stützt und ist der Ansicht, dass der Beklagte beim Erwerb des Kraftwagens, da er sich den Kraftfahrzeugbrief nicht habe vorlegen lassen, nicht gutgläubig gewesen sei und deshalb nicht Eigentümer des Fahrzeugs habe werden können. Das Berufungsgericht ist unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 10, 69 ff = L-M Nr. 4 zu § 932 BGB davon ausgegangen, dass der Beklagte, wenn er aufschiebend bedingtes Eigentum an dem streitigen Lastkraftwagen erworben habe, gegenüber dem Herausgäbeverlangen der Klägerin den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) erheben könne. Ihre Angriffe richten sich ausschliesslich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte beim Erwerb des streitigen Kraftwagens von der Firma gutgläubig gewesen sei, weil ihm weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit Bei einer richtigen Auffassung dieses Begriffes sei das Verhalten des Beklagten als ein solches zu beurteilen, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grossem Maße verletzt worden sei. Es ist aber nicht er-sichtlich, dass und inwiefern das Berufungsgericht den Begriff der allgemeinen Fahrlässigkeit als eines Ausseracht-lassens der allgemein im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verkannt haben soll. sem Zwecke die Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes zu verlangen o Dieser Verpflichtung sei er auch nicht dadurch enthoben gewesen, dass nach den Lieferungsbedingungen das Recht zu dem alleinigen Besitz des Briefes bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises bei der veräussernden Firma Röbbecke verblieben sei. Das Berufungsgericht fährt jedoch dann fort, auf Grund der näheren Umstände, die die Beweisaufnahme ergeben habe, sei nicht festzustellen, dass der Beklagte diese Pflicht in erheblichem Maße verletzt habe« Danach war auch der Unterschied zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit vom Berufungsgericht zutreffend bestimmt. Das war auch nicht erforderlich; für die Frage des gutgläubigen Erwerbs kam es gemäss § 932 Abs. 2 BGB nui* darauf an, ob den Beklagten eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fiel. Bei der Prüfung dieser Frage hat das Berufungsgericht auch dazu Stellung genommen, welche Bedeutung allgemein der Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes bei der Ver-äusserung gebrauchter Kraftfahrzeuge, insbesondere für den guten Glauben des Erwerbers zukommt. Es hat dazu näher dargelegt, dass der Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeuges seine Pflicht, sich über das Eigentum seines Veräusserers zu vergewissern, in der Regel grob-fahrlässig verletze, wenn er sich den Kraftfahrzeugbrief nicht vorlegen lasse, dass aber andererseits sein Verhalten durch die Nichtvorlage des Briefes nicht schon in jedem Wenn die Revision demgegenüber die Auffassung vertritt, der Erwerber eines Kraftfahrzeuges handele jedenfalls dann immer grob-fahrlässig, wenn er von der Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes absehe, obwohl der Veräusserer erkläre, dass er ihn zur Zeit nicht vorlegen könne, so kann ihr darin nicht gefolgt werden. Entscheidend ist vielmehr auch in einem solchen Palle - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - ob die Gründe, die der Veräusserer für die Nichtvorlage des Briefes angibt, dem Erwerber nach den besonderen Umständen des Einzelfalles glaubwürdig erschienen sind und erscheinen konnten oder ob diese Umstände und die Erklärung des Veräusserers sein Misstrauen wecken mussten. Soweit die Revision bemängelt, daös das Berufungsgericht im gegebenen Palle das Vorliegen besonderer Umstände anerkannt hat, durch die den Beklagten ausnahmsweise der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit erspart bleibe, wendet sie sich gegen die im Revisionsrechtszuge nicht nachprüfbare Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts und nicht gegen die Zugrundelegung eines unrichtigen Begriffs der groben Fahrlässigkeit. den des gegebenen Palles, die das Berufungsgericht im einzelnen angeführt und gewürdigt hat, das Verhalten de& Beklagten als grob-fahrlässig zu kennzeichnen war oder nicht, ist, wie der Senat ebenfalls in der Entscheidung BGHZ 10, H f dargelegt hat, eine Tatfrage, deren Nach-• prüfung nur in demselben Umfang wie bei jeder anderen Tatsachenfeststellung und Würdigung, also nur insoweit zulässig ist, als Verstösse gegen das Verfahrensrecht, gegen die Denkgesetze oder ErfahrungsSätze vorliegen. Das Berufungsgericht, so meint sie, habe übersehen, dass die Parteien, wie der Zeuge bekundet habe, sich in den Oeschäftsräumen der Firma in Kordbruch bereits am Tage vor der schriftlichen Abfassung des Kaufvertrages (1.6.1953) mündlich über den Verkauf des Kraftwagens geeinigt hätten uncl dass der Beklagte bei dieser mündlichen Vereinbarung überhaupt nicht nach dem Kraftfahrzeugbrief gefragt habe. Das Berufungsgericht ist, wie bereits oben dargelegt, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend davon ausgegangen, dass für die Frage der Gutgläubigkeit des Erwerbers nicht sein Verhalten beim Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrages, sondern seine Vorstellung bei der Einigung über den Eigentumsübergang und bei der Übergabe entscheidend ist. lichen KaufVereinbarung gekommen* Bei den am Vortage gepflogenen Verhandlungen in Nordbruch konnte der Beklagte als selbstverständlich annehmen, dass ihm der Kraftfahrzeugbrief - auch wenn darüber nicht gesprochen war -bei der endgültigen schriftlichen Festlegung des Vertragsinhaltes und der Übergabe des Kraftfahrzeuges vorgelegt werden würde. Maße er beim Erwerb des Kraftwagens fahrlässig gehandelt hat, hat danach das Berufungsgericht mit Recht entscheidend auf den Inhalt der am Tage der Übergabe geführten Verhandlungen abgestellt. Aus dem Umstand, dass am Vortage die Frage des Kraftfahrzeugbriefes nicht erörtert worden ist, konnte kein zwingender Schluss auf eine allgemeine fahrlässige oder grob fahrlässige Einstellung des Beklagten beim Erwerbe des Fahrzeugs gezogen werden. Das ergibt sich schon daraus, dass der Beklagte etwas Gegenteiliges nie behauptet hat, die Aussage des Zeugen also nur einen unstreitigen Sachverhalt Wiedergabe Dass der Beklagte den Mitinhaber der Firmabei den Verhandlungen nicht noch ausdrücklich fragte, ob die Verkaufsfirma Eigentümerin des Wagens oder Verfügungsberechtigte sei, war verständlich und mit der Sorgfaltspflicht des Beklagten vereinbar, wenn er nach den gesamten Umständen keinen begründeten Anlass hatte, den Erklärungen der Verkäuferin und ihrem gesamten Verhalten, mit dem sie sich - mindestens schlüssig - als Eigentümerin ausgegeben hatte, Misstrauen entgegenzubringen. War aber diese Erklärung nach den Umständen glaubwürdig, so konnte der Beklagte sich mit ihr zufrieden geben und ohne grobe Fahrlässigkeit von weiteren Fragen über das Eigentumsrecht der Verkäuferin absehen; denn in dieser Äusserung des Zeugen lag, wie das Berufungsgericht ausfuhrt, die Zusicherung, dass der Brief sich nicht in Händen irgendwelcher dritter Personen befand, was auf ein fremdes Eigentumsrecht an dem Wagen hätte hindeuten können.
00^ IV ZR 50/34 Verkündet am 24. Mai 1954 Wüst5 Justizobersekretär als Urk3.d.Geschäftsstelle Im Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit der Firma Gustav E. RGetreide-, Futtermittelund Saatengrosshandel und Import, E^^str. 0, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. gegen den Kohlenhändler Karl-Heinz E^HHt in Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Baske, Dr. Kregel und Dr. von Werner für Recht erkannt; Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1 * Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 4. Januar 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin stand mit der OHG Geozg^^H^, landwirt* schaftliche Erzeugnisse, in Nordbruch in Geschäftsverbindung . Zur Sicherheit ihrer Ansprüche hatte sie sich durch Vertrag vom 15* April 1953 fünf gebrauchte Kraftfahrzeuge und einen Anhänger übereignen und die Kraftfahrzeugbriefe dieser Lastwagen sich aushändigen lassen. Die Fahrzeuge blieben, wie in dem Vertrage vorgesehen,, der Firma^^pflP flP zu dem leihweisen Gebrauch überlassen. Eine Vertragsklausel gab der Klägerin das Recht, die Herausgabe der übereigneten Fahrzeuge zu verlangen, um sich durch den Verkauf wegen ihrer Ansprüche gegenüber der Firma zu be- friedigen, falls diese ihre Verpflichtungen der Klägerin gegenüber nicht oder nicht ordnungsgemäss erfüllte. Im Verzeichnis der übereigneten Lastwagen ist u,a-. der Borgward-Wagen Type B 4000, Fahrgestell-Nr. 3027» Kennzeichen aufgeführt. Diesen Lastwagen ver- kaufte die Firma fahrzeugmeisters zu dem Preise von 8.000 DM an den Beklagten. Die Übergabe erfolgte am gleichen Tage. Der schriftliche Kaufvertrag enthält die Vereinbarung, dass der Kraftwagen solange im Eigentum der Verkäuferfirma bleiben solle, bis der Kaufpreis voll bezahlt bzw. die in Zahlung gegebenen Wechsel oder Schecks eingelöst und sonstige Forderungen aus dem Kauf restlos getilgt worden seien. Bis zu diesem Zeitpunkt solle der Verkäuferin das alleinige Recht zu dem Besitz des Kraftfahrzeugbriefes zustehen. Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung wurde vom Beklagten ein am 1. September 1953 fälliger Wechsel über den Betrag von 8.000 DM akzeptiert, dessen Aussteller der Kraftfahrzeugmeister durch Vermittlung des Kraftin Stadthagen am 1. Juni 1953 war. Die Firma welche den Wechsel entgegennahm, gab das Akzept im Rahmen ihrer Geschäftsverbindung als Indossantin an die Klägerin weiter. Die Firma stellte am 11. Juni 1953 ihre Zahlungen ein. Über ihr Vermögen wurde das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter hat weder an dem Lastkraftwagen noch an einem etwaigen Verkaufserlös Ansprüche ge3tend gemacht. Der Beklagte zahlte auf den am 1. September 1953 fälligen Wechsel 3.000 DM. Der ausgestellte^ Prolongationswechsel über 5.000 DM zu dem 1. Dezemb'er 1953» dessen Akzeptant der Bek3.agte war, wurde von dem Aussteller eingelöst. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Herausgabe des Kraftwagens. Sie hat ihren Anspruch auf das ihr von der Firma übertragene 'Sicherungseigentum ge- stützt und ist der Ansicht, dass der Beklagte beim Erwerb des Kraftwagens, da er sich den Kraftfahrzeugbrief nicht habe vorlegen lassen, nicht gutgläubig gewesen sei und deshalb nicht Eigentümer des Fahrzeugs habe werden können. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, Das Landgericht hat nach erfolgter Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und der Klage stattzugeben. Ililfsweise hat sie gebeten, den Lastkraftwagen an den Konkursverwalter der Firma heraus zugeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen c Mit der Revision? die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsrechtszuge gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; Das Berufungsgericht ist unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 10, 69 ff = L-M Nr. 4 zu § 932 BGB davon ausgegangen, dass der Beklagte, wenn er aufschiebend bedingtes Eigentum an dem streitigen Lastkraftwagen erworben habe, gegenüber dem Herausgäbeverlangen der Klägerin den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) erheben könne. Ein aufschiebend bedingtes Eigentumsrecht, eine sogenannte Anwartschaft auf den künftigen (bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises ein-% tretenden) Anfall des Eigentums könne auch vom Nichtberechtigten erworben werden, wenn der Erwerber zur Zeit der Einigung über den Eigentumsübergang und der Übergabe der verkauften Sachen in gutem Glauben gewesen sei. Dieser grundsätzliche Ausgangspunkt des Berufungs-urteils ist rechtlich unbedenklich. Er entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats und wird auch von der Revision nicht beanstandet. Ihre Angriffe richten sich ausschliesslich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte beim Erwerb des streitigen Kraftwagens von der Firma gutgläubig gewesen sei, weil ihm weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit 4 ^ fc« unbekannt gewesen sei, dass der Lastwagen nicht der Firma gehört habe. Diese Feststellung, so führt die Revision zunächst aus, sei unter Verkennung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit getroffen worden. Bei einer richtigen Auffassung dieses Begriffes sei das Verhalten des Beklagten als ein solches zu beurteilen, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grossem Maße verletzt worden sei. Diese Rüge ist nicht berechtigt. Das Berufungsgericht ist bei der Anwendung des Begriffes der groben Fahrlässigkeit von den Grundsätzen ausgegangen, denen der erkennende Senat in der Entscheidung BGHZ 10, H if = L-M Nr. 2 zu § 952 BGB im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Obersten Gerichtshofs gefolgt ist. Danach ist dieser Begriff insofern ein Rechtsbegriff, als er neben dem Begriff der allgemeinen Fahrlässigkeit das Merkmal einer ungewöhnlichen erheblichen Sorgfaltsverletzung enthält, bei der dasjenige unbeachtet geblieben ist, was jedem hätte einleuchten müssen. Es ist aber nicht er-sichtlich, dass und inwiefern das Berufungsgericht den Begriff der allgemeinen Fahrlässigkeit als eines Ausseracht-lassens der allgemein im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verkannt haben soll. Seine Darlegungen (S 13 des BU) ergeben das Gegenteil und lassen auch erkennen, dass es sich des vorbezeichneten Unterschiedes zwischen einfacher ünd grober Fahrlässigkeit und des allgemeinen Wesensmerkmals, •durch das dieser Unterschied begründet wird, bewusst gewesen istc Es hat (S 13 des BU) ausgeführt, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sei, sich über die Verfügungsbefugnis des Veräusserers bzw. die Eigentumsverhältnisse an dem gebrauchten Kraftfahrzeug zu erkundigen und zu die- sem Zwecke die Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes zu verlangen o Dieser Verpflichtung sei er auch nicht dadurch enthoben gewesen, dass nach den Lieferungsbedingungen das Recht zu dem alleinigen Besitz des Briefes bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises bei der veräussernden Firma Röbbecke verblieben sei. Damit hatte das Berufungsgericht unter Zugrundelegung eines richtigen Begriffs der gewöhnlichen Fahrlässigkeit zu dem Ausdruck gebracht, dass die’Verletzung dieser Pflicht grundsätzlich eine Fahrlässigkeit bedeute. Das Berufungsgericht fährt jedoch dann fort, auf Grund der näheren Umstände, die die Beweisaufnahme ergeben habe, sei nicht festzustellen, dass der Beklagte diese Pflicht in erheblichem Maße verletzt habe« Danach war auch der Unterschied zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit vom Berufungsgericht zutreffend bestimmt. Auf die Frage, ob dem Beklagten eine gewöhnliche Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, geht das Berufungsgericht nicht ein. Das war auch nicht erforderlich; für die Frage des gutgläubigen Erwerbs kam es gemäss § 932 Abs. 2 BGB nui* darauf an, ob den Beklagten eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fiel. Bei der Prüfung dieser Frage hat das Berufungsgericht auch dazu Stellung genommen, welche Bedeutung allgemein der Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes bei der Ver-äusserung gebrauchter Kraftfahrzeuge, insbesondere für den guten Glauben des Erwerbers zukommt. Es hat dazu näher dargelegt, dass der Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeuges seine Pflicht, sich über das Eigentum seines Veräusserers zu vergewissern, in der Regel grob-fahrlässig verletze, wenn er sich den Kraftfahrzeugbrief nicht vorlegen lasse, dass aber andererseits sein Verhalten durch die Nichtvorlage des Briefes nicht schon in jedem Palle ohne weiteres als grob-fahrlässig gekennzeichnet werde, sondern infolge der besonderen Umstände des Einzelfalles trotz der Nichtvorlage mit den Anforderungen der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht vereinbar sein könne , Die Beweislast für das Yorliegen solcher besonderen Umstände treffe den Erwerber.* Auch diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Sie stehen mit den Grundsätzen, die in Rechtsprechung und Rechtslehre zu dieser Frage entwickelt sind, in Einklang (vglc BGB RGRK 10. Aufl. § 932 Anm. 6 b S 286 und die dort gegebenen weiteren Nachweise). Wenn die Revision demgegenüber die Auffassung vertritt, der Erwerber eines Kraftfahrzeuges handele jedenfalls dann immer grob-fahrlässig, wenn er von der Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes absehe, obwohl der Veräusserer erkläre, dass er ihn zur Zeit nicht vorlegen könne, so kann ihr darin nicht gefolgt werden. Entscheidend ist vielmehr auch in einem solchen Palle - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - ob die Gründe, die der Veräusserer für die Nichtvorlage des Briefes angibt, dem Erwerber nach den besonderen Umständen des Einzelfalles glaubwürdig erschienen sind und erscheinen konnten oder ob diese Umstände und die Erklärung des Veräusserers sein Misstrauen wecken mussten. Soweit die Revision bemängelt, daös das Berufungsgericht im gegebenen Palle das Vorliegen besonderer Umstände anerkannt hat, durch die den Beklagten ausnahmsweise der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit erspart bleibe, wendet sie sich gegen die im Revisionsrechtszuge nicht nachprüfbare Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts und nicht gegen die Zugrundelegung eines unrichtigen Begriffs der groben Fahrlässigkeit. Ob nach den besonderen Umstän- den des gegebenen Palles, die das Berufungsgericht im einzelnen angeführt und gewürdigt hat, das Verhalten de& Beklagten als grob-fahrlässig zu kennzeichnen war oder nicht, ist, wie der Senat ebenfalls in der Entscheidung BGHZ 10, H f dargelegt hat, eine Tatfrage, deren Nach-• prüfung nur in demselben Umfang wie bei jeder anderen Tatsachenfeststellung und Würdigung, also nur insoweit zulässig ist, als Verstösse gegen das Verfahrensrecht, gegen die Denkgesetze oder ErfahrungsSätze vorliegen. In diesem Rahmen hat die Revision in zweifacher Hinsicht eine Verletzung des § 286 ZPO gerügt. Das Berufungsgericht, so meint sie, habe übersehen, dass die Parteien, wie der Zeuge bekundet habe, sich in den Oeschäftsräumen der Firma in Kordbruch bereits am Tage vor der schriftlichen Abfassung des Kaufvertrages (1.6.1953) mündlich über den Verkauf des Kraftwagens geeinigt hätten uncl dass der Beklagte bei dieser mündlichen Vereinbarung überhaupt nicht nach dem Kraftfahrzeugbrief gefragt habe. Hierüber sei sogar bei dieser Gelegenheit gar nicht gesprochen worden. Folglich könnten die Anforderungen des Beklagten an den Nachweis des Eigentums seines Veräusserers nur sehr gering gewesen sein. Die Rüge geht fehl. Das Berufungsgericht ist, wie bereits oben dargelegt, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend davon ausgegangen, dass für die Frage der Gutgläubigkeit des Erwerbers nicht sein Verhalten beim Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrages, sondern seine Vorstellung bei der Einigung über den Eigentumsübergang und bei der Übergabe entscheidend ist. Zu dieser Einigung und Übergabe ist es nach dem feststehenden Sachverhalt zugleich mit der schriftlichen Fest- legung des Kaufvertrages erst am 1- Juni 1953, also am Tage nach der von dem Zeugen bekundeten münd- lichen KaufVereinbarung gekommen* Bei den am Vortage gepflogenen Verhandlungen in Nordbruch konnte der Beklagte als selbstverständlich annehmen, dass ihm der Kraftfahrzeugbrief - auch wenn darüber nicht gesprochen war -bei der endgültigen schriftlichen Festlegung des Vertragsinhaltes und der Übergabe des Kraftfahrzeuges vorgelegt werden würde. Mit dem Verlangen, ihm schon'jetzt, am 31« Mai 1953? den Brief vorzulegen, hätte er ein gewisses Misstrauen gegenüber der Verkäuferin zu dem Ausdruck bringen müssen, wozu nach den Feststellungen des Berufungsgerichts damals kein Anlass bestand. Für die Frage, ob und in welchem. Maße er beim Erwerb des Kraftwagens fahrlässig gehandelt hat, hat danach das Berufungsgericht mit Recht entscheidend auf den Inhalt der am Tage der Übergabe geführten Verhandlungen abgestellt. Aus dem Umstand, dass am Vortage die Frage des Kraftfahrzeugbriefes nicht erörtert worden ist, konnte kein zwingender Schluss auf eine allgemeine fahrlässige oder grob fahrlässige Einstellung des Beklagten beim Erwerbe des Fahrzeugs gezogen werden. Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen dHHfc unbeachtet gelassen, wonach der Beklagte bei den Verhandlungen in den Geschäftsräumen des Zeugen in Stadthagen am 1.6, 1953 die Frage, ob der ¥/agen tatsächlich freies Eigentum der Firma sei, nicht gestellt habe. Auch mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Ausführungen des Berufungsurteils lassen in ihrem Zusammenhang erkennen, dass das Berufungsgericht diesen Teil der Aussage des Zeugen nicht übersehen, -10- sondern als richtig unterstellt hat. Das ergibt sich schon daraus, dass der Beklagte etwas Gegenteiliges nie behauptet hat, die Aussage des Zeugen also nur einen unstreitigen Sachverhalt Wiedergabe Dass der Beklagte den Mitinhaber der Firmabei den Verhandlungen nicht noch ausdrücklich fragte, ob die Verkaufsfirma Eigentümerin des Wagens oder Verfügungsberechtigte sei, war verständlich und mit der Sorgfaltspflicht des Beklagten vereinbar, wenn er nach den gesamten Umständen keinen begründeten Anlass hatte, den Erklärungen der Verkäuferin und ihrem gesamten Verhalten, mit dem sie sich - mindestens schlüssig - als Eigentümerin ausgegeben hatte, Misstrauen entgegenzubringen. Dass zu solchen Bedenken für den Beklagten kein Grund bestanden habe, nimmt aber das Berufungsgericht an, indem es insbesondere ausführt, dass auch die Nichtvorlage des Kraftfahrzeugbriefes am 1. Juni 1953 den Beklagten nicht habe misstrauisch zu machen brauchen, weil der Zeuge ihjp in glaubwürdiger Weise erklärt habe, der Brief müsse sich im Büro der Firma befinden. War aber diese Erklärung nach den Umständen glaubwürdig, so konnte der Beklagte sich mit ihr zufrieden geben und ohne grobe Fahrlässigkeit von weiteren Fragen über das Eigentumsrecht der Verkäuferin absehen; denn in dieser Äusserung des Zeugen lag, wie das Berufungsgericht ausfuhrt, die Zusicherung, dass der Brief sich nicht in Händen irgendwelcher dritter Personen befand, was auf ein fremdes Eigentumsrecht an dem Wagen hätte hindeuten können. Die eben erwähnte, von der Revision angezogene Bekundung des Zeugen stand also der vom Berufungsgericht vor- genommenen Würdigung des Sachverhalts nicht entgegen. 11 *y Danach konnte die Revision keinen Erfolg haben» Ihre Kosten fallen gemäss § 9Y ZPO der Klägerin zur Last* Schmidt Ascher Baske Kregel v*Werner