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BGH · IV ZR 50/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 50/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 27. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 21. Damit legt der Kläger keine "neue und eigenständige" Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren dar (vgl. Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass der Senat von der in § 544 Abs.4 Satz 2, 2. Der Senat hat das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: Art. 103 GG
NichtzulassungsbeschwerdeAnhörungsrügeGehörVorbringenNJWBegründungKlägerVerletzung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 50/10
vom 27. April 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
 am 27. April 2012
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 21. März 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Bedenken	bestehen	bereits	gegen	die Zulässigkeit der Anhörungs-
rüge. Der Kläger beanstandet, das Berufungsgericht habe entscheidungserhebliche - im Einzelnen nochmals wiedergegebene - Behauptungen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Es dränge sich der Schluss auf, dass der Senats entscheidendes Vorbringen ebenfalls nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe. Damit legt der Kläger keine "neue und eigenständige" Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren dar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG NJW 2008, 2635, 2636; jeweils m.w.N.).
2
Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass der Senat von der in § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO vor-
 
gesehenen Möglichkeit, von einer näheren Begründung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde abzusehen, Gebrauch gemacht hat. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.).
3	Die	Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das
 Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Mayen	Wendt	Felsch
 Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.01.2009 - 11 0 114/08 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.01.2010 - 1-4 U 13/09 -