Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29c April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. HauS sowie der Bundesrichier Johannsen, hüstenberg, Dr0 Reinhardt und Dr0 Buchholz für Recht erkannt: mittelgeschäft 0 Im Jahre 1947 kam es zwischen den Parteien zu Schwierigkeiten, weil der Kläger sich einer Frau kBB zuwandteo Im Jahre 1948 verkauften die Eheleute das von ihnen betriebene Geschäft und zogen nach die Beklagte in den langen Jahren der Trennung niemals um die Fortsetzung der Ehe bemüht und ihn während des Ehescheidungsstreits mit dem Wort "Lump“ beschimpfte Durch die lange Trennung seien sich die Parteien so fremd geworden , daß auch bei der Beklagten ein ehrlicher Wille zu einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr vorhanden sei. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten0 Sie hat ehewidrige oder gar ehebrecherische Beziehungen zu ihrem Untermieter Faust in Abrede gestellt„ Einer Scheidung aus § 48 EheG hat sie widersprochen und hierzu vorgetragen: Die Zerrüttung der Ehe sei allein auf die ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zu anderen Frauen zurückzuführen0 Ihr Verhalten gegenüber dem Kläger lasse nicht den Schluß zu, daß ihr die innere Bindung an die Ehe fehle * Durch ihre Tochter habe sie versucht, den Kläger wieder zurückzugewinnen. Im übrigen sei eine Aufforderung zur Rückkehr bei dem Kläger auch sinnlos gewesen, da dieser mit anderen Frauen zusammengelebt und immer nur auf Scheidung gedrängt habe. 2.) Den Grund für die vom Kläger schuldhaft herbeigeführte Zerrüttung der Ehe hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß dieser sich 1947 einer anderen;Frau zuwandte und nach der Übersiedlung der Parteien in den Weston seine Familie verließ. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß selbst nach so langer Trennung die eheliche Bindung bestehen bleibt, da es nicht unmöglich ist, daß der verlassene Ehegatte auch über einen so langen Zeitraum hinaus die innere Kraft aufbringt, das Bewußtsein der Gebundenheit an den Ehepartner und seiner ehelichen Verantwortung für ihn in sich lebendig zu erhalten (BGH LM § 48 Abs. 2 EheG Nr, 76), Zutreffend ist auch das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die lange Trennung allein noch nicht für das Kehlen einer ehelichen Bindung bei der Beklagten sprechen konnte. Es hätte daher der Prüfung bedurft, ob es der Beklagten unter den gegebenen Verhältnissen überhaupt zu demutbar war, von sich aus, sei es persönlich oder brieflich, an den Kläger zu dem Zweck einer Versöhnung heranzutreten» Vieles kann dafür sprechen, daß die Beklagte einen solchen Versuch für zweck- und sinnlos halten konnte0 Bis 1950 oder sogar 1951 bestanden die engen Beziehungen des Klägers zu Frau 1951 bis 1953 fielen die beiden vom Klager auf Scheidung gerichteten Vorprozesse• Ab 1955 begann das noch heute bestehende eheähnliche Verhältnis des Klägers mit Fräulein SchHB° Selbst wegen ihres Unterhalts war die Beklagte gezwungen, über einen Anwalt an den Kläger heranzutreten„ Als es dann im Jahre 1963 einmal zu einer mündlichen Aussprache zwischen den Parteien kam, kann der Kläger auch nur wieder seinen Scheidungswillen zu dem Ausdruck gebracht haben0 Denn anders laßt sich die dabei gefallene Äußerung der Beklagten, sie sei nicht bereit, einer anderen Frau Platz zu machen, nicht erklären 0 Aber abgesehen hiervon ist dem Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, auch ein Verfahrensfehler insoweit unterlaufen, als es dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagten, sie habe den Kläger durch ihre Tochter,.wiederholt auffordern lassen, die eheliche Gemein--; schaft wieder aufzunehmen, nicht nachgegangen ist» Offenbar hat das Berufungsgericht dieses in dem nach der letzten mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz der Be- Diesem Vorbringen wäre daher, notfalls unter Heueintritt in die mündliche Verhandlung nachzugehen gewesen» Seine Richtigkeit kann geeignet sein, die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung zu erschüttern, daß die Beklagte während der langen Trennung nie versucht habe, den Kläger zur Rückkehr zu ihr zu bewegen» Zur Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung ist das Gericht nach der Rechtsprechung dann verpflichtet, wenn sich aus neuem Vorbringen ergibt, daß die bisherige Verhandlung lückenhaft gewesen ist und in der letzten mündlichen Verhandlung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechts bestanden hätte (RGZ 102, 262, 266; 115, 222; BGHZ 30, 60, 65) <> Das hat umsomehr zu gelten, als - ganz abgesehen von der im Scheidungsprozeß ins Ermessen des Gerichts gestellten Amtsermittlung (§ 622 ZPO) -es sich hier nicht um ein neues Vorbringen, sondern um die Wiederholung eines bisher nicht beachteten Vorbringens gehandelt hat»
BUNDESGERICHTSHOF AA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 29o April 1970 B 1 e c h e r 9 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Katharina ;raße ? gebe p Beklagten und Revisionsklagerin-, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt gegen den Monteur Franz W(BBBstraße (/&> Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr. /M Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29c April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. HauS sowie der Bundesrichier Johannsen, hüstenberg, Dr0 Reinhardt und Dr0 Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom. 13« Dezember 1968 aufgehobene Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückvorwiesen0 Von Rechts wegen Tatbestands Die Parteien, beide im Jahre 1912 geboren, haben am 11 o September 1936 die Ehe miteinander geschlossen„ Aus der Ehe ist eine inzwischen verheiratete Tochter hervorgegangen0 Unmittelbar nach dem Kriegsende betrieben die Eheleute in bei ^HBWgemeinsam ein Lebens- mittelgeschäft 0 Im Jahre 1947 kam es zwischen den Parteien zu Schwierigkeiten, weil der Kläger sich einer Frau kBB zuwandteo Im Jahre 1948 verkauften die Eheleute das von ihnen betriebene Geschäft und zogen nach Frankfurt (Main)» Schon nach einigen Wochen verließ der Kläger die Beklagte und ging wieder nach ScflBHIHl zu- rück, Seit dieser Zeit lehen die Parteien voneinander getrennt , In sJHHHI nahm der Kläger seine Beziehungen' zu Frau K wieder auf. Aus diesem Verhältnis ist ein im Jahre 1948 oder 1949 geborenes Kind hervorgegangen„ Im Jahre 1990 oder 1991 kam der Kläger zusammen mit Frau den Westen, Beide lebten hier aber nur noch drei oder vier Monate zusammen und trennten sich dann voneinander. Im Dezember 1990 erhob der Kläger erstmalig eine auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage,. Diese wurde jedoch durch das rechtskräftig gewordene Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 18, Januar 1952 abgewiesen, Eine weitere im Oktober 1992 erhobene und auf § 43 EheG gestutzte Scheidungsklage wurde durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 30, September 1993 als unbegründet abgev/iesen. Seit 1959 lebt der Kläger mit einem Fräulein Schuster in einem eheähnlichen Verhältnis zusammen. Aus diesem Verhältnis ist ein im Dezember 1996 geborenes Kind hervorgegangen. Nunmehr begehrt der Kläger: die Scheidung der Ehe aus § 43 EheG und hilfsweise aus § 48 EheG, Er hat hierzu vorgetrageni Die Beklagte pflege ehev/idrige und ehebrecherische Beziehungen zu ihrem Untermieter, dem Kraftfahrer Hermann FafB, Hierdurch sei die Ehe unheilbar zerrüttet Morden, Im übrigen habe sich JL die Beklagte in den langen Jahren der Trennung niemals um die Fortsetzung der Ehe bemüht und ihn während des Ehescheidungsstreits mit dem Wort "Lump“ beschimpfte Durch die lange Trennung seien sich die Parteien so fremd geworden , daß auch bei der Beklagten ein ehrlicher Wille zu einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr vorhanden sei. Die Frage einer Ehescheidung sei für sie ausschließlich ein finanzielles Problemo Ir erstrebe die Scheidung, weil er seit Jahren mit einer anderen Frau zusammenlebe und mit dieser ein Kind habe. Der Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten, hilfsweise ohne Schuldausspruch zu scheiden. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten0 Sie hat ehewidrige oder gar ehebrecherische Beziehungen zu ihrem Untermieter Faust in Abrede gestellt„ Einer Scheidung aus § 48 EheG hat sie widersprochen und hierzu vorgetragen: Die Zerrüttung der Ehe sei allein auf die ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zu anderen Frauen zurückzuführen0 Ihr Verhalten gegenüber dem Kläger lasse nicht den Schluß zu, daß ihr die innere Bindung an die Ehe fehle * Durch ihre Tochter habe sie versucht, den Kläger wieder zurückzugewinnen. Dabei habe sie ihrer Tochter gegenüber wiederholt zu dem Ausdruck gebracht, daß sie froh wäre, wenn der Kläger wieder nach Hause käme. Im übrigen sei eine Aufforderung zur Rückkehr bei dem Kläger auch sinnlos gewesen, da dieser mit anderen Frauen zusammengelebt und immer nur auf Scheidung gedrängt habe. Einen Schuldantrag gegenüber dem auf § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehren stelle sie nicht, da sie auf keinen Fall geschieden werden wolle. Das Landgericht hat eine Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens aus § 43 EheG verneint, jedoch dem Scheidungshegehren des Klägers aus § 48 EheG stattgegeben., Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren, auch die auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage abzuweisen, weiter. Entscheidungsßründej^ Die nach § 547 Abs. 1 ZPO aF statthafte Revision ist begründet. 1,) Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger die unheilbare Zerrüttung der Ehe verschuldet hat, der Beklagten aber die Bindung an die Ehe fehlt. Es hat daher wegen Unbeachtlichkeit des Widerspruchs d.er Beklagten dem Scheidungsbegehren des Klägers aus § 48 EheG stattgegeben, 2.) Den Grund für die vom Kläger schuldhaft herbeigeführte Zerrüttung der Ehe hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß dieser sich 1947 einer anderen;Frau zuwandte und nach der Übersiedlung der Parteien in den Weston seine Familie verließ. Das läßt keinen Rechtsirrtum erkennen und wird auch von den Parteien nicht beanstandete 3») Soweit das Berufungsgericht jedoch den Widerspruch der Beklagten für unbeachtlich angesehen hat-, halten seine Ausführungen hierzu der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Richtig ist es zwar, daß nach der Lebenserfahrung eine jahrzehntelange Trennung, wie sie hier vorliegt, bei beiden Ehegatten zu einer weitgehenden Entfremdung führt und daß dadurch oft auch dem zunächst an der Ehe festhaltenden Ehegatten die Bindung an die Ehe verloren geht. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß selbst nach so langer Trennung die eheliche Bindung bestehen bleibt, da es nicht unmöglich ist, daß der verlassene Ehegatte auch über einen so langen Zeitraum hinaus die innere Kraft aufbringt, das Bewußtsein der Gebundenheit an den Ehepartner und seiner ehelichen Verantwortung für ihn in sich lebendig zu erhalten (BGH LM § 48 Abs. 2 EheG Nr, 76), Zutreffend ist auch das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die lange Trennung allein noch nicht für das Kehlen einer ehelichen Bindung bei der Beklagten sprechen konnte. Es hat jedoch angenommen, daß zusätzlich hierzu in Erscheinung getretene Umstände den Schluß auf ein Fehlen der ehelichen Bindung rechtfertigen. Einen solchen Umstand hat es vor allem darin gesehen, daß die Beklagte während der ganzen Trennungszoit keinen ernsthaften Versuch unternommen habe, den Kläger zur Rückkehr zu bewegen, Sicherlich wird man von der verlassenen Ehefrau, falls sie noch eine eheliche Bindung hat, im allgemeinen verlangen können, daß sie nicht in bloßer Untätigkeit verharrt, sondern auch mit eigenen Überlegungen darüber, wie die Verhältnisse geordnet worden können, auf den Partner zugehto Das muß aber eine Grenze danri i finden, wenn ein solches Entgegenkommen angesichts des Verhaltens des anderen Ehepartners als sinnlos erscheint und letztlich nur auf eine Demütigung hinauslaufen v/ürde. Es hätte daher der Prüfung bedurft, ob es der Beklagten unter den gegebenen Verhältnissen überhaupt zu demutbar war, von sich aus, sei es persönlich oder brieflich, an den Kläger zu dem Zweck einer Versöhnung heranzutreten» Vieles kann dafür sprechen, daß die Beklagte einen solchen Versuch für zweck- und sinnlos halten konnte0 Bis 1950 oder sogar 1951 bestanden die engen Beziehungen des Klägers zu Frau 1951 bis 1953 fielen die beiden vom Klager auf Scheidung gerichteten Vorprozesse• Ab 1955 begann das noch heute bestehende eheähnliche Verhältnis des Klägers mit Fräulein SchHB° Selbst wegen ihres Unterhalts war die Beklagte gezwungen, über einen Anwalt an den Kläger heranzutreten„ Als es dann im Jahre 1963 einmal zu einer mündlichen Aussprache zwischen den Parteien kam, kann der Kläger auch nur wieder seinen Scheidungswillen zu dem Ausdruck gebracht haben0 Denn anders laßt sich die dabei gefallene Äußerung der Beklagten, sie sei nicht bereit, einer anderen Frau Platz zu machen, nicht erklären 0 Aber abgesehen hiervon ist dem Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, auch ein Verfahrensfehler insoweit unterlaufen, als es dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagten, sie habe den Kläger durch ihre Tochter,.wiederholt auffordern lassen, die eheliche Gemein--; schaft wieder aufzunehmen, nicht nachgegangen ist» Offenbar hat das Berufungsgericht dieses in dem nach der letzten mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz der Be- klagten vom 3* Dezember 1968 enthaltene Vorbringen als einen neuen Tatsachenvortrag angesehen und daher keinen Anlaß genommen, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten» Dabei hat das Berufungsgericht jedoch übersehen, daß die Beklagte schon in ihrer Berufungsbegründung etwa das Gleiche behauptet, in ihrem Schriftsatz vom 19c Februar 1968 diese Behauptung wiederholt und unter das Zeugnis ihrer Tochter gestellt hatte» Auch bei ihrer gerichtlichen Vernehmung am 27o September 1968 hatte die Beklagte sich dahin ausgelassen, sie habe ihrer Tochter immer erklärt, daß es ihr Wunsch sei, wieder mit dem Kläger zusammenzuleben, und die Tochter habe auf ihre Veranlassung dem Kläger v/iederholt gesagt; Geh doch heim, die Mutter wartet auf Dich» Diesem Vorbringen wäre daher, notfalls unter Heueintritt in die mündliche Verhandlung nachzugehen gewesen» Seine Richtigkeit kann geeignet sein, die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung zu erschüttern, daß die Beklagte während der langen Trennung nie versucht habe, den Kläger zur Rückkehr zu ihr zu bewegen» Zur Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung ist das Gericht nach der Rechtsprechung dann verpflichtet, wenn sich aus neuem Vorbringen ergibt, daß die bisherige Verhandlung lückenhaft gewesen ist und in der letzten mündlichen Verhandlung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechts bestanden hätte (RGZ 102, 262, 266; 115, 222; BGHZ 30, 60, 65) <> Das hat umsomehr zu gelten, als - ganz abgesehen von der im Scheidungsprozeß ins Ermessen des Gerichts gestellten Amtsermittlung (§ 622 ZPO) -es sich hier nicht um ein neues Vorbringen, sondern um die Wiederholung eines bisher nicht beachteten Vorbringens gehandelt hat» 4„ ) Danach läßt es sich nicht ausschließen, daß das, Berufungsgericht unter Berücksichtigung der noch erforderlichen Aufklärung des Sachverhalts und der erörterten.^ weiteren Bedenken möglicherv/eise zu einer anderen Beur-V teilung gekommen v/äre„ Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Int-scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen» Br0 Hauß Johannsen Wüstenberg Dr» Buchholz Dr o Reinhardt