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BGH · iv ZR 50/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iv ZR 50/55

Rechtssatz; Ein Kaufmann, der seinen Wohnsitz stets im Gebiet der Bundesrepublik gehabt und ein im Handelsregister eingetragenes Einzelhandelsgeschäft in Schlesien betrieben hat, kann sich wegen der Verbindlichkeiten aus diesem Geschäft nicht auf die Schutzvorschriften des BVFG berufen«. frühere Geschäftsinhaberin begründet worden sind, die nach der Veräusserung des Geschäfts als stille Gesellschafterin an diesem weiter beteiligt war und die, obwohl sie für die Verbindlichkeiten gleichfalls haftet, für diese nicht in Anspruch genommen werden kann, da sie Vertriebene im Sinne, des BVFG ist* - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Ir. hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29- Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Wüstenberg für Recht erkannt* Tatbestands Die Mutter des Klägers betrieb in in bchlesien unter der handelsregisterlich eingetragenen Firma & Co, ein Unternehmen, das sich mit der Herstellung von Jalousien, Rollos und Verdunkelungs-einrichtungen befaßte. Zu den von dem Beklagten übernommenen Geschäftsverbindlichkeiten gehört auch die hier geltend gemachte Darlehnsforderung des Klägers von 15*000,— RM nebst 5 % Jahreszinsen, Der Kläger hatte bis Februar 1946 seinen Wohnsitz in Er ist nach seiner Vertreibung und dem Verlust aller Habe als Rentner in einem Altersheim bei Paderborn untergebracht. Der Beklagte hat nicht darum aufgehört« für die Forderung des Klägers zu haften, weil das Vermögen seines Geschäftes in Schlesien verlorengegangen ist, Wenn auch der gesetzgeberische Grund des § 25 HGB darin besteht, das Vermögen des Handelsgeschäfts dem Zugriff der Geschäftsgläubiger zu erhalten, so besagt diese Bestimmung doch nicht, daß nur das Geschäftsvermögen für die Forderungen hafte § 25 HGB will die Rechte der Gläubiger sichern, aber nicht beschränken. Derjenige, der für Geschäftsforderungen nach § 25 HGB haftet, weil er das Handelsgeschäft eines Einzelkaufmanns übernommen hat, haftet für diese Forderungen mit seinem ganzen Vermögen, Dadurch, daß die Mutter des Klägers nach § 82 des Bundesvertriebenengesetses - BVF’G - (BGBl 1953 I, 201) von diesem für die eingeklagte Forderung nicht in Anspruch genommen werden kann, hört der Beklagte gleichfalls nicht auf zu haften-. Es kann dahinstehen, ob die Mutter de3 Klägers überhaupt noch für die Darlehnsforderung haftet, Nach den zwischen ihr und dem Beklagten getroffenen Vereinbarungen hat dieser zusammen mit der Geschäftsübernahme auch die hier geltend gemachte Darlehnsforderung als Schuldner übernommen* Er kann deswegen, wenn er die Forderung des Klägers tilgt, auch wenn die Mutter für diese Forderung weiter haften würde, keinen Ausgleich von ihr fordern. Unter diesen Umständen kann er sich nicht darauf berufen, daß die etwa noch mithaftende Mutter des Klägers von diesem nach § 82 BVFG nicht in Anspruch genommen werden kann. Vf'enn die Forderung gegen die etwa dem Kläger gegenüber als Gesamtschuldnerin noch mithaftende frühere Inhaberin des Geschäfts nach § 82 BVFG nicht mehr geltend gemacht werden kann* so handelt es sich dabei um einen Umstand, auf den sich der Beklagte nach § 425 3GB hier nicht berufen kann (vgl auch Saage.. Der Beklagte kann sich» wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht auf § 82 BVFG berufen.. Kechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, daß der Beklagte sich nicht auf § 85 BVFG stützen kann, Biese Bestimmung bezieht sich, wie ihr Wortlaut ergibt, nur auf juristische Personen und Handelsgesellschaften, Biese hat der Gesetzgeber den juristischen Personen gleichgestellt, da sie auch sonst vom Gesetz in vieler Hinsicht ebenso wie jene behandelt werden, insbesondere wird ihr Vermögen als eine von dem sonstigen Vermögen ihrer Träger gesonderte Einheit behandelt. Wenn auch die §§ 82 ff BVFG wirtschaftlichen Zwecken dienen, kann dies doch nicht dazu führen, § 85 BVFG entsprechend auf einen Einzelkaufmann anzuwenden, der stets im Gebiete der jetzigen Bundesrepublik wohnend ein Handelsgeschäft in den jetzt polnisch verwalteten Gebieten betrieben hat. Die Ansicht der Revision, § 85 BVFG müsse hier entsprechend angewandt werden, da die frühere Geschäftsinhaberin, die Mutter des Klägers, nach der Verausserung des Geschäfts an diesem weiter als stille Gesellschafterin beteiligt gewesen sei und da es sich dabei um eine atypische stille Gesellschaft gehandelt habe, ist irrig* Es braucht nicht entschieden zu werden, ob § 85 BVFG auf die atypische stille Gesellschaft entsprechend anzuwenden ist. Der Vertrag über die Beteiligung der früheren Geschäftsinhaberin an den Unternehmen enthielt keine für die stille Gesellschaft atypischen Bestimmungen, Die Büge, das Berufungsgericht habe es entgegen § 11 Abs 1 des Vertragshilfegesetzes - VHG - vom 26, März 1952 (BGBl I, 198) unterlassen, Vertragshilfe zu gewähren, ist gleichfalls unbegründet. Die•Verbindlichkeit des Beklagten ist auch nicht nach § 242 BGB dadurch untergegangen, daß er sein Geschäftsvermögen in Schlesien verloren hat, Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hätte der Beklagte, selbst wenn er Vertriebener im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes wäre, für diese Verbindlichkeit in Anspruch genommen werden können, da er dann in das wirtschaftliche und soziale Leben in einem nach seinen früheren sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu demutbaren Maße eingegliedert wäre..

Zitierte Normen: § 25 HGB § 1 BVFG § 209 KO § 335 HGB
BVFGForderungFirmaVermögenPersonRechtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !
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Gesetz; BGB § 425? BVFG §§ 82, 85
Rechtssatz; Ein Kaufmann, der seinen Wohnsitz stets im Gebiet der Bundesrepublik gehabt und ein im Handelsregister eingetragenes Einzelhandelsgeschäft in Schlesien betrieben hat, kann sich wegen der Verbindlichkeiten aus diesem Geschäft nicht auf die Schutzvorschriften des BVFG berufen«. Dies gilt auch dann, wenn die Verbindlichkeiten durch die . frühere Geschäftsinhaberin begründet worden sind, die nach der Veräusserung des Geschäfts als stille Gesellschafterin an diesem weiter beteiligt war und die, obwohl sie für die Verbindlichkeiten gleichfalls haftet, für diese nicht in Anspruch genommen werden kann, da sie Vertriebene im Sinne, des BVFG ist*
Aktenzeichens IV ZR. 50/55
Urteil des BGH vom 29« Juni 1955 OLG Düsseldorf

iv ZR 50/55
Verkündet am 29. Juni 1955 Schorm, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Karl G	^un"	9	^
Beklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 El
gegen
 den Rentner Otto G (HHIHHB 7 Sozialwerk S|
BIS über P^Bi’ Altersheim, gesetzlich vertreten durch seinen Vormund Karl	ebenda,
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Ir.
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29- Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Wüstenberg
 für Recht erkannt*
Die Revision gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23» Dezember 1954 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 os
 
Tatbestands
 Die Mutter des Klägers betrieb in	in
 bchlesien unter der handelsregisterlich eingetragenen Firma	&	Co,	ein Unternehmen, das sich mit der
 Herstellung von Jalousien, Rollos und Verdunkelungs-einrichtungen befaßte. Durch Vertrag vom 6, November 1943 hat der Beklagte von der bisherigen Inhaberin das Unternehmen mit allen Aktiven und Passiven und dem Recht zur Fortführung der Firma erworben.
In diesem Vertrag heißt es in § 7 Satz 2s.
"Der Erwerber tritt in alle bestehenden Verträge ein, insbesondere Dienstverträge, Lehrlingsverträge, Lieferungsverträge, Vertreterverträge, Mietverträge, Lieferungsverpflichtungen und Garantieverpflichtungen",
und in § 8 Satz 1;
"Frau G^mB beteiligt sich mit Wirkung vom 16, 11, 1945 ab als stille Gesellschafterin bei der Firma des Erwerbers in NfHHI mit einer stillen Gesellschaftseinlage von 130.000,— RM.»
Die Beteiligung der Frau	am Verlust ist in
 dem Vertrag ausgeschlossen. Ferner ist bestimmt, daß sie auch in den Jahren, in denen das Unternehmen mit Verlust arbeitete, eine bestimmte, näher bezeichnete Summe zu beanspruchen hatte«
Zu den von dem Beklagten übernommenen Geschäftsverbindlichkeiten gehört auch die hier geltend gemachte Darlehnsforderung des Klägers von 15*000,— RM nebst 5 % Jahreszinsen,
 Der Kläger hatte bis Februar 1946 seinen Wohnsitz in	Er	ist nach seiner Vertreibung und
 dem Verlust aller Habe als Rentner in einem Altersheim bei Paderborn untergebracht.
Der Beklagte hat seinen Wohnsitz niemals in sondern immer in D^^Bgehsilst, Dort ist er Mitgesellschafter der eingetragenen Firma Karl die demselben Produktionszweig wie die Firma Gl & Co, angehört. Der im Kriege zerstörte Betrieb der Firma Karl G^lfe ist inzwischen wieder aufgebaut wordene. Der Beklagte ist unstreitig vermögend:
Der Kläger hat behauptet, daß beide Firmen derart zusammengearbeitet hätten, daß die Firma Karl GfBi als die Zentrale anzusehen gewesen sei . Es seien Vermögenswerte von	nach	dem Westen verlagert
 worden, und es bestünden auch Außenstände der Firma G^HHfc gegen im Bundesgebiet wohnhafte Schuldner ,
Der Kläger hat beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1,500,— DM nebst 5 Zinsen seit dem L Januar 1949 zu zahlen
 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat bestritten, daß die Firma	&	Co,	in	den
 Geschäftsbetrieb der Firma Karl	übernommen	wor-
.den sei. Er hat sich weiter auf die Schutzbestimmun- f, gen des Bundesvertriebenengesetzes berufen und dazu v. ausgeführt, er habe zwar keinen Wohnsitz in Schlesien gehabt, jedoch dort ständig sein Gewerbe ausgeübt.
Das in	belegene	Geschäftsvermögen	im	Werte
 von 250,000,— DM habe er verloren,.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe^
hie Revision ist unbegründet.
Der Beklagte hat nicht darum aufgehört« für die Forderung des Klägers zu haften, weil das Vermögen seines Geschäftes in Schlesien verlorengegangen ist, Wenn auch der gesetzgeberische Grund des § 25 HGB darin besteht, das Vermögen des Handelsgeschäfts dem Zugriff der Geschäftsgläubiger zu erhalten, so besagt diese Bestimmung doch nicht, daß nur das Geschäftsvermögen für die Forderungen hafte § 25 HGB will die Rechte der Gläubiger sichern, aber nicht beschränken. Derjenige, der für Geschäftsforderungen nach § 25 HGB haftet, weil er das Handelsgeschäft eines Einzelkaufmanns übernommen hat, haftet für diese Forderungen mit seinem ganzen Vermögen,
 Dadurch, daß die Mutter des Klägers nach § 82 des Bundesvertriebenengesetses - BVF’G - (BGBl 1953 I, 201) von diesem für die eingeklagte Forderung nicht in Anspruch genommen werden kann, hört der Beklagte gleichfalls nicht auf zu haften-. Es kann dahinstehen, ob die Mutter de3 Klägers überhaupt noch für die Darlehnsforderung haftet, Nach den zwischen ihr und dem Beklagten getroffenen Vereinbarungen hat dieser zusammen mit der Geschäftsübernahme auch die hier geltend gemachte Darlehnsforderung als Schuldner übernommen* Er kann deswegen, wenn er die Forderung des Klägers tilgt, auch wenn die Mutter für diese Forderung weiter haften würde, keinen Ausgleich von ihr fordern. Unter diesen Umständen kann er sich nicht darauf berufen, daß die etwa noch mithaftende Mutter des Klägers von diesem nach § 82 BVFG nicht in Anspruch genommen werden kann. Der Beklagte haftet für die Schuld so, wie sie beim Erwerb des Handelsgeschäften bcotand.. Damals
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handelte es sich um eine voll wirksame Verbindlichkeit. Vf'enn die Forderung gegen die etwa dem Kläger gegenüber als Gesamtschuldnerin noch mithaftende frühere Inhaberin des Geschäfts nach § 82 BVFG nicht mehr geltend gemacht werden kann* so handelt es sich dabei um einen Umstand, auf den sich der Beklagte nach § 425 3GB hier nicht berufen kann (vgl auch Saage.. Schuldenregelung für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, § 82 Erl II 3 c/3 S 31 und Werber -Bode - Ehrenforth, Bundesvertriebenengesets § 82 Anm 7 a.E. S 197)•
Der Beklagte kann sich» wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht auf § 82 BVFG berufen.. da er nicht Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG ist. Seine Lage ist nicht anders als die zahlreicher Personen, die ihren Wohnsitz in der jetzigen Bundesrepublik gehabt,, aber Vermögen in den jetzt polnisch besetzten Gebieten verloren haben.
Kechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, daß der Beklagte sich nicht auf § 85 BVFG stützen kann, Biese Bestimmung bezieht sich, wie ihr Wortlaut ergibt, nur auf juristische Personen und Handelsgesellschaften, Biese hat der Gesetzgeber den juristischen Personen gleichgestellt, da sie auch sonst vom Gesetz in vieler Hinsicht ebenso wie jene behandelt werden, insbesondere wird ihr Vermögen als eine von dem sonstigen Vermögen ihrer Träger gesonderte Einheit behandelt. Bas zeigt sich besonders darin, daß nach § 209 KO über das Vermögen einer Offenen Handelsgesellschaft und einer Kommanditgesellschaft ein selbständiges Konkursverfahren stattfindet. Ganz anders ist es, wenn eine natürliche Person ein Handelsgeschäft oder mehrere Handels-
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geschäfte betreibt. Hier ist rechtlich nur ein Vermögen einer Person vorhanden, über das auch nur ein einheitlicher Konkurs möglich ist. Wenn auch die §§ 82 ff BVFG wirtschaftlichen Zwecken dienen, kann dies doch nicht dazu führen, § 85 BVFG entsprechend auf einen Einzelkaufmann anzuwenden, der stets im Gebiete der jetzigen Bundesrepublik wohnend ein Handelsgeschäft in den jetzt polnisch verwalteten Gebieten betrieben hat. Die wirtschaftliche läge der unter § 85 BVFG fallenden Handelsgesellschaften kann aus den oben angeführten Gründen mit der eines Einzelkaufmanns nicht verglichen werden, zu demal da § 85 BVFG auch nichts darüber aussagt, wie weit die persönlich haftenden Träger der Handelsgesellschaften für die in Rede stehenden Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden können (vgl Saage aaO § 85 Erl II 2 a).
Die Ansicht der Revision, § 85 BVFG müsse hier entsprechend angewandt werden, da die frühere Geschäftsinhaberin, die Mutter des Klägers, nach der Verausserung des Geschäfts an diesem weiter als stille Gesellschafterin beteiligt gewesen sei und da es sich dabei um eine atypische stille Gesellschaft gehandelt habe, ist irrig* Es braucht nicht entschieden zu werden, ob § 85 BVFG auf die atypische stille Gesellschaft entsprechend anzuwenden ist. Denn es handelt sich hier überhaupt nicht um eine atypische stille Gesellschaft. Eine solche würde nur bestehen, wenn die Beteiligten entgegen § 335 HGB, der nach außenhin weitergelten würde, vereinbart hätten, daß der stille Gesellschafter in ihrem Verhältnis zueinander so gestellt sein solle, als sei er an dem Gesellschaftsvermögen gesamthänderisch beteiligt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die frühere Geschäfts-
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inhaberin war insbesondere an der Geschäftsführung nicht beteiligt (vgl über die atypische stille Gesellschaft BGHZ 7, 173 f fyiy\ 8, 157 f ^T607),
Der Vertrag über die Beteiligung der früheren Geschäftsinhaberin an den Unternehmen enthielt keine für die stille Gesellschaft atypischen Bestimmungen,
 Die Büge, das Berufungsgericht habe es entgegen § 11 Abs 1 des Vertragshilfegesetzes - VHG - vom 26, März 1952 (BGBl I, 198) unterlassen, Vertragshilfe zu gewähren, ist gleichfalls unbegründet. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß der Beklagte im Berufungsrechtszug keine Vertragshilfe mehr begehrt habe. Außerdem hätte das Prozeßgericht nach § 11 Abs 4 VHG die Vertragshilfe nur gewähren können, wenn auch der Kläger zugestimmt hätte.
Die•Verbindlichkeit des Beklagten ist auch nicht nach § 242 BGB dadurch untergegangen, daß er sein Geschäftsvermögen in Schlesien verloren hat,
 Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hätte der Beklagte, selbst wenn er Vertriebener im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes wäre, für diese Verbindlichkeit in Anspruch genommen werden können, da er dann in das wirtschaftliche und soziale Leben in einem nach seinen früheren sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu demutbaren Maße eingegliedert wäre.. Er könnte dann nach § 13 Abs 1 BVEG die Rechte und Vergünstigungen dieses Gesetzes nicht für sich in Anspruch nehmen. Der Beklagte, der nicht Vertriebener ist, kann aber nicht günstiger gestellt werden als ein Vertriebener in gleicher wirtschaftli eher Lage, Soweit der Beklagte sich etwa darauf berufen will, daß seine Schuld infolge der Verluste>
 
die er erlitten hat, nicht mehr in voller Höhe besteht oder daß sie nicht auf einmal zu begleichen sei, kann er dies nicht in dem anhängigen Rechtsstreit nach §. 242 BGB geltend machen.- Biese Einwände kann er, wie der erkennende Senat und auch der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wiederholt entschieden haben, nur im Vertragshilfeverfahren Vorbringen (BGHZ 2, 140; 8, 344 /34B-M Nr 13 zu § 242 /A7) o
Ba die Revision unbegründet ist, waren dem Beklagten die Kosten des Revisionsrechtszuges nach § 97 ZPO aufzuerlegen,
 Schmidt Ascher Baske Johannsen Wüstenberg