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BGH · IV ZR 49/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 49/64

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2« August 1963 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückv erwiesen«. her von der Klägerin u.a* wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gestellte Antrag auf Gewährung von Kapitalentschädigung und Rente ist durch Bescheid der Landesrentenbehörde in Düsseldorf vom 15»12*1959 abge lehnt worden* Hiergegen hat sie sich im Wege der Klage gewandt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter* Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen* stehe der von ihr geltend gemachte weitere Entschädigungsanspruch nicht zu, weil sie am 15° September "947, als der zwischen Rumänien und den alliierten und assoziierten Mächten geschlossene Priedensvertrag in Kraft getreten sei, rumänische Staatsangehörige gewesen sei und Rumänien in Art® 28 Abs« 4 dieses Vertrages auch für seine Staatsangehörigen auf alle Forderungen gegen Deutschland aus den wegen des Krieges entstandenen Schäden verzichtet habe.- 2„ Die Klägerin sei aber auch deshalb nicht anspruehs-berechtigt, weil sie am 1„ Oktober 1953 im Sinne des § 160 BEG betreut worden sei» Denn sie sei in Schweden durch einen Staat oder eine zwischenstaatliche Organisation wegen ihrer auf die Verfolgung zurückgeführten Erkrankung von Oktober *952 bis Januar 1954 in mehreren schwedischen Krankenhäusern untergebracht gewesen* Diese Krankenfürsorge, darch die auch ihr gesamter Lebensunterhalt während dieser Zeit gewährleistet gewesen sei, stelle sich als laufende Zuwendung im Sinne der genannten Vorschrift dar und schließe daher weitergehende Entschädigungsansprüche wegen desselben Schadens aus. Gemäß § *60 Abs* * BEG setzt die Anspruchsberechtigunj eines Staatenlosen oder Flüchtlings voraus,, daß er von keinem Staat oder keiner zwischenstaatlichen Organisation wegen des erlittenen Schadens durch Zuwendungen laufend betreut wird oder durch Kapitalabfindung betreut worden ist* Als Zeitpunkt, ob und wann der Verfolgte durch laufende Zuwendungen oder durch Kapitalabfindung betreut worden ist, ist nach dem Urteil des Senats vom 28. Das Berufungsgericht hat lediglich ausgeführt, die Klägerin sei am Oktober 1953 im Sinne des §■ 160 BEG betreut worden; denn sie sei in Schv/eden durch einen Staat oder eine zwischenstaatliche Organisation wegen ihrer auf die Verfolgung zurückgeführten Erkrankung von Oktober 1952 bis Januar "’954 in mehreren schwedischen Krankenhäusern untergebracht gewesen. Das Berufungs gericht läßt sich nicht darüber aus, wegen welcher Krankheiten im einzelnen die Klägerin in den schwedischen Krankenhäusern behandelt worden ist, welches der Anlaß der Krankenhausaufnahme war, für welche Dauer sie in den einzelnen Krankenhäusern behandelt worden ist und aus welchem Grunde die Krankenhausbehandlung mit dem Januar '1954 ihr Ende gefunden hat, sowie ob es sich um eine allgemein dauernde Betreuung gehandelt hat ( Urteil des Senats vom 29= November 196'? 3= Das Berufungsgericht hat auch nicht hinreichend gewürdigt, daß die Klägerin sich von der rumänischen Auslandsvertretung in Schweden einen rumänischen Paß hat ausstellen lassen. Es erhebt sich die in den Bereich des Tatrichters fallende Frage, ob die Klägerin eich dadurch freiwillig ernout dem Schutz des rumänischen Staates unterstellt hat, daß sie sich von der rumänischen Auslandsvertretung einen rumänischen Paß hat ausstellen lassen.

Zitierte Normen: § 160 BEG
RumänienDüsseldorfBerufungsgerichtKlägerinrumänischSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachechlagewerks	ja
 Amtliche Sammlung; nein
 Friedensvertrag mit Rumänien v„ 10* Februar 194-77 Art* 28 Abs. 4; LondSchAbk v. 27= Februar '!953^ BGBl II 333 556, Art. 5S 26j Überleitungsvortrag idF v,3 30= März '‘955o BGBl II 30'a 405s 4» Teil
 Oie Verzichtsklausel des Art, 28 Abs» 4 des rumänischen Friedensvertrages hat für Ansprüche aus dem Bundesent -Schädigungsgesetz keine Gültigkeit»
BGH;, Urto v a 80 Januar *?965 - IV ZR 49/64 - - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV_ZR_ 49/64
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Verkündet am
8» Januar *965 Broeske.,
JustoAngestc als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Frau Roszi geh 0 B|
_ j, gesch, Street®,
Israel,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
■ Prozößbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
das Land Nordrhein-ftestfalen, vertreten durch den Leiter der Landesrentenbehörde in
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom "8, Dezember :964 unter Mitwirkung des fenatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Y»ilden und Dr» loewenheim
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2« August 1963 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückv erwiesen«.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei«
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die am	1924	in	Viseul	de Sus / Rumänien
 geborene jüdische Klägerin war vom März 1944 an nationalsozialistischen Uewaltmaßnahmen ausgesetzt«, Sie wurde Ende April 1944 in das Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau verbracht und nach einem Zwischenaufenthalt im Lager Schlesiersee sowie einem vierwöchigen Marsch nach Bergen-Belsen dort am 4»5»1945 befreit» Hach ihrer Befreiung blieb sie zunächst bis Mitte 1945 in einem deutschen Krankenhaus und kam dann durch Vermittlung der UNRRA nach Schweden, wo sie am 27» 3 =>1940 durch Heirat mit einem Schweden die schwedische Staatsange-
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hörigkeit erlangte, nachdem sie sich zunächst entsprechend dem Verlangen der schwedischen Regierung von der rumänischen Auslandsvertretung in Schweden einen rumänischen Paß hatte geben lassen* 1954 wurde die Ehe der Klägerin geschieden* “*958 wanderte sie nach Icrael aus und verheiratete sich dort ‘,959 wieder*
her von der Klägerin u.a* wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gestellte Antrag auf Gewährung von Kapitalentschädigung und Rente ist durch Bescheid der Landesrentenbehörde in Düsseldorf vom 15»12*1959 abge lehnt worden* Hiergegen hat sie sich im Wege der Klage gewandt.
Das Landgericht hat der Klägerin für die Zeit von 1949 bis Februar "954 Entschädigung nach einer verfol^ gungsbedingten Erwerbsminderung von 40 zugesprochen, im übrigen aber die Klage abgewiesen*
Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen*
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter* Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen*
Die Revision ist im Ergebnis begründet*
Io
 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin
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stehe der von ihr geltend gemachte weitere Entschädigungsanspruch nicht zu, weil sie am 15° September "947, als der zwischen Rumänien und den alliierten und assoziierten Mächten geschlossene Priedensvertrag in Kraft getreten sei, rumänische Staatsangehörige gewesen sei und Rumänien in Art® 28 Abs« 4 dieses Vertrages auch für seine Staatsangehörigen auf alle Forderungen gegen Deutschland aus den wegen des Krieges entstandenen Schäden verzichtet habe.-
2„ Die Klägerin sei aber auch deshalb nicht anspruehs-berechtigt, weil sie am 1„ Oktober 1953 im Sinne des § 160 BEG betreut worden sei» Denn sie sei in Schweden durch einen Staat oder eine zwischenstaatliche Organisation wegen ihrer auf die Verfolgung zurückgeführten Erkrankung von Oktober *952 bis Januar 1954 in mehreren schwedischen Krankenhäusern untergebracht gewesen* Diese Krankenfürsorge, darch die auch ihr gesamter Lebensunterhalt während dieser Zeit gewährleistet gewesen sei, stelle sich als laufende Zuwendung im Sinne der genannten Vorschrift dar und schließe daher weitergehende Entschädigungsansprüche wegen desselben Schadens aus.
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Die hiergegai gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg,,
Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Forderungs-Verzicht in Art» 28 Abs» 4 des rumänischen Friedensvertrages vom *00 Februar 1947 stehe dem Entschädigungsanspruch der Klägerin entgegen, kann nicht beigetreten werden» Denn diese Verzichtsklausel bezieht sich nicht auf Ansprüche aus dem Bundesentschädigungsgesetz»
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Der Senat hat das bereits für die Verzichtsklausel des Art«, 30 Abs, 4 des ungarischen Friedensvertrages vom ':0c Februar ']947 ausgesprochen (Urteil vom 2o Oktober 1963 - IV ZR 297/62	,	RzW 1964, 34, 35 Nr. 2")- für
 die gleichlautende Verzichtsklausel in Art:, 28 Abs* 4 dos rumänischen Friedensvertrages kann nichts Abweichendes gelten* Auf die Ausführungen des angeführten Urteils, welche auch für den vorliegenden Fall Gültigkeit besitzen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommene
2* Das Berufungsgericht hat auch nicht rechtlich bedenkenfrei dargelegt, die Klägerin sei deshalb nicht anspruchsberechtigt;, weil sie am 1, Oktober 1953 im Sinne des § 160 BEG betreut worden sei*
Gemäß § *60 Abs* * BEG setzt die Anspruchsberechtigunj eines Staatenlosen oder Flüchtlings voraus,, daß er von keinem Staat oder keiner zwischenstaatlichen Organisation wegen des erlittenen Schadens durch Zuwendungen laufend betreut wird oder durch Kapitalabfindung betreut worden ist* Als Zeitpunkt, ob und wann der Verfolgte durch laufende Zuwendungen oder durch Kapitalabfindung betreut worden ist, ist nach dem Urteil des Senats vom 28. Januar 1959 IV ZR 197/58 - (RzW 1959; 236 Nr. 36) der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesentschädigungsgesetzes maßgebend. Das Berufungsgericht hat lediglich ausgeführt, die Klägerin sei am Oktober 1953 im Sinne des §■ 160 BEG betreut worden; denn sie sei in Schv/eden durch einen Staat oder eine zwischenstaatliche Organisation wegen ihrer auf die Verfolgung zurückgeführten Erkrankung von Oktober 1952 bis Januar "’954 in mehreren schwedischen Krankenhäusern untergebracht gewesen. Diese Ausführungen lassen jegliche Einzelheiten vermissen, aus denen auf das Vorliegen einer laufenden Betreuung im Sinne des
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§ "'60 Abs» * BEG geschlossen werden könnte. Das Berufungs gericht läßt sich nicht darüber aus, wegen welcher Krankheiten im einzelnen die Klägerin in den schwedischen Krankenhäusern behandelt worden ist, welches der Anlaß der Krankenhausaufnahme war, für welche Dauer sie in den einzelnen Krankenhäusern behandelt worden ist und aus welchem Grunde die Krankenhausbehandlung mit dem Januar '1954 ihr Ende gefunden hat, sowie ob es sich um eine allgemein dauernde Betreuung gehandelt hat ( Urteil des Senats vom 29= November 196'? IV ZR '133/61 RzW 1962,,
"77 Nr= 29).
3= Das Berufungsgericht hat auch nicht hinreichend gewürdigt, daß die Klägerin sich von der rumänischen Auslandsvertretung in Schweden einen rumänischen Paß hat ausstellen lassen. Nach Art. 1 Pos. C Buchst. 1 der Genfer Konvention vom 28. Juli 1957 fällt eine Person, auf die die Bestimmungen der Pos. A des Art. i der Genfer Konvention zutreffen, nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes., dessen Staatsangehörigkeit eie besitzt, unterstellt. Es erhebt sich die in den Bereich des Tatrichters fallende Frage, ob die Klägerin eich dadurch freiwillig ernout dem Schutz des rumänischen Staates unterstellt hat, daß sie sich von der rumänischen Auslandsvertretung einen rumänischen Paß hat ausstellen lassen. Das wäre möglicherweise nicht der Fall gewesen, wenn die Klägerin sich diesen Paß nur deshalb hätte ausstellen lassen, um sich die für die Heirat in Schweden erforderlichen Papiere zu verschaffen.
III-
Aus diesen Gründen ist auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur
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anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision,, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf 225 Abs, " BEGo
 Ascher Johannsen	Wüstenberg
 Wilden
Dt* Iioewenheim