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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IVo Zivilsenat dos Bundesgcrichtohofs auf die mündliche Verhandlung vom 110 Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannscn, Maaß, Wilden, Dre Loewenhoim und Dr0 Graf für Recht erkannt: Die Berufung dos Klägers gegen das Urteil der 3« Entschädigungskammor dos Landgerichts in Darmstadt vom 25o Januar 1957 wird in vollem Umfang zurück-gewiosen. T at “b e s t and Dor jüdische Kläger mußte nach seiner Darstellung in Warschau in der Zeit von Dezember 1939 an den Judenstern tragen und war in der Zeit von Februar 1940 bis Ende Mai 1940 im Warschauer Ghetto inhaftiert» Für diese Zeit wurde ihm eine HaftentSchädigung zugebilligt» Er begehrt vom beklagten Land wegen Schadens an Freiheit eine weitere Entschädigung in Hohe von 9«, 150 DM und trägt zur Begründung vor: Er habe aus dem Ghetto fliehen können und sei in die Sowjetunion gelangte Dort sei er Anfang Juni 1940 in das Zwangsarbeitslagor Poldars gebracht worden» Ab Frühjahr 1942 sei er in den Arbeitslagern von Nowosibirsk, Kokant und Barnaul in Sibirien festgchalten worden» ln allen Lagern sei er der Freiheit beraubt gewesen und habe unter menschenunwürdigen Bedingungen arbeiten und leben müssen» Erst im Juli 1945 sei er entlassen worden» Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugolassene Revision eingelegt» Das beklagte Land erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Der Kläger verfolgt den Klagoan* spruch, soweit ihm durch das Berufungsgericht nicht stattgegeben ist, weiter» Jede Partei beantragt die Zurückweisung der Revision des Gegners» Io Das Berufungsgericht hat für erwiesen erachtet, daß der Klager in der Sowjetunion in der Zeit von Juni 1940 bis Endo März 1942 im Zwabgsai'beitslagcr Poldars seiner Freiheit beraubt war und unter menschenunwürdigen Bedingungen, die denen eines Häftlings entsprechen, leben mußte * Es hat dom Kläger für diese Zeit (22 Monate) eine Entschädigung in Höhe von 3o3QO DM mit folgenden Erwägungen zugebilligt: Die vom Klägor in der Sowjetunion erlittene Freiheitsentziehung sei durch die vorausgegangene Verfolgung der Juden in Polen adäquojij verursacht wordenQ Der Anspruch sei daher nach § 43 AbSo 1 Satz 1 BEO gerechtfertigt. 2o Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind begründete Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht wegen einer Freiheitsentziehung5 die ein ausländischer Staat vorgonommon hat , nur dann ein Anspruch auf Entschädigung wegen Freihoitssehadons, wenn die besonderen Voraussetzungen dos § 43 Abs« 1 Satz 2 Nr«, 1 oder 2 BEG vor liegen«, An dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat in mehreren neueren Entscheid düngen festgehalteno In den Urteilen vom 13« Dezember 196*3 - IV ZR 140/61 RzW 1962, 268 Nr„ 18 und vom 310 Januar 1962 - IV ZR 142/61 hat der Senat ausgeführt, daß ihm die im Berufungsurteil wiedergegebeno Auskunft des Abgeordneten Dr„ keinen Anlaß zu einer Änderung seiner Rechtsprechung gibt,. Dezember 1961, insoweit in Rz\V aaö nicht abgedruckt, ausgoführt, daß mit dem Schutz dos Deutschen Reiches im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG nur der Schutz gemeint sein kann, den das Deutsche Reich nach völkerrechtlichen Grundsätzen seinen Staatsangehörigen und Schutzbefohlenen im Ausland zu gewähren berechtigt ist. . Ohne Brfolg will der Kläger in der Hevisionscrwide-rung eine ihm gegenüber bestehende Sehutzpflieht dos Deutschen Reiches aus den Bestimmungen der Verordnung über die Deutsche Volksli3te und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliedcrten Ostgebieten vom 4. März 1941 (RGBl I 118) herlcitcn«, Zwar ist in § 7 dieser Verordnung bestimmt, daß die ehemaligen polnischen und Danzigor Staatsangehörigen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit nicht auf Grund der §§ 3 bis 6 der Verordnung besitzen oder sie später durch Widerruf verlieren, Schutzangchörigc dos Deutschen Reiches sind« der Verordnung ausdrücklich klargestellto Der Kläger, der vor seiner Flucht seinen Wohnsitz in Warschau hatte, wäre daher auch ohne die Verfolgung nicht Schutzangchörigor des Deutschen Reiches auf Grund dieser Verordnung geworden»

Zitierte Normen: § 43 BEG
FreiheitsentziehungEntschädigungBEGZeitdosKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV 2R 49/62
Verkündet am 13° Juli 1962 Becker,Justizangostelltor ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2434 009
Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13,
Beklagten, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Chaim B USA,
Road
 Kläger, Revisionsbeklagten und Revi3ionüklägor
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 hat der IVo Zivilsenat dos Bundesgcrichtohofs auf die mündliche Verhandlung vom 110 Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannscn, Maaß, Wilden, Dre Loewenhoim und Dr0 Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision dos Klägers gegen das Urteil des * 2o Pericnzivilsenats dos Obcrlandosgerichts in Prankfurt/Main vom 29° August 1961 wird zurück-gewiesen»
Auf die Revision des "beklagten Landes wird das vor-be zeichnete Urteil auf gehoben ? sovroit das beklagte Land zur Zahlung von 3 «>300 DM an den Kläger vorurteilt und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist»
Die Berufung dos Klägers gegen das Urteil der 3« Entschädigungskammor dos Landgerichts in Darmstadt vom 25o Januar 1957 wird in vollem Umfang zurück-gewiosen.
Das Vorfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen, Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittel tragt der Kläger,
 Von Rechts wegen
 
T at “b e s t and
 Dor jüdische Kläger mußte nach seiner Darstellung in Warschau in der Zeit von Dezember 1939 an den Judenstern tragen und war in der Zeit von Februar 1940 bis Ende Mai 1940 im Warschauer Ghetto inhaftiert» Für diese Zeit wurde ihm eine HaftentSchädigung zugebilligt» Er begehrt vom beklagten Land wegen Schadens an Freiheit eine weitere Entschädigung in Hohe von 9«, 150 DM und trägt zur Begründung vor: Er habe aus dem Ghetto fliehen können und sei in die Sowjetunion gelangte Dort sei er Anfang Juni 1940 in das Zwangsarbeitslagor Poldars gebracht worden» Ab Frühjahr 1942 sei er in den Arbeitslagern von Nowosibirsk, Kokant und Barnaul in Sibirien festgchalten worden» ln allen Lagern sei er der Freiheit beraubt gewesen und habe unter menschenunwürdigen Bedingungen arbeiten und leben müssen» Erst im Juli 1945 sei er entlassen worden»
Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgc-lohnt» Das Landgericht hat die Klage abgewieson» Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert, das beklagte Land zur Zahlung von 3»300 DM an den Kläger verurteilt und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen»
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugolassene Revision eingelegt» Das beklagte Land erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Der Kläger verfolgt den Klagoan* spruch, soweit ihm durch das Berufungsgericht nicht stattgegeben ist, weiter» Jede Partei beantragt die Zurückweisung der Revision des Gegners»
 
Entscheidungsgründe:
Die Revision des beklagten Landes ist begründet, die dos Klägers dagegen unbegründet,,
Io Das Berufungsgericht hat für erwiesen erachtet, daß der Klager in der Sowjetunion in der Zeit von Juni 1940 bis Endo März 1942 im Zwabgsai'beitslagcr Poldars seiner Freiheit beraubt war und unter menschenunwürdigen Bedingungen, die denen eines Häftlings entsprechen, leben mußte * Es hat dom Kläger für diese Zeit (22 Monate) eine Entschädigung in Höhe von 3o3QO DM mit folgenden Erwägungen zugebilligt: Die vom Klägor in der Sowjetunion erlittene Freiheitsentziehung sei durch die vorausgegangene Verfolgung der Juden in Polen adäquojij verursacht wordenQ Der Anspruch sei daher nach § 43 AbSo 1 Satz 1 BEO gerechtfertigt. Die in § 43 Abs, 1 Satz 2 BEG enthaltene Einschränkung des Anspruchs auf Entschädigung für eine Freiheitsentziehung durch ausländische Staaten gelte dann nicht, wenn die Freiheitsentziehung adäquat auf deutsche nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen zxirückzuführon seio Der Gesetzgeber habe keine Einschränkung, sondern eine Erweiterung der Hechte der Verfolgten beabsichtigt. Dies ergebe sich aus einer Auskunft des stellvertretenden Vorsitzenden dos Wiedergutmachungsausschusscs des Bundestages, Prof, Dr. B^^* Danach sollte unter den im Gesetz formulierten Voraussetzungen auch in don von § 43 AbSo *1 Satz 1 BEG nicht mitumfaßten Fällen dos ausländischen Freiheitsentzuges eine Entschädigung vorgesehen worden.
Für die Zeit nach März 1942 hat das Berufungsgericht nicht für erwiesen erachtet, daß der Kläger seiner

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Freiheit beraubt war und daß eine etv/aigo Freiheitsentziehung in einem adäquaten Ursachenzusammenhang mit der früheren Verfolgung des Klägers in Polen Stande
2o Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind begründete
 Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht wegen einer Freiheitsentziehung5 die ein ausländischer Staat vorgonommon hat , nur dann ein Anspruch auf Entschädigung wegen Freihoitssehadons, wenn die besonderen Voraussetzungen dos § 43 Abs« 1 Satz 2 Nr«, 1 oder 2 BEG vor liegen«, An dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat in mehreren neueren Entscheid düngen festgehalteno In den Urteilen vom 13« Dezember 196*3 - IV ZR 140/61 RzW 1962, 268 Nr„ 18 und vom 310 Januar 1962 - IV ZR 142/61 hat der Senat ausgeführt, daß ihm die im Berufungsurteil wiedergegebeno Auskunft des Abgeordneten Dr„	keinen	Anlaß	zu	einer
 Änderung seiner Rechtsprechung gibt,. In einem weiteren Urteil vom 31. Januar 1962 - IV ZR 223/61 Rz\7 ’962,
310 Nr„ 21, hat der Senat seine Auslegung dos § 43 Aos. '! nochmals
 Satz 2 BEGr/üborprüft und seine Ansicht erneut eingehend begründet• Auf diese Begründung wird Bezug genommen«, Der Senat hält an seiner Rechtsprechung auch weiterhin fcst„
Der Kläger kann somit wegen der in Rußland erlittenen Freiheitsentziehung,' mag zwischen dieser un den dem Kläger zugefügten nationalsozialistischen Gcwoltroaßnah-men ein adäqater ürsachenzusammonhang bestehen oder nicht, k<$inc Entschädigung nach § 43 AbOo 1 Satz 1 BEO erhalten«, Nach dem vorgotragenen Sachverhalt besteht auch kein
 
Anhaltspunkt dafür, daß die Voraussetzungen dos § 43 AbSo 1 Satz 2 Nr» 1 oder 2 BEG gegeben sind«, Die Annahme, daß die Regierung der Sowjetunion von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist (§43 Abs0 1 Satz 2 Nr. 2 BEG), scheidet aus» Auch die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG sind nicht gegeben. Eine Anspruchsbcrochtigung könnte hier nur unter dem Gesichtspunkt des Verlustes dos Schutzes dos Deutschen Reiches und der dadurch ermöglichten Freiheitsentziehung in Betracht kommen. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 13. April I960 - IV ZR 279/59 IM Nr. ]6 zu § 43 BEG 1956 ss RzY1 I960, 3'Q0 Nr. 40, ebenso im vorerwähnten Urteil vom 13. Dezember 1961, insoweit in Rz\V aaö nicht abgedruckt, ausgoführt, daß mit dem Schutz dos Deutschen Reiches im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG nur der Schutz gemeint sein kann, den das Deutsche Reich nach völkerrechtlichen Grundsätzen seinen Staatsangehörigen und Schutzbefohlenen im Ausland zu gewähren berechtigt ist. Wie der Senat in dieser Entscheidung und bereits im Urteil vom 18. März 1959 - IV ZR 263/56 m Nr. 2 zu Art. 46 HLKO * Rz\7 1959, 254 Nr. 13 dargo-legt hat, begründet AX’t. 46 HLKO keino Schutzpflicht dos kriegführenden Staates gegenüber den Bewohnern des besetzten Gebietes, sondern begrenzt die Machtbefugnisse dos kriegführenden Staates. Auch aus Art. 27 der 4. Genfer Konvention kann nicht horgoleitct werden, daß der 3c-satzungcmacht zugunsten der durch diese Konvention geschützten Personen Schutzpflichten bestimmten Inhalts gegenüber ausländischen Staaten auferlegt werden. Da die Bcsatzungcgewalt Gebietshoheit und nicht Pcrconalhohcit ist, endet sie an den Grenzen des okkupierten Gobietos.
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Eine dem Okkupanten etwa obliegende Schutzpflicht endet daher, sobald ein Angehöriger dos Staates, dessen Gebiet ganz odor teilv/oioo besetzt ist, dieses besetzte Gebiet verlassen hat«, Zum diplomatischen Schutz eines fremden Staatsangehörigen gegenüber einer durch nicht-deutsche Behörden durchgoführten Freiheitsentziehung war das Deutsche Reich weder berechtigt noch verpflichtet. § 43 Abo 1 Satz 2 BUG ist aber in Fällen unanwend-bar, in denen dom Deutschen Reich weder ein Recht noch eine Pflicht zu dem sog«, diplomatischen Schutz oblag»
{ . . Ohne Brfolg will der Kläger in der Hevisionscrwide-rung eine ihm gegenüber bestehende Sehutzpflieht dos Deutschen Reiches aus den Bestimmungen der Verordnung über die Deutsche Volksli3te und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliedcrten Ostgebieten vom 4. März 1941 (RGBl I 118) herlcitcn«, Zwar ist in § 7 dieser Verordnung bestimmt, daß die ehemaligen polnischen und Danzigor Staatsangehörigen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit nicht auf Grund der §§ 3 bis 6 der Verordnung besitzen oder sie später durch Widerruf verlieren, Schutzangchörigc dos Deutschen Reiches sind«
Die Verordnung bezieht sich jedoch, wie schon ihre Präambel erkennen läßt, nur auf die Bevölkerung der durch den Erlaß vorn 8. Oktober 1939 (RGBl I 2042) eingogliodor-ten Ostgebiete, d«, ho der damaligen Rcichogauc West-proußen und Posen und erfaßt nicht die im Generalgouvernement wohnende Bevölkerung» Dies ist in § ? der Verordnung ausdrücklich klargestellto Der Kläger, der vor seiner Flucht seinen Wohnsitz in Warschau hatte, wäre daher auch ohne die Verfolgung nicht Schutzangchörigor des Deutschen Reiches auf Grund dieser Verordnung geworden»
 
3* Nach allem ist der Anspruch des Klägers auf eine Entschädigung für Schaden an Freiheit unbegründet. Daher muß der Revision des beklagten Landes stattgegeben, das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es dem Kläger eine Entschädigung zugebilligt hat, aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurückgewiesen werden« Zugleich muß die Revision des Klägers zurückgewiesen werden« Diese Revision macht geltend, daß der Kläger auch in der Zeit ab März 1942 seiner Freiheit beraubt war und daß auch zwischen dieser Freiheitsentziehung und den gegen den Kläger früher ergriffenen Vorfolgungs-maßnahraen ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht« Dies vermag aber nach den Darlegungen unter 2« keine Entschädigungspflicht des Beklagten zu begründen«
Die Kostenentscheidung beruht auf den Bestimmungen der §§ 209 Abs« 1, 225 Abs« 1 BEG, § 97 Abs« 1 ZPO«
Johannsen Maaß Wilden Dr« Loewenheim Dr« Graf