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BGH

Gericht: BGH

Der Anspruch auf Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes muß innerhalb der Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEG besonders angemeldet werden; es genügt nicht,, daß der Anmelder Entschädigungsansprüche anmeldet? unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, ..ilden und Dr. Graf für Recht erkanntg Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5o Zivilsenats (Entschädigungssenat s's des Oberlandes gerichts Köln vom 24- Januar '•96^ aufgehobene Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6. Gegen diesen Bescheid wendete sich der Beklagte mit einer Klage und trug vor« er sei nicht in der Ausbildung, sondern im beruflichen Fortkommen geschädigt worden. Nach einer ärztlichen Untersuchung» in der die volle Arbeitsfähigkeit des Beklagten fest-gestellt wurde» hat die Entschädigungsbehörde durch den Besehet vom 29« September 196’ festgestellt« daß dem Beklagten ein Anspruch auf Einräumung seines früheren oder eines gleichwertige Arbeitsplatzes gegen die Klägerin zustehe«, Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin im Wege der Klage, Sie trägt vor» der Wiedereinstellungsanspruch sei nicht rechtzeitig innerhalb der Anmeldefrist des § 189 BEG - also bis zu dem 1. Das Land Hordrhein-',Westfalen ist dem Rechtsstreit als Streithelfer auf der Seite des Beklagten beigetrecen» 2« Gegenstand des Rechtsstreits ist der gegen die Klägerin gerichtete Anspruch des Beklagten auf Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes« Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts steht dem Beklagten dieser Anspruch nicht üut. da er die Antragsfrist desy§ 189 Abs« 1 BEG versäumt hat* Allerdings vertritt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß eine rechtswirksame Anmeldung immer schon dann vorliegt, wenn aus der Erklärung des Antragstellers sein Wille, Entschädigung zu verlangen unmißver&ße&d-lich hervorgeht» Lie Ergänzung der Anmeldung durch Bezeichnung einzelner, in der Anmeldung nicht erwähnter Schadensarten sog« Hachschieben von Ansprüchen} ist daher auch nach Ablauf der Antragsfrist noch zulässig (BGH vom 11, April *962 - IV ZR 285/61 -j, RzYf 1962, 323 Kr« 37) o Liese Auffassung wird sowohl den persönlichen Interessen des Anspruchstellers als auch den im öffentlichen Interesse liegenden Belangen des beklagten Landes in gleicher Y/eise gerecht« Liese Interessenlage ändert sich auch nicht dadurch«, daß der Beklagte in dem Antrag vom 19* März ;95? ohne Bezeichnung der nach den Gesetzesvorschriften gegebenen Einzelansprüche und ohiie Schilderung der für diese Ansprüche maßgebenden Schadenstatbestände generell anzu demelden,, so leann dem Verfolgten auch nicht sum Nachteil gereichen., wenn er in der Anmeldung bestimmte Ansprüche geltend gemacht hat» Auch ia diesem Palle ist er berechtigt<> noch nach Ablauf der Anmclde- ; frist weitere Ansprüche geltend zu machen« Im vorliegenden Falle ist besonders zu berücksichtigen* daß sowohl der Anspruch wegqj Schädigung im privaten Bienst (§§ 87 bis 98 BEG* als auch der Anspruch wegen Schadens in der Ausbildung (§§ 115 bis 119 SK»? nach dem Aufbau des Gesetzes Ansprüche wegen Schadens im bc-rui liehen Fortkommen sind« Zu den Ansprüchen auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gehört auch der in § 89 BEG geregelte Anspruch des im privaten Bienst geschädigte Verfolgten auf Einräumung des früheren oder eines gleichwertige Arbeitsplatzes« Er hat vielmehr auch diesen Anspruch in die Systematik des B£G einbezogen und deshalb in § 188 BEG bestimmt, daß der Wiedereinstellungsanspruch auch gegen den Arbeitgeber zu richten ist. Der Verfolgte genügt seiner Verpflichtung, den Wiedereinstellungsanspruch auch gegen den Arbeitgeber zu richten, in der weise, daß er der Behörde den Arbeitgeber, den er nach § 89 Abs, 2 BEG in Anspruch nehmen will, benennt und unmißverständlich zu dem Ausdruck bringt, daß er von diesem Arbeitgeber die Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplat aas verlangt (vgl«. Über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes ist gemäß 5 198 BEG durch besonderen Bescheid zu entscheiden.

Zitierte Normen: § 189 BEG § 87b GUV_I_8624 § 89 BEG
ArbeitgeberEntschädigungBEGAnmeldungAnspruchLandKlägerinEntschädigungsansprüche

Volltext der Entscheidung

nein
 Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlungs
BEG §§ 89P 189 Abs. :
Der Anspruch auf Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes muß innerhalb der Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEG besonders angemeldet werden; es genügt nicht,, daß der Anmelder Entschädigungsansprüche anmeldet? die sich nur gegen das in Anspruch genommene Land richten-,
BGH, Urto vom *3, November 1963 - IV ZR 5o/63 -
OLG Köln LG Köln
 Vorkündet
am 15» November 1963 H o e p p e, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der K a
AG
o ,
Stl
»gasse
 gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Werner Sch und Y.erner
 Klägerin und Revisionsklägerin;,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof« Dr,
 in
gegen
 denAngestellten Jakob K u BflHflbstraße ■,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Streitheif er:	das Land Nordriiein-'Westfalen.
vertreten durch den Regierungspräsidenten in K ö 1 n«,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 196? unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, ..ilden und Dr. Graf
 für Recht erkanntg
 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5o Zivilsenats (Entschädigungssenat s's des Oberlandes gerichts Köln vom 24- Januar '•96^ aufgehobene
 Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6. Entschädigungskammer des Landgerichts in Köln vom 5. Juni 1962 wird zurückgev/ieseno
 Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei die außergerichtlichen Kosten des Berufungs--* und Revisionsverfahrens trägt der Beklagte«
•Die Kosten der Mebenintervention aller Rechtszüge trägt das Land«
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Der jüdische Beklagte war vom 28«, Oktober bis zu dem 50o November *93! bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin« der Leonhard	AG«	in	KflP als Packer zu einem Tageslohn von
6 HM beschäftigt« Eine darüber vorhandene grüne Karteikarte tragt den Vermerks "ab Io”2«‘■93t fest"«, Von diesem Tage an wurde der Kläger auf einer zweiten (gelben; Karteikarte als "Volontär" geführt«, Er erhielt damals ein Monatsgehalt von ;25 HM» Mit dem 3o. Juni 1935 schied der Beklagte aus Furcht vor einer Entlassung aus rassischen Gründen freiwillig aus seiner Stellung bei der Leonhard	AG aus« Ira Jahre *953
«änderte er über England nach Palästina aus«, wo er als Bauer tätig war.
Mit einem am *190 Marz ”957 bei der Entschädigungsbehörde in Köln eingetragenen Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten beantragte der Beklagte u.a., ihm eine Entschädigung für schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen zu gewähren«, den er durch den verfolgungsbedingten Ausschluß von der erstrebten Berufsausbildung erlitten habe« Im Mantelformular strich er bei der Rubrik "Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen in einem privaten Dienst- oder Arbeite-Verhältnis" das Wort "ja" und bei der Rubrik "Schaden im beruflichen Fortkommen durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung" das Wort ‘nein" aus«, Durch den Bescheid vom 8, Juli 196<> gewährte die Entschädigungsbehörde dem Beklagten eine Kapitalentschädigung von 5*ooo DM für einen Schaden in der Ausbildung. Gegen diesen Bescheid wendete sich der Beklagte mit einer Klage und trug vor« er sei nicht in der Ausbildung, sondern im beruflichen Fortkommen geschädigt worden. Am 25« Januar 196" haben sich die Parteien des damaligen Rechtsstreits verglichen. Das be*-klagte Land zahlte an den Beklagten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Entschädigung von #;9oOoo DM. Auf diesen
... 3 ~
Betrag wurde die bereits wegen Schadens in der Ausbildung zuer* kannte Entschädigung von 5>«ooo DM angereehnet«
Mit einem am 29« September i960 eingegangenen Schreiben hat der Beklagte durch seinen Bevollmächtigten beantragt, die Verpflichtung der Klägerin auszusprechen;, ihn als Leiter der Expedition wiedereinzustellen.» Nach einer ärztlichen Untersuchung» in der die volle Arbeitsfähigkeit des Beklagten fest-gestellt wurde» hat die Entschädigungsbehörde durch den Besehet vom 29« September 196’ festgestellt« daß dem Beklagten ein Anspruch auf Einräumung seines früheren oder eines gleichwertige Arbeitsplatzes gegen die Klägerin zustehe«,
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin im Wege der Klage, Sie trägt vor» der Wiedereinstellungsanspruch sei nicht rechtzeitig innerhalb der Anmeldefrist des § 189 BEG - also bis zu dem 1. April 1958 « angemeldet worden«. Sie beantrag unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides festzustellen, da|. sie nicht verpflichtet sei» dem Beklagter, den früheren oder ninen gleichwertigen Arbeitsplatz einzuräumen» Dui'ch das Urteil
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vorn 5« Juli 1962 hat das Landgericht naclh dem Klageantrag erkannt
 Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen.,
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Bevision verfolgt} die Klägerin ihren Klageanepruch weiter«,
Der Beklagte beantragt» die Revision zurückzuweisen*
Das Land Hordrhein-',Westfalen ist dem Rechtsstreit als Streithelfer auf der Seite des Beklagten beigetrecen»
4 -
Entscheidungsgründe %
Io Las Berufungsgericht hat dem Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt« Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken«
2« Gegenstand des Rechtsstreits ist der gegen die Klägerin gerichtete Anspruch des Beklagten auf Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes« Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts steht dem Beklagten dieser Anspruch nicht üut. da er die Antragsfrist desy§ 189 Abs« 1 BEG versäumt hat* Allerdings vertritt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß eine rechtswirksame Anmeldung immer schon dann vorliegt, wenn aus der Erklärung des Antragstellers sein Wille, Entschädigung zu verlangen unmißver&ße&d-lich hervorgeht» Lie Ergänzung der Anmeldung durch Bezeichnung einzelner, in der Anmeldung nicht erwähnter Schadensarten sog« Hachschieben von Ansprüchen} ist daher auch nach Ablauf der Antragsfrist noch zulässig (BGH vom 11, April *962 - IV ZR 285/61 -j, RzYf 1962, 323 Kr« 37) o Liese Auffassung wird sowohl den persönlichen Interessen des Anspruchstellers als auch den im öffentlichen Interesse liegenden Belangen des beklagten Landes in gleicher Y/eise gerecht« Liese Interessenlage ändert sich auch nicht dadurch«, daß der Beklagte in dem Antrag vom 19* März ;95? und dem beigefügten Mantelantrag sein Begehren dahin spezifiziert hat, er verlange Entschädigung wegen Schadens, den er durch den verfolgungsbedingten Ausschluß von der erstrebten Ausbildung erlitten habe« Hierin liegt nur eine unzutreffende« dem Beklagten nicht anzulastende rechtliche Qualifikation des Anspruchs» Denn 3Chon aus der dem Antrag beigefügten eidesstattlichen Versicherung des Beklagten vom 9° Oktober 1956 ergibt sich der Sachverhalt, der dem Antrag zugrunde liegt und der es ermöglicht, den Anspruch als einen solchen der §§ 87 ff BEG zu beiiandeln« Liese Form der Anspruchsanmeldung schränkt daher die dem Beklagten zustehenden Entschädigungsansprüche nicht ein? wenn es zur Fristwahrung genügt.., die Entschädigungsansprüche
5 ..
ohne Bezeichnung der nach den Gesetzesvorschriften gegebenen Einzelansprüche und ohiie Schilderung der für diese Ansprüche maßgebenden Schadenstatbestände generell anzu demelden,, so leann dem Verfolgten auch nicht sum Nachteil gereichen., wenn er in der Anmeldung bestimmte Ansprüche geltend gemacht hat» Auch ia diesem Palle ist er berechtigt<> noch nach Ablauf der Anmclde- ; frist weitere Ansprüche geltend zu machen« Im vorliegenden Falle ist besonders zu berücksichtigen* daß sowohl der Anspruch wegqj Schädigung im privaten Bienst (§§ 87 bis 98 BEG* als auch der Anspruch wegen Schadens in der Ausbildung (§§ 115 bis 119 SK»? nach dem Aufbau des Gesetzes Ansprüche wegen Schadens im bc-rui liehen Fortkommen sind« Zu den Ansprüchen auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gehört auch der in § 89 BEG geregelte Anspruch des im privaten Bienst geschädigte Verfolgten auf Einräumung des früheren oder eines gleichwertige Arbeitsplatzes«
Bie Rechtsprechung des erkennenden Senats zu den Erfordernissen der Anmeldung einerseits und die systematische Einordnung des Anspruchs des § 89 BEG als eines Anspruchs wegen Schadens im beruflichen Fortkommen andererseits könnten darauf hinv/eisen« daß der Beklagte den von ihm im vorliegenden Rechtsstreit verfolgten Wiedereinstellungsans^ach^rechtzeitig angemeldet hat« Biese Schlußfolgerung ist jedoch nicht gerecht fertigt« Ber Anspruch« der dsm Verfolgten aus § 89 BEG erwächst, unterscheidet sich sowohl nach seinem materiellrechtlichen Gehalt als auch nach seiner verfahrensmäßigen Behandlung von den anderen Entschädigungsansprüchen wegen Schadens im beruflichen Fortkommen« Während alle anderen Entschädigungsansprüche gegen das beklagte Land, also die Öffentliche Hand« gerichtet sind das gilt auch für die Ansprüche nach § 6? BEG auf Erteilung der erforderlichen Genehmigungen; Zulassungen und Bezugs-berechtigungen -9 obliegt die Verpflichtung zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes Jedem
 Arbeitgebers aus dessen Diensten der Verfolgte entlassen worden oder vorzeitig ausgeschieden ist* Der Gesetzgeber übertrügt incov.clt die auf nationalsozialistischem Unrecht beruhende Wiedergut -machungspflicht von der öffentlichen Hand auf einen privaten Verpflichteten«, Dazu kommen die besonderen Verfahrensvorschriften, die die Geltendmachung dieses Anspruchs zu dem Gegenstand haben. Der Gesetzgeber hat es bei der Regelung der Wiedergutmachung nicht dem Verfolgten überlassen , seinen Wiedereinst ellungsanspruch gegen den Arbeitgeber in einem ordentlichen Rechtsstreit vor den Arbeitsgerichten geltend zu machen und durchzusetzen. Er hat vielmehr auch diesen Anspruch in die Systematik des B£G einbezogen und deshalb in § 188 BEG bestimmt, daß der Wiedereinstellungsanspruch auch gegen den Arbeitgeber zu richten ist. Hieraus folgt, daß auch der Wiederein • Stellungsanspruch des § 89 BEG bei der zuständigen Anmeldebe-hörde bis sum 1. April 1958 gemäß § 189 Abs, ? BEG anzu demelden ist«. Der Verfolgte genügt seiner Verpflichtung, den Wiedereinstellungsanspruch auch gegen den Arbeitgeber zu richten, in der weise, daß er der Behörde den Arbeitgeber, den er nach § 89 Abs, 2 BEG in Anspruch nehmen will, benennt und unmißverständlich zu dem Ausdruck bringt, daß er von diesem Arbeitgeber die Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplat aas verlangt (vgl«. Blessin/Wiläen» BEG» 5» Aufl,, Anm, 2 zu § 188), Die Einbeziehung des Arbeitgebers in das behördliche Ent--schädigungsverfahren geschieht gemäß § 194 BEG dadurch, daß die Entschädigungsbehörde dem nach § 89 BEG in Anspruch genommenen Arbeitgeber eine beglaubigte Abschrift des Antrages zustellt?
Über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes ist gemäß 5 198 BEG durch besonderen Bescheid zu entscheiden. Dieser Be scheid hat daher nicht den Charakter eines Teilbescheides im Sinne des § 195 Abs* 1 Satz 2 BEG, den zu erlassen im pflichtgemäßen Ermessen der Entschädigungsbehörde steht.
4,
Ist der Anspruch auf Wiedereinstellung wie jeder andere
 Entschädigungsanspruch gemäß § 189 Abs,. 1 BEG bis zu dem 1. April ’1958 anzu demelden und dabei auch gegen den Arbeitgeber zu richten* dann muß dies ausdrücklich geschehen., lie Hegel, daß eine generelle Ani£$ldung der Entschädigungsansprüche zur Pristwahx-ung ausreicht, kann auf diesen Anspruch» der au8 der Reihe aller anderen Entschädigungsansprüche herausfällt, keine Anwendung finden* Es versteht sich nicht von selbst« daß der Verfolgte, der Entschädigung begehrt, auch die Wieder einstellung durch einen früheren Arbeitgeber verlangte Schon das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, der von dem Verfolgten auf Wiedereinstellung in Anspruch genommen wird« ver langt., daß das Begehren auf Wiedereinstellung ausdrücklich gestellt wird» Zwar ist der Arbeitgeber nicht unbedingt ver~ pflichtet, dem Wiedereinstellungsanspruch des verfolgten Arbeit nehmers zu entsprechen» Vielmehr kann er gemäß § S9 Abs» 3 BB die Erfüllung des Anspruchs auf Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes verweigern, wenn er zur Erfüllung dieses Anspruchs aus zwingenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen nicht in der Lage ist, oder wenn bei Vorhandensein mehrerer Verpflichteter ein Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zur Erfüllung des Anspruchs in erster Linie als verpflichtet anzn-sehen ist« Das ändert jedoch nichts an der Notwendigkeit, diesen Anspruch bis zu dem Ablauf der Anmeldefrist des § 189 Abs. i BEG anzu demeldon» Die rechtzeitige Anmeldung hat« wie der er^ kennende Senat wiederholt ausgesprochen hat« nicht nur formelle, sondern auch materielle Bedeutung» Der nicht rechtzeitig ange meldete Anspruch besteht nichtc Hat der Verfolgte innerhalb der Anmeldefrist von der ihm durch § 89 BEG eröffneten Möglic, keit keinen Gebrauch gemacht, so steht ihm der Wiedereinstellungsanspruch nicht mehr zu* Ihm bleibt d3nn nur übrig., nach § '189 Abs» 2 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit
 der Begründung zu verlangen«, daß er ohne sein Verschulden gelindert \var;i die Antragsfrist einzuhalten„ Einen solchen Antrag hat der Beklagte jedoch« wie das Landgericht zutreffend dar • gelegt hat« nicht gestellt« Las Landgericht hat auch mit Recht verneint« daß der Beklagte stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt hatc Wenn der Beklagte in seinem an das Berufungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 4» September 962 vorsorglich gebeten hat« sein Vorbringen auch als Wiedereinsetzungsantrag aufzufassens so ist ein solcher Antrag als verspätet anzusehen« Im teerigen würden auch die sachlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen«, da der Beklagte nicht ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Anmeldung seines V/iedereinstellungs-ansoruehs gehindert war»
Rach alledem ist das Wiedereinstellungsbegehren des Beklagten unbegründete
 Auf die Revision der Klägerin ist daher das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen0
i-
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Pie Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs» '■ BEG., 97 Abso 1 und 101 Abso 1 ZPO*
Ascher Wüstenberg Ißaaß Wilden Dr„ Graf