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BGH · IV ZR 49/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 49/65

Oktober 1944 wurde dor Kläger auf Grund einer Denunziation wegen Abhöreno ausländischer Sender in Haft genommen und durch Urteil des Sondergerichtö II bei dem Landgericht Berlin vom 28. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm wegen des in der Zeit vom 16. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelasBen worden ist, verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. 1) Die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Anmeldefrist, die die Entschädigungsbehörde dem Kläger dadurch gewährt hat, daß sie den Antrag als fristgerecht gestellt bezeichnet und in der Sache Öelbst entschieden hat, ist nach § 189 Abs.3 Satz 2 BEG in der Fassung des Art. I Nr. 111 BEG-SchlußG für die Entschädigungsgeriohte bindend, obwohl diese Vorschrift nach Art. XII Nr. 6 BEG-SchlußG erst am 18. 2 a) Das Berufungsgericht hat den von dem Kläger erhobenen Anspruch als unbegründet abgelehnt. November 1944 ergebe, daß der Kläger nicht aus Gründen politischer Gegnerschaft verurteilt worden sei, und daß politische Erwägungen das Strafmaß nicht beeinflußt hätten. l>iese Ausführungen sind dahin richtig zu stellen, daß für die Regelfälle des Abhörens ausländischer Sender als Mindeststrafe ein Jahr Zuchthaus in Betracht kam.(§ 1 Satz 1, 2 der VO über Dagegen konnte, wenn pinh leichterer Fäll angenommen wurde, auf Gefängnis erkannt werdeh (§ 1 Satz 3 der VO); daß ein solcher Vorgelegen habe, vmrde jedoch von dem Sondergericht ausdrücklich verneint. Gleichwohl ist die*Feststellung des Berufungsgerichts unangreifbar, daß ‘der Kläger nicht als politischer Gegner des Nationalsozialismus vorurteilt worden sei, und daß er auch durch das Strafmaß nicht als politischer Gegner habe getroffen werden sollen. In der Hegel sei das Abhören ausländischer Sender nicht zu dem Zweck der Stärkung des inneren Widerstands erfolgt und seien die Nachrichten nicht weitergetragen worden, um dem Nationalsozialismus Abbruch zu tun. Biese Handlungen seien nicht geeignet gewesen, die nationalsozialistische Herrschaft zu schwächen oder zu beseitigen, selbst wenn einem Verfolgten durch das Abhören ausländischer Sender wieder etwas Bebensmut und Zuversicht gegeben worden sein sollte. Zudem habe der Kläger für seine angebliche Widerstandstätigkeit nur wenig Zeit gehabt, da er erst am 29* September 1944 aus dem Wehrdienst entlassen und bereits am 16. Aber auch wenn man alle Handlungen des Klägers zusammenfassend würdigen würde, ergebe sich kein anderes Bild als das eines ehrenhaften, menschlich denkenden Mannes, der das damalige Unrecht nicht mitgemacht und Geschehenes durch einzelne Hilfeleistungen gegenüber 3} Mit diesen Erwägungen" läßt sich der Anspruch des Klägers, soweit die Vorschrift des §, 1 Abs.3 Kr. 2 IbeG seine Grundlage biidet, nicht 'Verneinen* Dem Berufungsgericht ist zuzugeben» daß das Abhöron von Auslandssendern und die Weitergabe der Nachrichten in vielen Fällen mit einer Bekämpfung des Nationalsozialismus nichts zu tun hatte* sondern anderen Beweggründen entsprang, und daß daraus allein* daß jemand eich über das Verbot des-Abhörens ausländischer Sender hinwegsetzte, noch nicht auf eine Doch läßt sich das Abhören von Auslandssendern und das Verbreiten der Nachrichten regelmäßig als eine Widerstandshandlung gegen den Nationalsozialismus nur ansehen, wenn es $eil eines Gesamtverhaltens war, das eine gewieee Dauer und Nachdrücklichkeit erkennen ließ und auf einer einigermaßen DerVortrag äep Klägers «ab Anlaß zu prüfen, ob die Handlungsweise, die seine Bestrafung durch das Sondergericht zur Folge hatte, auf der von ihm getroffenen inneren Entscheidung beruhte, das Seine zur Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zu tun. Erst wenn das Berufungsgericht die in Betracht kommenden Beweise erhoben und nach Möglichkeit geklärt hat, wie der Kläger sich während der Zeit des Nationalsozialismus verhalten und was er getan hat, um der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Widerstand zu leisten, kann es ab- 4) Nach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren des Revisionsrechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.

Zitierte Normen: § 189 BEG § 14 StGB § 1 BEG
NachrichtAbhörenBerufungsgerichtBerlinKlägerBekämpfungNationalsozialismus

Volltext der Entscheidung

^41 Ü83
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 49/65	URTEIL
Verkündet am
9. März 1966 B r o e o k e Justizangeotellte
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Rentners Stanislaus E
tr.
*

Klägers und Revisionoklägera,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Land Berlin,
 vertreten duröh den Senator für Inneres in Berlin 31, Pehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
At
/
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Kürz 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bun-deorichter Yflistenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
 für Hecht erkannt:
Auf die Hevision des Klägers wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Kassier-gerichts in Berlin vom 3o. Juni 1964 aufgehoben und der Hechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Hevision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen •
Das Verfahren des Bevioionsrechtozugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der aifHB 19oo in SflIB geborene Kläger wurde nach seiner Dehrzeit als Schneider im Jahre 1918 zu dem Kriegsdienst eingezogen und diente nach dem ersten Weltkrieg in einem Freikorps und in der Roicho-v/ehr. Dann war er seit 1925 als Schneider tätig und lebte in Berlin. Am 29* Oktober 1943 wurde er zu dem Wehrdienst einSge2ogen, am 29* September 1944 aus gesundheitlichen Gründen wieder entlassen.
 
Am 16. Oktober 1944 wurde dor Kläger auf Grund einer Denunziation wegen Abhöreno ausländischer Sender in Haft genommen und durch Urteil des Sondergerichtö II bei dem Landgericht Berlin vom 28. November 1944 wegen fortgesetzten Hundfunkverbrechens zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt. Von der Strafe verbüßte er einen Teil bis zu seiner am 21. April 1945 erfolgten Befreiung*
Nach dem Zusammenbruch lebte der Kläger in Oot-berlin. Br war dort in den Jahren 1946/1947 während einer Zeit von 6 Monaten Mitglied der S3£D und während der Zeit ihres Bestehens Mitglied der WN* Ende Januar 1959 kam der Kläger mit seiner Ehefrau nach Westberlin. Am 4. April 1962 erhielt er den Flüchtlingeausweis C.
Im Juli 1962 hat der Kläger Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit, an Körper oder Gesundheit, an Vermögen und im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen ängemeldet und wegen der Versäumung der Anmeldefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat vorgetragen, er habe sich während der Haft schv/ere Gesundheitsschäden zugezogen.
Die Bntschädigungsbehörde hat den Anspruch wegen Freiheitsschadens abgelehnt, da die Voraussetzungen der §§ 1» 2 BBG nicht gegeben seien.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm wegen des in der Zeit vom 16. Oktober 1944 bis zu dem 21. April 1945 erlittenen Freiheitsschadens Entschädigung zu leisten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Kammergoricht hat die Berufung des Klägers zurück-gewissen.
 
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelasBen worden ist, verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter.
Das beklagte land hat sich im Revisiono-rechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
1) Die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Anmeldefrist, die die Entschädigungsbehörde dem Kläger dadurch gewährt hat, daß sie den Antrag als fristgerecht gestellt bezeichnet und in der Sache Öelbst entschieden hat, ist nach § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG in der Fassung des Art. I Nr. 111 BEG-SchlußG für die Entschädigungsgeriohte bindend, obwohl diese Vorschrift nach Art. XII Nr. 6 BEG-SchlußG erst am 18. September 1965 in Kraft getreten ist (Urteil des Senats vom 1. Dezember 1965 -IV ZR 264/64-).
2 a) Das Berufungsgericht hat den von dem Kläger erhobenen Anspruch als unbegründet abgelehnt.
In dem angefochtenen Urteil wird zunächst ausgeführt, das Strafurteil vom 28. November 1944 ergebe, daß der Kläger nicht aus Gründen politischer Gegnerschaft verurteilt worden sei, und daß politische Erwägungen das Strafmaß nicht beeinflußt hätten. Die Unbescholtenheit und die frühere Dienstleistung des Klägers in einem Freikorps seien ausdrücklich zu seinen Gunsten berücksichtigt worden. Br habe nur die vorgesehene Mindeststrafe erhalten. Vorsätzliches Verbreiten abgehörter Nach-
 
richten sei nicht angenommen worden. Die Verordnung über ’außerordentliche Rund-funkmaßnahmen sei auch nicht etwa ein Unrechtsgesetz gewesen; sie sei eine für den Krieg erlassene Strafvorschrift
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gewesen und habe sich gleichermaßen gegen Anhänger und Gegner des Nationalsozialismus gerichtet.
Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 BEG sei daher nicht erfüllt.
l>iese Ausführungen sind dahin richtig zu stellen, daß für die Regelfälle des Abhörens ausländischer Sender als Mindeststrafe ein Jahr Zuchthaus in Betracht kam.(§ 1 Satz 1, 2 der VO über
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 außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 1. September 1939, RGBl I, 1683, i.V. mit § 14 Abs. 2 StGB). Dagegen konnte, wenn pinh leichterer Fäll angenommen wurde, auf Gefängnis erkannt werdeh (§ 1 Satz 3 der VO); daß ein solcher Vorgelegen habe, vmrde jedoch von dem Sondergericht ausdrücklich verneint. Gleichwohl ist die*Feststellung des Berufungsgerichts unangreifbar, daß ‘der Kläger nicht als politischer Gegner des Nationalsozialismus vorurteilt worden sei, und daß er auch durch das Strafmaß nicht als politischer Gegner habe getroffen werden sollen.
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b) Das Berufungsgericht hat ferner verneint, daß’ der Verfolgungstatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 2 BEG gegeben sei. Der Kläger habe behauptet, er habe schon seit 1933 ausländische Sender abgehört, Verwandte und Freunde hinzügezogen und die Nachrichten weiterverbreitet, v/ährend der Kriegsjahre auch unter Fremdarbeitern und Juden. Damit sei der fatbestond
 
dieser Vorschrift jedoch nicht erfüllt. Bas Vorhalten des Klägers habe keine Widerstandshandlung dargestellt, die nach ihrem Beweggründe, ihrer Zielsetzung und ihren Brfolgsaussichten als ernsthafter und sinnvoller Versuch gewertet werden könne,
 den seinerzeit bestehenden Unrechtszustand zu be-
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seitigen und. eine allgemeine Wende zu dem Besseren herbeizuführen. In der Hegel sei das Abhören ausländischer Sender nicht zu dem Zweck der Stärkung des inneren Widerstands erfolgt und seien die Nachrichten nicht weitergetragen worden, um dem Nationalsozialismus Abbruch zu tun. Biese Handlungen seien nicht geeignet gewesen, die nationalsozialistische Herrschaft zu schwächen oder zu beseitigen, selbst wenn einem Verfolgten durch das Abhören ausländischer Sender wieder etwas Bebensmut und Zuversicht gegeben worden sein sollte. Zudem habe der Kläger für seine angebliche Widerstandstätigkeit nur wenig Zeit gehabt, da er erst am 29* September 1944 aus dem Wehrdienst entlassen und bereits am 16. Oktober 1944 verhaftet worden sei. Vor seiner Einziehung zu dem Wehrdienst habe er auch keine weitergehende Tätigkeit entfaltet. Bie vorgetragenen sonstigen Hilfeleistungen gegenüber Verfolgten und Fremdarbeitern müßten außer Betracht bleiben, weil sie nicht bekanntgeworden und daher nicht Gegenstand des Strafverfahrens gewesen seien. Aber auch wenn man alle Handlungen des Klägers zusammenfassend würdigen würde, ergebe sich kein anderes Bild als das eines ehrenhaften, menschlich denkenden Mannes, der das damalige Unrecht nicht mitgemacht und Geschehenes durch einzelne Hilfeleistungen gegenüber
 
Bekannten zu hindern veiHBUcht-ß&beV Bas sei wohl ein inneren Widerstand gegen die herrschenden Zustände gewesen* es sei aber nicht geeignet und nicht einmal dazu bestimmt gewesen* diese Zustände zu beseitigen.
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3} Mit diesen Erwägungen" läßt sich der Anspruch des Klägers, soweit die Vorschrift des §, 1 Abs. 3 Kr. 2 IbeG seine Grundlage biidet, nicht 'Verneinen*
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Die Bestrafung Wegen einer nach rechtestent-
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liehen Grundsätzen mit Strafe -bedrohten Handlung* .die in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewolt-
. herrschaft begangen wurde, kann Bntschädigungsansprü-
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Che sowohl dann Auslösen, wenn der Beweggrund der Handlung verborgen blieb* wie auch dann* wenn dieser Beweggrund erkannt wurde,- aber auf die Art oder die Höhe dei Strafe ohne Einfluß blieb (Urteil des Senats HzW 1963* 218 Nr* *11) o Bi kommt also, hicht. darauf an, ob es Sich mit rechts Staat Höhen Grundsätzen vereinbaren ließ, während des Xrieges das Abhören von Auö-fäftässbnfrorn mit* Freiheitsstrafe^ zu a!hnden.-r Entscheidend ist allein, ob der Kläger durch die Handlungen,
* die zii seiner Bestrafung führten* die nationalsozialistische Gewaltherrschaft bekämpft hat*-*
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Dem Berufungsgericht ist zuzugeben» daß das Abhöron von Auslandssendern und die Weitergabe der Nachrichten in vielen Fällen mit einer Bekämpfung des Nationalsozialismus nichts zu tun hatte* sondern anderen Beweggründen entsprang, und daß daraus allein* daß jemand eich über das Verbot des-Abhörens ausländischer Sender hinwegsetzte, noch nicht auf eine
 
Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus und eine Bekämpfung der Gewaltherrschaft geschlossen v/erden kann. Auch wenn mit dem Abhören der Sendungen und dem Verbreiten der Nachrichten, etwa durch Agenten der mit Deutschland im Krieg befindlichen Mächte, ausschließlich dem Siele der damaligen Kriegsgegner, Deutschland militärisch niederzuringen, Vorschub geleistet werden sollte, handelte es sich nicht um eine Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft; denn eine solche Bekämpfung konnte zwar auch in einer Unterstützung der Kriegsgegner liegen, sie mußte aber mindestens mit darauf gerichtet sein, das nationalsozialistische Unrechtssystem in Deutschland als solches zu beseitigen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte aber auch schon Widerstand gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft in diesem.’Sinne leisten, «'wer dich
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durch das Abhören von Auslandssondern nähere Kenntnis über die wirkliche militärische und politische Dage verschaffte und durch Verbreitung dieser Nachrichten dazu beitrug, den Widerstandswillen der inneren Gegner des Nationalsozialismus zu stärken, die Stimmung für den Nationalsozialismus zu untergraben und desson Herrschaft zu unterhöhlen. Doch läßt sich das Abhören von Auslandssendern und das Verbreiten der Nachrichten regelmäßig als eine Widerstandshandlung gegen den Nationalsozialismus nur ansehen, wenn es $eil eines Gesamtverhaltens war, das eine gewieee Dauer und Nachdrücklichkeit erkennen ließ und auf einer einigermaßen
 
sinnvollen Planung beruhte (Urteil des Senats RzW 1959) 386 Nr. <>7).. Darauf, ob der Beitrag, den der einzelne auf diese Weise zur Bekämpfung
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des Nationalsozialismus leistete, für sich beträchtet geringfügig war und von ihm nennenswerte Wirkungen nicht ohne weiteres ausgehen konnten, kommt es nicht an (Urteil des Senats RzW 1965, 262*- Nr. .Io),, zu dem#l die Erfahrung gelehrt hat, daN es nahezu unmöglich ist, ein totalitäres System,, das den gesamten Staatsapparat beherrscht, .yon innen her zu beseitigen (Brecht Politische Theorie 53o; von Kempski Recht und Politik 182). • Wideratandshandlungen im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes setzen, eine sittliche Entscheidung, nicht aber bestimmte Erfolgsaussichten voraus (Bericht des Wiedergutmachungsausschusses des Bundestags BT-Drucksachen IV 3423 zu Art. I Nr. ol .a zu dem Entwurf ,des BEG-SchlußG). •
DerVortrag äep Klägers «ab Anlaß zu prüfen, ob die Handlungsweise, die seine Bestrafung durch das Sondergericht zur Folge hatte, auf der von ihm getroffenen inneren Entscheidung beruhte, das Seine zur Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zu tun. Dafür war es erheblich, ob die Verhaftung, wie er behauptet hat, der Abschluß einer Reihe von Wideratandshandlungen war, die bereits 1933 begonnen hatten. Bas Berufungsgericht .hätte deshalb, wie die Revision mit Recht rügt, die Beugen vernehmen müssen, die von dem Kläger dafür benannt worden waren, daß er schon
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vor de® Beginn des Krieges und - so ist sein Vortrag offenbar zu verstehen - nach dem Kriegsausbruch vorvseiner Einberufung zur Wehrmacht, nicht nur in der kurzen Zeitspanne zwischen der Entlassung aus dem Wehrdienst und der Verhaftung, ausländische Sender abgehört und die Nachrichten verbreitet und anderen Personen Gelegenheit gegeben habe, bei ihm ausländische Nachrichten zu hören* Erheblich ist auch die Behauptung des Klägers, er habe verfolgte Juden unterstützt und Zwangsarbeiten! zur Flucht verholfen, und es wären auch die dafür benannten Zeugen zu hören; denn ein solches Verhalten könnte, wenn es erwiesen wäre, ergeben, daß der Kläger der Ablehnung des Nationalsozialismus durch (Taten, mit denen er ein erhebliches persönliches Bisiko auf sich nahm, Ausdruck gegeben hätte; es könnte dafür sprechen, daß auch das Abhören der Auslandssender und das Verbreiten der Auslandsnachrichten $eil einer planvollen auf die Bekämpfung des Nationalsozialismus gerichteten Handlungsweise gewesen wäre« Erheblich wäre möglicherweise auch der intern Bescheid* der Entschädigungobehörde erwähnte Vortrag des Klägers, er habe in Pommern systematisch feindliche Flugblätter verteilt, und er habe die gehörten Nachrichten an französische und polnische Gefangene vermittelt.
Erst wenn das Berufungsgericht die in Betracht kommenden Beweise erhoben und nach Möglichkeit geklärt hat, wie der Kläger sich während der Zeit des Nationalsozialismus verhalten und was er getan hat, um der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Widerstand zu leisten, kann es ab-
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schlioßend darüber befinden, ob der Nachweis erbracht ist, daß das Abhören der Auolandssender, das zu der Bestrafting des Klägers führte, in Bekämpfung dieser Gewaltherrschaft erfolgt ist. Damit die erforderlichen Prüfungen vorgenommen werden können, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
4) Nach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren des Revisionsrechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Ascher	Wüstenberg	Wilden
 Bundesrichter Dr. Loewenheim ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben
 Ascher	von	der	Mühlen