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BGH · IV ZR 50/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 50/10

März 2012 durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG § 97 ZPO
21DüsseldorfRichterinHarsdorf-GebhardtZPOKlägerAz

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 50/10
vom 21. März 2012 in dem Rechtsstreit
OLG Düsseldorf - Az. 1-4 U 13/09 vom 26.01.2010; LG Düsseldorf - Az. 110 114/08 vom 09.01.2009;
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2012 durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß §544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Senat hat die Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 51.218,40 €
Wendt		Felsch	Harsdorf-Gebhardt
	Dr. Karczewski		Dr. Brockmöller