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BGH

Gericht: BGH

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ras Berufungsgericht hat ausgeführt, bei dem Kläger seien außer einer nicht ins Gewicht fallenden geringgradigen Schallempfindungsstörung links und Veränderung im Skelettsystem keine organischen leiden festgestellt worden« Bine festzustellende Veränderung der Wirbelsäule beruhe nicht auf der Verfolgung des Klägers. Gestutzt auf das Sachverständigengutachten hat das Berufungsgericht bei dem Kläger vom Ende seiner Verfolgung bis zu dem Ende des Jahres 1946 eine durch die vegetativen Störungen bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. angenommen, von der nur 20 v.H, auf die Verfolgung zurückzuführen seien. Biese Ausführungen des Berufungsgerichts werden den §§ 3 und 4 der 2« Verordnung zur Burehführung des Bundesentschädigungsgesetzes nicht gerecht« Hach § 3 Abs« 1 dieser Verordnung liegt eine Verschlimmerung vor, wenn sich der Krankheitswert eines früheren Leidens durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen erhöht hat« Um eine verfolgungsbedingte Verschlimmerung eines Leidens kann es sich daher nur dann handeln, wenn bei dem Verfolgten bereits vor Beginn der Verfolgung ein? Wie der Senat in seinem RzW 1963, 170 Kr. 15 veröffentlichten Urteil ausgeführt und näher begründet hat, stellt eine bei Beginn der Verfolgung schon vorhandene Anlage zu einer Krankheit, mag sie noch "ruhend” oder bereits in der Entwicklung begriffen sein, die die Leistungsfähigkeit des Betroffenen nicht berührt, kein früheres Leiden im Sinne des § 3 Abs. 1 der 2. Wenn erst im Zusammenhang mit der Verfolgung auf Grund dieser Anlage ein Leiden manifest wird, das zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit führt, kann nicht von der Verschlimmerung eines früheren Leidens im Sinne des $ 3 Abs« 1 der 2« DV-BBG gesprochen werden, sondern es muß geprüft werden, ob dieses durch die Anlage bedingte Leiden nach § 4 der 2. Das Berufungsgericht hat keine Festste Ilung darüber getroffen» ob die Erwerbsfähigkeit des Klügere, durch die bei ihm bestehenden anlagebedingten vegetativen Störungen bereits gemindert war» bevor er von den Nationalsozialisten verfolgt wurde» Es kann daher nicht ausgeschlossen werden» daß dieses Beiden erst durch die Verfolgung manifest geworden ist und zu einer Minderung der Erwerbsfühigkeit geführt hat» Nenn das zutreffen sollte» würde das für den Zeitpunkt der Beendigung der Verfolgung festgestellte Beiden des Klägers nach § 4 der 2« DV-BEG als durch nationalsozialistische Oewaltmaßnahmen im Sinne der Entstehung verursacht anzusehen sein« Dem Kläger würde -dann schon nach den bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wegen der dadurch bedingten Minderung seiner Erwerbsfähigkeit vom 50 v.H« bis zu dem Ende des Jahres 1946 eine Kapitalentschädigung zustehen. Damit das Berufungsgericht prüfen kann» ob der Kläger bereits vor dem Beginn der Verfolgung durch sein anlagebedingtes Beiden in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert war» mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird der Kläger dann auch Gelegenheit haben» seinen Anspruch auf Zuerkennung eines Heilverfahrens weiterzuverfolgen und näher zu begründen.

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Volltext der Entscheidung

2495 097 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2YJ5
URTEIL
Verkündet am
28. Juni 1967
Ehrenberger,
 Juotizangestellter
ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Entschädigungssache
 des Elie
 Frankreich,
Rue
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmäehtigte: Rechtsanwälte Pr.
und
 gegen
den Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen München, München 22, Odeonsplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
•» 2 —
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, MaaS, Wilden,
 Br. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 15« Zivilsenats des Oberlandes-geächts München vom 30. Juni 1965 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Der wegen seiner Rasse verfolgte Kläger begehrt Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit.
Die Entschädigungsbehörde hat seinen Antrag abgelehnt. Seine Klage ist in beiden Reohtszügen ohne Erfolg, geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
 
Die Revision ist begründet .
Ras Berufungsgericht hat ausgeführt, bei dem Kläger seien außer einer nicht ins Gewicht fallenden geringgradigen Schallempfindungsstörung links und Veränderung im Skelettsystem keine organischen leiden festgestellt worden« Bine festzustellende Veränderung der Wirbelsäule beruhe nicht auf der Verfolgung des Klägers. Riese sei allein ursächlich für die Schallempfindungsstörung links. Riese aber bedinge keine Erwerbsminderung.
Rer Kläger leide aber an vegetativen Störungen. Hinsichtlich der Bewertung dieser Leiden hat das Berufungsgericht sich den Ausführungen der Sachverständigen Rrof.Br. Jochheim und Br. Haidtmann von der Hniversitäts-nervenklinik Köln angeschlossen. Riese haben ausgeführt, es handele sich hierbei im wesentlichen um Überbewertete Störungen, die als anlagebedingt angesehen werden müßten. Eine Verschlimmerung durch die erlittene Verfolgung könne nur vorübergehend gewesen sein. Längstens zwei Jahre nach dem Ende der Verfolgung dürfte diese abgeklungen sein, da für organische Störungen, die gegebenenfalls die vegetative Labilität anhaltend verstärken könnten, kein Anhalt gegeben sei. Gestutzt auf das Sachverständigengutachten hat das Berufungsgericht bei dem Kläger vom Ende seiner Verfolgung bis zu dem Ende des Jahres 1946 eine durch die vegetativen Störungen bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. angenommen, von der nur 20 v.H, auf die Verfolgung zurückzuführen seien.
Es hat weiter angenommen, daß ab 1947 die Minderung der Erwerbsfähigkeit nur noch 10 v.H. betrage, die rein anlagebedingt sei^r.
 
Bas Berufungsgericht hat danach dem Kläger Kapitalentschädigung und Rente versagt, Es hat auch den Anspruch auf Heilverfahren angewiesen mit der Begründung, es sei jetzt nicht mehr erforderlich, dem Kläger ein solches zuzuerkennen und es sei nicht dargetan und auch unwahrscheinlich, daß der. Kläger für etwa früher entstandene Kosten ersatzpflichtig sei«
Biese Ausführungen des Berufungsgerichts werden den §§ 3 und 4 der 2« Verordnung zur Burehführung des Bundesentschädigungsgesetzes nicht gerecht« Hach § 3 Abs« 1 dieser Verordnung liegt eine Verschlimmerung vor, wenn sich der Krankheitswert eines früheren Leidens durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen erhöht hat« Um eine verfolgungsbedingte Verschlimmerung eines Leidens kann es sich daher nur dann handeln, wenn bei dem Verfolgten bereits vor Beginn der Verfolgung ein? Leiden von Kfankheitswert bestanden hat. Wie der Senat in seinem RzW 1963, 170 Kr. 15 veröffentlichten Urteil ausgeführt und näher begründet hat, stellt eine bei Beginn der Verfolgung schon vorhandene Anlage zu einer Krankheit, mag sie noch "ruhend” oder bereits in der Entwicklung begriffen sein, die die Leistungsfähigkeit des Betroffenen nicht berührt, kein früheres Leiden im Sinne des § 3 Abs. 1 der 2. BV-BEG dar. Wenn erst im Zusammenhang mit der Verfolgung auf Grund dieser Anlage ein Leiden manifest wird, das zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit führt, kann nicht von der Verschlimmerung eines früheren Leidens im Sinne des $ 3 Abs« 1 der 2« DV-BBG gesprochen werden, sondern es muß geprüft werden, ob dieses durch die Anlage bedingte Leiden nach § 4 der 2. BV-BEG im Sinne der Entstehung als durch die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen verursacht anzusehen ist.
Ti
 
Das Berufungsgericht hat keine Festste Ilung darüber getroffen» ob die Erwerbsfähigkeit des Klügere, durch die bei ihm bestehenden anlagebedingten vegetativen Störungen bereits gemindert war» bevor er von den Nationalsozialisten verfolgt wurde» Es kann daher nicht ausgeschlossen werden» daß dieses Beiden erst durch die Verfolgung manifest geworden ist und zu einer Minderung der Erwerbsfühigkeit geführt hat» Nenn das zutreffen sollte» würde das für den Zeitpunkt der Beendigung der Verfolgung festgestellte Beiden des Klägers nach § 4 der 2« DV-BEG als durch nationalsozialistische Oewaltmaßnahmen im Sinne der Entstehung verursacht anzusehen sein« Dem Kläger würde -dann schon nach den bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wegen der dadurch bedingten Minderung seiner Erwerbsfähigkeit vom 50 v.H« bis zu dem Ende des Jahres 1946 eine Kapitalentschädigung zustehen.
Damit das Berufungsgericht prüfen kann» ob der Kläger bereits vor dem Beginn der Verfolgung durch sein anlagebedingtes Beiden in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert war» mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird der Kläger dann auch Gelegenheit haben» seinen Anspruch auf Zuerkennung eines Heilverfahrens weiterzuverfolgen und näher zu begründen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs« 1 BEGr.
Johannsen	Haaß	Wilden
 Br« Graf v.d. Mühlen