Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br, in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» September *959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Rasker Br, Yo Werner, Wüstenberg und Maaß für Recht erkannt; Bas Urteil des 4« Zivilsenats (Entschädigungs-senats) des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb) vom ;8, November 1958 wird insoweit» als das beklagte -‘■'and zur Weiterzahlung der durch Bescheide des Sonderhilfsausschusses Belmenhorst vom 13, Mai/ 23- September i949 zugesprochenen Geschädigten-rente verurteilt ist, aufgehoben, Bie Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf Grund eines ärztlichen Gutachtens hat der Kreissonderhilfsausschuß durch Bescheid vom 13» Mai 1949 gemäß dem Nie der sächsischen Personenschadengesetz vom 22» September 1948 (KdsGVBl S» 77) den Kläger als politischen Verfolgten, einen Personenschaden wegen eines chronischen Ischias und eine Erwerbsbeschränkung von 7o VoH. seit Anfang 1949 anerkannt und ihm als Sonderhilfe eine Rente für die Zeit vom 1, März 1949 bis zu dem 1» März l95o bewilligte Auf der Urschrift dieses Bescheides befindet sich eine Erklärung des Beauftragten des öffentlichen Interesses vom 23..Mai 1949, daß er gegen den Bescheid keine Bedenken erhebe» Auf Grund einer Beschwerde des Klägers und einer Befürwortung des Niedersächsischen Mnisters des Innern hat der Kreissonderhilfsausschuß in einer ■ Sitzung am 23» September 1949» an der auch der Beauftragte des öffentlichen Interesses teilgenommen hat, einen weiteren Soforthilfebescheid erlassen, nach dem die Rente unbefristet zu gewähren ist. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht durch Teilurteil das beklagte Land zu einer Weiterzahlung der dem Kläger durch den Bescheid vom 23« September 1949 zugesprochenen Geschädigtenrente verurteilt und die Rückzahlungsanordnung aufgehoben. Das Berufungsgericht hat eine Möglichkeit, den Sonderhilf she scheid wegen einer kommunistischen Betätigung des Klägers zu widerrufen, verneint, weil die hierfür in Frage kommenden Handlungen dem beklagten Land spätestens bei Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes bekannt gewesen seien und eine Bekämpfung der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes nach dem 29* Juni 1956 nicht festgestellt werden könne, der in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Widerruf somit verspätet und daher unwirksam sei» Bas ist rechtlich zutreffend, ganz abgesehen von der Frage, ob für einen lediglich auf Landesrecht beruhenden Anspruch eine Widerrufsmöglichkeit aus diesem Grunde besteht (vgl. Rechtlich nicht bedenkenfrei ist es aber, wenn das Berufungsgericht sich hierbei auch an die Beurteilung des Krankheitszustandes durch den Sonderhilfsausschuß für gebunden erachtet, da nur die Entscheidung selbst, nicht die Sntscheidungsgründe Rechtskraftwirkung besitzen (vgl, LM Hr. 1 zu § 96 BErgG), Las hat das Berufungsgericht in der ihm zustehenden freien Würdigung des Ergebnisses der Verhandlung in den Entscheidungsgründen seines Urteils fesfc-gestellt, diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend auch schon deshalb, weil es sich um eine nach Landesrecht zu beurteilende und nach § 222 BBG im Revisionsrechtszuge nicht nachprüfbare Präge handelt» Bas Berufungsgericht will aber eine Rechtskraft des Bescheides daraus herleiten, daß die Entschädigungsbehörde nach Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes den Bescheid nicht entsprechend der Vorschrift des § 108 Nachdem die Entscheidung des Kreissonderhilfsausschusses vom 23* September 1949 noch nicht rechtskräftig war und die Entschädigungsbehörde auf Grund des § Io der Niedersächsischen ZVO-BESrgG vom 29* September '*953 (GTB1 Sc 75) auch für die beim Sonderhilfsausschuß anhängigen Sachen zuständig geworden war. konnte die Entschädigungsbehörde über die Ansprüche des Klägers sowohl auf Grund Landes- wie Bundesrechbs entscheiden Das Berufungsgericht hat sich daher zu Unrecht an diesen Bescheid für gebunden erachtet. Der Kläger meint allerdings, die Revision müsse zurückgewiesen werden, weil das beklagte Land sich nicht mehr auf den Mangel einer Zustellung des Bescheides ^oli 23- September 1949 berufen könne, dieser vielmehr als bindend anzusehen sei, nachdem die ihm durch diesen Bescheid zugebilligte Rente viele Üahre hindurch gezahlt und der Bescheid vom beklagten Land als unanfechtbar angesehen worden sei« Dies ergebe sich aus dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben« andererseits das Berufungsgericht noch nicht entschieden hat, wie diese Rechtsfrage zu beurteilen i ist, ist es angebracht, gemäß § 565 Absc 4 £P0 die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen* Dieses wird dann auch die Möglichkeit haben, gegebenenfalls zu prüfenP ob und inwieweit der Bescheid vom ',Juli/6„August 1953* der nur vom Kläger angefochfcen worden ist, einer Änderung unterworfen werden kann*
Ilachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein ie BEG § 222 Wird bei einem lediglich auf Landesrecht gestützten Entschädigungsanspruch der Einwand der Verwirkung erhoben., so handelt es sich um eine Präge des Landesrechts j auf die eine Revision nicht gestützt werden kann. BGH, Urt. v. 3o. September 1959 - IV ZR 49/59 - OLG Oldenburg/Oldb LG Oldenburg/Oldb. / IV ZR 49/59 Verkündet am 30o September ^959 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im If amen des Volkes In dem Rntschädigungsrechtsstreit des Landes Niedersachsen» vertreten durch den Nieder-sächsischen Minister des Innern in Hannover» Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br, in gegen m den Schneider Theodor H Istraßeflp. Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br, in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» September *959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Rasker Br, Yo Werner, Wüstenberg und Maaß für Recht erkannt; Bas Urteil des 4« Zivilsenats (Entschädigungs-senats) des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb) vom ;8, November 1958 wird insoweit» als das beklagte -‘■'and zur Weiterzahlung der durch Bescheide des Sonderhilfsausschusses Belmenhorst vom 13, Mai/ 23- September i949 zugesprochenen Geschädigten-rente verurteilt ist, aufgehoben, Bie Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen i 2 - <1 Tatbestand % Der im Jahre 1894 geborene Kläger war seit dem Jahre 1918 Mitglied der KPD- Wegen seiner Betätigung für diese ist er im Jahre 1933 und in den Jahren 1933 bis 1938 insgesamt 48 Monate im Gefängnis und in Konzentrationslagern inhaftiert gewesen» Er behauptet» sich hierdurch ein Ischiasleiden zugezogen zu haben und erwerbsunfähig zu sein. Auf Grund eines ärztlichen Gutachtens hat der Kreissonderhilfsausschuß durch Bescheid vom 13» Mai 1949 gemäß dem Nie der sächsischen Personenschadengesetz vom 22» September 1948 (KdsGVBl S» 77) den Kläger als politischen Verfolgten, einen Personenschaden wegen eines chronischen Ischias und eine Erwerbsbeschränkung von 7o VoH. seit Anfang 1949 anerkannt und ihm als Sonderhilfe eine Rente für die Zeit vom 1, März 1949 bis zu dem 1» März l95o bewilligte Auf der Urschrift dieses Bescheides befindet sich eine Erklärung des Beauftragten des öffentlichen Interesses vom 23..Mai 1949, daß er gegen den Bescheid keine Bedenken erhebe» Auf Grund einer Beschwerde des Klägers und einer Befürwortung des Niedersächsischen Mnisters des Innern hat der Kreissonderhilfsausschuß in einer ■ Sitzung am 23» September 1949» an der auch der Beauftragte des öffentlichen Interesses teilgenommen hat, einen weiteren Soforthilfebescheid erlassen, nach dem die Rente unbefristet zu gewähren ist. Über die Zustellung dieser Bescheide ergeben die Entschädigungsakten nichts. Im Jahre 1952 hat der Sonderhilfsausschuß eine neue ärztliche Untersuchung des Klägers angeordnet. Die mit der Untersuchung beauftragten Ärzte haben sich dahin geäußert, daß, wenn eine Ischiaserkrankung früher bestanden habe, diese jetzt ausgeheilt sei, wenn aber die jetzt vorhandenen Beschwerden seit jeher bestanden hätten, die frühere Diagnose unzutreffend gewesen sei» Jedoch könne ~ 3 - das noch vorhandene Krampfaderleiden in seinem Ausmaß als verfolgungsbedingt angesehen werden. Auf Grund dieses ärztlichen Gutachtens hat der Sonderhilfsausschuß entsprechend dem Antrag des Beauftragten des öffentlichen Interesses mit Bescheiden vom 1. Juli 1953/6«August 1953 die Geschädigtenrente für den Kläger vom i. August 1953 ab auf 4o v.H. ermäßigt« Biese Bescheide sind dem Kläger am 13, Juli bzw, 15« August 1953 zugestellt worden. Gegen sie hat er am io. August und 31.’ August« 1953 Beschwerde eingelegt. Eine Entscheidung über diese Beschwerden ist bis zu dem 1. Oktober 1953 nicht ergangen« Am 25«Mai 1954 hat der Kläger eine Entschädigung auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes wegen Schadens an Körper und im beruflichen Fortkommen beantragt. Die Bntschädigungsbe-hörde hat darauf Ermittlungen über die politische Tätigkeit des Klägers vorgenommen, mit Bescheid vom 1« Februar 1957 die Entschädigungsanträge des Klägers abgete hnt und gleichzeitig die Bescheide des Kreissonderhilfsausschusses und des Sonderhilfsausschusses widerrufen sowie eine Rückzahlung eines gezahlten Rentenbetrages von 855,75 DM angeordnet. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht durch Teilurteil das beklagte Land zu einer Weiterzahlung der dem Kläger durch den Bescheid vom 23« September 1949 zugesprochenen Geschädigtenrente verurteilt und die Rückzahlungsanordnung aufgehoben. Die Berufung des beklagten Landes hatte keinen Erfolg. Mit der vom Revisionsgericht zugelassenen Revision bittet das beklagte Land um eine Aufhebung des Berufungsurteils hinsichtlich der Geschädigtenrente und Zurückverr-weisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. lint 3ehe id ungsgründ e: I. Das Berufungsgericht hat eine Möglichkeit, den Sonderhilf she scheid wegen einer kommunistischen Betätigung des Klägers zu widerrufen, verneint, weil die hierfür in Frage kommenden Handlungen dem beklagten Land spätestens bei Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes bekannt gewesen seien und eine Bekämpfung der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes nach dem 29* Juni 1956 nicht festgestellt werden könne, der in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Widerruf somit verspätet und daher unwirksam sei» Bas ist rechtlich zutreffend, ganz abgesehen von der Frage, ob für einen lediglich auf Landesrecht beruhenden Anspruch eine Widerrufsmöglichkeit aus diesem Grunde besteht (vgl. insbesondere die Entscheidung RzW 1959. 65- LM Hr- 2o zu § 6 BEG). Die Unwirksamkeit des Widerrufs wird auch von der Revision nicht angegriffen. II. Die Revision muß aber aus anderen Gründen Erfolg haben. 1 o Das Berufungsgericht hat zwar zu Recht seine Entscheidung darauf abgestellt, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei, die im Jahre 1949 bei der Zuerkennung der Geschädigtenrente bestanden haben~ Eine solche Änderung hat es auf Grund der von ihm getroffenen tatrichterlichen Feststellungen verneint und nur eine heute abweichende ärztliche Beur- teilung der unverändert vorhandenen Leiden des Klägers festgestellt. Rechtlich nicht bedenkenfrei ist es aber, wenn das Berufungsgericht sich hierbei auch an die Beurteilung des Krankheitszustandes durch den Sonderhilfsausschuß für gebunden erachtet, da nur die Entscheidung selbst, nicht die Sntscheidungsgründe Rechtskraftwirkung besitzen (vgl, LM Hr. 1 zu § 96 BErgG), 2c Ferner kommt es für die hier zu treffende Entscheidung darauf an« wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend erkannt hat. ob der Bescheid vom 23«. September 1949 rechtskräftig ist. Las Berufungsgericht verneint die Frage, ob der Bescheid auf Grund der damals geltenden landesrechtlichen Verfahrensvorschriften rechtskräftig geworden ist, weil der Bescheid weder, wie dies § 2o Abs. 3 des Hiedersächsischen Personenschadengesetzes vorschreibt, dem Vertreter des öffentlichen Interesses zugestellt noch diesem nach § 16 FGG in Verbindung mit § 12 des Personenschadengesetzes zu Protokoll bekannt gemacht worden ist. Las hat das Berufungsgericht in der ihm zustehenden freien Würdigung des Ergebnisses der Verhandlung in den Entscheidungsgründen seines Urteils fesfc-gestellt, diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend auch schon deshalb, weil es sich um eine nach Landesrecht zu beurteilende und nach § 222 BBG im Revisionsrechtszuge nicht nachprüfbare Präge handelt» Bas Berufungsgericht will aber eine Rechtskraft des Bescheides daraus herleiten, daß die Entschädigungsbehörde nach Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes den Bescheid nicht entsprechend der Vorschrift des § 108 H Abs« 2 dieses Gesetzes angefochten habe« Diese Aufassung ist jedoch rechtsirrig« Es kann hierbei dahinstehen, ob, wie dies die Revision meint, § I08 BErgG nur solche Verfahren betrifft, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesergänzungsgesetzes bei einem Gericht anhängig sind, nicht dagegen Verfahren vor Verwaltungsbehörden oder die in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen und ob insoweit nur der § io? BErgG maßgebend ist (so Becker/Huber/Küster S» 796 f Vorbem. am Ende und Anm„ i, 12 und 13 zu § 1o8 BErgG in Gegensatz zu der Rechtsprechung des erkennenden Senats, insbesondere in RzW 1955, 61^ = IM -Nr« 2 zu § 99 BErgG und RzW 1956, 27866 = IM Nr« 6 zu § 21 BErgG) * Denn selbst wenn man einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eines Sonderhilfsausschusses als Rechtsmittel im Sinne des § lo8 BErgG mit Rücksicht darauf ansieht, daß § 94 Abs«. 1 Buchst«, f bei Bescheiden der Entschädigungsbehörde eine Rechtsmittelbelehrung vorschreibt, so richtet sich sowohl nach § 1o8 Abs« 2 Satz i; BErgG als auch nach der jetzt geltenden Vorschrift des § 236 Abs« 2 Satz 1 BEG die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor Inkrafttreten des Burdesergänzungsgesetzes bzw« des Bundesentschädigungsgesetzes ergangenen Entscheidungen nach den bisher geltenden Vorschriften, d. h« auf Grund dieser Vorschriften ist nicht allein zu prüfen, ob ein Rechtsbehelf gegeben ist, sondern auch ob und wann die Prist hierfür begonnen hat und ob diese Prist - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des § 99 BErgG (vgl« LM Nr« 6 zu § 21 BErgG = RzW 56, 27866) ~ bereits abgelaufen ist« letzteres läßt sich aber bei dem Bescheid vom 23« September 1939, der dem Vertreter des öffentlichen Interesses weder zugestellt noch zu gerichtlichem Protokoll bekannt gegeben war und bei dem daher die im Nieder-sächsischen Personenschadengesetz für die Einlegung einer Beschwerde bestimmte Prist noch nicht zu laufen begonnen hat, nicht sagen« Nachdem die Entscheidung des Kreissonderhilfsausschusses vom 23* September 1949 noch nicht rechtskräftig war und die Entschädigungsbehörde auf Grund des § Io der Niedersächsischen ZVO-BESrgG vom 29* September '*953 (GTB1 Sc 75) auch für die beim Sonderhilfsausschuß anhängigen Sachen zuständig geworden war. konnte die Entschädigungsbehörde über die Ansprüche des Klägers sowohl auf Grund Landes- wie Bundesrechbs entscheiden Das Berufungsgericht hat sich daher zu Unrecht an diesen Bescheid für gebunden erachtet. Da das Berufimgs-urteil hierauf beruht, ist es aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,, da der Hechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung* reif .ist« Der Kläger meint allerdings, die Revision müsse zurückgewiesen werden, weil das beklagte Land sich nicht mehr auf den Mangel einer Zustellung des Bescheides ^oli 23- September 1949 berufen könne, dieser vielmehr als bindend anzusehen sei, nachdem die ihm durch diesen Bescheid zugebilligte Rente viele Üahre hindurch gezahlt und der Bescheid vom beklagten Land als unanfechtbar angesehen worden sei« Dies ergebe sich aus dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben« Aus diesem Grunde kann die Revision nicht zurückgewiesen werden. Denn bei dem hier streitigen Anspruch handelt es sich um einen Anspruch nach Landesrecht, und wenn auch der Grundsatz der Verwirkung für das Bundesrecht gilt 8 - so wirkt er sich hier nur hei der Anwendung und Auslegung des Landesrechts aus. Ist er zu Unrecht nicht angewandt'*ivordeny so ist nur Landesrecht verletzt ■'vgiP auch LM ITr« 4 und 8 zu § io2 BErgG- und die dort angeführte Rechtsprechung) <> Da somit entsprechend dem § 222 BEG- die Revision nicht auf die Verletzung einer landesrechtlichen Vorschrift gestützt werden kann? andererseits das Berufungsgericht noch nicht entschieden hat, wie diese Rechtsfrage zu beurteilen i ist, ist es angebracht, gemäß § 565 Absc 4 £P0 die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen* Dieses wird dann auch die Möglichkeit haben, gegebenenfalls zu prüfenP ob und inwieweit der Bescheid vom ',Juli/6„August 1953* der nur vom Kläger angefochfcen worden ist, einer Änderung unterworfen werden kann* Ascher Raske vcWerner Wüstenberg Maaß