- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat cer TV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 140 Juni 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br0 Lersch, Raske, Br. Hartz, Johannsen und Br0 Kregel für Recht' erkannt: gehöriges Grundstück in M®-■H» 1939 wurde or freiwillig Soldat» Um diese Zeit und in der Folge kam es fortgesetzt zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien» Hach einer vorübergehenden Einigung durch einen Vergleich vom 13» Januar 1942 reichte der Beklagte im Mai 1943 Scheidungsklage ein« Die Klägerin .erhob Widerklage»Für den Hof setzte das Anerbengericht im Juni 1943 einen .Treuhänder ein0 Burch Beschluss vom. Landeserbhofgericht mit Beschluss vom 8» November 1944 zurück» Der Beklagte, legte beim Reichserbhofgericht weitere Beschwerde ein» Über diese ist nicht mehr entschieden worden »Im Scheidungsstreit wurde die Ehe mit Rechtskraft vom 21» März 1945 aus Alleinschuld des Beklagten geschieden» Mit einer nach dem Kriege erhobenen Härtemilderungsklage hatte der Beklagte keinen Erfolg» Der Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin habe ihm in Wirklichkeit nichts geschenkt, da der Hof überschul-det gewesen seia Mindestens habe er ein Zurückbehaltungsrecht . Zwischenurteil vom 24° Februar 1949 den Beklagten nach dem Klagantrag Zug um Zug gegen Zahlung von 50,— DM und eines weiteren noch festzustellenden Betrages für Überschüsse aus Hutzungen für die Zeit vom 1. ■ a c h t' h ab o, erstattet verlangen, soweit dadurch seine Bereicherung weg-gefallen sei» Von diesem Anspruch sei der Anspruch des Beklagten auf Ersatz seiner /, AufWendungen für das eingeb rächte Gut der Klägerin zu unterscheiden. Hof und das ihr allein gehörige Hofinventar gewesen» Insoweit habe der Beklagte als Ehemann die GeneralUnkosten zu tragen gehabt, während der Klägerin nur die aussergewöhnlidien Kosten zur Last fielen« Der Beklagte habe wegen seiner Aufwendungen in dem vorerörterten Umfange' ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den Rückgewährungsanspruch der Klägerin» Der Beklagte habe -jedoch aus ursprünglich eigenem,Vermögen keine Aufwendungen für den Hof gemacht» Er könne nicht mehr nach- weisen, dass er den Erlös von 60»000,— Mk-aus dem Verkauf seines Hauses in KflHIB fürden Hof verbraucht habe» Dieser Erlös habe auch zur Hälfte der Klägerin gehört, weil unstreitig zu dem Erwerb dieses Hauses die Hälfte in Höhe von 15»000,—Mk aus einem Inventarerlös genommen worden sei. Der Beklagte habe auch nicht bewiesen, dass er 1929 3-us .seinem Heusgrund stück in MOHM5..000, — EM herausgezogen und endgültig für den Bau des.Schweinbstalles verwendet habe. Der Beklagte habe auch keine- Gegenansprüche aus der Verwendung der Erträge des Hofes, Die Nutzungen aus der ihm geschenkten Eigentumshälfte habe er ohnehin gemäss § 818 Abs 1 BGB herauszugeben« Auf Erträge des Hofes könne auch nur aus .Werterhöhungen geschlossen wer-, den, die der Hof in der fraglichen Zeit erfahren habe. Der Beklagte habe sich auf Grund des Sachverständigengutachtens damit einverstanden .erklärt, dass die Werterböhung durch den Bau des Schwcinestal 1 es und der Scheune mit 22.000.— Ij Die Revision ist insoweit - entgegen der Ansicht der Klägerin - zulässig« Ihre Auffassung, dem Beklagten sei das Armenrecht und die - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht für die Widerklage bewilligt-werden, trifft nicht zu» Zudem wäre er, auch wenn er das Armenrecht für die Widerklage nicht bekommen hätte, nicht gehindert gewesen, auch insoweit Revision einzulegen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen« Einschränkungen sind weder aus seinem Widereinsetzungsantrag noch aus dem darauf erlassenen Beschluss vom .9 * August I960 zu entnehmen, dass mit Beschluss vom 120 Juni 1945 bereits ein Treuhänder eingesetzt worden sei und dieser ihr die Verwaltung des Hofes übertragen habe« Denn durch‘den angeführten Beschluss ist im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 12 Abs 3 SHVfO nur die treuhänderische 'Wirtschaftsführung durch den Landwirt Menzell angeordnet unddem Kläger das Betreten der Bof-rstelle sowie die Verfügung über Guthaben seiner Brau und uv seiner Kinder untersagt worden. 1 * Soweit der Beklagte zur Rückauflassung verurteilt worden ist, wird das Urteil des Berufungsgerichts von der Revision nicht angefochten; insoweit unterliegt es daher keiner Nachprüfung, ■ dass der Beklagte" Aufwendungen für aussergewöhnliche Verbesserringen und Erneuerungen des eingebrachten Gutes von der Klägerin ersetzt verlangen und sich hinsichtlich der ihm geschenkten Eigentumshälfte wegen aller Verwendungen auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann» Bür das eingebrachte Gut folgt dies aus den §§1384? Auch wenn das richtig wäre, wärenfdie Gerichte nicht berufen, gegen eindeutige gesetzliche Bestimmungen zu entscheiden, zu demal der Gesetzgeber durch die in Art 117 Abs 1 GG gesetzte Frist zu erkennen gegeben hat, dass er den bisherigen Gesetzesstand für die Übergangszeit in vollem Umfange anerkannt wissen wollte« c) Die Klägerin beruft 'si*ch auch'zu Unrecht mehrfach auf eine in der LZ 1924, 86 veröffentlichte Entscheidung des EG« Diese behandelt zwar einen ähnlichen Sachverhalt® In jenem Falle hatte jedoch der Ehemann anders als im vorliegenden nicht geltend gemacht, dass er seine Anschaffungen und Bauten habe für erforderlich halten dürfen? d) Die Klägerin kann auch nicht daraus, dass’ der Beklagte sich während der Ehe niemals einen Ersatzanspruch wegen seiner Verwendungen Vorbehalten hat, herleiten, eine An sie gung seines Verhalt ens nach den Grund sät z eh der § § 133, 157 BGB ergehe, dass er auf die Geltendmachung etwaiger Ansprüche verzichtet habe» Sine solche Annahme Hesse sich allenfalls rechtfertigen, wenn die Ehe bestehen geblieben wä3 Auf einen Verzicht auch für den Pall der Scheidung lässt sich aus einem solchen Verhalten bei verständiger Würdigung Jedoch nicht schliessen«. nach dem 1„ Weltkriege geschlossen, als sämtliche landwirtschaftliche Betriebe unzureichend mit Inventar versehen gewesen seien, ist gleichfalls nicht beachtliche Hieraus ergibt sich nur zugunsten des Beklagten, dass er Heuanschaffungen für'.erforderlich halten durfte (§ 1390 BGB), nicht jedoch, dass die Kosten hierfür ihm selbst zur Last :..fallen0 Insoweit ergibt sich vielmehr aus den §§ 1384, 1048 Abs 1 Satz 2 BGB, dass der Beklagte nur für den .gewöhnlichen Abgang 'sowie für die nach den Regeln einer ördnungs-massigen Wirtschaft ausscheidenden Stücke Ersatz zu beschaffen hatte« ' ■A f) Der Beklagte kann seine Aufwendungen auch in diesem Verfahren geltend machen« Soweit er die ihm geschenkte Mit-eigentumshälfte zurückzuigeben hat, folgt das ohne weiteres daraus, dass er nur die Bereicherung herausgeben muss« Aufwendungen vermindern die Bereicherung jedoch ebenso wie Gegenleistungen beim Erwerb« Wenn der Bereicherungsanspruch nicht auf Alertersatz, sondern auf Herausgabe eines Gegenstandes geht, so braucht•dieser schon wegen-jener Eigenart des Bereicherungsrechts nur gegen Erstattung oder Entlastung von der Gegenleistung und Ersatz der Aufwendungen 'zurückgewährt zu werden (ÖGHZ 1, 258 /262/; Enneccerus, Hecht der Schuldverhältnisse, § 447 Anm 9)».Die Klägerin hat dem schon- selbst,dadurch Rechnung getragen, dass sie ihre Verpflichtung anerkannt hat, den Beklagten bei Rückgewähr der Griindstückshälfte von der persönlichen Schuld aus den Grundstücfcslasten ireisusteilen* her Beklagte hat aber auch wegen seiner Verwendungsansprüehe aus § 1390 BGB ein Zurückbehaltungsrecht gernss § 273 BGB* hie Klägerin meint zu IJn-. Miteigentümer des Hofes auftreteu können* Art und Mass seiner Aufwendungen für den Hof sind'daher in der Folgezeit dadurch bestimmt gewesen, dass er nicht nur seine Verwaltungsbefugnisse als Ehemann ausgeübt, sondern gerade auf Grund der ihm durch die Schenkungen ■ eingeräumt'en Stellung als Miteigentümer - und zwar insoweit für,den Hof im ganzen - gehandelt hat„ Von dieser besonderen Lage im vorliegenden Falle abgesehen, könnte der rechtliche Zusamraen- Abs 1 wird schliesslich - entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht - auch, nicht durch die in § 273 Abs 2 BGB getroffene Sonderregelung ausgeschlossen* Aus dieser Bestimmung ergibt sich nur, dass i 3 0 Die Revision rügt zu Unrecht, das'Berufungsgericht habe seiner Entscheidung für die Höhe der Verwendungen das Gutachten des Sachverständigen Rentei nicht zugrunde legen dürfeno Dieser habe auf Grund des BeweisbeSchlusses vom 19* März 1948 (Bl 67 GA) nur den Mehrwert festgestellt, den der Hof in der Zeit vom 8» März 19-21 bis zu dem 30. um mangels sonstiger Unterlagen aus den von diesem, festgestellten' Y/erterhöhungen Schlüsse zu ziehen, in welchem Umfange der Beklagte Erträge des Hofes verwendet hat, um Verbesserungen durchzuführen und das Inventar zu vermehren. Es hat überdies abweichend von dem Sachverständigengutachten f;auf Grund der Einverständniserklärung des Beklagten vom 11 o November 1948 (31 111 f GA) eine Werterhöhung durch den Bau des Schweinestalles und der Scheune von 22^000.— Zusammen mit dem für das Mehrinventar angenommenen Aufwand von 13°3oo,— RM hat das Berufungsgericht sogar noch einen etwas höheren Betrag zu Grunde gelegt als der Beklagte selbst. 4» Von dieser Unterstellung aus hätte das Berufungsgericht jedoch nach den im übrigen von-ihm zu Grunde gelegten Zahlen zu einem Ersatzanspruch des Beklagten in Höhe von 10,300,—DM kommen müssen□ Denn es hat zu Unrecht angenommen, dass der Beklagte die Aufwendungen für den Bau der Scheune und des Schweinestalles und für die Meliorationen nur zur.Hälfte ersetzt verlangen könne0 Biese Annahme beruht auf der Ansicht des Berufungsgerichts', dass der Beklagte die Nutzungen der iihm geschenkten Hofhälfte gemäs's '§ 818 ‘Abs 1 BG-B herauszugeben i.habe,;und. dass er daher keine Gegenansprüche habe, soweit der Aufwand aus diesen Nutzungen bestritten worden sei0 Diese Meinung ist jedoch nicht haltbar ?...Der Beklagte muss zwar auf Grund des Widerrufs das Geschenkte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herausge-ben (§ 73 EheG in Vbg* mit § 531 Abs 2 BGB)o Nach dem Wortlaut des § 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe auch auf die.gezogenen Nutzungen» Biese Bestimmung ist' hier aber nach dem Grundgedanken des § 818 BGB’nicht an- ; wendbar* Denn dieser geht dahin, dass der Empfänger'durch di ungerechtfertigte Vermögensverschiebung im Ergebnis weder Vor-noch Nachteile haben soll *.Die;Hückgabcpflicht darf daher in der Hegel nicht dazu :führeh, dass das Vermögen des Bereicherten über den Betrag der Bereicherung hinaus gemindert wird (EGZ 118, 187)= Das wäre hier der Fall, wenn der Beklagte die Nutzungen herausgeben müsste? denn diese standen ihm gemäss den'§§ Ü363, 1383 BGB schon vom Zeitpunkt der Ehe Schliessung ab hinsichtlich des gesamten eihgebrachten Gutes zu0 Sie konnten ihm daher durch die Schenkung nicht mehr zugewendet werden, sodass die Klägerin ihn insoweit nicht aus ihrem Vermögen bereichert hat (§ 516 Abs 1 BGB)* Hieraus ergibt sich,.dass das Berufungsgericht von dem unterstellten Gesamtaufwand von 43*300,— EM Die vom Berufungsgericht mit 33 «000,— EM angenommene Ivfeuver-schuidüng des Hofes durfte daher nicht einem-Rechnungsposten zu Basten der Klägerin von 43«300,— Pli abzüglich 15«000,—& Da die Kevision hinsichtlich der Klage schon aus diesen Erwägungen begründet war, war das angefochtene Urteil auch insoweit aufzuheben* Der Senat konnte jedoch nicht selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht hinsichtlich der Gegenansprüche nur einen Aufwand von 43*300,— EM unterstellt, jedoch noch keine abschliessenden Feststellungen getroffen had und daher insoweit die Sache noch nicht zur Endentscheidung -reif ist ( §§ 564, 565 ZPO)* Pur die weitere Verhandlung und Entscheidung der Sache ist jedoch vorsorglich noch folgendes zu bemerken, insbesondere für den Pall, dass das Berufungsgericht bei seiner weite-ren Nachprüfung feststellen sollte, dass der Beklagte die Aufwendungen nicht aus,den Erträgen des Hofes aufgebracht hat* 5* Das Berufungsgericht hat für die Präge, woraus die Aufwendungen bestritten worden sind, zu Unrecht'insbesondere, das Ruhegehalt und die Arbeitskraft des Beklagten von vornherein ausgeschiedeno ■ braucht worden sei« Das deckt sich mit der von der Klägerin in dem Verfahren vor dem Landeserbhofgericht abgegebenen Er-klärung, dass der Beklagte die Erträge des Hofes und seine Pension verbraucht habe, die in 20 Jahren wenigstens 50*000,— HM betragen habe. müsse in Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltungspflichten aus den §§ 1560,1601 BOB aufgezehrt sein, ist jedoch, nicht haltbar* Sie widerspricht insbesondere der späteren BestStellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe .als Miteigentümer eines grossen. Marschhofes in Verhältnissen gelebt, die er bei Anwendung seiner Arbeitskraft in seinem früheren Beruf nicht erreicht haben würde0 Lie Revision bemängelt mit Recht, erfahrungsgemäßs sei davon auszugehen, dass der Beklagte diese Unterhaltspflichten aus den Erträgen des Hofes habe .bestreiten können uiid auch bestritten habe0 Hinsichtlich der Reinerträge des’ein-gebrachten Gutes ergibt sich die Verpflichtung, aus diesen’" ■ seine Eigentumshälfte am Hof verbraucht, hätte hiernach nur dann ausgesohlo s s en werden könn en, wenn fe st stand e,.das s die b Erträge des Hofes allein nicht ausgereicht haben, um den ehelichen Aufwand voll zu tragen, sondern dass der Beklagte • sein Ruhegehalt daneben hierfür verwandt hat« Insoweit geht das Berufungsgericht hinsichtlich der Eigentumshälfte der Klägerin zwar mit Recht davon aus, dass der Beklagte als Ehemann nach § 1374 BGB zur ordnungsmässigen Verwaltung verpflichtet - ein Entgelt für seine Tätigkeit zu verlangen, dass er aber aus der Erwägung heraus mit voller Kraft auf dem Hofe gewirtschaftet hat? Auf diese müsste der Beklagte sich jedoch das anrechnen ls,ssen, was er bereits an Nutzungen aus dem Hofe gezogenhmd für sich - auch in Erfüllung seiner Unterhaltspflichten gegenüber seinen Angehörigen - verv/endet hat« Im Ergebnis kommt, ihm unter diesem Gesichtspunkt also nur das zu, was er bei angemessener Entlohnung für-sich hätte sparen:,oder anderweitig .anlegen können« Die Erwägung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe als Miteigentümer eines grossen Marschhofes für seine Arbeit in Verhältnissen gelebt, die er bei Anwendung’ seiner Arbeitskraft in seinem früheren Berufe nicht erreicht haben'würde,. ■ 60 Hinsichtlich der Verschuldung rügt die.Revision mit Rocht, das angeföchtene Urteil sei ohne weiteres von der Hofverschuldung nach der Aufwertung in Höhe von 19<>000Gold-■ mark ausgegangen und' habe nicht berücksichtigt, dass der — Mk holier gewesen seien als 1943o Bas Berufungsgericht hätte die Entwicklung der Belastungen, im einzelnen un'tersuchen und seine Feststellung, dass der Beklagte den Hof nährend seiner Wirtschaftsführung'mit neuen Schulden in Höhe von 33.000,-- Betrages von 5*000,— HM, den der Beklagte 1929 aus seinem Hausgrundstück : * in herausgezogen und unstreitig zunächst für den Bau des Schweinestalles auf dem Hofe ver?;endet hat, zutreffend angegriffen» Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Beklagte hab e d e n Beweis für die end giil t i g e V e rw en dung dieses . das Berufungsgericht habe den 2eugen Andreas BflHBnieht darüber vernornmen, dass der Beklagte aus dem Erlös Inventarstücke für den Hof angeschafft habe» Ausweislich der Prozessakten (Bl 226pL) hist dieser nicht als Zeuge benannt norden» Der Beklagte hat sich vielmehr nur ’auf die Anhörung der Parteien bezogen0 Zutreffend ist jedoch die Rüge der Revision, dass die Klägerin selbst vorgetragen habe? als die Klägerin allenfalls einen Anspruch auf Übereignung gehabt hat, soweit -der Beklagte nicht"für sich allein, sondern für Rechnung des eingebrachten Gutes hat erwerben wollen :"! Mark ausgeht, der Berechnung des Landgerichts angeschlossen« Dieses hat lediglich_aüsgeführt, die Aufwertung von 30*000,—• Papiermark aus dem Jahre 1921 auf Goldmark und. Für eine solche freie Gesamt Schätzung v:ar hier jedoch kein Raum« Es hätte vielmehr zunächst der Feststellung bedurft, auf welchen Betrag die Aufwendung in Papierraark aufzuwerten war« Der hierbei festgestellte Reichsmark-Betrag wäre alsdann im Verhältnis 1 : 1~umzustellen gewesen„ Hiervon wird'das Berufungsgericht auch bei der Umstellung der GesamtaufWendungen auszugehen haben« § 818 Abs 3 BGB' - Verbindlichkeiten: aus der .Auseinandersetzung zwischen geschiedenen Ehegatten irrt Sinne dieser Bestimmung sind« Der Senat hat seine Auffassung, dass ' Ziffer 3 aaO bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht eng ausgelegt werden kann, in seiner zur Veröffent-1 i c nung in der Amtlichen Sammlung best immt en Ent s chei d ung • IV ZR 14/50 vom 4« Juni 1951 näher begründet« Auf diese .3 kann hie"r verwiesen .werden« Für den vorliegenden Fall sind ., die dort entwicke 11en Gründsätze ums0 eher anwend -bar, als hier das1'Vermögen, der Ehegatten mindestens zu erheblichen Teilen in dem früheren Ehegattenerbhof der Parteien zusamnengeflossen ist, und es sich'hier, wie auch
■ ' W 2R_. 50/50
Verkündet.
am 9 -Juli 1951 . ■ .
gez.KlettjJustiz-
aagestellt er als 'g'
Urkundsbeamter der Im Hamen des Volkes
Geschäftsstelle. ”
In dem Rechtsstreit
des Eisenbahnbeamten iPR» und Landwirts Ketel Peter
Beklagten, Y/iderklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br
gegen
die Bäuerin Alma Christine B auf UflHHHB ?
'Klägerin, hiderbeklagte, und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat cer TV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 140 Juni 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br0 Lersch, Raske,
Br. Hartz, Johannsen und Br0 Kregel
für Recht' erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig'vom 7»Februar 1950 - 3 U 8/49 - aufgehobeno
Bie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2„ Zivilkammer des Landgerichts in Flensburg vom 24c Februar. 1949 - 2 0 184/48 - wird zurück-gewiesen*
Im übrigen'wird die Sache zur anderweiten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«,
Von Rechts wegen
'Die Parteien waren Ton 1920 bir 1945 miteinander verheiratet , Die Klägerin ist 1892, der Beklagte ist 1882 geboren « Aus der Ehe stammen 3 Kinder, 2 Söhne.; die 1920 und 1924 geboren sind, und eine 1925' geborene Tochter.
Die Klägerin war in erster Elie mit einem Vetter des
Beklagten, dem Bauern Ketel Peter Friedrich DflBI verheiratet o Dieser war Eigentümer eines 42 ha grossen Hofes im
auf
Er fiel.1918-
Die
Klägerin wurde seine' All einerb in « Ihr Sohn erster Ahe wurde mit etwa 1/3 der Ländereien und mit . Geld, abgefunden« Sie
selbst behielt die Hofst eile mit den restlichen Ländereien«
Sie heiratete a.m‘24* März 1920 den Beklagten, verpachtete den Hof zunächst an einen ihrer Brüder und verzog mit dem Be- . klagten nach Der Beklagte liess sich dort als Eisen-
bahnbeamter zur Buhe setzen« Er erhält seitdem. Ruhegehalt« • Dieses, hat einschliesslich.der Kinderzuschläge zeitweilig
etwa 200,.— RM betragen« Nach Angaben des Beklagten beläuft es sich zur Zeit auf, etwa 114,-DM«-
In PHHBP erwarb der Beklagte am 23» Juni 1920 ein Haus zu dem Preise von'. 47 »000,:—Mk« Dieses verkaufte er am. 26« April 1921 für 60«0C0,—Mk«. Kurz vorher hatte.die Klägerin dem Beklagten in einem als Schenkungsakte bezeichneten notariellen Vertrage vom 8» März 1921 die ideelle Hälfte ihres Grundbesitzes unter der Bedingung übertragen, dass er .die Hälfte der eingetragenen Schulden übernehme und ihr üiieserwegen alle Ansprüche von der Hand hielte« Der.Beklagte v;urde am 14« April 1921 als Miteigentümer in .das Grundbuch eingetragen« 1922 kehrten die Parteien auf den Hof .zurück« per Beklagte übernahm selbst die Bewirtschaftung« Durch yertrag vom 17» Februar 1930 übertrug die Klägerin dem Be-klagten auch die ideelle Hälfte an den früher ihrem Sohn gj-ster Ehe übertragenen Ländereien, Dieser war 1921 verstorben und von ihr allein beerbt worden«
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Seit 1934 wohnten die Parteien, um den'Kindern den Schulbesuch zu erleichtern, in' Auch, der Beklagte
wohnte lange Zeit ort und fuhr jeweils zur Bewirtschaftung auf den Hof. 1935 wurde der Hof als Ehegattenerbhof in die Höferolle auf genommen«. 1936 erwarb der Beklagte das Grundstück HflBBstr» ® in HBHB? dessen Eigentümer er noch, heute ist .1933 verkaufte er ein ihm. gehöriges Grundstück in M®-■H» 1939 wurde or freiwillig Soldat» Um diese Zeit und in der Folge kam es fortgesetzt zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien» Hach einer vorübergehenden Einigung durch einen Vergleich vom 13» Januar 1942 reichte der Beklagte im Mai 1943 Scheidungsklage ein« Die Klägerin .erhob Widerklage»Für den Hof setzte das Anerbengericht im Juni 1943 einen .Treuhänder ein0 Burch Beschluss vom. 220 Oktober 1943 entzog es dem Beklagten die Verwaltung und.Hutzniessung und übertrug sie der Klägerin» Bie Beschwerde des Beklagten hiergegen wies das. Landeserbhofgericht mit Beschluss vom 8» November 1944 zurück» Der Beklagte, legte beim Reichserbhofgericht weitere Beschwerde ein» Über diese ist nicht mehr entschieden worden »Im Scheidungsstreit wurde die Ehe mit Rechtskraft vom 21» März 1945 aus Alleinschuld des Beklagten geschieden» Mit einer nach dem Kriege erhobenen Härtemilderungsklage hatte der Beklagte keinen Erfolg»
Bie Klägerin hat die in den Verträgen von 1921 und 1930 enthaltenen Schenkungen an den-Beklagten widerrufen» Mit einer unter dem 11» März 1946 erhobenen Klage auf Rückübertragung des Miteigentumsanteils an den Grundstücken ist sie in 2 Rechtszügen mit der Begründung abgewiesen worden, die ordentliehen Gerichte seien nicht zuständig, da für Auseinander- j Setzungen über einen Ehegattenerbhofgdie Zuständigkeit der Anerbengerichte gegeben sei«'Rach Inkrafttreten der .Höfeordnung hat die Klägerin beantragt, die Eigenschaft als Ehegattenerbhof im Grundbuch zu löschen und alsdann die vorliegende. Klage erhoben« Sie hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, dem Grundbuchemt in HBHB ‘
gegenüber die für die Rückübertragung erforderlichen Erklärungen abzugebon.
Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Er hat fern Widerklage erhoben mit dem Anträge, die Klägerin zu verurteilen.
Io über die Grundstückseinnahmen und - au. s gaben für die
Zeit vom. 1. Juli 1943 bis zu dem 1° November 1947 Rech
nung zu legen, • •
20 die sich aus ihrer Rechnungslegung ergebenden Grund
Stücksnutzungen für die Zeit vom h Juli 1943 bis
zu dem 21« Marz 1945 voll und für die weitere Zeit zur
Hälfte herauszugeben,
3o es zu unterlassen, den streitigen Grundbesitz ohne
Mitwirkung des Beklagten zu verwalten0 n - 1 ■
Der Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin habe
ihm in Wirklichkeit nichts geschenkt, da der Hof überschul-det gewesen seia Mindestens habe er ein Zurückbehaltungsrecht . Er habe 20 Jahre.'lang seine Arbeitskraft ausschliesslich dem Hofe gewidmet, in,dieser Zeit sein gesamtes Ruhegehalt bei der Bewirtschaftung des Hofes verbraucht und auch sonst eigene Vermögenswerte für die Erhaltung und Verbesserung des Hofes, für den Bau. neuer Gebäude, für Umbauten für die Vermehrung des Viehbestandes und des Inventars, für Meliorationen und ähnliches verwendet, u.a, 1.921 einen Betrag von 30«000,- Mk aus dem Erlös seines Hauses in F.HH und 5 oOOO,—■ RM im Jahre 1929 aus seinem Grundstück in .
Auch die Erträge des eingebrachten Gutes habe er für den Hof verwandt« Insgesamt, habe sich hierdurch der Y/ert des Hofes von 1920 bis 1943 um 81.000,— RM erhöht« Der Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten, dass ihm bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils die Nutzungen au.s dem Hofe voll und für die spätere Zeit zur Hälfte zustänclen und dass er an der Verwaltung des Grundstückes beteiligt sein müsse«
Die Klägerin hat gebeten, die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht.hat ein Sachverständigengutachten darüber eingeholt, in welcher Hohe der Hof der Parteien in der Zeit vom 8. März 1921 bis zu dem 30» Juni 1943 durch Aufwendungen des Beklagten in seinem Werte verbessert 'worden sei«
Es hat durch Peil- und. Zwischenurteil vom 24° Februar 1949 den Beklagten nach dem Klagantrag Zug um Zug gegen Zahlung von 50,— DM und eines weiteren noch festzustellenden Betrages für Überschüsse aus Hutzungen für die Zeit vom 1. Juli 1943 bis 21, März 1945 verurteilt. Auf die V/iöer-\klage lat es unter Abweisung im übrigen die Klägerin verurteilt, für den letztgenannten Zeitraum Rechnung zu legen.
Hiergegen.haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Klägerin jedoch nur, soweit dem Beklagten Nutzungsansprüche zugebilligt worden' sind, der Beklagte, soweit der Klage entsprochen worden ist»
3s haben im zweiten Rechtszuge beantragt,
I. die Klägerin*
1 o. den■Beklagten zu verurteilen, die für die Rückauflassung erforderlichen Erklärungen Zug um Zug gegen Zahlung von 50,-- DM abzugeben,
2o die Widerklage voll abzuweisen,
3 * d i e B erufung des Beklagt en zurüc kzuweisen;
IX. derBeklagte«
.1. die Klage abzuweisen,
2, die Berufung der Klägerin zurückzuwei sen„■
Das Berufungsgericht hat'nach den Anträgen der Klägerin erkannte
Hiergegen, hat der Beklagte in beschränktem Umfange Revision eingelegt. Er bittet,
das angefochtene Urteil zu ändern und 1. ihn zur Auflassung nur Zug um Zug gegen Zahlung einer in das richterliche Ermessen gestellten, jedoch mindestens.. 12.000.—DM' betragenden Summe sowie des Betragesder
sich aus der Widerklage auf Rechnungslegung ergibt, au verurteilen,
2, die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Widerklage V..zurückzuweisen»
Die Klägerin begehrt Zurückweisung der Revision, .sov/eit der Beklagte mehr als die Freistellung von seiner persönlichen Schuld an den Grundstückslasten und einen höheren Betrag als 50,— UM begehrt',,
Ent sehe idungs grand e ;
Io Bas Berufungsgericht hat ausgeführts
Bie Verträge von 1921 und 1930 enthielten eine gemischte Schenkung, und zwar eine entgeltliche Zuwendung, soweit der Beklagte darin Hofschulden übernommen habe, eine unentgeltliche jedoch, soweit der Hofwert höher als die Belastungen gev;esen sei« Letzteres-'treffe zu» Biese Schenkungen habe die Klägerin mit ihrer, dem. Beklagten spätestens am 19»März 1946 zugegangenen Klage vom 11„ März .1946 auf Grund des am 1. März 1946 in Kraft getretenen § 73 EheG noch rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist seit Rechtskraft des Scheidungsurteils,(21oMärz 1945) widerrufen„ Bsr Beklagte müsse die Geschenke nach den §§ 73 EheG, 531 BGB nach Bereicherungsrecht herausgebeno Bei gemischten Schenkungen sei der Beschenkte nach den vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone entwickelten Grundsätzen (lTJv/49, 261, 581) verpflichtet, den geschenkten Gegenstand selbst, nicht nur den Unterschiedsbetrag zwischen den beiderseitigen Leistungen herauszugeben, wenn ihm der Gegenstand ohne die Schenkung nicht übertragen worden wäre» Bas sei hier gegeben«
Ber halbe Hof sei- ihm übertragen worden, um sein Ansehen nach innen und aussen zu festigen« Bas wäre ebenso geschehen, wennder Hof schuldenfrei gewesen wäre» Bie Übereignung habe sich auf die in dem. Hofgrundbuch eingetragenen Parzellen bezogen, nicht auf das Zubehör, insbesondere nicht auf
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das Inventar des Hofes« Die Verpflichtung zur Herausgabe des MiteigentumsantciLs erstrecke sich nach § 818 Abs 1 BGB . auch auf die gesogenen Hutsungen» Der Beklagte könne jedoch alle V e rw e n dun g en, die er auf das kit a I g ent um g er. ■ a c h t' h ab o, erstattet verlangen, soweit dadurch seine Bereicherung weg-gefallen sei» Von diesem Anspruch sei der Anspruch des Beklagten auf Ersatz seiner /, AufWendungen für das eingeb rächte Gut der Klägerin zu unterscheiden. Eingebrachtes Gut derKlägerin sei. da ihr Barvermogeh ein Opfer der Inflation geworden sei, im wesentlichen ihr Miteigentumsanteil -am. Hof und das ihr allein gehörige Hofinventar gewesen» Insoweit habe der Beklagte als Ehemann die GeneralUnkosten zu tragen gehabt, während der Klägerin nur die aussergewöhnlidien Kosten zur Last fielen« Der Beklagte habe wegen seiner Aufwendungen in dem vorerörterten Umfange' ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den Rückgewährungsanspruch der Klägerin» Der Beklagte habe -jedoch aus ursprünglich eigenem,Vermögen keine
Aufwendungen für den Hof gemacht» Er könne nicht mehr nach-
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weisen, dass er den Erlös von 60»000,— Mk-aus dem Verkauf seines Hauses in KflHIB fürden Hof verbraucht habe» Dieser Erlös habe auch zur Hälfte der Klägerin gehört, weil unstreitig zu dem Erwerb dieses Hauses die Hälfte in Höhe von 15»000,—Mk aus einem Inventarerlös genommen worden sei.
Es könne dem Kläger allenfalls der für den Ankauf des Hauses in aus seinem Vermögen verwendete Geldwert von'
15.000,— Papiermark-zugerechnet werden« Diesen habe das Landgericht zutreffend mit 50,—> DM angenommen. Der Beklagte habe auch nicht bewiesen, dass er 1929 3-us .seinem Heusgrund stück in MOHM5..000, — EM herausgezogen und endgültig für den Bau des.Schweinbstalles verwendet habe. Ans dem Verbrauch seiner Pension könne der Beklagte keine Ansprüche herleiten, da er der Klägerin, und seinen Kindern unterhaltspflichtig' gewesen sei und es auf der Hand liege,-dass seine Pension hierdurch aufgezehrt sein müsse. Aus der Verwendung
seiner Arbeitskraft könne der Beklagte gleichfalls keine. Ansprüche herl'eiten. Hinsichtlich der Eigentrinshälfte der. Klägerin folge das aus seiner Pflicht, das .eingebrachte Gut Ordnungsrufssig zu verwalten. Bezüglich der ihm übertragenen Hälfte sei er durch die Aufwendung seiner Arbeitskraft nicht entreicliert worden. Denn er habe als Miteigentümer eines großen Marschhofes für seine Arbeit in Verhältnissen gelebt, die er bei Aufwendung seiner Arbeitskraft in seinem früheren Berufe nicht erreicht haben würde. Der Beklagte habe auch keine- Gegenansprüche aus der Verwendung der Erträge des Hofes, Die Nutzungen aus der ihm geschenkten Eigentumshälfte habe er ohnehin gemäss § 818 Abs 1 BGB herauszugeben« Auf Erträge des Hofes könne auch nur aus .Werterhöhungen geschlossen wer-, den, die der Hof in der fraglichen Zeit erfahren habe. Der Beklagte habe sich auf Grund des Sachverständigengutachtens damit einverstanden .erklärt, dass die Werterböhung durch den Bau des Schwcinestal 1 es und der Scheune mit 22.000.— EM und durch die Meliorationen mit 500.— HM eingesetzt würdeö Dem entspreche ein tatsächlicher Aufwand von 30.000«.— EM*
Bür diese aussergewöhnlieben Erneuerungen sei zu Lasten der Klägerin nur die auf ihren Miteigentumsanteil entfallende -« Hälfte, also ein Betrag von 15»000.— RH einzusetzen. Bur das lebende und tote Inventar sei nach dem Sachverständigen-gut achten von einem Mehrwert von 13»300.— EM auszugehen« Dieser sei voll zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, da das gesamte Inventar eingebrachte's Gut geblieben sei. Diesen Rechnungsposten zu Lasten der Klägerin von 28.300,—EM stehe jedoch eine Neuverschuldung des Hofes von 33.000,— EM gegenüber, sodass der Hof im Ergebnis keine reine 7/ert-steigefung erfahren habe. Eine Entreicherung des Beklagten liege nur vor, soweit er während der Dauer seines Miteigentums persönliche Verpflichtungen hinsichtlich der Hofschul-den übernommen haben sollte. Insoweit-habe er jedoch keine Freistellung verlangt. Der Beklagte könne-auch keine Nutzungen für die Zeit vom 1. Juli 1843 ab begehren, da die Ent-
sehe idling des Landeserbhofgerichts gemäss § 56 Abs 4 Satz 5 LVO spätestens mit dem 1, Januar 1948 rechtkräftig geworden sein
II. Lie Revision rügt die Verletzung materiellen und prozessualen Rechts, insbesondere der §§ 818 BUB, 139, 186 ZPO und 90 BRVtOo Sie ist hinsichtlich der Widerklage voll gerechtfertigt; im übrigen musste sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverv/eisung der Sache führen,.
A) Zur V/ i d e r kl age macht die Revision mit Recht geltend, •dass § 90 EHVfO verletzt worden sei»
Ij Die Revision ist insoweit - entgegen der Ansicht der Klägerin - zulässig« Ihre Auffassung, dem Beklagten sei das Armenrecht und die - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht für die Widerklage bewilligt-werden, trifft nicht zu»
Der Beklagte hat das Armenrecht erhalten, ‘r insoweit es sich um die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts handelt.)11 Das Zurückbehaltungsrecht hat der Beklagte aber auch wegen der Ansprüche geltend gemacht, die er mit der Widerklage verfolgt (Bl 18^ GA). Zudem wäre er, auch wenn er das Armenrecht für die Widerklage nicht bekommen hätte, nicht gehindert gewesen, auch insoweit Revision einzulegen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen« Einschränkungen sind weder aus seinem Widereinsetzungsantrag noch aus dem darauf erlassenen Beschluss vom .9 * August I960 zu entnehmen,
2„ In der Sache selbst ist das Berufungsgericht zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Entscheidung des Landes-erbhofgerichts vom 8. November 1944 gemäss § 56 Abs 4 Satz 4 LVO mit dem 1„ Januar 1948 rechtskräftig geworden ist. Nach § 90 Abs 1 EHVfO verliert der •Eigentümer jedoch erst mit der Rechtskraft'des den Nutzverwalter einsetzenden Beschlusses die Befugnis, den Erbhof;" zu nutzen» Das Berufungsgericht hat. daher zu Unrecht die Wirkung der Rechtskraft auf den 1, Juli 1943
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zurückbezogen.
Die IC ägerin 'kann sich demgegenüber nicht darauf berufen? dass mit Beschluss vom 120 Juni 1945 bereits ein Treuhänder eingesetzt worden sei und dieser ihr die Verwaltung des Hofes übertragen habe« Denn durch‘den angeführten Beschluss ist im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 12 Abs 3 SHVfO nur die treuhänderische 'Wirtschaftsführung durch den Landwirt Menzell angeordnet unddem Kläger das Betreten der Bof-rstelle sowie die Verfügung über Guthaben seiner Brau und
uv seiner Kinder untersagt worden. Damit ist dem Beklagten das Hecht auf die Nutzungen selbst nicht.entzogen wordene Seinen HerausgabeanSpruch hinsichtlich etwaiger Überschüsse konnte
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er vielmehr spätestens.mit: der Beendigung der Treuhänder-schart geltend machen (vgl auch Ziffer. IV des Beschlusses des Lrndeserbhofgerichts vom 8= November 1944)° 'kenn die Klägerin an Stelle Menzells die Verwaltung geführt hat ? dann hat sie damit - entgegen der von ihr vertretenen Auffassung
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auch kein selbständiges Erwerbsgeschäft im Sinne des § 1367 BOB betrieben; sie hat vielmehr ebenso wie der Treuhänder bis zur rechtskräftigen Entziehung der NutzVerwaltung nur Geschäfte des Beklagten geführt0
B) Zur Klage;
1 * Soweit der Beklagte zur Rückauflassung verurteilt worden ist, wird das Urteil des Berufungsgerichts von der Revision nicht angefochten; insoweit unterliegt es daher keiner Nachprüfung, ■
2, Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus.? dass der Beklagte" Aufwendungen für aussergewöhnliche Verbesserringen und Erneuerungen des eingebrachten Gutes von der Klägerin ersetzt verlangen und sich hinsichtlich der ihm geschenkten Eigentumshälfte wegen aller Verwendungen auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann» Bür das eingebrachte Gut folgt dies aus den §§1384? 1390 BGB? für die von ihm herausverlangte
Eigentumshälfte aus § 818 Abs 3 BGB» Die Klägerin mein! demgegenüber zu Unrecht, dass der Beklagte keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz habe, mindestens jedoch in diesem Verfahren kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen könne«
a) Es.kann dahingestellt bleiben, ob die Ansicht der Klägerin zutrifft, es widerspreche nicht erst seit dem Erlass des Grundgesetzes' (Art 3 Abs 2), sondern‘schon seit Jahrzehnten der herrschenden Anschauung, dass der Ehefrau nach den §§ 1384, 1390. 1041 BUB die Kosten für aussergev/öhn-
liche Ausbesserungen oder Erneuerungen zur Last fallen»
Auch wenn das richtig wäre, wärenfdie Gerichte nicht berufen, gegen eindeutige gesetzliche Bestimmungen zu entscheiden, zu demal der Gesetzgeber durch die in Art 117 Abs 1 GG gesetzte Frist zu erkennen gegeben hat, dass er den bisherigen Gesetzesstand für die Übergangszeit in vollem Umfange anerkannt wissen wollte«
b) Die Ausführungen der Klägerin darüber, dass der Beklagte gerechterweise keine Aufwendungen für Ersatzstücke ersetzt verlangen könne, gehen schon deshalb fehl, weil .die 7' "Aufwendungen im Gesamtbeträge von 43*300,— EM, von denen Idas. Berufungsgericht bisher ausgegangen ist, keine Ersatzstücke betreffen, sondern Neubauten, Bodenverbesserungen, und Kehr Inventar 1 u :':/
c) Die Klägerin beruft 'si*ch auch'zu Unrecht mehrfach auf eine in der LZ 1924, 86 veröffentlichte Entscheidung des EG« Diese behandelt zwar einen ähnlichen Sachverhalt® In jenem Falle hatte jedoch der Ehemann anders als im vorliegenden nicht geltend gemacht, dass er seine Anschaffungen und Bauten habe für erforderlich halten dürfen? und dass-, es sich bei ihnen um aussergewöhnliche Aufwendungen gehandelt habe»
d) Die Klägerin kann auch nicht daraus, dass’ der Beklagte sich während der Ehe niemals einen Ersatzanspruch wegen seiner Verwendungen Vorbehalten hat, herleiten, eine
An sie gung seines Verhalt ens nach den Grund sät z eh der § § 133, 157 BGB ergehe, dass er auf die Geltendmachung etwaiger Ansprüche verzichtet habe» Sine solche Annahme Hesse sich allenfalls rechtfertigen, wenn die Ehe bestehen geblieben wä3 Auf einen Verzicht auch für den Pall der Scheidung lässt sich aus einem solchen Verhalten bei verständiger Würdigung Jedoch nicht schliessen«.
e) Der Hinweis der Klägerin, ihre Ehe mit dem Beklagten
sei. nach dem 1„ Weltkriege geschlossen, als sämtliche landwirtschaftliche Betriebe unzureichend mit Inventar versehen gewesen seien, ist gleichfalls nicht beachtliche Hieraus ergibt sich nur zugunsten des Beklagten, dass er Heuanschaffungen für'.erforderlich halten durfte (§ 1390 BGB), nicht jedoch, dass die Kosten hierfür ihm selbst zur Last :..fallen0 Insoweit ergibt sich vielmehr aus den §§ 1384, 1048 Abs 1 Satz 2 BGB, dass der Beklagte nur für den .gewöhnlichen Abgang 'sowie für die nach den Regeln einer ördnungs-massigen Wirtschaft ausscheidenden Stücke Ersatz zu beschaffen hatte« ' ■A
f) Der Beklagte kann seine Aufwendungen auch in diesem Verfahren geltend machen« Soweit er die ihm geschenkte Mit-eigentumshälfte zurückzuigeben hat, folgt das ohne weiteres daraus, dass er nur die Bereicherung herausgeben muss« Aufwendungen vermindern die Bereicherung jedoch ebenso wie Gegenleistungen beim Erwerb« Wenn der Bereicherungsanspruch nicht auf Alertersatz, sondern auf Herausgabe eines Gegenstandes geht, so braucht•dieser schon wegen-jener Eigenart des Bereicherungsrechts nur gegen Erstattung oder Entlastung von der Gegenleistung und Ersatz der Aufwendungen 'zurückgewährt zu werden (ÖGHZ 1, 258 /262/; Enneccerus,
Hecht der Schuldverhältnisse, § 447 Anm 9)».Die Klägerin hat dem schon- selbst,dadurch Rechnung getragen, dass sie ihre Verpflichtung anerkannt hat, den Beklagten bei Rückgewähr
der Griindstückshälfte von der persönlichen Schuld aus den Grundstücfcslasten ireisusteilen* her Beklagte hat aber auch wegen seiner Verwendungsansprüehe aus § 1390 BGB ein Zurückbehaltungsrecht gernss § 273 BGB* hie Klägerin meint zu IJn-. recht? dass diese Ansprüche nicht aus demselben rechtlichen Verhältnis '. stammen, auf dem die Verpflichtung des Beklagten beruhto Denn für die Anwendung des § 273 Abs 1 genügt es, wenn die beiderseitigen Ansprüche auf einem innerlich zusammengehörigen einheitlichen LebensVerhältnis beruhen (RGZ 72, 65)? insbesondere wenn ein solcher innerer natürlicher wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist, dass es treuwidrig wäre, zuzulassen, dass der eine Anspruch ohne den andern geltend gemacht wird (BGZ 134? 146; 158,14)»
Biese Voraussetzungen sind erfüllt* Hach den -Feststellungen des Berufungsgerichts ist dem. Beklagten die Hälfte des Hofes übertragen worden, um sein Ansehen nach innen und aussen zu festigen* Er sollte also in jeder Hinsicht als Bauer und. Miteigentümer des Hofes auftreteu können* Art und Mass seiner Aufwendungen für den Hof sind'daher in der Folgezeit dadurch bestimmt gewesen, dass er nicht nur seine Verwaltungsbefugnisse als Ehemann ausgeübt, sondern gerade auf Grund der ihm durch die Schenkungen ■ eingeräumt'en Stellung als Miteigentümer - und zwar insoweit für,den Hof im ganzen - gehandelt hat„ Von dieser besonderen Lage im vorliegenden Falle abgesehen, könnte der rechtliche Zusamraen-
;t^vhang, aber auch schon deshalb' bejaht werden, weil es sich
llfeim vermögensrechtliche Ansprüche beider Teile .handelt , die
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in der* früheren Ehe der Parteien und schon damit in einem
einheitlichen LebensverhäItnis-;ihren: Ursprung haben*
Die. Anwendbarkeitp.des^§':;273 Abs 1 wird schliesslich - entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht - auch, nicht durch die in § 273 Abs 2 BGB getroffene Sonderregelung ausgeschlossen* Aus dieser Bestimmung ergibt sich nur, dass
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derjenige? der einen Gegenstand herausgeben muss, ohne weiteres ein Zurückbehaltungsrecht ihr Verwendungen auf den Gegen-stsnd hat? nicht jedoch, dass Verwendungen auf andere Gegen -stunde bei Vorliegen der Voraussetzungen des §-273 Abs 1 nich' berucksichtigt werd en können .
i 3 0 Die Revision rügt zu Unrecht, das'Berufungsgericht habe seiner Entscheidung für die Höhe der Verwendungen das Gutachten des Sachverständigen Rentei nicht zugrunde legen
dürfeno Dieser habe auf Grund des BeweisbeSchlusses vom 19* März 1948 (Bl 67 GA) nur den Mehrwert festgestellt, den der Hof in der Zeit vom 8» März 19-21 bis zu dem 30. Juni 1943 durch Aufwendungen des Beklagten erreicht habe* Es komme jed'och nicht auf den Wert-an? den die Aufwendungen heute •noch hätten, sondern darauf, welche Aufwendungen der Beklag- ■ te gemacht habe* Dieser Angriff ist im Ausgangspunkt richtig, im Ergebnis jedoch unbegründet. Da sr-Berufungsgericht hat er-
sichtlich das Gutachten des Sachverständigen nur verwertet? um mangels sonstiger Unterlagen aus den von diesem, festgestellten' Y/erterhöhungen Schlüsse zu ziehen, in welchem Umfange der Beklagte Erträge des Hofes verwendet hat, um Verbesserungen durchzuführen und das Inventar zu vermehren. Es hat überdies abweichend von dem Sachverständigengutachten f;auf Grund der Einverständniserklärung des Beklagten vom 11 o November 1948 (31 111 f GA) eine Werterhöhung durch den Bau des Schweinestalles und der Scheune von 22^000.— EM und durch Meliorationen von 5.000.=— RM unterstellt und , hieraus auf einen tatsächlichen Aufwand von 30,000.-- RM
geschlossen. Zusammen mit dem für das Mehrinventar angenommenen Aufwand von 13°3oo,— RM hat das Berufungsgericht sogar noch einen etwas höheren Betrag zu Grunde gelegt als der Beklagte selbst. Denn dieser hat mit Schriftsatz vom ll.o November 1948 gegenüber dem Klaganspruch mir noch.ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 42.770*— RM geltend gemachte Es ist hiernach nicht zu beanstanden, wenn das
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■ Berufungsgericht nur einen' Gesamtbetrag nachgewiesener Aufwendungen von 43*300,— HM zugunsten <3es Beklagten unterstellt hat„ - ■ .
4» Von dieser Unterstellung aus hätte das Berufungsgericht jedoch nach den im übrigen von-ihm zu Grunde gelegten Zahlen zu einem Ersatzanspruch des Beklagten in Höhe von 10,300,—DM kommen müssen□ Denn es hat zu Unrecht angenommen, dass der Beklagte die Aufwendungen für den Bau der Scheune und des Schweinestalles und für die Meliorationen nur zur.Hälfte ersetzt verlangen könne0 Biese Annahme beruht auf der Ansicht des Berufungsgerichts', dass der Beklagte die Nutzungen der iihm geschenkten Hofhälfte gemäs's '§ 818 ‘Abs 1 BG-B herauszugeben i.habe,;und. dass er daher keine Gegenansprüche habe, soweit der Aufwand aus diesen Nutzungen bestritten worden sei0 Diese Meinung ist jedoch nicht haltbar ?... Der Beklagte muss zwar auf Grund des Widerrufs das Geschenkte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herausge-ben (§ 73 EheG in Vbg* mit § 531 Abs 2 BGB)o Nach dem Wortlaut des § 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe auch auf die.gezogenen Nutzungen» Biese Bestimmung ist' hier aber nach dem Grundgedanken des § 818 BGB’nicht an- ; wendbar* Denn dieser geht dahin, dass der Empfänger'durch di ungerechtfertigte Vermögensverschiebung im Ergebnis weder Vor-noch Nachteile haben soll *. Die;Hückgabcpflicht darf daher in der Hegel nicht dazu :führeh, dass das Vermögen des Bereicherten über den Betrag der Bereicherung hinaus gemindert wird (EGZ 118, 187)= Das wäre hier der Fall, wenn der Beklagte die Nutzungen herausgeben müsste? denn diese standen ihm gemäss den'§§ Ü363, 1383 BGB schon vom Zeitpunkt der Ehe Schliessung ab hinsichtlich des gesamten eihgebrachten Gutes zu0 Sie konnten ihm daher durch die Schenkung nicht mehr zugewendet werden, sodass die Klägerin ihn insoweit nicht aus ihrem Vermögen bereichert hat (§ 516 Abs 1 BGB)* Hieraus ergibt sich,.dass das Berufungsgericht von dem unterstellten Gesamtaufwand von 43*300,— EM
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zu Unrecht 15*000,—' EM mit dor Begründung abgezogen hat, insoweit könnten die Verwendungen nur aus Erträgen bestritte -morden sein, die der Beklagte jetzt herausgeben müsse. Die vom Berufungsgericht mit 33 «000,— EM angenommene Ivfeuver-schuidüng des Hofes durfte daher nicht einem-Rechnungsposten zu Basten der Klägerin von 43«300,— Pli abzüglich 15«000,—&
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.:ü= 28*300,-- EM sondern musste dem Gesamtbeträge von 43*300*-gegenübergestellt werden* Von der Annahme aus, dass der Beklagte die Verwendungen in Höhe von.33*000,— EM aus Kredifet bestritten hat, die von ihm während seiner Wirtschaftsführung neu'aufgenommen worden sind, bliebe hiernach ein Betrag von 10*300,— EM, den er nach den bisherigen Unterstellungen und Peststellungen aus eigenen Mitteln aufgebracht hat* Daboi ist es im Ergebnis unerheblich, aus welchem Teil seines Vermögens diese Mittel stammten 0, '
Da die Kevision hinsichtlich der Klage schon aus diesen Erwägungen begründet war, war das angefochtene Urteil auch insoweit aufzuheben* Der Senat konnte jedoch nicht selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht hinsichtlich der Gegenansprüche nur einen Aufwand von 43*300,— EM unterstellt, jedoch noch keine abschliessenden Feststellungen getroffen had und daher insoweit die Sache noch nicht zur Endentscheidung -reif ist ( §§ 564, 565 ZPO)*
Pur die weitere Verhandlung und Entscheidung der Sache ist jedoch vorsorglich noch folgendes zu bemerken, insbesondere für den Pall, dass das Berufungsgericht bei seiner weite-ren Nachprüfung feststellen sollte, dass der Beklagte die Aufwendungen nicht aus,den Erträgen des Hofes aufgebracht hat*
5* Das Berufungsgericht hat für die Präge, woraus die Aufwendungen bestritten worden sind, zu Unrecht'insbesondere, das Ruhegehalt und die Arbeitskraft des Beklagten von vornherein ausgeschiedeno
a) Es hat zugunsten des. Beklagten unterstellt, dass sein Ruhegehalt während der Ehe bis 1943 in der Wirtschaft ver-
■ braucht worden sei« Das deckt sich mit der von der Klägerin in dem Verfahren vor dem Landeserbhofgericht abgegebenen Er-klärung, dass der Beklagte die Erträge des Hofes und seine Pension verbraucht habe, die in 20 Jahren wenigstens 50*000,— HM betragen habe. Die weitere Beststellung des Berufungsgerichts, das Huhegehalt. müsse in Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltungspflichten aus den §§ 1560,1601 BOB aufgezehrt sein, ist jedoch, nicht haltbar* Sie widerspricht insbesondere der späteren BestStellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe .als Miteigentümer eines grossen. Marschhofes in Verhältnissen gelebt, die er bei Anwendung seiner Arbeitskraft in seinem früheren Beruf nicht erreicht haben würde0 Lie Revision bemängelt mit Recht, erfahrungsgemäßs
sei davon auszugehen, dass der Beklagte diese Unterhaltspflichten aus den Erträgen des Hofes habe .bestreiten können uiid auch bestritten habe0 Hinsichtlich der Reinerträge des’ein-gebrachten Gutes ergibt sich die Verpflichtung, aus diesen’"
Cin erster Linie den ehelichen-Aufwand zu tragen, aus §,1389 UpbBGBo Der. Beklagte war auch' berechtigt, diese zunächst hierzu zu verwenden* Er brauchte daher eigene Einkünfte, insbesondere sein Ruhegehalt nicht anzugreifen, soweit'der eheliche Aufwand aus den Erträgen desleingebrachten Guts gedeckt werden konnte* Die Schluss! olgerung,' der Beklagte habe sein. Ruhegehalt für Aufwendungen auf das eingebrachte Gut und für
■ seine Eigentumshälfte am Hof verbraucht, hätte hiernach nur
dann ausgesohlo s s en werden könn en, wenn fe st stand e,.das s die b Erträge des Hofes allein nicht ausgereicht haben, um den ehelichen Aufwand voll zu tragen, sondern dass der Beklagte • sein Ruhegehalt daneben hierfür verwandt hat«
b) Auch die Arbeitsleistung des Beklagten in den 20 Jahren, in denen er den Hof bev/irtschaftet hat, kann möglicherweise als Aufwendung in Betracht.kommen* Insoweit geht das Berufungsgericht hinsichtlich der Eigentumshälfte der Klägerin zwar mit Recht davon aus, dass der Beklagte als Ehemann nach § 1374 BGB zur ordnungsmässigen Verwaltung verpflichtet -
gewesen sei und dass ihm kein Entgelt zustehe? soweit er diese Verpflichtung durch eigene Arbeit erfüllt habe«-Sie Erwägung, die eigene Arbeit des Ehemannes sei keine Aufwendung im Sinne des § 1390 BGB (RGR Komm Erl 3 und Palandt Erl 2 su § 1390 BGB? beide unter Hinweis auf LAG Görlitz in HER 1930 Nr 22) trifft allerdings nicht in vollem Umfange zu0 .Ein Entgelt für die Verwaltung des eingebrachten Gutes ist im allgemeinen vielmehr dadurch ausgeschlossen? dass der Ehemann nach,§ 1384 BGB ausser den Kosten? die durch die Gewinnung- der Nutzungen entstehen? auch die Kosten zur Erhaltung des eingebrachten Guts zu.tragen hat, und dass er daher, wenn er in diesem Rahmen seine Arbeitskraft einsetzt, Ausgaben spart? die er sonst aus den Nutzungen äufbringen müsste*
Es wäre jedoch hiernach nicht ausgeschlossen, dem Ehemann für Arbeitsleistungen? die über den Rahmen der ordnungsmässigen Verwaltung? insbesondere den Rahmen der §§ 1374? 1384 BGB hin-ausgohen und zu aus serge w Ö hn liehen Verbesserungen und Erneuerungen führen? einen Ersatzanspruch nach § 1390 BGB zuzubilli genv Ausserdem kann der Beklagte möglicherweise auch wegen seiner Arbeitsleistungen für den gesamten Hof eine angemessene Vergütung nach den §§ 812 Abs 1 Satz 2? 818 Ahs 2 BGB verlangen, soweit er eine solche nicht schon durch die ihm zustehenden Nutzungen aus dem Hofe erhalten hat» Insbesondere legt der Abschluss der Schenkungsvertrage die Annahme nahe? dass der Beklagte zwar ohne die Absicht mitgearbeitet hat? ein Entgelt für seine Tätigkeit zu verlangen, dass er aber aus der Erwägung heraus mit voller Kraft auf dem Hofe gewirtschaftet hat?
er werde hierfür einen angemessenen Ausgleich nicht nur in der Verbesserung der gemeinsamen Lebensführung, sondern auch in der Sicherung seines Lebensabends finden* Biese etwaige Erwartung hat sich wegen der Scheidung und des Widerrufs der Schenkungen nicht erfüllt* Damit wäre der mitder Arbeitsleistung' des Beklagten bezweckte Erfolg nicht eingetreten*
Die Lage des Beklagten ist .insofern nicht anders als die einer Ehefrau? -die mit ähnlichen Hoffnungen über den Rahmen
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, des § 1356 Abs 2 BGB hinaus im Geschäft des Mannes mitgearbeitet hat« Auch dieser billigt die Rechtsprechung bei der Scheidung der Ehe einen Anspruch aus § 812 Abs 1 Satz 2 BGB zu (vgl RGZ 158, 387; BGH Komm Erl 5 zu 1356 BGB)« Dieser Anspruch geht hier auf Vergütung der von dem Beklagten über seine gewöhnlichen Verwaltung s p f1i cht en hinaus geleisteten Mehrarbeit, nicht auf Herausgabe des erzielten Mehrwerts « Denn das Ket¥/as“, das die Klägerin auf seihe Kosten erlangt hat, ist'nicht die Vermehrung ihres Vermögens, sondern seine Mehrarbeit« Da empfangene Dienstleistungen ihrer Natur nach nicht herausgegeben werden können, ist nach § 818 Abs 2 BGB ihr Wert zu ersetzen,, d.h« eine angemessene Vergütung, für sie zu zahlen (vgl EG in SeuffArch 70 Nr T49)«
Auf diese müsste der Beklagte sich jedoch das anrechnen ls,ssen, was er bereits an Nutzungen aus dem Hofe gezogenhmd für sich - auch in Erfüllung seiner Unterhaltspflichten gegenüber seinen Angehörigen - verv/endet hat« Im Ergebnis kommt, ihm unter diesem Gesichtspunkt also nur das zu, was er bei angemessener Entlohnung für-sich hätte sparen:,oder anderweitig .anlegen können«
Die Erwägung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe als Miteigentümer eines grossen Marschhofes für seine Arbeit in Verhältnissen gelebt, die er bei Anwendung’ seiner Arbeitskraft in seinem früheren Berufe nicht erreicht haben'würde,. steht den vorstehenden Ausführungen nicht entgegen« Sie bestätigt sie vielmehr« Denn der Miteigentümer eines grossen Bauernhofes lebt - wie derlNiessbraucher (§§' 1383, 1030: ff BGB) “für seine Arbeit ^Verhältnissen”, die es ihm in der Regel gestatten, auch Ersparnisse zu: machen und seinen Lebensabend finanziell zu sichern«. . y
■ 60 Hinsichtlich der Verschuldung rügt die.Revision mit
Rocht, das angeföchtene Urteil sei ohne weiteres von der Hofverschuldung nach der Aufwertung in Höhe von 19<>000Gold-■ mark ausgegangen und' habe nicht berücksichtigt, dass der
.
:Hof 1921 mit 640000.-- Mk belastet .gewesen sei und somit dem : N ennw e r t e nach die Belastungen d am als sogar um 12 »000,. — Mk holier gewesen seien als 1943o Bas Berufungsgericht hätte die Entwicklung der Belastungen, im einzelnen un'tersuchen und seine Feststellung, dass der Beklagte den Hof nährend seiner Wirtschaftsführung'mit neuen Schulden in Höhe von 33.000,-- Om belastet habe, näher begründen müssen» - ;
1 - .1X
70 Bas Berufungsgericht wird, . soweit es auf Grund der anderweiten Verhandlung darauf ankommen sollte, auch seine Annahme überprüfen müssen, dass die Übereignung sich nur auf g die im Hofgrundbuch eingetragenen Parzellen und daher nicht auf das Zubehör bezogen habe□ In den Verträgen selbst findet sich hierfür keine .Stütze» Der Vertrag von 1930 spricht von Parzellen, weil es sich hierbei um die zunächst dem Sohn der Klägerin aus erster Ehe übertragenen und von dieser ererbten Land e r e i e n gehandelt hat » In der Schenkungsakt e von 1921 sind dagegen die im Grundbuch von EflHHHP-SflHIHHIVBd^P Art 1 und Bd ®B1 verzeichneten Grundgüter, d»h» der gesamte der Klägerin gehörende Grundbesitz einschliesslich der Hofstelle ' > dem Beklagten zur ideellen Hälfte übertragen worden» Hach § 926 A.bs 1 Satz 2 BGB ist im Zweifel anzunehmen, dass die Veräusse- P rung sich auf das Zubehör erstrecken sollo :i
80 Die Revision hat ferner die Verteilung der Beweislast seitens des Berufungsgerichts hinsichtlich des. Betrages von 5*000,— HM, den der Beklagte 1929 aus seinem Hausgrundstück : * in herausgezogen und unstreitig zunächst für den Bau
des Schweinestalles auf dem Hofe ver?;endet hat, zutreffend angegriffen» Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Beklagte hab e d e n Beweis für die end giil t i g e V e rw en dung dieses . g Betrages zugunsten des Hofes nicht geführt». Der Revision ist . g darin beisutreten, dass die Klägerin dafür beweispflichtig {
gewesen wäre, dass der Beklagte den nach der Unterstellung dps | Berufungsgerichts aufgewandten Betrag von 5*000»— EM in irgendeiner TTeise aus dem Hofe zurückerhalten hat» ^
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9* Hinsichtlich des Verkaufserlöses des Hauses in rügt die Revision zu Unrecht? das Berufungsgericht habe den 2eugen Andreas BflHBnieht darüber vernornmen, dass der Beklagte aus dem Erlös Inventarstücke für den Hof angeschafft habe» Ausweislich der Prozessakten (Bl 226pL) hist dieser nicht als Zeuge benannt norden» Der Beklagte hat sich vielmehr nur ’auf die Anhörung der Parteien bezogen0 Zutreffend ist jedoch die Rüge der Revision, dass die Klägerin selbst vorgetragen habe? der Beklagte habe aus dem Erlös des .Hauses 2 Pferde gekauft? von denen sie eines für sich in Anspruch nehme? da sie die Hälfte des Kaufpreises zu dem Erwerbe des Grundstücks beigesteuert habe« Bas Berufungsgericht hätte schon hiernach dem Beklagten mindestens 1 Pferd zugute rechnen müssen«’ Die Ausführungen über die Anrechnung etwaiger Verwendungen aus dem Verkaufserlös für das Grundsfuck in RflHIB sind im übrigen nicht frei von Rechtsirrtum« Es ist rieh ersichtlich? warum das Berufungsgericht abweichend vom Landgericht zugunsten des Beklagten nicht die Hälfte des Verkaufserlöses (30o000?— Mark)? sondern nur die Hälfte des Erwerbspreises berücksichtigt hat« Ausserdem bedürfte die Ansicht, das Haus in habe zur Hälfte der Klägerin gehört, weil es zur.
Hälfte mit Mitteln aus einem Inventarerlös der Klägerin erworben worden sei? näherer Begründung« Sie ist schon insoweit unrichtig? als die Klägerin allenfalls einen Anspruch auf Übereignung gehabt hat, soweit -der Beklagte nicht"für sich allein, sondern für Rechnung des eingebrachten Gutes hat erwerben wollen :"! (vgl EGZ 126? 114)« Denn die Bestimmung des § 1381 BGB betrifft nur bewegliche Sachen? nicht jedoch Grundstücke« Schliesslich .erscheint auch die Bewertung eines.Papiermarkbetrages von 15»000«—. oder 30«000?•— Mark mit 50?— DM.nicht vertretbar« Das Berufungsgericht hat.sich.insoweit? obwohl.es nur von einem Betrage von 15«000?-— Mark ausgeht, der Berechnung des Landgerichts angeschlossen« Dieses hat lediglich_aüsgeführt, die Aufwertung von 30*000,—• Papiermark aus dem Jahre 1921 auf Goldmark und. die Abwertung infolge der Währungsreform 1948 habe nach freier Abrundung gemäss § 287 ZPO die Summe von 50?— DM ergeben«
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Für eine solche freie Gesamt Schätzung v:ar hier jedoch kein Raum« Es hätte vielmehr zunächst der Feststellung bedurft, auf welchen Betrag die Aufwendung in Papierraark aufzuwerten war« Der hierbei festgestellte Reichsmark-Betrag wäre alsdann im Verhältnis 1 : 1~umzustellen gewesen„ Hiervon wird'das Berufungsgericht auch bei der Umstellung der GesamtaufWendungen auszugehen haben«
10« Die Klägerin vertritt zu Unrecht die Auffassung, dass solche Ansprüche des Ehemannes auf Aufwendungsersatz in jedem Falle nach § 16 UmstG .im Verhältnis 10 : 1 umzustellen seien« Auf die Entscheidung des OGHBrZ II ZS 132/49? abgedruckt in DR I /T50/ Blatt 1001, kann sie sich insoweit nicht beziehen« In dieser ist unter Hinweis auf die Entscheidungen des 0GH zu dem Zurückbehaltungsrecht bei Bereicherungsansprüchen (OGHZ 1? 198 /206/ und 217 /“222/ - DR II /25I/ 24 b und c) lediglich ausgeführt, dass durch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber der Herausgabeklage des Eigentümers kein wirtschaftliches Austauschverhältnis' im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 2 TJmstG begründet werde« Hier liegt jedoch ein Fall des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG vor, weil die Verpflichtungen der Klägerin, dem Beklagten seine Aufwen-. düngen zu ersetzen - und zwar sowohl nach § 1390 wie nach . § 818 Abs 3 BGB' - Verbindlichkeiten: aus der .Auseinandersetzung zwischen geschiedenen Ehegatten irrt Sinne dieser Bestimmung sind« Der Senat hat seine Auffassung, dass ' Ziffer 3 aaO bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht eng ausgelegt werden kann, in seiner zur Veröffent-1 i c nung in der Amtlichen Sammlung best immt en Ent s chei d ung • IV ZR 14/50 vom 4« Juni 1951 näher begründet« Auf diese .3 kann hie"r verwiesen .werden« Für den vorliegenden Fall sind ., die dort entwicke 11en Gründsätze ums0 eher anwend -bar, als hier das1'Vermögen, der Ehegatten mindestens zu erheblichen Teilen in dem früheren Ehegattenerbhof der Parteien zusamnengeflossen ist, und es sich'hier, wie auch
in dem früheren Rechtsstreit zwischen den Parteien von den Gerichten' angenommen worden ist, um die Auseinandersetzung über einen Ehegattenerbhof handelt = Pie Klägerin beruft sich daher, auch zu Unrecht auf die von'dem Bundesgerichtshof zu V ZR 1.13/50 ergangene Entscheidung«, Biese betrifft einen in den entscheidenden Punkten wesentlich anders' gelagerten Sachverhalt0
Baske Pr0 Hartz Johannsen Kregel