Prozeßbevollmächtigter des ersten Rechtszugss Rechtsanwalt hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30, Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr, v, Werner, Seheffler und Wüstenberg für Recht erkannte Bas Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 21< Bezember 1955 wird aufgehoben und auf die Berufung der Klägerin das Urteil der 4, Zivilkammer des Landgerichts in Essen vom 21, Juli 1955 geändert, Ber Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache sowie über die Kosten der Be- rufung und der Revision an das Landgericht in Essen zurückverwiesen. Bezirk Die Klägerin wohnt auch jetzt noch dort- Der Beklagte begab sich im Jahre 1952 zunächst nach und von dort nach der Bundes- 218) ausgesprochen, daß in einer Ehesache ein Landgericht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung des § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig sein könne, auch wenn der letzte gemeinschaftliche Auf-enthaltsort der Eheleute in der sowjetischen Besatzungszone liege- An dieser Rechtsprechung hat der Senat in zwei Entscheidungen vom 11, April 1956 - IV ZR 270/56 und IV ZR 279/56 - festgehalten, von denen die letztere zur Veröffentlichung bestimmt ist- A.uf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen. Der letzte gemeinschaftliche Aufenthaltsort der Streitteile liegt in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands, der Beklagte hatte zur Zeit der Klageerhebung seinen ständigen Aufenthalt in Essen, Das Landgericht in Essen ist daher für die Entscheidung des hier anhängigen Rechtsstreits örtlich zuständig.
Verkündet •;iin 30 c Mai 1956
•9 Just, Angest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes
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In dem Rechtsstreit
der Frau Irmgard Gertraute K VBFin NMHi, Kreis GMM, Bezirk 1 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
gegen
ihren Ehemann, den Maschinenführer Werner Heinz K in BflSBi Str«
Beklagten und Revisionsbeklagten,
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Prozeßbevollmächtigter des ersten Rechtszugss
Rechtsanwalt
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30, Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr, v, Werner, Seheffler und Wüstenberg
für Recht erkannte
Bas Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 21< Bezember 1955 wird aufgehoben und auf die Berufung der Klägerin das Urteil der 4, Zivilkammer des Landgerichts in Essen vom 21, Juli 1955 geändert, Ber Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung
in der Sache sowie über die Kosten der Be-
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rufung und der Revision an das Landgericht in Essen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Die Streitteile, beide deutsche Staatsangehörige; haben am 11- September 1948 in geheiratet * Ihr
letzter gemeinschaftlicher Aufenthalt war in 4HB'. Bezirk Die Klägerin wohnt auch jetzt
noch dort- Der Beklagte begab sich im Jahre 1952 zunächst nach und von dort nach der Bundes-
republik , Er wohnt jetzt in E^RR»
Die Klägerin hat bei dem Landgericht in Essen gegen ihren Ehemann Klage auf Scheidung der Ehe erhoben» weil er ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalte« Der Beklagte hat beantragt, die Klägerin für mitschuldig zu erklären.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da es für die Entscheidung über die Klage Örtlich nicht zuständig sei, ausschließlich zuständig hierfür sei nur das für NRRSRHHHI örtlich zuständige sowjetzonale Kreisgerichto Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision bittet die Klägerin, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und den Rechtsstreit zur sachlichen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen O
Der Beklagte war weder im Berufungs- noch im Revisionsrechtszug durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten.
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Ent sch ei dungsgründ ej_
Die Revision ist begründet. Der Senat hat in d Urteil vom 25. September 1952 (BGHZ 7? 218) ausgesprochen, daß in einer Ehesache ein Landgericht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung des § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig sein könne, auch wenn der letzte gemeinschaftliche Auf-enthaltsort der Eheleute in der sowjetischen Besatzungszone liege- An dieser Rechtsprechung hat der Senat in zwei Entscheidungen vom 11, April 1956 - IV ZR 270/56 und IV ZR 279/56 - festgehalten, von denen die letztere zur Veröffentlichung bestimmt ist- A.uf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen. In diesen Urteilen hat sich der Senat mit den gegen seine Rechtsprechung von mehreren Oberlandesgerichten erhobenen Bedenken eingehend auseinandergesetzt. Auch die Erwägungen des hier angefochtenen Urteils geben keine Veranlassung, die bisherige Rechtsprechung aufzugeben.
Der letzte gemeinschaftliche Aufenthaltsort der Streitteile liegt in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands, der Beklagte hatte zur Zeit der Klageerhebung seinen ständigen Aufenthalt in Essen, Das Landgericht in Essen ist daher für die Entscheidung des hier anhängigen Rechtsstreits örtlich zuständig. Gemäß den §§ 538 Abs 1 Nr 2,
565 Abs 3 ZPO müssen demnach die Urteile des Be-
rufungsgerichts und des Landgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit zur sachlichen Behandlung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Schmidt Ascher v. Werner Scheffler Wüstenberg
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