hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Lersch, Baske, Br. Hartz, Johannsen und Br« Kregel für Hecht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Bie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Ent Scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru- Von dort begab sich die Beklagte im Jahre 1929» als sie die Geburt ihres ersten Kindes erwartete, nach Deutschland zurück, reiste jedoch nach der Geburt des Kindes wieder nach ITeufund- V.;n November 1937 bis Hai 1938 kam auch der Kläger nach Deutschland und hielt sich bei der Beklagten auf.Er fuhr nach Neufundland zurück und wurde im Jahre 1939 interniert. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und widerklagend Scheidung der Ehe aus Verschulden des Klägers begehrt. Das Landgericht hat nach Beweisaufnähme die Ehe auf die Klage und die widerklage geschieden und ausgesprochen, dass beide Parteien die Schuld an der Scheidung tragen, die Schuld des Klägers aber überwiege. Das auf Blatt 165 der Akten eingeheftete Protokoll über den Verkündungstermin besagt, dass ein Urteil "des aus der Anlage ersichtlichen Inhalts verkündet11 wurde. Ebensowenig bedarf es noch der Entscheidung der Präge, ob das Urteil auch ohne Rücksicht auf die späteren Vermerke ordnungs-mässig verkündet ist. Hit Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht den Ehebruch des Klägers aus dem Jahre 1930 bei der Entscheidung über die Widerklage unberücksichtigt gelassen hat. Bas Berufungsgericht hat angenommen, dass die 10-Jahresfrist deo 5 50 Abs 2 EheG verstrichen sei, weil auf den Ablauf dieser Prist die aus Anlass des Krieges ergangenen Hemmungs-Vorschriften nicht anwendbar seien. September 1939 (RGBl I 1656) wurde eine allgemeine Hemmung der Verjährungsfristen und der Fristen angeordnet, die «für die Beschreitung des Rechtswegs" oder "die anderweitige Geltendmachung von Rechten im gerichtlichen Verfahren" vorgeschrieben sind oder auf die § 203 BGB ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet. l^-ch § 1 dieser Verordnung gelten die in den Jahren 1939 bis 1948 angeordneten Hemmungen der Verjährungs- und sonstigen Fristen auf den Gebiete des bürgerlichen Hechts und der bürgerlichen Rechtspflege als nicht erfolgt. Es kommt deshalb darauf an, ob die 10-Jahresfrist des § 50 Abs 2 EheG zu den Fristen gehört, die durch §§ 30, 31 der Vertragshilfeverordnung gehemmt worden sind. Ist das der Fall, dann würde die bei Erlass dieser Verordnung eingetretene Hemmung fortwirken, und die Frist würde erst am 1. Bas Berufungsgericht hat die Anwendung der I!em-mungsvorschriften auf diese Frist abgelehnt und dazu ausgeführt2 Bie 05 30, 31 der Vertragshilfeverordnung seien zwar ganz allgemein auf alle Fristen anzur/enden, die "für die Beschreitung des Rechtsweges oder die sonstige Geltendmachung von Rechten im gerichtlichen Hit Recht hebt das Oberlandesgericht selbst hervor, dass der Wortlaut des 5 31 Abs 1 Satz 1 der Vertragshilf everordnung ganz allgemein und ohne Ausnahme alle Pristen betrifft, die "für die Beschreitung des Rechtswegs oder die sonstige Geltendmachung von Rechten im gerichtlichen Verfahren" vorgeschrieben sind. Die Gründe, die den Gesetzgeber zu dem Erlass der Hemmungsvorschriften bewogen haben, treffen auch für die 10-Jahresfrist des J 50 Abs 2 EheG zu. Zwar liegt es im Wesen der Ausschlussfristen, zu denen die des § 50 Abs 2 EheG gehört, dass sie auch laufen, wenn der Betroffene die dafür massgebenden Umstände nicht kennt. Das schliesst aber nicht aus, dass das Gesetz auch bei Ausschlussfristen als Regel jedenfalls davon ausgeht, dags der von dem lauf der Frist Betroffene in der Lage ist, seine Rechte rechtzeitig wahrzunehmen und die gesetzten Pristen einzuhalten. hit Rücksicht auf die durch den Krieg geschaffenen aussergewöhnlichen und nicht voraussehbaren Umstände soll aber demgegenüber das berechtigte Interesse des einzelnen daran, dass die Ordnung seiner Rechtsbeziehungen im Einklang mit den Vorschriften des materiellen Rechts steht, den Vorrang haben. Das muss auch gelten, wenn es sich um den Ablauf der Frist des § 50 Abs 2 EheG handelt. Es hat auf die 10-Jahresfrist des § 1571 3GB, der dem § 50 Abs 2 EheG abgesehen von noch zu erörternden Abweichungen gleicht, die durch § 8 des Gesetzes betr. Ausserdem hiess es in § 1571 BGB: "Bie. Klag£ ist ausgeschlossen, wenn seit dem Eintritt des Scheidungsgrundes 10 Jahre verstrichen sind," während nach dem Wortlaut des § 50 Abs 2 EheG dann "die Scheidung nicht Kan könnte daraus schliesöen, dass der Gesetzgeber zunächst damit, dass er die häusliche Trennung nur noch für die kurze Frist als Hemmungs-grund zulässt, schon zu dem Ausdruck bringt, dass die 10-jährige Frist jeder Hemmung entzogen sein soll, und dass der neue *,7ortlaut des § 50 Abs 2 sich -•damit übereinstimmend - nicht mehr an den'klüger richtet und seine Klage ausschliesst, sondern sich unmittelbar an das Gericht wendet und ihm verbietet, die Scheidung auszusprechen. Solche Auslegung müsste dazu führen, die 10-Jahresfrist nicht mehr als Trist zur Beschreitung des Rechtswegs anzusehen, sondern als eine Trist, die es dem Gericht schlechthin verbietet, auf einen so weit zurückliegenden Scheidungsgrund noch die Scheidung auszusprecken. Dabei war zu berücksichtigen, dass § 50 EheG in den hier entscheidenden Punkten mit § 57 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschliessung und Ehescheidung im lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet vom 8. Damit ist in beiden Absätzen des § 50 nicht mehr nur eine Prist für die Erhebung.der Klage gesetzt, wie in § 1571' BGB, sondern es sind die Folgen der Fristversäumung festgestellt. Während aber 5 50 Abs 1 klar bestimmt, dass das Recht auf Scheidung erlischt, "wenn die Klage nicht erhoben wird", bleibt nach Abs 2 zweifelhaft, ob der Scheidungsgrund entfällt oder das Gericht ihn nur nicht mehr berücksichtigen darf.Hach § 50 Abs 1 Satz 1 ist durch den zv;eiten Ilalbsatz das Erlöschen des Scheidungsrechts ausdrücklich davon anhängig gemacht worden, dass die Klage xniclit erhoben wird..Damit ist klar, dass es sich in Abo 1 jedenfalls um eine prist zur Beschreitung des Rechtsweges handelt, so dass hier trotz der veränderten: Passung doch das- Die Tatsache, dass die Fassung des § .1571 BGB verändert worden ist, nötigt daher für sich allein auch für den Fall des § 50 Abs 2 nicht zu der Annahme, dass der Gesetzgeber eine andere Beurteilung gewllt hat. Gegen eine solche Absicht spricht vielmehr folgende Erwägung: Wenn der Gesetzgeber den Unterschied in der Fassung des § 50 Abs 2 gegenüber dem Abs 1 mit Vorbedacht gewählt hätte, um damit eine unterschiedliche i Bedeutung der beiden Fristen festzulegen, so wäre zu erwarten gewesen,.dass er auch an anderer Stelle des Gesetzes, wo die beiden Tatbestände des § 50 Abs 1 und 2 eine Rolle spielen, an dieser unterschiedlichen Formulierung festgehalten hätte. Daraus ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber selbst für beide Tatbestände als entscheidend ansieht, dass die Klage auf die betreffenden Ehe Verfehlungen nicht mehr gegründet werden kann..Geht man aber, davon aus, dann fehlt es an einem ausreichenden Anhaltspunkt dafür, allein aus dem Wortlaut des § 50 Abs ,2 zu schliessen, dass der lO-Jahresfpist. Er schliesst sich damit dem von Rechtslehre und Rechtsprechung überwiegend vertretenen Standpunkt, dass auch die Erist des 5 50 Abs 2 EheG durch § 31 Abs 1 Satz 1 der Vertrags-, Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht dabei den 3eweisantritt der Beklagten dafür übergangen habe, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht habe zurückreisen können. Das Berufungsgericht hat sich jedoch mit dieser Behauptung auseinandergesetzt und ausgeführt, dass dies dahingestellt bleiben könne, weil die Beklagte selbst nicht behauptet habe, dass sie bis 1937 jemals dem Kläger gegenüber ihr wegbleiben mit gesundheitlichen Das Berufungsgericht sagt weiter, dass selbst, wenn die Beklagte wirklich das Klima in Neufundland nicht vertragen haben sollte und wenn sie in Aachen zeitweise durch Krankheit an einer Rückreise verhindert war, ihr gesamtes Verhalten und insbesondere die Nichtunterrichtung des Klägers über diese Tatsache als Ausdruck einer, ehewidrigen Gesinnung angesehen werden müsse.' Die Beklagte < habe damit gezeigt, dass es ihr gleichgültig war, ob der Kläger unter der für ihn nicht erklärbaren Trennung von der Beklagten und seinem Kinde litt und ob und wie er in der Prer.de sein Leben führen und seine Exi- • stenz weiter aufbauen wolle. 2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger seine Unterhalts Zahlungen für zwei Ilona te eingestellt hat, um die Beklagte auf diese Weise zur Rückkehr zu zwingen und dass die Beklagte dies nicht bestritten hat. Die Revision rügt,.dass das Berufungsgericht den Beweisantritt der Beklagten übergangen habe, wonach der Kläger von 1931 bis 1937 regelmässig Geld . der Beklagten, die sich auf den gesamten Zeitraum von 7 Jahren bezieht, schliesst jedoch nicht aus, dass der Kläger für zwei Monate die Zahlung eingestellt hatte. Das Berufungsgericht hat auch an anderer Stelle dieser Behauptung entsprechend festgestellt, dass der Kläger sich auf die Dauer mit diesem Verhalten der Beklagten abgefunden und ihr mit Ausnahme vrn zwei Monaten regelmässig Unterlial'tszahlungen habe zukommen lassen« Das Berufungsgericht brauchte der allgemein gehaltenen Behauptung der Beklagten nicht zu entnehmen, dass sie damit auch die Einstellung der Zahlungen für nur zwei Mcnate bestreiten wollte. Das Berufungsgericht hat sich dabei auch ausführlich und in nicht zu beanstandender Weise mit dem Beweisantritt der Beklagten auf Vernehmung des Zeugen Bemmen auseinandergesetzt. c) Was schliesslich die Bestellungen des ICLägers zu 1 der Zeugin BiBM anlangt, so hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass die Beklagte dies Verhalten des Klägers nicht mehr als ehezerstörend empfunden habe. Bas Berufungsgericht konnte auch die Äusserung der Beklagten, es habe doch trotz dieser Beziehungen des Klägers ."alles so bleiben können", in dem von ihm angenommenen Sinn würdigen. Auch im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils, dass das Oberlandesgericht den festgestellten Sach- I verhalt ohne Recktsirrtum gewürdigt hat. Y/egen der Nichtberücksichtigung des Ehebruchs des Klägers bei der Entscheidung auf die Widerklage war jedoch das Urteil aufzuheben und die Sache, auch zur Entscheidung
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Bechtssatzj Die 10-Jahresfrist des §* 50 Abs. 2 Ehe(? ist .*.
eine Briet zur Beschreitung des Hecht swegs.
Auf siev'fin^en die Heznmungsvorschrift en der §§ 3Ö, 31 der VertragshilfeVO Anwendung.
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Aktenzeichen: IV ZH 50/51
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Urteil'vom 8. November 1951
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Verkündet cm 8. November 1951 ■■■> Justizangest. als Brkundsbeamter. der Geschäftsstelle
2 m Hamen des Voltes In dem Hechtsstreit
geb. C(
der Anna Katharina II
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisi onskläger in, - Prozessbevollnäclitigter: Hechtsanwalt
in
gegen
den lastkraftwagenfahrer Jakob 1 0^|strass e %,
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, - Prozessbevollmüchtigter: Rechtsanwalt -
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Lersch, Baske,
Br. Hartz, Johannsen und Br« Kregel
für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgericiits in Köln vom 24* ITovenber 1950 aufgehoben. Bie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Ent Scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen Von Rechts wegen
Tatbestand*
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Die Parteien sind deutsche Staatsangehörige* Sie haben en 0. Juli 1928 vor den Standesbeamten in die Ehe geschlossen. Der Kläger ist 1891? die Beklagte 1897 geboren. Aus der Ehe ist ein im Jahre 1930 geborener Sohn liervorgegangen. Der letzte eheliche Ver- . kehr fand in April 1938 statt. Seit 1945 leben die Parteien getrennt..
Die Parteien sind nach ihrer Elleschliessung nach Neufundland übergesiedelt. Von dort begab sich die Beklagte im Jahre 1929» als sie die Geburt ihres ersten Kindes erwartete, nach Deutschland zurück, reiste jedoch nach der Geburt des Kindes wieder nach ITeufund-
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land. Im Jahre 1931? als die Beklagte erneut schwanger war, führ sie wiederum nach Deutschland. Auf der
Reise erlitt sie eine Fehlgeburt. Sie kehrte nicht . *
nach Ileufundland zurück, sondern blieb in Aachen.
V.;n November 1937 bis Hai 1938 kam auch der Kläger nach Deutschland und hielt sich bei der Beklagten auf. Er fuhr nach Neufundland zurück und wurde im Jahre 1939 interniert. Im Juli 1945 wurde er nach Deutschland entlassen. Dort hielt er sich einige Tage bei der Beklagten auf, die in der ganzen Zeit in Aachen geblieben war. Dann kam es zur Trennung der Parteien.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe sich nach ihrer zweiten Reise nach Deutschland ohne C-rund geweigert, zu ihm zurückzukehren. Sie habe Beziehungen zu anderen Z&ännern auf genommen und habe sich des-
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wegen auch nach seiner Rückkehr aus der Internierung geweigert, ihn wieder bei sich aufzunehmen. Er hat deshalb Scheidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten verlangt. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und widerklagend Scheidung der Ehe aus Verschulden des Klägers begehrt. Sie hat dazu behauptet.. dass der Kläger sie vor und während der Ehe geschlagen habe und im Jahre 1930 in Neufundland ehebrecherische Beziehungen zu einem Dienstmädchen angeknüpft habe, was sie erst 1949 erfahren habe. Vor seiner Internierung und seit 1945 habe er nur unzulänglich für ihren Unterhalt gesorgt. Er unterhalte jetzt ehewidrige Beziehungen zu seiner Haushälterin, der Zeugin Becker. Der Kläger hat um Abv/eisung der Widerklage gebeten. Er hat zugegeben, dass er in Ueu-fundland im Jahre 1930 einen Ehebruch begangen habe, hat im übrigen aber die Behauptungen der Beklagten bestritten.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnähme die Ehe auf die Klage und die widerklage geschieden und ausgesprochen, dass beide Parteien die Schuld an der Scheidung tragen, die Schuld des Klägers aber überwiege. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil geändert und die Ehe unter Abweisung nur auf die Klage geschieden. Es hat beide Parteien für schuldig an der Scheidung erklärt und die Schuld der Beklagten für überwiegend angesehen. Die Anschlussberufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision, die in den angefochtenen Urteil zugelassen ist. Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
^tscheidungsgrtodej_
I.
Das Berufungsgericht hat nach der mündlichen I
Verhandlung vom 27. Oktober 1950 Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 17* November 1950 bestimmt. Dieser Termin ist auf den 24. November 1950 verlegt worden. Das auf Blatt 165 der Akten eingeheftete Protokoll über den Verkündungstermin besagt, dass ein Urteil "des aus der Anlage ersichtlichen Inhalts verkündet11 wurde. Auf Blatt 169 der Akten beginnt dann eine beglaubigte Urteilsabschrift, die den mitbeglaubigten Verkündungsvermerk vom 24. November 1950 trägt. Die Urschrift des Urteils ist zu der bei . dem Oberlandesgei'icht geführten Urteilssammlung genommen worden. Dabei ist dem vollständigen, mit 2,1a- |
sckinenschrift hergestellten Urteil ein handschrift- , lieh ausgefülltes Urteilsformular vorgeheftet, das ein volles Rubrum und den Urteilstenor enthält, von allen drei Richtern unterschrieben ist und auch den vom Urkundsbeanten der Geschäftsstelle handschriftlich vollzogenen Verkündungsvermerk enthält. Dieses Blatt trägt folgenden Vermerk; "Anlage zu dem Sitzungs-protokcll vom 24. November 1950. In Y/ege der Protokoll-
berichtigung heute nachgetragen. den 8. Juni
1951" • ker Vermerk ist von den im Verkündungsproto-koll nach den Vorsitzenden aufgeführten Beisitzer unterschrieben. Er hat seiner Unterschrift hinzugefügt, dass der Vorsitzende «wegen schwerer Erkrankung beurlaubt und an der Unterschriftsleistung verhindert« sei. Ausserdea ist der Vernerk von den Protokollführer unterzeichnet. Dieser Vermerk ist auf die beglaubigte Abschrift des Urteils übertragen worden. An gleichen Tage und mit den gleichen Unterschriften ist das Vurkündungsprotokoll vom 24. November 1950 mit folgendem Vermerk versehen worden: «Umstehendes Protokoll wird im Y/ege der Protokollberichtigung wie folgt ergänzt: Die im Protokoll erwäjbnte Anlage ist die Urschrift des in Blatt 169, 169 R der Akten befindlichen Urteilstenors.«
Urteile werden gemäss § 311 ZPO durch Verlesung der Urteilsformel verkündet. Nach § 160 Abs 2 Nr 6 ZPO ist die Verlröndung der Entscheidungen durch Aufnahme in das Protokoll festzustellen. Diese Voraussetzungen sind, wie jedenfalls jetzt nach den ergänzenden Vermerken auf Protokoll und Urteil feststeht,* unzweifelhaft erfüllt. Denn es ist nunmehr klargestellt, dass die Pormel dieses Urteils am 24« November 1950 verkündet worden ist, wie das Protokoll beweist. Die Revision hat die ursprünglich erhobene Rüge, dass das Urteil nicht crdnungsmässig verkündet worden sei, zurückgezogen. Es kommt deshalb auf die Präge, ob Protokollberichtigungen, wenn sie erst nach
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einer Prosessrüge vorgenonaen werden, noch berücksichtig werden dürfen, nicht mehr an. Ebensowenig bedarf es noch der Entscheidung der Präge, ob das Urteil auch ohne Rücksicht auf die späteren Vermerke ordnungs-mässig verkündet ist.
II.
Hit Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht den Ehebruch des Klägers aus dem Jahre 1930 bei der Entscheidung über die Widerklage unberücksichtigt gelassen hat. Bas Berufungsgericht hat angenommen, dass die 10-Jahresfrist deo 5 50 Abs 2 EheG verstrichen sei, weil auf den Ablauf dieser Prist die aus Anlass des Krieges ergangenen Hemmungs-Vorschriften nicht anwendbar seien.
Würden diese Vorschriften .Anwendung finden, so würde die 10-Jahresfrist des § 50 Abs 2 EheG noch nicht verstrichen sein. Bie PriBt begann im Jahre 1930, sie würde daher im Jahre 1940 abgclaufen sein. Burch Art 8 der Verordnung über Hassnahnen auf dem Gebiete des bürgerlichen Streitverfalirens, der Zwangsvollstreckung, des Konkurses und des bürgerlichen Rechts vom 1. September 1939 (RGBl I 1656) wurde eine allgemeine Hemmung der Verjährungsfristen und der Fristen angeordnet, die «für die Beschreitung des Rechtswegs" oder "die anderweitige Geltendmachung von Rechten im gerichtlichen Verfahren" vorgeschrieben sind oder auf die § 203 BGB ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet. Art 8 dieser Verord-
nung wurde durch § 32 der Vertragshilfeverordnung vom 30. November 1939 (EGB1 I 2329) wieder aufgehoben. An die Stelle des Art 8 traten die §§ 30, 31 der Vertragshilfeverorönung, die die durch den aufgehobenen Artikel eingeftihrte Tristenhemmung auf den im § 30 der Vertragshilfeverordnung bezeichneten Personenkreis beschränkten. Zu diesen Personenkreis gehört auch der Klüger. Ta er während des' Krieges in England interniert war, fällt er unter § 30 Abs 1 Ziff 3 der Vertragshilf everordnung. Die Hemmung der Fristeiji wurde dann durch die §§ 32 bis 34 der 2. Kriegsmassnahneverordnung vom 27* September 1944 (RGBl I 229) neu geregelt. Die durch §§ 30, 31 der Vertragshilfeverordnung eingeftihrte Hemmung wurde mit der liassgabe übernommen, dass die Hemmung allgemein bis Ende 1943 ausgesprochen y/urde. Hach der Kapitulation wurden in den einzelnen Besatzungszonen selbständig Verordnungen über die Verlängerung dieser Fristenhemmung erlassen. In der hier in Betracht kommenden britischen Zone wurde die Hemmung durch die Verordnung vom 16. Dezember 1946 (V0B1 BZ 47, 9) allgemein bis Ende 1947 ausgedehnt und durch die Verordnung vom 17« Dezember 1947 (V0B1 BZ 174) bis Ende 1948 weiter verlängert. Eine abschliessende Regelung erstrebte die Verordnung des Zentraljustizamts für die britische Zone vom 13. Januar 1949 über die Beendigung der Hemmung der Verjährungs- und ähnlichen Fristen auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts und der Rechtspflege (V031 3Z 19) in der Fassung der Ver-
Ordnung vom 24. August 1949 (VOB1 3S 367). l^-ch § 1 dieser Verordnung gelten die in den Jahren 1939 bis 1948 angeordneten Hemmungen der Verjährungs- und sonstigen Fristen auf den Gebiete des bürgerlichen Hechts und der bürgerlichen Rechtspflege als nicht erfolgt. Im 5 2 wird jedoch bestimmt, dass Ansprüche, die nach den bisher geltenden Vorschriften beim Inkrafttreten dieser Verordnung, also den 1. Januar 1949, noch nicht verjährt waren, nicht vor dem 1. Januar 1951 verjähren, wenn die Verjährungsfrist über 2 bis zu 10 Jahren beträgt. Biese Bestimmung galt gemäss § 3 entsprechend für sonstige Fristen, deren Hemmung in den Jahren 1939 bis 1948 ungeordnet war. Es kommt deshalb darauf an, ob die 10-Jahresfrist des § 50 Abs 2 EheG zu den Fristen gehört, die durch §§ 30, 31 der Vertragshilfeverordnung gehemmt worden sind. Ist das der Fall, dann würde die bei Erlass dieser Verordnung eingetretene Hemmung fortwirken, und die Frist würde erst am 1. Januar 1951 abgelaufen sein. Ba die Widerklage im Januar 1950 erhoben worden ist, wäre die Frist noch nicht abgelaufen gewesen.
III.
Bas Berufungsgericht hat die Anwendung der I!em-mungsvorschriften auf diese Frist abgelehnt und dazu ausgeführt2 Bie 05 30, 31 der Vertragshilfeverordnung seien zwar ganz allgemein auf alle Fristen anzur/enden, die "für die Beschreitung des Rechtsweges oder die sonstige Geltendmachung von Rechten im gerichtlichen
Verfahren" vorgeschrieben sind. Der Wortlaut scheine auch keine Ausnahmen zuzulassen. Solche seien bewusst auch nicht gewollt. Trotz dieses umfassenden Geltungsbereichs der Hemnungsvorschriften seien sie aber dort nicht anzuv/enden, wo die Rechtsordnung selbst einer Hemmung der zeitlichen Begrenzung widerspreche und diese zeitliche Begrenzung der Sache selbst inne-v/ohne. Bas sei hier der Pall, weil das iherecht weit zurückliegende Scheidungsgründe auf sich beruhen lassen wolle.
Dieser Auffassung kann der Senat nicht folgen.
Hit Recht hebt das Oberlandesgericht selbst hervor, dass der Wortlaut des 5 31 Abs 1 Satz 1 der Vertragshilf everordnung ganz allgemein und ohne Ausnahme alle Pristen betrifft, die "für die Beschreitung des Rechtswegs oder die sonstige Geltendmachung von Rechten im gerichtlichen Verfahren" vorgeschrieben sind. Die Gründe, die den Gesetzgeber zu dem Erlass der Hemmungsvorschriften bewogen haben, treffen auch für die 10-Jahresfrist des J 50 Abs 2 EheG zu. Zwar liegt es im Wesen der Ausschlussfristen, zu denen die des § 50 Abs 2 EheG gehört, dass sie auch laufen, wenn der Betroffene die dafür massgebenden Umstände nicht kennt. Das schliesst aber nicht aus, dass das Gesetz auch bei Ausschlussfristen als Regel jedenfalls davon ausgeht, dags der von dem lauf der Frist Betroffene in der Lage ist, seine Rechte rechtzeitig wahrzunehmen und die gesetzten Pristen einzuhalten. Diese Möglichkeit • entfällt in Kriegs- und Hachkriegszeiten für einen
grossen Veil der Bevölkerung, sei es allgenein, sei es für einen bestimmten Kreis. Daraus können besondere Unbilligkeiten entstehen. Um ihnen zu begegnen, hat der Gesetzgeber die Verjährungs- und ähnliche Fristen für vorübergehende Zeit erstreckt. 33 ist zwar richtig, dass im allgemeinen auch ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des durch den Ablauf einer Ausschlussfrist geschaffenen Rechtszustandes bestellt. hit Rücksicht auf die durch den Krieg geschaffenen aussergewöhnlichen und nicht voraussehbaren Umstände soll aber demgegenüber das berechtigte Interesse des einzelnen daran, dass die Ordnung seiner Rechtsbeziehungen im Einklang mit den Vorschriften des materiellen Rechts steht, den Vorrang haben. Das -hat der Senat schon in seinem Urteil vom 12. Februar 1951 (IV ZE 20/50 3GIIZ 1, 155} ausge-sorochen. Das muss auch gelten, wenn es sich um den Ablauf der Frist des § 50 Abs 2 EheG handelt. Es kann nicht anerkannt werden, dass diesen Erwägungen gegenüber die zeitliche Grenze für die Erhebung der Scheidungsklage eine natürliche, der Sache selbst innewohnende und einer Hemmung nicht zugängliche Begrenzung darstellt. Gegen eine solche Auffassung hat sich schon das Reichsgericht gewandt. Es hat auf die 10-Jahresfrist des § 1571 3GB, der dem § 50 Abs 2 EheG abgesehen von noch zu erörternden Abweichungen gleicht, die durch § 8 des Gesetzes betr. den Schutz der infolge des Krieges an der Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen vom 4- August 1914 angeordnete IIem-
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mung angewendet (RGZ 128, 46). Obwohl in dieser vom Reichsgericht entschiedenen Sache das Oberlandesgericht ebenso wie im vorliegenden Ralle die Anwendung der Fristöfeemmung auf die 10-jährige Trist mit der Begründung abgelehnt hatte, dass der Gesetzgeber überhaupt das Zurückgreifen auf s~ lange zurückliegende Scheidungsgründe habe ausschliessen wollen, hat das Reichsgericht allein wegen der keine Ausnahme zulassenden Passung des 5 8 der Verordnung vom 4. August 1914 auch die Prist des 5 1571 BGB dieser Hemmung unterstellt. Die Rechtslage ist jetzt nicht anders. Allerdings ist die Passung des•§ 50 Abs 2 EheG gegenüber der des § 1571 3GB geändert. Hach 5 1571 BGB war die häusliche Trennung als Hemmungsgrund anerkannt. Hach § 50 EheG gilt dies nur noch für die kurze Prist des Abs 1, nicht aber für die 10-Jahresfrist des Abs 2. Ausserdem hiess es in § 1571 BGB: "Bie. Klag£ ist ausgeschlossen, wenn seit dem Eintritt des Scheidungsgrundes 10 Jahre verstrichen sind," während nach dem Wortlaut des § 50 Abs 2 EheG dann "die Scheidung nicht
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mehr zulässig” ist. Kan könnte daraus schliesöen, dass der Gesetzgeber zunächst damit, dass er die häusliche Trennung nur noch für die kurze Frist als Hemmungs-grund zulässt, schon zu dem Ausdruck bringt, dass die 10-jährige Frist jeder Hemmung entzogen sein soll, und dass der neue *,7ortlaut des § 50 Abs 2 sich -•damit übereinstimmend - nicht mehr an den'klüger richtet und seine Klage ausschliesst, sondern sich unmittelbar an das Gericht wendet und ihm verbietet, die
Scheidung auszusprechen. Solche Auslegung müsste dazu führen, die 10-Jahresfrist nicht mehr als Trist zur Beschreitung des Rechtswegs anzusehen, sondern als eine Trist, die es dem Gericht schlechthin verbietet, auf einen so weit zurückliegenden Scheidungsgrund noch die Scheidung auszusprecken. Der Senat verkennt nicht, dass aus dem neuen Wortlaut beachtliche Grtin_ de für eine solche Auslegung gewonnen werden können. Gleichwohl ist jedoch nach «einer Auffassung allein aus dieser Änderung des w’ortlauts nicht auf eine grundsätzliche Änderung in dieser Trage mit so weitreichenden praktischen Tolgen zu schliessen. Dabei war zu berücksichtigen, dass § 50 EheG in den hier entscheidenden Punkten mit § 57 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschliessung und Ehescheidung im lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet vom 8. Juli 1958* (RGBl I 807) übereinstimmt. Weder aus der amtlichen Begründung zu dem Entwurf dieses Gesetzes (DJ 1938, 1102) noch aus dem -nach seiner Verkündung erschienenen, von dem für das Gesetz zuständigen' Sachbearbeiter des Justizministeriums verfass- ■ ten einführenden Aufsatz (Volkmar DJ 193.8? 1118 u 1145) ist ersichtlich, dass der veränderte Wortlaut solche weitreichenden Schlüsse zulässt. Es heisst im Gegenteil bei Volkmar: "Bei den Scheidungsgrttnden, die eine -Schuld des Ehegatten voraussetzen, ist die Dauer der Trist zur Erhebung der Scheidungsklage (6 Llonate) die gleiche, wie im bisher geltenden Recht. - Das gleiche gilt von der im § 1571 Abs 1 Satz 2 BGB vorgesehenen
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10-Jahresfrist.11 (DJ 1938» 1148). Es war weiter zu bedenken, dass' der Gesetzgeber damals keinen Anlass hatte, die Präge der Hemmung dieser Fristen durch allgemeine, ausserhalb des Ehegesetzes ergehende und für ganz besondere Verhältnisse bestimmte Hemmungsvorschriften besonders zu prüfen. Deswegen lasst sich aus dem Wortlaut des Gesetzes eine Vernutung dafür, dass gerade in der hier zu entscheidenden Präge eine jjnderung beabsichtigt war, nicht herleiten. Von Bedeutung ist schliesslich, dass auch schon in Abs 1 des § 57, Jetzt 5 50 Abs 1, eine gegenüber dem 5 1571 BGB veränderte Passung gewählt worden ist. Während es in § 1571 Abs 1 Satz 1 3GB heisst, dass "die Scheidungsklage" erhoben werden muss, wird in § 50 Abs 1 bestimmt, dass das "Hecht auf Scheidung erlischt". Damit ist in beiden Absätzen des § 50 nicht mehr nur eine Prist für die Erhebung.der Klage gesetzt, wie in § 1571' BGB, sondern es sind die Folgen der Fristversäumung festgestellt. Während aber 5 50 Abs 1 klar bestimmt, dass das Recht auf Scheidung erlischt, "wenn die Klage nicht erhoben wird", bleibt nach Abs 2 zweifelhaft, ob der Scheidungsgrund entfällt oder das Gericht ihn nur nicht mehr berücksichtigen darf. Hach § 50 Abs 1 Satz 1 ist durch den zv;eiten Ilalbsatz das Erlöschen des Scheidungsrechts ausdrücklich davon anhängig gemacht worden, dass die Klage xniclit erhoben wird..Damit ist klar, dass es sich in Abo 1 jedenfalls um eine prist zur Beschreitung des Rechtsweges handelt, so dass hier trotz der veränderten: Passung doch das-
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selbe gilt, wie nach 5 1571 Abs 1 Satz 1 3G3. Die Tatsache, dass die Fassung des § .1571 BGB verändert worden ist, nötigt daher für sich allein auch für den Fall des § 50 Abs 2 nicht zu der Annahme, dass der Gesetzgeber eine andere Beurteilung gewllt hat. Gegen eine solche Absicht spricht vielmehr folgende Erwägung: Wenn der Gesetzgeber den Unterschied in der Fassung des § 50 Abs 2 gegenüber dem Abs 1 mit Vorbedacht gewählt hätte, um damit eine unterschiedliche i Bedeutung der beiden Fristen festzulegen, so wäre zu erwarten gewesen,.dass er auch an anderer Stelle des Gesetzes, wo die beiden Tatbestände des § 50 Abs 1 und 2 eine Rolle spielen, an dieser unterschiedlichen Formulierung festgehalten hätte. Das ist jedoch schon • in § 51 EheG nicht mehr geschehen. Dort sind im Abs 2 beide Tatbestände des § 50 Abs 1 und 2 zusammenge-
fasst als nJulieverfehlungen, auf die eine Scheidungs-
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klage nicht me^r gegründet .werden kann**. Es ist also nicht unterschieden nach solchen, derentwegen die Klage nicht mehr erhoben werden kann .(§ 50 Abs 1),
.und solchen, derentwegen die Scheidung nicht mehr zulässig ist (§50 Abo 2). Daraus ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber selbst für beide Tatbestände als entscheidend ansieht, dass die Klage auf die betreffenden Ehe Verfehlungen nicht mehr gegründet werden kann..Geht man aber, davon aus, dann fehlt es an einem ausreichenden Anhaltspunkt dafür, allein aus dem Wortlaut des § 50 Abs ,2 zu schliessen, dass der lO-Jahresfpist. eine andere Bedeutung zukommt, als der
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Frist des 3 50 Abs 1. Der Senat ist vieliaehr der Auffassung. dass es !sich auch hei ihr um eine Prist zur' Beschreitung des Rechtswegs handelt. Er schliesst sich damit dem von Rechtslehre und Rechtsprechung überwiegend vertretenen Standpunkt, dass auch die Erist des 5 50 Abs 2 EheG durch § 31 Abs 1 Satz 1 der Vertrags-,
hilfeverordnung gehemmt ist, an. Die Widerklage wegen
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des im Jahre 1930 begangenen Ehebruchs ist daher rechtzeitig erhoben. Auch die 6-Uonatsfrist des § 50 Abs 1 EheG ist, wie auch das Oberlandesgericht angenommen hat, gewahrt. Das Oberlandesgericht hätte daller diesen Ehebruch bei seiner Entscheidung über die ’Widerklage nicht unbeachtet lassen dürfen. Deshalb unterliegt das Urteil der Aufhebung.
XV.
Die weiteren Rügen der Revision erweisen sich dagegen als unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe durch ihr erstes, 16 Monate langes Fernbleiben zur Zerrüttung der Ehe beigetragen. Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht dabei den 3eweisantritt der Beklagten dafür übergangen habe, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht habe zurückreisen können.
Das Berufungsgericht hat sich jedoch mit dieser Behauptung auseinandergesetzt und ausgeführt, dass dies dahingestellt bleiben könne, weil die Beklagte selbst nicht behauptet habe, dass sie bis 1937 jemals dem Kläger gegenüber ihr wegbleiben mit gesundheitlichen
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Gründen entschuldigt habe, diese damals auch nicht irgendwie glaubhaft gemacht habe. Das Berufungsgericht sagt weiter, dass selbst, wenn die Beklagte wirklich das Klima in Neufundland nicht vertragen haben sollte und wenn sie in Aachen zeitweise durch Krankheit an einer Rückreise verhindert war, ihr gesamtes Verhalten und insbesondere die Nichtunterrichtung des Klägers über diese Tatsache als Ausdruck einer, ehewidrigen Gesinnung angesehen werden müsse.' Die Beklagte < habe damit gezeigt, dass es ihr gleichgültig war, ob der Kläger unter der für ihn nicht erklärbaren Trennung von der Beklagten und seinem Kinde litt und ob und wie er in der Prer.de sein Leben führen und seine Exi- • stenz weiter aufbauen wolle. Diese Ausführungen sind # nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht konnte bei dieser Vürdigung den Bev/eisantritt unberücksichtigt lassen.
2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger seine Unterhalts Zahlungen für zwei Ilona te eingestellt hat, um die Beklagte auf diese Weise zur Rückkehr zu zwingen und dass die Beklagte dies nicht bestritten hat. Die Revision rügt,.dass das Berufungsgericht den Beweisantritt der Beklagten übergangen habe, wonach der Kläger von 1931 bis 1937 regelmässig Geld .
für den Unterhalt überwiesen habe. Diese Behauptung *
der Beklagten, die sich auf den gesamten Zeitraum von 7 Jahren bezieht, schliesst jedoch nicht aus, dass der Kläger für zwei Monate die Zahlung eingestellt hatte.
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Das Berufungsgericht hat auch an anderer Stelle dieser Behauptung entsprechend festgestellt, dass der Kläger sich auf die Dauer mit diesem Verhalten der Beklagten abgefunden und ihr mit Ausnahme vrn zwei Monaten regelmässig Unterlial'tszahlungen habe zukommen lassen« Das Berufungsgericht brauchte der allgemein gehaltenen Behauptung der Beklagten nicht zu entnehmen, dass sie damit auch die Einstellung der Zahlungen für nur zwei Mcnate bestreiten wollte.
3« Die weiteren Rügen der Revision richten sich unmittelbar gegen die Bev/eiswUrdigung des Berufungsgerichts und sind daher unzulässig.
a) Das Berufungsgericht hat das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Aushilfskellner im Jahre ^1939 als Eheverfehlung gewürdigt, weil sie nicht dW bösen Schein eines ehewidrigen Verhaltens vermieden hat. Das Berufungsgericht hat sich dabei auch ausführlich und
in nicht zu beanstandender Weise mit dem Beweisantritt der Beklagten auf Vernehmung des Zeugen Bemmen auseinandergesetzt. Seine ganz im Bereich der tatrichterlichen V.ürdigung liegenden Ausführungen können mit der Revision* nicht angegriffen werden.
b) Das Berufungsgericht hat den mit der Widerklage erhobenen Vorwurf, der Kläger habe seine Unterhaltspflicht in ehewidriger Y/eise verletzt, eingehend behandelt. Es hat festgestellt, dass der Kluger es angesichts der eigenen Erwerbstätigkeit der Beklagten, die ihr bis dahin die Lebensführung ohne Jede Unter-
haltsleistun£ seitens des Klägers ermöglicht gehabt hätte, und mit Kicksicht auf seine eigenen.erschwerten Lebensverhältnisse infrlge der von der Beklagten schuldhaft herbeigefülirtenTrennung auf eine gerichtliche Nachprüfung und Entscheidung seiner Unterhaltspflicht habe ankomnen lassen dürfen. Auch diese Erörterungen liegen vorwiegend auf tatrichterlichem Gebiet und sind den Angriffen der Revision entzogen.
c) Was schliesslich die Bestellungen des ICLägers zu 1 der Zeugin BiBM anlangt, so hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass die Beklagte dies Verhalten des Klägers nicht mehr als ehezerstörend empfunden habe. Bas Berufungsgericht konnte auch die Äusserung der Beklagten, es habe doch trotz dieser Beziehungen des Klägers ."alles so bleiben können", in dem von ihm angenommenen Sinn würdigen. Es hat dabei weder Benkgesetze noch Erfahrungssiitze verletzt. Auch insoweit kann daher die Revision das Urteil nicht angreifen.
Auch im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils, dass das Oberlandesgericht den festgestellten Sach- I verhalt ohne Recktsirrtum gewürdigt hat. Y/egen der Nichtberücksichtigung des Ehebruchs des Klägers bei der Entscheidung auf die Widerklage war jedoch das Urteil aufzuheben und die Sache, auch zur Entscheidung
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über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc?czuverv.*ei s en.
Br. Leroch Baske Br. Hartz
Johannsen
Kregel