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BGH · IV ZR 50/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 50/58

Sie behauptet,sie habe während ihres Aufenthalts in Deutschland nicht nur in der Illegalität, sondern auch unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin 3.450 DM als Haft ent Schädigung für die Zeit vom 26. April 1945 zu zahlen, ^uf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Beklagte zur Zahlung einer HaftentSchädigung in Höhe von nur 1.650 DM verurteilt? Io Eie Revision, die das Oberlandesgericht zugelassen hat, ist von beiden Parteien rechtzeitig und unter Wahrung der gesetzlichen PormvorSchriften eingelegt. Eie Revision würde übrigens ft - als Anschlußrevision - auch noch rechtzeitig eingelegt sein, wenn sie erst mit dem Eingang des Telegramms selbst beim Bundesgerichtshofs am 5o März 1958 eingelegt wäre, da zu diesem Zeitpunkt die Begründungsfrist für die Revision der‘Klägerin1 noch lief.Lie Beklagto hat ihre*Revision auch:'innerhalb der Anschlußfrist begründet (§ 556 ZPO)® Eas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin während ihrer Tätigkeit bei dem Bauern (1» Juli 1943 bis 15 o April 1944) und (Ende Oktober 1944 bis Mitte Januar 1945) unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität ge.lebt habe, so daß ihr diese Zeit gemäß § 47 BEGr ein Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsbeschränkung zustehe. Sie macht zunächst geltend, daß die vom Berufungsgericht als menschenunwürdig gekennzeichnete Lebensweise der Klägerin während ihrer Tätigkeit bei und nicht durch die Ille- Es kann dahin stehen, ob die angeführte Entscheidung auf dieser Auffassung, die die Revision daraus entnimmt, beruht* In seinen späteren Entscheidungen vom 9o Januar 1957, RzW 1958, 88 und vom 15» November 1957, RzW 1958, 150, die ebenfalls den Fall betrafen, daß eine als Polin getarnte Jüdin als Zwangsarbeiterin nach Deutschland verschickt war, hat der Senat den Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsbeschränkung unter der Voraussetzung für begründet erachtet, daß die Lebensweise der in der Illegalität lebenden Person.• Dabei ist nicht ausgesprochen, daß als weitere Voraussetzung die Bedingtheit des menschenunwürdigen Daseins durch die Illegalität hinzukommen müsse„ Damit hat der Senat zu dem Ausdruck gebracht, daß eine solche Bedingtheit kein Erfordernis für den Anspruch aus § 47 BEO ist« Im vorliegenden Fall würde es übrigens auf diese Frage deshalb nicht ankommen, weil hier die menschenunwürdigen Bedingungen, unter denen die Klägerin nach der Feststellung des Berufungsgerichts gelebt hat, jedenfalls teilweise auf dem Umstand beruhten, daß die Klägerin die Wahrheit über ihre Persönlichkeit, insbesondere über ihr wirkliches Alter und über ihr Verwandtschaftsverhältnis zu ihrer Mutter verheimlichen mußte. Ersichtlich will auch das Berufungsgericht feststellen, daß auch die Mißhandlungen, die die Klägerin erlitten hat, durch die Annahme ihrer Arbeitgeber mit veranlaßt waren, daß man von ihr die Leistungen eines um zwei Jahre älteren Mädchens verlangen könne* Baß es dabei ein bestimmtes V0r-bringen der Parteien oder einen Teil der Zeugenaussagen nicht p berücksichtigt habe, vermag die Revision der Beklagten nicht * schon mit dem Hinweis darzutun, daß das Berufungsgericht nicht alle Einzelheiten der Zeugenaussagen erörtert hat. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, bedarf es für eine einwand-freie Würdigung der Sachund Rechtslage durch das Berufungsgericht nicht eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder jeder einzelnen Zeugenaussage und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur aus den Urteilsgründen ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3? 162 » LM Hr. 1 zu § 286 (B) ZPO)* Mit den Ausführungen, die die Revision der Beklagten zu diesem Punkt macht, erstrebt sie in Wirklichkeit ^ eine andere Würdigung des Beweisergebnisses als sie vom Berufungsgericht vorgenommen ist« Barnit kann sie im Revisionsrechtszuge nicht gehört werden. Bas Berufungsgericht hat dem Entschädigungsanspruch der Klägerin entsprechend den Vorschriften der §§ 48, 45 BEG nur für die Zeit stattgegeben, während der sie nach seiner Peststellung unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt hat, nämlich für die Zeit, in der sie bei den Bauern und be- habe, könne nicht festgestellt werden» Die Revision der Klägerin meint, diese Feststellung sei unter Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht des Gerichts (§ 176 BEG) getroffen» Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht umso weniger Anlaß,, danach zu forschen, ob die Klägerin auch auf anderen Arbeitsplätzen unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt habe? als sie für die Dauer ihrer Beschäftigung bei K^J||^ und eine Beihe bestimmter Einzelumstände angeführt hat- te, die den Schluß auf ein Dasein unter menschenunwürdigen Bedingungen während dieser Zeit zuließen« Daraus konnte das Berufungsgericht folgern? November 1957 aufgehobene Es kann gewiß nicht bestritten werden, daß die seelische Lage eines in der Illegalität lebenden Juden, der in der ständigen Furcht leben mußte, entdeckt zu werden, und damit wie- Denn in Bezug auf sie unterschied sich die Lage des in der Illegalität lebenden Juden grundsätzlich nicht von der jedes anderen Juden, der "legal” im Machtbereich und unter den Augen der nationalsozialistischen Machthaber leben mußte. Für die durch diesen allgemeinen Verfolgungsdruck erlittene seelische Bedrängnis sieht aber das Gesetz eine Entschädigung ebensowenig vor wie für einen nur darauf beruhenden Schaden an Körper und Gesundheit, Es ist deshalb von der allgemeinen durch eine strenge Abgrenzung der Entschädigungstatbestände gekennzeichneten Zielsetzung des Gesetzes aus nur folgerichtig, daß das Leben in der Illegalität und der damit verbundene seelische Druck - als einer Form des allgemeinen Verfol- gungsdrucks - allein zur Begründung von Entschädigungsansprüchen wegen erlittener Freiheitsbeschränkung nicht ausreichen soll9 solche Ansprüche vielmehr nur dann begründet sein sollen, wenn - entsprechend den konkreten Verfolgungsmaßnahmen -äußere Umstande hinzutreten, die seinem Leben auch äußerlich den Stempel eines menschenunwürdigen Daseins aufdrücken«

Zitierte Normen: § 556 ZPO § 176 BEG
IllegalitätZeitmenschenunwürdigMutterBerufungsgerichtParteiKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 50/58
Verkündet
 am 25. Juni 1958 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Ggschäftsstelle
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Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Student in Blanka
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Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	in
 gegen
die Freie Bandestadt Bremen, gesetzlich vertreten durch den Senator für Arbeit in Bremen,
 Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
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hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1958 unter Mitwirkung von Senatspräsident Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen Bro v. Werner und Wilden
 für Recht erkannt:
Bie Revision beider Parteien gegen das Urteil des EntschädigungsSenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 30* Oktober 1957 wird zurückgewiesen •
Bie außergerichtlichen Kosten des Revisionsver-r fahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestands
 Die Klägerin ist jüdischer Abstammung und am |jH^ 1931 in Lemberg geboren« Nach der Besetzung Lembergs durch die deutschen Truppen im Jahre 1941 lebte die mit ihrer Mutter in dem dort eingerichteten jüdischen Ghetto« Am 25. Mai 1943 gelang es der Mutter, zusammen mit der Klägerin etus dem Ghetto zu entfliehen und mit Hilfe falscher Papiere nach Warschau zu gelangen« Bie falschen Papiere legitimierten die Klägerin und ihre Mutter als nichtjüdische Polen und lauteten für die Klägerin auf den Namen Sophie B^m^«. Als die Klägerin mit ihrer Mutter bei einer Razzia in Warschau aufgegriffen vmrde, wurden beide als polnische Ostarbeiterinnen in die Umgebung von Bremen verschickt« Von 1943 bis zur Kapitulation wurden sie bei verschiedenen Bauern und an anderen Arbeitsplätzen in Bremen und Umgebung eingesetzt«
Die Klägerin, die für die Zeit des Aufenthalts im Lem-berger Ghetto bereits HaftentSchädigung erlangt hat, begehrt weitere HaftentSchädigung für die Zeit ihres Aufenthalts in Deutschland vom 26« Mai 1943 bis 26« April 1945. Durch Bescheid des Landesamts für Wiedergutmachung der Freien Hansestadt Bremen - BntSchädigungsbehörde - vom 12« November 1955 ist der Antrag der Klägerin abgelehnt worden«
Die Klägerin hat nunmehr mit Schriftsatz vom 12, Mai 1956 Klage erhoben.
Sie behauptet,sie habe während ihres Aufenthalts in Deutschland nicht nur in der Illegalität, sondern auch unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt. Sie sei im Zeitpunkt ihrer Ankunft in Deutschland erst 12 Jahre alt gewesen und habe bei den Bauern	und	BflHfc und an den anderen ihr
 zugewiesenen Arbeitsplätzen sohwere - für sie als Kind völlig ungewohnte - Arbeiten verrichten müssen. Sie sei von ihren Arbeitgebern mißhandelt worden und habe in einem nicht heizbaren Raum unter dem Dach schlafen müssen. Außerdem habe sie ihre Mutter als Tante angeben müssen. Weiter habe sie ständig damit rechnen müssen? daß sie und ihre Mutter als Jüdinnen erkannt und in ein Konzentrationslager verbracht würden. Sie habe deshalb in der ganzen Zeit unter schwerster seelischer Anspannung leben müssen.
Die Klägerin hat daher beantragt?
ihr eine Haft ent Schädigung für die Zeit vom 2f>. Mai 1943 bis .26. April 1945 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt? die Klage abzuweisen«
Sie bestreitet, daß die Klägerin menschenunwürdig behandelt worden sei.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin 3.450 DM als Haft ent Schädigung für die Zeit vom 26. Mai 1943 bis zu dem 26. April 1945 zu zahlen, ^uf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Beklagte zur Zahlung einer HaftentSchädigung in Höhe von nur 1.650 DM verurteilt? den wei^ergehenden Klageanspruch dagegen abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Klägerin erstrebt mit dem Rechtsmittel die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils? die Beklagte weiterhin eine Abweisung der Klage in vollem Umfang. Beide Parteien beantragen? die gegnerische Revision zurückzuweisen0
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Entscheidungsgründe s
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 Eie Revision, die das Oberlandesgericht zugelassen hat, ist von beiden Parteien rechtzeitig und unter Wahrung der gesetzlichen PormvorSchriften eingelegt. Eas beklagte Land hat die Revision durch ein Telegramm ihres Prozeßbevollmächtigten eingelegt, dessen Inhalt dem Revisionsgericht am letzten Tage der Revisionsfrist durch Fernschreiben übermittelt ist. Eamit ist die Revisionsfrist gewahrt. Eie Revision würde übrigens ft - als Anschlußrevision - auch noch rechtzeitig eingelegt sein, wenn sie erst mit dem Eingang des Telegramms selbst beim Bundesgerichtshofs am 5o März 1958 eingelegt wäre, da zu diesem Zeitpunkt die Begründungsfrist für die Revision der‘Klägerin1 noch lief. Lie Beklagto hat ihre*Revision auch:'innerhalb der Anschlußfrist begründet (§ 556 ZPO)®
II o
Eas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin während ihrer Tätigkeit bei dem Bauern	(1» Juli 1943
 bis 15 o April 1944) und	(Ende Oktober 1944 bis Mitte
 Januar 1945) unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität ge.lebt habe, so daß ihr diese Zeit gemäß § 47 BEGr ein Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsbeschränkung zustehe.
Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten. Sie macht zunächst geltend, daß die vom Berufungsgericht als menschenunwürdig gekennzeichnete Lebensweise der Klägerin während ihrer Tätigkeit bei	und	nicht	durch	die	Ille-
galität sondern durch den Arbeitseinsatz als Polin bedingt gewesen sei. In einem solchen Falle könne, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 11. Juli 1956, RzW 1956, 334 ausgesprochen habe, eine Entschädigung wegen Freiheitsbeschränkung nicht gewährt werden.
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Es kann dahin stehen, ob die angeführte Entscheidung auf dieser Auffassung, die die Revision daraus entnimmt, beruht* In seinen späteren Entscheidungen vom 9o Januar 1957, RzW 1958, 88 und vom 15» November 1957, RzW 1958, 150, die ebenfalls den Fall betrafen, daß eine als Polin getarnte Jüdin als Zwangsarbeiterin nach Deutschland verschickt war, hat der Senat den Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsbeschränkung unter der Voraussetzung für begründet erachtet, daß die Lebensweise der in der Illegalität lebenden Person.• infolge der äußeren Lebensbedingungen, denen sie unterworfen war, insbesondere im Hinblick auf die Behandlung, die ihr von ihrer Umwelt zuteil wurde, menschenunwürdig war. Dabei ist nicht ausgesprochen, daß als weitere Voraussetzung die Bedingtheit des menschenunwürdigen Daseins durch die Illegalität hinzukommen müsse„ Damit hat der Senat zu dem Ausdruck gebracht, daß eine solche Bedingtheit kein Erfordernis für den Anspruch aus § 47 BEO ist« Im vorliegenden Fall würde es übrigens auf diese Frage deshalb nicht ankommen, weil hier die menschenunwürdigen Bedingungen, unter denen die Klägerin nach der Feststellung des Berufungsgerichts gelebt hat, jedenfalls teilweise auf dem Umstand beruhten, daß die Klägerin die Wahrheit über ihre Persönlichkeit, insbesondere über ihr wirkliches Alter und über ihr Verwandtschaftsverhältnis zu ihrer Mutter verheimlichen mußte. Sie wurde dekhalb für ein Mädchen im Alter von 14 Jahren angesehen, obwohl sie zwei Jahre jünger war, und zu Arbeiten herangezogen, denen sie nach ihrer körperlichen Entwicklung nicht gewachsen war. Ersichtlich will auch das Berufungsgericht feststellen, daß auch die Mißhandlungen, die die Klägerin erlitten hat, durch die Annahme ihrer Arbeitgeber mit veranlaßt waren, daß man von ihr die Leistungen eines um zwei Jahre älteren Mädchens verlangen könne*
Die Revision der Beklagten greift .auch die erörterten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Begründung an, daß das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO
 
die Beweiswürdigung nicht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnah-' me vorgenommen und zu dem Teil auch nicht im Urteil die Gründe angegeben habe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen seien«,
Die Rüge ist nicht begründet. Bas Berufungsgericht hat das Ergebnis der Beweisaufnähme gewürdigt und dargelegt, worauf seine Überzeugung sich gründet. Baß es dabei ein bestimmtes V0r-bringen der Parteien oder einen Teil der Zeugenaussagen nicht p berücksichtigt habe, vermag die Revision der Beklagten nicht * schon mit dem Hinweis darzutun, daß das Berufungsgericht nicht alle Einzelheiten der Zeugenaussagen erörtert hat. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, bedarf es für eine einwand-freie Würdigung der Sachund Rechtslage durch das Berufungsgericht nicht eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder jeder einzelnen Zeugenaussage und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur aus den Urteilsgründen ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3? 162 » LM Hr. 1 zu § 286 (B) ZPO)* Mit den Ausführungen, die die Revision der Beklagten zu diesem Punkt macht, erstrebt sie in Wirklichkeit ^ eine andere Würdigung des Beweisergebnisses als sie vom Berufungsgericht vorgenommen ist« Barnit kann sie im Revisionsrechtszuge nicht gehört werden.
Bas Berufungsgericht hat dem Entschädigungsanspruch der Klägerin entsprechend den Vorschriften der §§ 48, 45 BEG nur für die Zeit stattgegeben, während der sie nach seiner Peststellung unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt hat, nämlich für die Zeit, in der sie bei den Bauern	und	be-
schäftigt war. Baß sie auch während ihrer Beschäftigung auf anderen Arbeitsplätzen unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt
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habe, könne nicht festgestellt werden» Die Revision der Klägerin meint, diese Feststellung sei unter Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht des Gerichts (§ 176 BEG) getroffen»
Die Klägerin habe bei ihrem damaligen Alter von 12 1/2 bezw«
13 1/4) Jahren auch als Fremdarbeiter in überhaupt nicht in eine Arbeitsstelle eingewiesen werden dürfen*
Diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß schon die Tatsache der Zwangsverschickung und der Zwangsarbeit in Deutschland für die Klägerin im Hinblick auf ihr jugendliches Alter eine besondere Härte bedeutete» Es führt dazu die Aussage der Zeugin Sch^|^ an, daß ^jährige Mädchen nach den geltenden Bestimmungen überhaupt nicht zu dem Arbeitseinsatz gekommen wären« Das zwang aber nicht zu der Folgerung, daß die Klägerin während der ganzen Dauer ihres Arbeitseinsatzes in Deutschland in Bezug auf ihre äußeren Verhältnisse, also insbesondere in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Verpflegung, Unterkunft und Behandlung durch die Umwelt zu einer menschenunwürdigen Lebensweise genötigt gewesen sei» Für die zwischen ihrer Tätigkeit bei den Bauern K<|H^ und	lie~
gende Zeit Und für die Zeit nach der Beendigung ihrer Beschäftigung bei	hatten	sich	weder	aus dem eigenen Vortrag
 der Klägerin noch aus der Beweisaufnahme Anhaltspunkte für eine solche Annahme ergeben. Es bestand deshalb für das Gericht kein Anlaß, in dieser Richtung weitere Ermittlungen anzustel-len« Die Aufklärungspflicht des Gerichts, auf die die Klägerin sich beruft, entbindet, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, die Parteien nicht von der Verpflichtung, ihrerseits alle ihnen bekannten Tatsachen vorzutragen, die als Grundlage für den erhobenen Entschädigungsanspruch in Betracht kommen oder doch als Hinweise und Anknüpfungspunkte für weitere sachdienliche Ermittlungen des Gerichts dienen können. Bietet der Vortrag der Parteien keinerlei Anhaltspunkte in dieser Richtung, so kann vom Gericht nicht erwartet werden, daß es allen nur
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denkbaren Möglichkeiten nachgeht ? die vielleicht zur Feststellung der erforderlichen tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen führen können<> Diese Einschränkungen der amtlichen Ermittlungspflicht gilt, wie Haueisen in der DRiZ 1958, 162 (Ziff. 10) unter Hinweis auf den Beschluß des V, Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8* März 1955? MDR 1955? 347? 349 zutreffend dargelegt hat? für alle Verfahren? in denen der Grundsatz der Amtsermittlung Platz greift (Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit? der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie der Sozialgerichtsbarkeit)*
Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht umso weniger Anlaß,, danach zu forschen, ob die Klägerin auch auf anderen Arbeitsplätzen unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt habe? als sie für die Dauer ihrer Beschäftigung bei K^J||^ und	eine Beihe bestimmter Einzelumstände angeführt hat-
te, die den Schluß auf ein Dasein unter menschenunwürdigen Bedingungen während dieser Zeit zuließen« Daraus konnte das Berufungsgericht folgern? daß derartige umstände für die übrige Zeit von der Klägerin deshalb nicht behauptet und von ihrer Mutter deshalb nicht bekundet seien? weil es an solchen in dieser Zeit gefehlt habe«
Die Revision der Klägerin bittet vor allem? die in mehreren EntScheidungen des Senats vertretene und auch vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Auffassung zu überprüfen, daß die seelische Belastung? der ein in der Illegalität lebender Jude durch die ständige Furcht vor der Entdeckung und ihren Folgen ausgesetzt war? nicht ausreiche? um das gesetzliche Erfordernis eines Lebens unter menschenunwürdigen Bedingungen als erfüllt anzusehen« Es besteht jedoch keine Veranlassung? von der bisherigen Rechtsprechung in dieser Frage abzugehen« Auf die dazu in den früheren Entscheidungen insbesondere RzW 1956, 334, 1937? 88 und 1958, 150 gegebene Begründung kann hier verwiesen werden« Jseue? nicht bereits in diesen früheren Entschei-
 
düngen erörterte Gesichtspunkte sind von der Revision der Klägerin nicht vorgetragen und auch in der von ihr angeführten Entscheidung des Kammergerichts (RzW 1957? 369) nicht enthalten« Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17» Mai 1957? RzW 1957? 370? auf die die Revision der Klägerin ferner hinweist? ist durch das bereits erwähnte Ürteil des Senats vom 15. November 1957 aufgehobene
 Es kann gewiß nicht bestritten werden, daß die seelische Lage eines in der Illegalität lebenden Juden, der in der ständigen Furcht leben mußte, entdeckt zu werden, und damit wie-
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der dem mörderischen Zugriff seiner Verfolger preisgegeben zu sein, an sich schon menschenunwürdig ist. Das Gesetz will aber ersichtlich den im letzten Halbsatz des § 47 BEG geregelten Entschädigungsanspruch nicht schon um dieser mit der Illegalität immer verbundenen seelischen Not willen gewähren. Denn in Bezug auf sie unterschied sich die Lage des in der Illegalität lebenden Juden grundsätzlich nicht von der jedes anderen Juden, der "legal” im Machtbereich und unter den Augen der nationalsozialistischen Machthaber leben mußte. Wer sich zu dem Weg in die Illegalität entschloß, tat dies in der Hoffnung, damit seine Aussicht? dem Vernichtungswillen der nationalsozialistischen Gewalthaber schließlich entrinnen zu können, zu verbessern. In seinen äußereh Verhältnissen traten damit in aller Regel einschneidende Veränderungen ein. Dem allgemeinen Verfolgungsdruck aber war er nunmehr grundsätzlich nicht stärker ausgesetzt als vorher. Für die durch diesen allgemeinen Verfolgungsdruck erlittene seelische Bedrängnis sieht aber das Gesetz eine Entschädigung ebensowenig vor wie für einen nur darauf beruhenden Schaden an Körper und Gesundheit, Es ist deshalb von der allgemeinen durch eine strenge Abgrenzung der Entschädigungstatbestände gekennzeichneten Zielsetzung des Gesetzes aus nur folgerichtig, daß das Leben in der Illegalität und der damit verbundene seelische Druck - als einer Form des allgemeinen Verfol-
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gungsdrucks - allein zur Begründung von Entschädigungsansprüchen wegen erlittener Freiheitsbeschränkung nicht ausreichen soll9 solche Ansprüche vielmehr nur dann begründet sein sollen, wenn - entsprechend den konkreten Verfolgungsmaßnahmen -äußere Umstande hinzutreten, die seinem Leben auch äußerlich den Stempel eines menschenunwürdigen Daseins aufdrücken«
Nach allem konnte die Revision beider Parteien keinen Erfolg haben« Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 209 Abs« 1, 225 BEG, 92 ZPO*
Ascher	Baske	Johannsen
v« Werner	Willen
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