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BGH · IV ZR 50/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 50/05

Januar 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Kläger hat auf die entsprechende Frage in dem für die Entscheidung der Beklagten über die Gewährung von Versicherungsschutz maßgebenden Zusatzfragebogen dem tatsächlichen Geschehen zuwider verschwiegen, dass er schon im Juli 2000 Ersatzschlüssel bestellt, zu demindest einen davon vor Reiseantritt erhalten und auf die Reise mitgenommen hatte. Aus dieser Angabe im Zusatzfragebogen ergab sich mithin für die Beklagte, dass der Kläger zur Diebstahlszeit nur über einen Fahrzeugschlüssel und keinen Ersatzschlüssel verfügte. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG § 97 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 50/05
vom 15. März 2006 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2006 durch
 den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt,
 Felsch und Dr. Franke
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 19. Januar 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Kläger hat auf die entsprechende Frage in dem für die Entscheidung der Beklagten über die Gewährung von Versicherungsschutz maßgebenden Zusatzfragebogen dem tatsächlichen Geschehen zuwider verschwiegen, dass er schon im Juli 2000 Ersatzschlüssel bestellt, zu demindest einen davon vor Reiseantritt erhalten und auf die Reise mitgenommen hatte. Vielmehr verwies er in seiner Antwort nur auf einen am 5. September ("s. Ersatzteilrechnung ... vom 6.9.00"), also erst nach der Reise, gelieferten weiteren Schlüssel. Aus dieser Angabe im Zusatzfragebogen ergab sich mithin für die Beklagte, dass der Kläger zur Diebstahlszeit nur über
 einen Fahrzeugschlüssel und keinen Ersatzschlüssel verfügte. Dieses Verständnis hat der Kläger noch vertieft, indem er bei Beantwortung der Frage nach Inspektionen usw. auf die Unterfrage "Mit welchem Schlüssel" antwortete "am 21.07.2000 ... 1 Schlüssel!" Diese Angaben waren für die Beklagte nicht erkennbar falsch. Deshalb bestand für sie auch kein Anlass, hinsichtlich etwaiger Ersatzschlüssel beim Kläger nachzufragen, und zwar auch unter Berücksichtigung einer nur in polnischer Sprache abgefassten Diebstahlsanzeige.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 29.072,33 €
Terno
 Dr. Schlichting
 Wendt
Felsch
 Dr. Franke
 Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 17.07.2003 - 3 0 187/03 -OLG Rostock, Entscheidung vom 19.01.2005 - 6 U 155/03 -