- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17»Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br.Kregel und Dr.v.«erner für Recht erkannt« Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Sät dem l«Juni 1950 hat der Beklagte die Rente unter Berufung auf § 23 des Soforthilfe-gesetzes (SHG) um monatlich 49,09 DM gekürzt» Im November und Bezember 1950 hat er außerdem nochmals je 49»09 HM einbehalten, da er sich für berechtigt hielt, die Kürzung schon seit dem 1*April 1949 vorzunehmen» Zutreffend und von der Revision, insoweit auch nicht angefochten, hat das Berufungsgericht eus-geführt, die von dem Beklagten an die Klägerin zu zahlende Rente stehe mit seinem abgabepflichtigen Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang, Rach § 23 SHG kann der Abgabepflichtige an sich den Teilder allgemeinen Abgabe, der nach dem Verhältnis der Steuerwerte auf die Rentenverbindlichkeit entfällt, auf den Rentenberechtigten abwälzen • Sie forderte u.a., daß das Vermögen von Angehörigen der Vereinten Kationen von der Sonderveimögensabgabe auszunehmen sei (vgl die Wiedergabe des Schreibens bei Kitz-Raue'SHGr S 15), Darauf wurde § 6 SHG auf Veranlassung des Bipartite Control Office eingefügt. Daraus folgt aber nicht, daß die von einem Abgabepflichtigen zu zahlende Abgabe unter den in § 23 SHG angeführten Voraussetzungen auch auf die Personen abgewälzt werden kann die nach § 6 SHG von der persönlichen Abgabepflicht ausgenommen sind - Könnte der Abgabepflichtige wegen der von ihm zu leistenden Abgabe nach § 23 SHG Ausgleichsansprüche gegen seine Gläubiger, die Angehörige der Vereinten Nationen sind, geltend machen, so würden diese dadurch, wirtschaftlich gesehen, zur Soforthilfeabgabe mit herangezogen. Aus dem Sinn und Zweck des § 6 SHG* der auch durch seine geschichtliche -ntstehung deutlich wird, folgt, daß die Angehörigen der Vereinten Nationen mindestens vorläufig nicht zu dem Lastenausgleich herangezogen ,werden sollten* Hiergegen kann nicht entscheidend auf § 7 SHG verwiesen werden. Zwar gestattet diese Bestimmung nicht, diejenigen Forderungen, auf die wegen der Zugehörigkeit des Gläubigers zu den Vereinten Nationen die Abgabe im Gegensatz zu § 23 SHG nicht abgewälzt werden kann, von dem abgabepflichtigen Vermögen abzuziehen. Dadurch ergibt sich allerdings eine Sonderbelastung für alle Abgabepflichtigen, die bezüglich der in § 23 SHG genannten Forderungen Schuldner von Angehörigen der Vereinten Nationen sind.
Ob ß> <0 H H ca 2480 089 ?• j IV ZR 50/5* Verkündet am 22«Dezember 195*5 Justizangestellter Urkundsbeamter Geschäftsstelle 4 i Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Gräfin Berthe de geh. Pfceiin von RlHHHBft in I^lMl am Rhein, HMflP Haus, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Grundbesitzer Nikolaus Leopold Purst zu Sl in Qm Kreis BflHfc/W., . Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17»Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br.Kregel und Dr.v.«erner für Recht erkannt« Bas Urteil des 6.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 18.Dezember 1951 wird aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkam ..er des Landgerichts in Münster vom 3. Juli 1951 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des* * Kevisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestands Hie Klägerin hat durch Heirat die deutsche Staats» angehörigkeit verloren und die belgische erworben, Sie ist die Tochter des im Jahre 1905 verstorbenen Fürsten Friedrich Ernst Ludwig zu Hach dessen Tod entstanden zwischen den Mitgliedern der fürstlichen Häuser SdHBMBI und Meinungsverschiedenheiten über die Ebenbürtigkeit der Klägerin und ihrer Geschwister sowie über ihr Hecht zur Nachfolge in den SflBHßgB sehen Anteil des Fideikommissvermögens« ln einem zu notariellem Protokoll am l.März 1910 geschlossenen Vergleich erkannten die Klägerin, ihre Geschwister und ihre Mutter für sich und ihre Abkommen gegenüber dem Chef des fürstlichen Hauses StfBHHfean, daß sie kein Nachfolge-recht in das Fideikommissvermögen hätten und daß der Anteil des Hauses aVL* den Mannesstamm des fürstlichen Hauses übergegangen sei» Her dama- lige Chef des Hauses SttKKHttkt der Vater des Beklagten, verpflichtete sich und seine Nachfolger u»a«, an die Klägerin und ihre Geschwister lebenslängliche Renten zu zahlen, und zwar der Klägerin 1 200»— Mark jährlich. Diese Rente, die durch einen späteren Vertrag um 900*— Mark erhöht worden ist, wurde bis zur Währungsreform gezahlt; .Nach der Währungsreform wurde sie in beiderseitigem Einverständnis zunächst ' in Höhe von 150»— HM monatlich weitergezahlt. Sät dem l«Juni 1950 hat der Beklagte die Rente unter Berufung auf § 23 des Soforthilfe-gesetzes (SHG) um monatlich 49,09 DM gekürzt» Im November und Bezember 1950 hat er außerdem nochmals je 49»09 HM einbehalten, da er sich für berechtigt hielt, die Kürzung schon seit dem 1*April 1949 vorzunehmen» t Hie Klägerin hält die Kürzung mit Rücksicht auf § 6 SHG für unberechtigt« Sie hat•beantragt: ) • « « * 1 ' * *■? • £** 7 >•* - ^ den Beklagten zu verurteilen, an sie den Betrag von 441,80 DM an rückständiger Rente bis zu dem 31.Dezember 1950 nebst 5 i® Sinsen seit dem 1*Januar 1951 zu zahlen. Der Beklagte bat beantragt! die Klage abzuweisen.. Er hat ferner Widerklage erhoben mit dem Antrages festzustellen, daß er berechtigt sei, die der Klägerin auf Grund der notariellen Verträge vom l.März 1910 (Nr 33 des Not Heg des Notars Br«Graf) und vom 19«September 1917 (Nr 336 des Not Reg des Notars Br.Heymann) zustehende Rente von 150.— IM durch Abwälzung der Soforthilfelasten im Verhältnis des Kapitalwertes der Rente zu dem Kapitalwert des ihm, dem Beklagten, gehörigen, der Soforthilfeabgabe unterliegenden Vermögens zu kürzen. Die Klägerin hat beantragt, die Y/iderklage abzuweisen. Bas Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt und die widerklage abgewiesen, Bas Oberlandesgericht hat auf die von dem Beklagten eingelegte Berufung das Urteil des Landgerichts geändert, die Klage abgewiesen und nach dem Widerklageantrag erkannt. Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Revision erstrebt die Klägerin die. v«iederherstel-lung des Urteils des Landgerichts. Ber Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründes Bie Revision der Klägerin ist begründet. Ber Beklagte war nach dem Gesetz zur Milderung dringender Notstände (Soforthilfegesetz-SHG ) vom 8.August 1949 für die Zeit ab 1-April 1949 verpflichtet, eine Soforthilfe- abgabe zu zählen. Zutreffend und von der Revision, insoweit auch nicht angefochten, hat das Berufungsgericht eus-geführt, die von dem Beklagten an die Klägerin zu zahlende Rente stehe mit seinem abgabepflichtigen Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang, Rach § 23 SHG kann der Abgabepflichtige an sich den Teilder allgemeinen Abgabe, der nach dem Verhältnis der Steuerwerte auf die Rentenverbindlichkeit entfällt, auf den Rentenberechtigten abwälzen • Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schließt hier jedoch § 6 SHGr diese Abwälzung aus. Der Mrtschafts-rat hatte zunächst davon abgesehen, das Verhältnis des ausländischen, insbesondere des alliierten, Vermögens zu dem Las ten aus gl eich zu regeln« In ihrer Stellungnahme zu dem Entwurf des Soforthilfegesetzes verlangte dann die Militärregierung mit Schreiben vom 30.April 1949 einige Abänderungen. Sie forderte u.a., daß das Vermögen von Angehörigen der Vereinten Kationen von der Sonderveimögensabgabe auszunehmen sei (vgl die Wiedergabe des Schreibens bei Kitz-Raue'SHGr S 15), Darauf wurde § 6 SHG auf Veranlassung des Bipartite Control Office eingefügt. Diese Bestimmung schränkt den § 2 SHG, der den Kreis der persönlich Abgabepflichtigen bestimmt, ein. Neben anderen sind danach Angehörige der Vereinten Nationen nicht persönlich abgabepflichtig. Die in § 2 f SHGr geregelte Abgabepflicht ist Öffentlich-rechtlicher Natur, Im Gegensatz dazu begründet § 23 SHG einen privatrechtlichen AusgleicheanSpruch gegen bestimmte Gläubiger des Abgabepflichtigen. Ober das Bestehen dieses“Anspruchs haben, da er privatrechtlicher Natur ist, nicht die Finanzämter, sondern die ordentlichen Gerichte zu entscheiden (vgl Soforthilfesammelerlaß vom ß,September 1949 zu § 23 - AMBIFin 49, 344). Dieser privatrechtliche Ausgleichsanspruch ist allerdings, rein rechtlich gesehen, etwas anderes als die in anderen Bestimmungen geregelte öffentlich-rechtliche Äbgabepflicht. Daraus folgt aber nicht, daß die von einem Abgabepflichtigen zu zahlende Abgabe unter den in § 23 SHG angeführten Voraussetzungen auch auf die Personen abgewälzt werden kann die nach § 6 SHG von der persönlichen Abgabepflicht ausgenommen sind - Könnte der Abgabepflichtige wegen der von ihm zu leistenden Abgabe nach § 23 SHG Ausgleichsansprüche gegen seine Gläubiger, die Angehörige der Vereinten Nationen sind, geltend machen, so würden diese dadurch, wirtschaftlich gesehen, zur Soforthilfeabgabe mit herangezogen. Aus dem Sinn und Zweck des § 6 SHG* der auch durch seine geschichtliche -ntstehung deutlich wird, folgt, daß die Angehörigen der Vereinten Nationen mindestens vorläufig nicht zu dem Lastenausgleich herangezogen ,werden sollten* Hiergegen kann nicht entscheidend auf § 7 SHG verwiesen werden. Zwar gestattet diese Bestimmung nicht, diejenigen Forderungen, auf die wegen der Zugehörigkeit des Gläubigers zu den Vereinten Nationen die Abgabe im Gegensatz zu § 23 SHG nicht abgewälzt werden kann, von dem abgabepflichtigen Vermögen abzuziehen. Dadurch ergibt sich allerdings eine Sonderbelastung für alle Abgabepflichtigen, die bezüglich der in § 23 SHG genannten Forderungen Schuldner von Angehörigen der Vereinten Nationen sind. Hieraus kann aber Entscheidendes gegen die hier vertretene Auslegung des Soforthilfegesetzes nicht hergeleitet werden^ Denn dieses Gesetz hat nur eine vorläufige, durch eine dringende Notlage geforderte Äegelung getroffen. Soweit diese Hegelung in Betracht kam, wollte der Gesetzgeber, den Weisungen der Militärregierung folgend, Angehörige der Vereinten Nationen zunächst von der Lastenausgleichspflicht freigestellt lassen, Er hat es in Kauf genommen, daß einzelne Äbgabepflieh- <h tige vorübergehend im Vergleich zu anderen stärker belastet wurden, da es sich nur um eine vorübergehende Maßnahme handelte und da der Abgabepflichtige außerdem die Möglichkeit hatte, die Soforthilfeabgabe ganz oder teilweise stunden zu lassen. Demgemäß mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurUckgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht, soweit es sich ym die Kosten des Berufungsrechtszugs handelt, auf § 97 ZPO und, soweit es sich um die Kosten des Bevisionsrechtszugs handelt, auf § 91 ZPO. Schmidt Ascher Johannsen Kregel v.Werner , » «,* • >» t \ v> * Ä $ * t 1