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BGH · IV ZS 49/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZS 49/60

Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-richtcr Baske, Johannsen, Br. v, Werner und WUstenberg für Hecht erkannts Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BUsseldorf vom 8. Der Kläger verlangt, daß die ZwangavollStreckung aus einem von ihm mit der Beklagten abgeschlossenen Unterhalts-vergleich für unzulässig erklärt werde. In dem Scheidungsrechtsotreit hatte der Kläger zunächst Klage auf Scheidung der Ehe erhoben mit der Behauptung, die Beklagte habe ihn wiederholt beschimpft, mißhandelt und auch dritten Personen gegenüber schlecht gemacht, ln der mündlichen Verhandlung vom 14» Juni 1950 hat er seine Klage zurückgenommen. Die Beklagte hat in dieser Verhandlung Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Ehe wegen Verschuldens des Klägers zu scheiden. Diesem Antrag hat das Landgericht entsprochen, nachdem die Parteien für den Pall der Scheidung einen Vergleich geschlossen hatten. Aufgrund dieses Vergleiches zahlte der Kläger an die Beklagte bis Ende Juli 1959 wie verabredet 120,— DM. Jetzt beruft sich der Kläger mit seiner Klageschrift vom 14* April 1959 auf § 66 EheG und bringt vor, die Beklagte habe den ünterhaltsanspruoh verwirkt, weil eie gegen seinen Willen einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel ge-* fuhrt habe. Das Berufungsgericht hat angenommen» dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nicht zu. Zwar sei § 66 RheG, sofern die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart hätten» auch entsprechend anzuwenden» wenn sie nach § 72 EheG eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht in solcher Weise getroffen hätten» daß damit die Unterhaltspflicht anders als im Gesetz geregelt werde. habe die Beklagte mit einer festen Summe zu ihrem Unterhalt rechnen sollen« In dem Vergleich sei der Eigenverdienst der Beklagten und ein etwaiges höheres Einkommen des Klägers nur als Beispiel für Umstände aufgeführt, dio ohne EinfluB auf die Höhe der Unterhalteverpflichtung des Klägers sein sollten. Bie Wichtigkeit der Verfehlungen der Beklagten für die Vergleichs-rentc habe der Kläger, wie ohne weiteres sicher sei, schon erkannt, als er von ihrer Verurteilung erfahren habe. Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß auf eine Unterhaltsverpflichtung, die im Bahmen einer nach §72 EheG getroffenen Vereinbarung übernommen ist, § 66 EheG entsprechend angewandt werden kann. Die Annahme des Berufungsgerichts, § 66 EheG könne nach den in dem Vergleich getroffenen Vereinbarungen nicht entsprechend angewandt werden, wird durch die bisher getroffenen Feststellungen nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß nach den Vereinbarungen eine Berufung auf veränderte Umstände Überhaupt hätto ausgeschlossen sein sollen. Daraus kann indes nicht, wie es das Berufungsgericht getan hat, geschlossen werden, daß damit auch eine Berufung auf eine Verwirkung der Unterhalt sansprüche nach § 66 EheG ausgeschlossen sei. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß rückschauend .aus dem Verhalten des Klägers geschlossen werden könne, daß nach dem Willen der Barteien § 66 EheG nicht entopre- Mit Recht rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht sich nicht mit der Behauptung des Klägers auseinandergesetzt habe, er sei rechtlich nicht gebildet und habe zunächst nicht gewußt, daß die Beklagte ihre Ansprüche nach dem Gesetz durch einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel verwirken könne. Sollte das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß § 66 EheG auf den den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Unterhaltsanspruch entsprechend anzuwenden ist» dann wird es weiter zu prüfen haben, ob der Kläger der Beklagten gegenüber zu dem Ausdruck gebracht hat, er wolle ihr ungeachtet der Verwirkung ihrer Ansprüche wie bisher weiter Unterhalt leisten, Eine dahingehende Vereinbarung könnte angenommen werden, wenn der Kläger den Unterhalt an die Beklagte längere Zeit vorbehaltslos weiter gezahlt hätte, obwohl ihm bekannt war, daß der Anspruch der Beklagten möglicherweise infolge ihrer Verfehlungen erloschen ist.

Zitierte Normen: § 72 EheG
BerufungsgerichtParteiEheGVereinbarungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZS 49/60
Verkündet am 28. Oktober I960 Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2518 043
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Versicherungsdirektors Brich H	in
 Klägers und Bovisionsklägero 5 - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.	0BHBB	in
 gegen
in K(
die Sekretärin Prau Agnes H IPp AflBBP Straße PB,
Beklagte und Revisionsbeklagto, - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Br. BHHP in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-richtcr Baske, Johannsen, Br. v, Werner und WUstenberg
 für Hecht erkannts
 Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BUsseldorf vom 8. Januar I960 aufgehoben.
Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwies en.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand;
Der Kläger verlangt, daß die ZwangavollStreckung aus einem von ihm mit der Beklagten abgeschlossenen Unterhalts-vergleich für unzulässig erklärt werde. Dieses Begehren leitet er aus folgendem Sachverhalt her;
Die Parteien waren früher miteinander verheiratet. Ihre
m Düsseldorf
 Ehe ist durch Urteil des Landgerichts/vom 14* Juni 1950 geschieden worden. In dem Scheidungsrechtsotreit hatte der Kläger zunächst Klage auf Scheidung der Ehe erhoben mit der Behauptung, die Beklagte habe ihn wiederholt beschimpft, mißhandelt und auch dritten Personen gegenüber schlecht gemacht, ln der mündlichen Verhandlung vom 14» Juni 1950 hat er seine Klage zurückgenommen. Die Beklagte hat in dieser Verhandlung Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Ehe wegen Verschuldens des Klägers zu scheiden. Sic hat sich darauf berufen, daß der Kläger ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalte. Diesem Antrag hat das Landgericht entsprochen, nachdem die Parteien für den Pall der Scheidung einen Vergleich geschlossen hatten.
Ziffer 1 des Vergleichs hat folgenden Wortlaut:
"Für den Pall der Scheidung zahlt der Kläger an die Beklagte ab 1. April 1950 eine monatlich jeweils am Ersten im voraus fällige Un-terhaltsrente von 120,— DM, und zwar ohne Eücksicht auf einen etwaigen Eigenverdienst der Beklagten einerseits, aber auch unverändert bei einer evtl. Gehaltserhöhung des Klägers andererseits,H
Aufgrund dieses Vergleiches zahlte der Kläger an die Beklagte bis Ende Juli 1959 wie verabredet 120,— DM. Jetzt beruft sich der Kläger mit seiner Klageschrift vom 14* April 1959 auf § 66 EheG und bringt vor, die Beklagte habe den ünterhaltsanspruoh verwirkt, weil eie gegen seinen
 Willen einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel ge-* fuhrt habe. Der Kläger bezieht sich hierfür auf folgende Tatsachen:
Nach der Scheidung lernte die Beklagte den Elektromon-teur kennen. Sie trat mit diesem in geschlechtliche Beziehungen und setzte diese bis Ende 1955 fort. F|^ gehörte zu einer Bande, die in Kfltl in den Jahren 1952 bis 1955 in Geschäfte einbrach und Waren im Werte von rund 100.000,— DM erbeutete. Die Beklagte verwahrte einen Teil der erbeuteten Waren in ihrer Wohnung und wirkte in mehreren Bällen beim Absatz mit. Während dieser Zeit arbeitete sie als Sekretärin und verdiente damit ihren Lebensunterhalt.
Im Jahre 1955 kam es zwischen der Beklagten und zu dem Bruch. Sie zeigte die Straftaten an. Im August 1955 wurden die Beteiligten, darunter die Beklagte, verhaftet. Am 28. Februar 1956 verurteilte die 3. große Strafkammer des Landgerichts in Köln den Elektromonteur zu 6 1/2 Jahren Zuchthaus, zwei weitere Angeklagte zu 4 1/2 Jahren und 22 Monaten Zuchthaus. Die Beklagte wurde wegen Betruges und Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Verurteilung teilte der fuppertaler Generalanzeiger vom 29. Februar 1956 in einer Notiz mit, in der es u.a. heißt:
"Die mitangeklagte 45jährige Agnes HflP erhielt wegen Hehlerei und Betruges ein Jahr Gefängnis.» .
Das wurde dem Kläger damals sofort bekannt. Die Beklagte legte gegen das Strafurteil Revision ein. Diese wurde mit Beschluß vom 25. Juli 1956 verworfen. Das Urteil ist am 28. Juli 1956 rechtskräftig geworden.
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Der Kläger hat beantragt,
 die Zwangsvollstreckung aus dem am 14. Juni 1950 geschlossenen Vergleich vor dem Landgericht Düsseldorf - 2 H $0/50 - für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist den rechtlichen Ausführungen des Klägers entge-gongetreten und hat vorgetrageni Ihre Verfehlungen lägon vier Jahre zurück. Inzwischen habe sie einen einwandfreien Lebenswandel geführt und sei wieder als Sekretärin tätig.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers9mit der er seinen im ersten Kechtszug gestellten Antrag weiter verfolgt. Die Beklagte hat gebeten» die Revision zurückzuweisen.
Ratscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat angenommen» dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nicht zu. Zwar sei § 66 RheG, sofern die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart hätten» auch entsprechend anzuwenden» wenn sie nach § 72 EheG eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht in solcher Weise getroffen hätten» daß damit die Unterhaltspflicht anders als im Gesetz geregelt werde. In dem zu entscheidenden Rechtsstreit hätten die Parteien aber eine Vereinbarung getroffen» nach der eine entsprechende Anwendung * dos § 66 DheG ausgeschlossen sei. Nach den Abmachungen
 
habe die Beklagte mit einer festen Summe zu ihrem Unterhalt rechnen sollen« In dem Vergleich sei der Eigenverdienst der Beklagten und ein etwaiges höheres Einkommen des Klägers nur als Beispiel für Umstände aufgeführt, dio ohne EinfluB auf die Höhe der Unterhalteverpflichtung des Klägers sein sollten. Die Vereinbarung sei so auszulegon, daß eine Berufung auf veränderte Umstände überhaupt ausgeschlossen sein solle. Bamit entfalle nach den'Absichten der Vergleichspartner die Berufung auf eine Verwirkung des Vergleichsanspruchs durch unsittlichen oder ehrlosen Lebenswandel. Bas spätere Verhalten des Klägers zeige, daß diese Auslegung, des Vertrags zutreffend sei. Benn er habe, obwohl ihm die Verfehlungen der Beklagten bekannt gewesen seien, drei Jahre lang vorbehaltlos weiter Unterhalt an sie gezahlt. Es möge sein, daß er die Beklagte zunächst nur vorübergehend habe unterstützen und ihr seine Hilfe nicht völlig habe entziehen wollen. Bie Wichtigkeit der Verfehlungen der Beklagten für die Vergleichs-rentc habe der Kläger, wie ohne weiteres sicher sei, schon erkannt, als er von ihrer Verurteilung erfahren habe. Baß er hieraus zunächst keine Folgerungen gezogen habe, zeige Mim Rückschluß die Vertragsabsichten der Parteien vom 14. Juni 1950**.
Bie gegen dieses Urteil eingelegte Revision ist im Ergebnis begründet.
Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß auf eine Unterhaltsverpflichtung, die im Bahmen einer nach §72 EheG getroffenen Vereinbarung übernommen ist, § 66 EheG entsprechend angewandt werden kann. Bas ist jedenfalls dann der Fall,wenn durch die Vereinbarung keine neue sich von dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch in ihrem Wesen unterscheidende Verpflichtung begründet worden ist, die an die Stelle der Unterhaltspflicht treten soll,
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sondern wenn durch aie der gesetzliche Unterhaltsanepruch des geschiedenen Ehegatten nur anders gestaltet worden ist, als es das Gesetz vorgesehen hat. Dann ist der Unterhalt sanspruch, der aus der Vereinbarung hergeleitot wird, in seinen Wesen nicht anders als der gesetzliche.
Auf ihn sind dann die §§ 58 ff EheG insoweit entsprechend anzuwenden, als eine entsprechende Anwendung nach den getroffenen Vereinbarungen nicht ausgeschlossen ist (im Ergebnis wohl ebenso lall EheG § 72 Kr. 2).^-'"
Die Annahme des Berufungsgerichts, § 66 EheG könne nach den in dem Vergleich getroffenen Vereinbarungen nicht entsprechend angewandt werden, wird durch die bisher getroffenen Feststellungen nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß nach den Vereinbarungen eine Berufung auf veränderte Umstände Überhaupt hätto ausgeschlossen sein sollen. Daraus kann indes nicht, wie es das Berufungsgericht getan hat, geschlossen werden, daß damit auch eine Berufung auf eine Verwirkung der Unterhalt sansprüche nach § 66 EheG ausgeschlossen sei. Die Verwirkung ist hinsichtlich ihrer rechtlichen Voraussotzun gen und Folgen von denen der sogenannten veränderten Umstände, die zu einer Änderung der Unterhaltsverpflichtung führen können, verschieden und kann ihnen daher nicht gleichgestellt werden. Diese sind in § 59 EheG aufgeführt. Sie lassen die Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich im Kern unberührt, selbst dann, wenn zeitweilig kein Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden kann. Der Verwirkungstatbestand des § 66 EheG führt dagegen dazu, daß die Unterhaltsverpflichtung als solche endgültig erlischt. Der Unterhaltsanspruch kann, gleich, welche Umstände sich später ergeben, nicht Wiederaufleben.
Auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß rückschauend .aus dem Verhalten des Klägers geschlossen werden könne, daß nach dem Willen der Barteien § 66 EheG nicht entopre-
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chend anwendbar sain soll, wird durch die Begründung des Urteils nicht gerechtfertigt. Bas Berufungsgericht wider« spricht sich selbst, wenn es ausführt, es möge sein, daß der Kläger die Beklagte zunächst nur vorübergehend habe unterstützen und ihr seine Hilfe nicht völlig habe entziehen wollen* Es ist nicht einleuchtend, wieso der Kläger zunächst nur den Willen gehabt haben kann, die Beklagte vorübergehend noch weiter zu unterstützen, wenn er sich, wie das Berufungsgericht annimmt,* bewußt gewesen ist, daß er aus den Verfehlungen der Beklagten nichts gegen seine Pflicht zur Unterhaltsleistung an die Beklagte herleiten könne.
Mit Recht rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht sich nicht mit der Behauptung des Klägers auseinandergesetzt habe, er sei rechtlich nicht gebildet und habe zunächst nicht gewußt, daß die Beklagte ihre Ansprüche nach dem Gesetz durch einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel verwirken könne. Sollte der Kläger hiervon erst später Kenntnis erhalten haben, dann würde sein Verhalten in der vorangehenden Zeit den Schluß des Berufungsgerichts nicht rechtfertigen.
Wegen dieser Bechtsfehler muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Sollte das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß § 66 EheG auf den den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Unterhaltsanspruch entsprechend anzuwenden ist» dann wird es weiter zu prüfen haben, ob der Kläger der Beklagten gegenüber zu dem Ausdruck gebracht hat, er wolle ihr ungeachtet der Verwirkung ihrer Ansprüche wie bisher weiter Unterhalt leisten,
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und ob die Beklagte ein solches Anerbieten angenommen hat. Ein solches Angebot und dessen Annahme braucht nicht aus-drücklich erklärt zu sein, sondern es kann aus bestimmton Handlungen der Parteien entnommen werden. Eine dahingehende Vereinbarung könnte angenommen werden, wenn der Kläger den Unterhalt an die Beklagte längere Zeit vorbehaltslos weiter gezahlt hätte, obwohl ihm bekannt war, daß der Anspruch der Beklagten möglicherweise infolge ihrer Verfehlungen erloschen ist.
Ascher Baske Johannsen v. Werner	WUstenberg
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