 1967 - IV ZH 50/66 -
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
£LZR_50(/66_	URTEIL
Verkündet am
28. Juni 1967
Ehrenberger,
 Justizangestellter
ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entsohädigungsrechtsstreit
 des Landes Niedersachsen ,
vertreten durch den Niedersäohsischen Minister des Innern,
 Hannover, Laveaallee 6,
- Prozeßbevollmöchtigter:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Rechtsanwalt Br. Rolf S
Straße®^ als Nachlaßpfleger für den am 14. April 1969 verstorbenen Kaufmann Franz
 Kläger und Revisionsbeklagten< alt
- Prozeßbevollmächtigter
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden,
 Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats} des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Dezember 1965 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Entschädigungsbehörde gewährte mit Bescheid vom 17. September 1957 dem am 27. Juli 1894 geborenen Erblasser Franz BflHHP einen Anspruch auf Heilverfahren für das Leiden "Bluthochdruck mit sekundärer Herzmuskelschädigung im Sinne der anhaltenden abgrenzbaren Verschlimmerung eines anlagebedingten Leidens". Sie bewertete die hierdurch hervorgerufene Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 25 bis 39 und verneinte einen Zusammenhang zwischen der allgemeinen und cerebralen Arteriosklerose und der Verfolgung*
mm ^	—
Der Erblasser befand sich in der Zeit vom 17. Mai bis 9« Juli 1962 und vom 10. Mai bis zu dem 13. Juni 1963 im Krankenhaus Speyerer Hof in Heidelberg. Diesen Aufenthalten folgte jeweils eine längere ambulante Behandlung in Baden-Baden.
Der Erblasser verlangte die Erstattung von Krankenhaus-, Arzt- und Arzneimittelkosten in Höhe von insgesamt 5.780,50 DM.
Die Entschädigungsbehörde hat dem Erblasser Heilverfahrenskosten in Höhe von nur 2.328,29 DM erstattet. Die weitergehenden Erstattungsansprüche hat sie abgelehnt, weil der Erblasser nur 50 $> der Fflegekosten der 2. Klasse beanspruchen könne, da zu gleichem Anteil verfolgungsbedingte und verfolgungsfremde Leiden behandelt worden seien. Desgleichen könnten die Unkosten für Reinigungsbä-der im Krankenhaus, für Massagen und Laboruntersuchungen, soweit sie zur Behandlung nichtverfolgungsbedingter Leiden bestimmt gewesen seien, nicht erstattet werden.
Mit der Klage hat der Erblasser seine Ansprüche weiter verfolgt und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für Heilverfahrensttosten eine weitere Entschädigung in Höhe von 3*259*59 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Hach dem Tode des Erblassers hat der Kläger als Hachlaßpfleger die Ansprüche des Erblassers mit der Berufung weiter verfolgt.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an dem Kläger weitere 3*181.19 DM zu zahlen.
 
Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Hit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entsoheidungsgründe :
Die Revision ist unbegründet*
1. Das Berufungsgericht hat der Klage, von einem geringen Betrag abgesehen, stattgegeben. Hierzu hat es ausgeführt: Bei Anerkennung eines Verschlimmerungsanteils umfasse der Anspruch auf Heilverfahren alle Heilmaßnahmen, deren es zur Behandlung des Verfolgungsanteils bedürfe. Lasse sich die Behandlung des Oesamtleidens nicht aufspalten und könne die Oesamtbehandlung entweder ausschließlich auf den Verschlimmerungsanteil einwirken oder lasse sich das für die Behandlung des verfolgungsbedingten Anteils gesteckte Ziel nur über die Behandlung des Gesamtleidens, also über eine Einwirkung auch auf den nichtverfolgungsbedingten Anteil erreichen, so halte sich die gesamte Behandlung in dem anerkannten Rahmen. Dasselbe gelte dann auch für den Anspruch auf Ersatz der gesamten Kosten. Dieser Anspruch lasse sich dann nicht in dem Verhältnis der Minderung der Erwerbsfähigkeit für das gesamte Leiden und für den anerkannten Verschlimmerungsanteil kürzen. Hier könne die Erstattungsfähigkeit weder wegen des nichtverfolgungsbedingten Teils des Grundleidens eingeschränkt werden noch wegen der mitbehandelten anderen Leiden (Koronarskierose,
 
Anämie, Magen-, Darm-, Leberaffektionen}. Die Behandlung von verfolgungsbedingtem und nichtverfolgungsbedingtem Anteil lasse sich hier nicht trennen. Ebenso untrennbar sei die Behandlung der Koronarsklerose. Diese und der durch den bereits eingetretenen Herzmuskelsohaden komplizierte Bluthochdruck seien im Verhältnis von Komplementärleiden gestanden. Für die sich am Herzen zeigenden Sypmtome seien einerseits der Bluthochdruck, andererseits die Verengung der Gefäße verantwortlich gewesen.
So habe ein und dieselbe Behandlung dem anerkannten Leiden der Herzmuskelschädigung und der nicht anerkannten Koronarsklerose gedient, zu dem erheblichen Teile sogar mit Hilfe derselben Medikamente. Ob ebenfalls Zusammenhänge bestanden hätten zwischen dem anerkannten Leiden und dter Anämie sowie den Magen-, Darm-, Leberaffektionen, könne auf sich beruhen. Sei dies nicht der Fall gewesen, so habe doch die Mitbehandlung jedenfalls dem Zweck gedient, die Abwehrkraft des Körpers gegenüber dem verfolgungsbedingten Leiden zu stärken. Für die Anämie sei dies aus dem Bericht des Professors DamdaMr vom 11. Juni
1963	zu folgern, wonach diese Krankheit 1962 für die Schwere des Zustandes verantwortlich gewesen sei. Für ärztliche Maßnahmen, die Magen, Darm und Leber betroffen hätten, gelte im Ergebnis dasselbe. Soweit sie nicht etwa nur zur Diagnose des anerkannten Leidens vorgenommen worden und deshalb ohnedies erstattungsfähig seien, sollten sie offenbar gleichfalls dazu dienen, den Kranken gegen zusätzliche Belastungen abzuschirmen. Für Magen- und Darmbehandlungen habe Prof. DMBP diese Erkrankung sinngemäß in seiner Aussage vom 9. November
1964	gegeben. Erhebliche Kosten seien übrigens dadurch nicht verursacht worden.
 
Die Bestimmung des § 9 Abs. 5 BEG stehe dem Anspruoh nicht entgegen. Es lasse sich nicht feststellen, daß das Heilverfahren, das der Behandlung des Bluthochdrucks und der Herzmuskelschädigung diente und für deren Kosten jetzt Ersatz verlangt werde, mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auch ohne die Verfolgung notwendig gewesen wäre. Seihst der Ärztliche Dienst behaupte dies lediglich für den damals - 1965 - von ihm zugrunde gelegten "Zustand einer leichten Blutdruckerhö-hung" mit Herzmuskelschwäche. Dieser Zustand sei aber erst erreicht und dann gegen Rückfälle zu halten gewesen nach viermaliger, von I960 bis 1963 jährlich wiederholter, mehrwöchiger Krankenhausbehandlung. Ersatz werde jedoch gefordert für die Kosten, die vor 1965 hätten aufgewendet werden müssen, um dem weit schwerer wiegenden Krankheitszustand von I960 bis 1962 abzuhelfen.
Die Ansprüche seien auch der Höhe nach im wesentlichen begründet und nur geringfügig zu kürzen. Ü.a. sei die Krankenhausbehandlung auch für das Jahr 1963 als angemessen anzuerkennen. Dem Erblasser hätten sein schlechter Zustand und sein vorgeschrittenes Alter im Jahre 1962 eine baldige Wiederholung nahe legen müssen, zu demal ihn Prof.
wie aus dessen Bescheinigung vom 1. Oktober 1962 hervorgehe, darin bestärkt habe. Wie sehr Vorsicht geboten gewesen sei, habe der weniger als drei Jahre später eingetretene Tod erwiesen* Zudem habe die Klinik am 17. Mai 1963 den Beginn der Behandlung der Entschädigungsbehörde angezeigt, diese aber von der Möglichkeit, die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung durch ärztliches Gutachten feststellen zu lassen, keinen Gebrauch gemacht.
2} Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
 
a) Das Berufungsgericht hat die Präge, oh der Anspruch auf Erstattung von Heilbehandlungsleos ten unbeschränkt vererblich ist, nicht erörtert. Die Frage ist zu bejahen,
 In der Vorschrift des § 39 BEG ist der Anspruch auf Heilbehandlung nicht erwähnt. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, daß damit der Grundsatz der freien Vererblichkeit des Entschädigungsanspruchs, wie er in § 13 BEG ausgesprochen ist, für den Anspruch auf Erstattung von Heilbehandlungskosten keine Gültigkeit haben sollte und daß dieser Anspruch entweder unvererblich oder den Beschränkungen des § 39 Abs. 2 BEG unterworfen sein sollte. Der Anspruch auf ein Heilverfahren als solcher (§§ 29 Hr. l, 30 BEG) ist seiner Natur nach höchstpersönlich.
Er kann nicht vererbt oder übertragen werden. Anders ist dagegen der Anspruch auf Erstattung der durch ein bereits durchgeführtes Heilverfahren entstandenen Kosten zu beurteilen. Der im Beamtenrecht vorgesehene Anspruch auf Erstattung der Kosten einer bereits durchgeführten Heilbehandlung geht nach der im Schrifttum vertretenen Auffassung {Fischbach, BBG, 3. Aufl. § 137 Anm, I und Plog/ Wiedow, BBG, V/3, Anm. 2 zu § 1 der VO vom 2. Mai 1957) auf die Erben über. Für den an die beamtenrechtliche Regelung angeglichenen entschädigungsrechtlichen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Heilverfahrens kann nicht anderes gelten. Der Senat hat bereits im Urteil RzW 1965, J26 Nr. 23 ausgesprochen, daß ein nach § 11 der VO zur Durchführung des § 137 BBG (Heilverfahren) vom 2. Mai 1957 - BGBl I, 425 - gegebener Anspruch auf Erstattung der Auslagen für eine notwendige Pflegekraft gemäß § 13 Abs. 1 BEG vererblich ist. An dieser Auffassung, die in gleicher Weise für den Anspruch auf Erstattung der Kosten eines bereits durchgeführten Heilverfahren zutrifft, ist festzuhalten. Diese Auffassung wird auch im Schrifttum übereinstimmend vertreten: van Dam-Loos, BEG, § 13 Anm. 2 b und § 39 Anm. 2; Brunn-Hebenstreit, BEG § 30 Anm. 4 und
 
§ 39 Anm. 2; Blessin-Gießler, BEG § 30, Anm. V und § 39 Anm. II 2b}.
Der Anspruch auf Erstattung der durch ein Heilverfahren entstandenen Kosten ist somit nach Maßgabe des § 13 BEG frei vererblich.
b] Bas Heilverfahren umfaßt, wie der Senat im Urteil RzW 1963» 365 Nr. 15 im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgeführt hat, die Gesamtheit der Maßnahmen, welche die Heilung herbeizuführen bestimmt und geeignet Sind. Folglich erstreckt sich auch im Entschädigungsrecht die Erstattungspflicht auf alle im Zuge der Behandlung eines Verfolgungsleidens durchgeführten Maßnahmen. Es ist daher nicht nur darauf abzustellen, ob die Behandlung unmittelbar dem Verfolgungsleiden galt. Auch die Kosten der Behandlung einer anderen, nichtverfolgungsbedingten Krankheit sind erstattungsfähig, sofern diese Krankheit behandelt wurde, um die Abwehrkraft des Körpers gegenüber der verfolgungsbedingten Krankheit zu stärken und diese dadurch zu lindem oder zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Biese Auffassung liegt auch dem Senatsurteil RzW 1967, 174 Nr. 21 zugrunde. Ber Senat hat in dieser Entscheidung die Erstattungsfähigkeit von Behandlungskosten unter der Voraussetzung bejaht, daß die Behandlung eines Leidens 'hier der Rückenschmerzen und der vegetativen Störungen; dazu gedient hat, die mit diesen Leiden verbundene ungünstige Auswirkung auf das Verfolgungsleiden ;psychasthenisches Syndrom}und chronisch wiederkehrendes Zwölffingerdarmgeschwür) hintanzuhalten oder eine bereits eingetretene Verschlimmerung des Ver-folgungsleidens zu beseitigen oder doch wenigstens den Lauf der Verschlimmerung zu verlangsamen.
 
c':	In zutreffender Anwendung dieser Grundsätze hat das
 Berufungsgericht zunächst die Erstattungsfähigkeit der gesamten durch die Behandlung des Grundleidens entstandenen Kosten bejaht. Biese Entscheidung wird schon durch die von der Revision nicht angegriffene Peststellung getragen, daß sich hier die Behandlung des verfolgungsbedingten und des nichtverfolgungsbedingten Anteils der Krankheit nicht trennen läßt. Für einen solchen Pall hat schon das Bundessozialgericht in der in BSGE 16/198 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen, daß zwangsläufig nur eine das gesamte leiden betreffende Heilbehandlung in Betracht kommt, daß diese also für "das Beiden" zu gev/ähren ist, sofern für den sie erfordernden Zustand auch die anerkannte Verschlimmerung des Leidens ursächlich ist. Biese Auffassung hat in der Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes (Bekanntmachung vom 20. Januar 1967, BGBl I, 141} ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden. In § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ist nunmehr bestimmt, daß Heilbehandlung für die gesamte Gesundheitsstörung zu gewähren ist, auch wenn eine Gesundheitsstörung nur im Sinne der Verschlimmerung als Folge einer Schädigung anerkannt ist, es sei denn, daß die als Folge einer Schädigung anerkannte Gesundheitsstörung auf den Zustand, der Heilbehandlung erfordert, ohne Einfluß ist. Eine ähnliche Regelung enthält nunmehr auch § 8 Abs. 2 2.BV-BEG in der Fassung der 7. ÄndVO vom 31. März 1966 (BGBl I, 285}. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf ein Heilverfahren auch dann für den gesamten Schaden, wenn dieser durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nur abgrenzbar verschlimmert worden ist und der Verfolgungsschaden auf den Zustand, der die Heilbehandlung erfordert, nicht ohne Einfluß ist. Biese Vorschrift ist zwar nach
 
§ 25 Abs. 1 Nr. 2 der V0 erst mit Wirkung vom 18. September 1965 an in Kraft getreten. Sie enthält jedoch nur eine Klarstellung der sich aus der vorerwähnten Rechtsprechung des Senats ergebenden Rechtslage. Die Revision erhebt auch gegen die Auffassung, daß im Falle der abgrenzbaren Verschlimmerung eines Leidens der Anspruch auf Heilverfahren grundsätzlich das ganze Leiden erfassen und sich nicht auf einen dem Grade der Verschlimmerung entsprechenden Anteil beschränken soll, keinei-Einwände. Sie rügt jedoch in diesem .‘Zusammenhang, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO übersehen, daß nach der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Entschädigungsbehörde vom 10. Januar 1965 der Verfolgungsschaden auf den Zustand, der den Krankenhausaufenthalt des Erblassers im Jahre 1963 erfordert habe, ohne Einfluß gewesen sei. Diese Rüge ist unbegründet. In dieser Stellungnahme, die sich auf Blatt 304 ff der Heilverfahrensakten befindet und die das beklagte Land im Schriftsatz vom 3* Februar 1965 (Bl. 42 ff GA; vorgetragen hat, ist die Auffassung vertreten, aus der Epikrise des Prof. DMIM vom 11. Juli 1963 ’Bl. 258 EA; ergebe sich im Gegensatz zu seiner schriftlichen Zeugenaussage (Bl. 34 GA), daß im Jahre 1963 keine behandlungsbedürftige Blutdruckerhöhung Vorgelegen habe und daß auch keine Zeichen einer dekompen-sierten Herzmuskelschwäche bestanden hätten, eine klinische Behandlung des verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens sondtr nicht notwendig geweseta sei. Das Berufungsgericht hat jedoch diese Stellungnahme nicht übersehen, sie vielmehr ausdrücklich im Berufungsurteil (S. 9} angeführt. Gleichwohl hat es die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung auch für das Jahr 1963, und zwar auch hinsichtlich des Verfolgungsleidens, bejaht. Seine tatrichterlichen Erwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Nach allem ist die Rüge unbegründet.
d} Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe das Senatsurteil RzW 1963, 365 Nr. 15 mißverstanden und zu weit ausgelegt. Aus dieser Entscheidung könne nicht die Erstattungsfähigkeit jeder Behandlung gefolgert werden, die Auswirkungen auch auf das Verfolgungsleiden habe. Andernfalls würde praktisch fast jede Krankenbehandlung einen Erstattungsanspruch nach § 30 BEG auslösen. Der Gesetzgeber hätte dann keinen Anlaß gehabt, in den durch das BEG-Schlufigesetz eingefügten Bestimmungen der §§ 141 a ff einen Anspruch auf Krankenversorgung für nicht verfolgungsbedingte leiden vorzusehen. Es müsse gefordert werden, daß das nicht verfolgungsbedingte Leiden im Zuge der Behandlung des Verfolgungsleidens mitbehandelt worden sei, und daß das Ziel dieser Mitbehandlung eine unmittelbare Einwirkung auf das Verfolgungsleiden gewesen sei. Der zeitliche oder praktische Zusammenhang einer Behandlung sei keine ausreichende Grundlage für die Ersattung der Kosten der Gesamtbehandlung, wenn neben dem Verfolgungsleiden auch eine verfolgungsunabhängige Krankheit eine ärztliche Behandlung notwendig gemacht habe oder diese lediglich gelegentlich der Behandlung des Verfolgungsleidens mitbehandelt worden sei, ohne daß dies die Voraussetzung für den Heilerfolg bei dem Verfolgungsleiden gewesen sei. Das Berufungsurteil enthalte aber nicht die Feststellung, daß die niehtverfq2.gungsb^di'figteni?KDähkhbi'tehe.behähdeit worden seien, um dadurch das Verfolgungsleiden zu beeinflussen. Sei dies nicht der Fall, so müsse der Tatrichter die Kosten, notfalls durch Schätzung, entsprechend aufteilen.
Auch dieser Rüge ist im Ergebnis der Erfolg zu versagen. Die Revision beruft sich für ihre Ansicht vergeblich auf die Bestimmungen der §§ 141 a ff BGB. Denn
 
hier ist ein Anspruch auf Krankenversorgung für nichtverfolgungsbedingte Leiden auch in Fällen vorgesehen, in denen eine Heilbehandlung für Verfolgungsleiden nicht in Betracht kommt. Schon aus diesem Grunde läßt sich nicht sagen, diese Vorschrift wäre bei einer ausdehnenden Bejahung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Behandlung nichtverfolgungsbedingter Leiden überflüssig.
Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten nicht schon deshalb zu bejahen ist, weil jedwede Erkrankung immer irgendwie zu einer Schädigung des Körpers und damit zu einer Reduzierung der Abwehrkraft auch gegenüber einem vorliegenden verfolgungsbedingten Leiden führt. Erforderlich ist vielmehr nach der Rechtsprechung des Senats, daß die Behandlung der nichtverfolgungsbedingten Krankheit notwendig ist, um einer ungünstigen Einwirkung der Krankheit auf das Verfolgungsleiden vorzubeugen und daß die Behandlung auch diesem Zweck dienen sollte. Dies hat jedoch das Berufungsgericht nicht verkannt. Hach seinen Feststellungen standen das Bluthochdruck-Leiden und die Koronarsklerose im Verhältnis von Komplementärleiden. Hieraus hat das Berufungsgericht gefolgert, daß ein und dieselbe Behandlung beiden Leiden diente, die Behandlung der Koronarsklerose somit euch im Hinblick auf das Vorliegen des verfolgungsbedingten Bluthochdruck-Leidens geboten i«war. Weiter hat es festgestellt, daß auch die Mitbehandlung der Anämie wie der anderen Leiden jedenfalls dem Zweck diente, die Abwehrkraft gegenüber dem verfolgungsbedingten Leiden zu stärken. Diese Feststellungen sind ausreichend, um die Erstattungsfähigkeit der durch die Behandlung auch dieser Krankheiten entstandenen Kosten zu bejahen. Angesichts dieser Feststellungen kann der von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt, ein zeitlicher oder praktischer Zusammenhang
-* 13 -
einer Behandlung sei keine ausreichende Grundlage für die Erstattung der Kosten der Gesamtbehandlung, nicht durchgreifen. Zudem weist der Kläger in der Revisionserwiderung mit Recht darauf hin, daß hier das Verfolgungsleiden ein zentrales Beiden gewesen sei und es deshalb nahe gelegen habe, die notwendige Behandlung auf relativ viele Nebenleiden auszudehnen. Liegt ein solches zentrales Leiden vor, so wird der Arzt, dem sich der Verfolgte anvertraut hat, bei seinen Behandlungsmaßnahmen, die naturgemäß dem gesamten Leidenszustand des Verfolgten gelten, immer auch das zentrale Leiden, d.h. dessen Heilung oder Milderung, im Auge haben. Die Behandlung der nichtverfolgungsbedingten Leiden dient folglich in einem solchen Fall auch der Behandlung des Verfolgungsleidens, ist somit auch wegen dieses Leidens geboten. Entgegen der Meinung der Revision lassen sich dann die Kosten nicht in der Weise aufteilen, daß jeweils untersucht würde, welche im einzelnen vorgenommenen Heilmaßnahmen unmittelbar durch die Notwendigkeit der Behandlung eines nichtverfolgungsbedingten Leidens einerseits oder des Verfolgungsleidens andererseits veranlaßt wurden.
Liegen die vorstehend erwähnten Voraussetzungen vor, so steht dem Erstattungsanspruch nicht entgegen, daß die nichtverfolgungsbedingte Krankheit auch um ihrer selbst willen behandlungsbedürftig gewesen wäre. Bies hat der Senat im vorerwähnten Urteil RzW 1963» 365 Nr. 15 ausgesprochen. Insoweit kann sich somit das beklagte Land nicht auf die Bestimmung des § 9 Abs.% BEG berufen.
Nach allem hat das Berufungsgericht ohne Reohtsitttum die Erstattungsfähigkeit auch der durch die Behandlung der nichtverfolgungsbedingten Leiden des Erblassers entstandenen Kosten bejaht.
14 -
3* Da auch im Übrigen das angefochtene Urteil keinen Rechtsfghler zu dem Nachteil des beklagten Landes erkennen läßt, muß dessen Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.
Johannsen	.	Maaß	Wilden
 Dr. Graf	von der Mühlen