Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13- Oktober 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Bersch, Raske, Johannsen, Dr* Kregel und Scheffler für Recht erkannt: Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe als Landwirtin überhaupt keinen Anspruch auf einen Geschäftsbetrag gehabt. Die Bestimmungen des Währungsgesetzes und des Umstellungsgesetzes zeigen vielmehr, daß der Gesetzgeber den Umtausch und die Umwandlung wenigstens insoweit, als es sich nicht um die Auszahlung des Kopfgeldes handelt, auf privatrechtlicher Ebene vorgenommen hat» Soweit der einzelne Bürger mit seinem Besitz an Altgeld und Altgeldguthaben von der Währungsreform betroffen worden ist, hat er durch die Währungsgesetzgebung keine Öf-fentlich-rechtlichen Geldansprüche erworben, sondern vorher bestehende oder im Zuge der Währungsreform begründete privatrechtliche Ansprüche sind durch staatlichen Hoheitsakt in Ansprüche der neuen Währung umgewandelt worden, die ebenso wie der frühere Anspruch rein privatrechtlicher Natur sind. Die Gewährung des Geschäftsbetrages, nach § 17 WährG ist nichts anderes als eine vorweggenommene und bevorzugte Umwandlung eines Altgeldguthabens. § 17 Abs 1 WährG bestimmt vielmehr, daß der Geschäftsbetrag in Anrechnung auf die späteren Ansprüche aus dem Umtausch von Altgeld zu gewähren sei. Die Anrechnung geschah nicht etwa in der Weise, jlaß das sich aus der Umwandlung ergebende Neugeldguthaben um den Geschäftsbetrag gekürzt wurde, sondern das umzuwandelnde Altgeldguthaben wurde, da es insoweit bereits umgewandelt war, um je 10 RM für jede DM des Geschäftsbetrages vermindert. Die Geldinstitute, die den Geschäftsbetrag ausgezahlt haben, haben nur eine Zahlung auf die schon bestehende und angemeldete oder durch die Ablieferung von RM-Noten entstandene RM-Forderung, die im Zuge der Wahrungs- ist nicht, wie es sonst bei Altgeldguthaben grundsätzlich der Fall war, im Verhältnis von 6,50 DU für je 100 RM> sondern mindestens im Verhältnis von 10 DH für je 100 RM und soweit Altgeldguthaben in dieser Höhe nicht vorhanden waren, sogar im Verhältnis von 1 DI.I für eine RM erfolgte Entscheidend für die rechtliche Natur der Zahlung des Ge-schäftsbetrages ist allein, daß damit ein-privatrechtlicher Anspruch gegen das Geldinstitut befriedigt worden ist. Nur die Umwandlung dieses Anspruchs als solche vollzog sich nach Vorschriften des öffentlichen Rechts. Ebensowenig wird die rechtliche Natur dieses Rechtsverhältnisses dadurch berührt, daß die Geldinstitute gesetzlich verpflichtet waren, das Altgeld anzunehmen und die Geschäftsbeträge gutzubringen; Hierdruch und durch die Verpflichtung, das Altgeld abzuliefern, hat das Gesetz nur im Wege des staatlichen Zwangs auf den Abschluß privater Rechtsgeschäfte hingewirkt. Auch aus § 6 der 14* DVO zu dem UnstG folgt nicht, daß der Anspruch auf Zahlung des•Geschäftsbeträges ein öffentlich-rechtlicher ist, der sich gegen die Bank Deutscher Länder richtet und daß die privaten Geldinstitute nur bei der Erfüllung dieses seiner Natur nach öffentlich-rechtlichen Anspruchs mitzuv/irken hatten. Ist ein Geschäftsbetrag zu Unrecht ausgezahlt, dann hat nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts das zahlende Geldinstitut gegen den Empfänger einen Anspruch auf Rückzahlung des zu Unrecht gutgebrachten Betrages aus ungerechtfertigter Bereicherung. DVO zu dem UmstG der Gegenwert der von ihm gezahlten Geschäftsbeträge für Rechnung der Bank Deutscher Länder auf Girokonto gutgeschrieben ist; hat die Bank Deutscher Länder wiederum einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen das Geldinstitut auf Rückgewähr des zu Unrecht gutgeschriebenen Betrages. Hat ein Geldinstitut einen Geschäftsbetrag an eine Person gezahlt, die nach den gesetzlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf die bevorzugte Umstellung hatte, so sind die dadurch begründeten Bereicherungsansprüche gegen den Empfänger ebenfalls privatrechtlicher Natur und im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Der Klägerin steht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff BGB gegen die Beklagte mindestens in Höhe des hier-geltend gemachten Teilbetrages zu. Einen Anspruch auf Auszahlung des Geschäftsbetrages hatten nach § 17 WährG nur diejenigen Personen und Vereinigungen, die ihr Altgeld mit Vordruck B abzuliefern und anzu demelden hatten, sowie Gewerbetreibende und Angehörige Danach hätte die Beklagte nur dann einen Anspruch auf Auszahlung des Geschäftsbetrages gehabt, wenn sie als Landwirtin Gewerbetreibende im Sinne dieser Bestimmung war. Sie setzt auch nicht, wie die Revision meint, einen allgemeinen Begriff des Gewerbes voraus, von dem sie nur bestimmte Erwerbszweige ausnimmt. In der.Begründung zu § 6 des Entwurfs der Gewerbeordnung von 1869 .ist vielmehr ausgeführt, daß der Entwurf darauf verzichtet habe, den Begriff des Gewerbes abzugrenzen, weil die Vielgestaltigkeit der gewerblichen Entwicklung eine" scharfe Begriffsbestimmung nicht gestatte. § 6 des Entwurfs habe nicht den Zweck, den Begriff des Gewerbes abzugrenzen (Landm^nn-Rohmer, Gewerbeordnung Einltg S 30), § 6 GewO ist daher nur als eine Vorschrift anzusehen, die angibt, auf welche Tätigkeiten die .Gewerbeordnung nicht anzuwen- § 2 Abs 3 GewStG geht demnach nicht von einem allgemeinen Begriff des Gewerbes aus, und nimmt davon die Landwirtschaft aus.*Er stellt nur bezüglich der Tätigkeit bestimmter Personenkreise nochmals ausdrücklich"klar, daß der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, auch wenn er von diesen .Personell ausgeübt wird, nicht als.Gewerbe anzusehen ist. Steuergesetzes* Den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes kann es auch nicht entnommen werden, daß die Steuergesetzgebung hier von einem weiteren Begriff des Gewerbes ausgeht* Zwar ist auch die Landwirtschaft umsatzsteuerpflichtig* Das Umsatzsteuergesetz enthält aber überhaupt keine Begriffsbestimmung des Gewerbes. Das Gesetz geht bei der Umsatzsteuerpfiicht von dem allgemeinen Begriff des Unternehmens aus (§ 1 UmsStG). Danach muß dabei verblieben werden, daß nach dem gewöhnlichen und dem vorherrschenden Sprachgebrauch der Gesetze in der Regel unter einer’gewerb-liehen .Tätigkeit jedenfalls nicht die Landwirtschaft zu' verstehen ist* Ein Gesetz, das wie das Währungsgesetz den Begriff des Gewerbetreibenden enthält, muß daher, sofern ein gegenteiliger Wille des Gesetzgebers nicht festgestellt werden kann, dahin ausgelegt werden, daß unter diesem Begriff nicht die Landwirte zu verstehen sind. Daß der Währungsgesetzgeber den Begriff Gewerbetreibender weiter fassen wollte, kann nicht festgestellt werden* Die vom Landgericht eingeholte Auskunft der Bank Deutscher Länder deutet vielmehr daraufhin, daß auch der Gesetzgeber davon ausgegangen,ist, unter Gewerbetreibenden seien nach der deutschen Rechtssprache keine Landwirte zu verstehen, daß vielmehr der Zeitpunkt der Währungsreform bewußt in die Nähe des Erntebeginns gelegt wurde, da man geglaubt habe, die Landwirtschaft werde die Zeit bis zu ihren.Haupt- Denn auch ohne daß die Auskunft der Bank Deutscher'Länder verwertet wird, muß nach den oben gemachten Darlegungen, davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber unter dem Begriff Gewerbetreibender die Landwirte nicht verstanden- hat. Während hier der Lohn ganz überwiegend in Bargeld zu entrichten ist, entlohnt die Landwirtschaft die in ihren Betrieben beschäftigten Pers.o-nen zu einem erheblichen Teil’ durch Naturalien, sei es, daß die landwirtschaftlichen Hilfskräfte in dem Betrieb beköstigt werden oder daß sie ein Deputat empfangen. vorübergehenden Mangels an Bargeld zu überbrücken, als es bei Gewerbetreibenden oder Angehörigen freier Berufe der Pall ist* Baß die Gewerbebetriebe schon unmittelbar nach der Währungsreform durch den Umsatz ihrer Erzeugnisse und Torräte in den Genuß größerer Bargeldbeträge kamen* konnte allenfalls hinsichtlich des Nahrungsmittelsgewerbes angenommen werden* Auch der Hinweis auf die französische und englische Passung des § 17 WährG kann nicht dazu führen, den Begriff des Gewerbetreibenden weiter zu fassen, als es dem gewöhnlichen Sprachgebrauch entspricht* Eine maßgebliche Bedeutung kann dem fremdsprachlichen W'ortlaut schon deswegen nicht beigelegt werden, weil nach § 25 WährG der deutsche Wortlaut des Gesetzes der amtliche ist* Abgesehen davon sind auch die Begriffe tradesman und industriel nicht eindeutig* Bücher im Handwörterbuch der Staatswissenschaften vertritt die Ansicht, daß der Begriff trade im Gegensatz zu dem engen Begriff industry dem von ihm aufgezeigten weiteren historischen Begriff des Gewerbes entspreche. Somit gehörte die.Beklagte als Landwirtin nicht zu den Personen, die nach § 17 WährG Anspruch auf Zahlung des Geschäftsbetrages hatten. DVO zu dem UmstG verbleibt ihr nicht endgültig als Gegenwert für den durch die Zahlung an die Beklagte eingetretenen Vermögensverlust.
2460 012 ^ Für das Nachschlagewerk! Gesetz? BGB § 812; WährG § 17; 14« DurchführungsVQ zu dem UmstG § 6.:, * , Rechtssatz: Landwirte gehören nicht zu den Gewerbetrei- • benden im Sinne des § 17 WährG. Mit der Auszahlung des Geschäftsbetrages haben die Geldinstitute privatrechtliche Forderungen der' Zahlungsempfänger beglichen. Zuviel oder zu Unrecht gezahlte Geschäftsbeträge können nach §§ 8,12 ff BGB von dem zahlenden Geldinstitut zurückgefordert werden« Aktenzeichen: IV ZR 49/52 . Ürt des BGH v« 20. Oktober 1952 LG Lübeck. IV, ZR 49/52 Verkündet am 20<> Oktober 1952 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Im Namen des V o 1 k e s * ¥• In dem Rechtsstreit der Witwe Frau G. Kreis H Beklagten und Revisionsklägerin. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die H gesetz Walter in L^^B, K(______ reten durch ihren Vorstand, Direktoren und Dirk \ Klägerin und Revisionsbe-klagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Drö hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13- Oktober 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Bersch, Raske, Johannsen, Dr* Kregel und Scheffler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 3* Zivil-kammer des Landgerichts in Lübeck vom 11* Januar 1952 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen» a Von Rechts wegen 2 $ r \ » v. y s i- Tatbestand: Die Beklagte ist Landwirtin. Zur Zeit der Währungsreform hatte sie ein Bankkonto hei der Klägerin. Nachdem sie ihr Altgeldguthaben mit Vordruck A bei. der Klägerin als. Abwicklungsbank angemeldet hatte, erhielt sie von.ihr 10140.- DM als Geschäftsbetrag. Hiervon waren nur 2667,04 DM durch ein RM-Altgeldguthaben in 10-facher Höhe gedeckt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe als Landwirtin überhaupt keinen Anspruch auf einen Geschäftsbetrag gehabt. Sie beansprucht daher den ihr gewährten Geschäftsbetrag,in-soweit er nicht durch ein entsprechendes.Altgeldguthäben in -10-facher Höhe gedeckt ist, zurück. Mit der vorliegenden Klage macht sie einen Teilbetrag geltend und hat beantragt, ■ . . . die Beklagte zur Zahlung von 6100.- DM zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das angefochtene Urteil hat nach dem Klagantrag erkannt. Hiergegen richtet sich die Sprungrevision der Beklagten, mit der sie ihre im ersten Rechtszug gestellten Anträge weiterverfölgt. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. ~ - « ’? Entscheidungsgründe: «w tm m «m —- «r «»wr« w«r iifnii ■ wn mrnrmmm Die frist- und formgerecht eingelegte Sprungrevision konnte keinen Erfolg.haben. .. Für den hier geltend gemachten Bereicherungsanspruch ist der ordentliche Rechtsweg zulässig. Die Währungsreform als solche ist eine hoheitliche Maßnahme des Staates gewesen1. Die Außerkraftsetzung der alten RLI-Uährung, die Einführung einer neuen Währung und die Eingriffe in bestehende Schuldverhältnisse sind staatliche Hoheitsakte. Unbestreitbar sind aber die privaten Rechtsverhältnisse, in 'il *1 *' die im Zuge der Währungsreform kraft staatlicher Hoheitsgewalt eingegriffen worden ist, auch in ihrer neuen Gestalt privatrechtlich geblieben» Daraus, daß das vorhandene Altgeld umgetauscht und die vorhandenen Altgeldguthaben im Zuge der Währungsreform in Neugeldguthaben umgewandelt worden sind, folgt noch nicht, daß die aus der Um-. Wandlung und dem Umtausch entstandenen.Ansprüche Öffentlich-rechtlicher Natur sind. Die Bestimmungen des Währungsgesetzes und des Umstellungsgesetzes zeigen vielmehr, daß der Gesetzgeber den Umtausch und die Umwandlung wenigstens insoweit, als es sich nicht um die Auszahlung des Kopfgeldes handelt, auf privatrechtlicher Ebene vorgenommen hat» Soweit der einzelne Bürger mit seinem Besitz an Altgeld und Altgeldguthaben von der Währungsreform betroffen worden ist, hat er durch die Währungsgesetzgebung keine Öf-fentlich-rechtlichen Geldansprüche erworben, sondern vorher bestehende oder im Zuge der Währungsreform begründete privatrechtliche Ansprüche sind durch staatlichen Hoheitsakt in Ansprüche der neuen Währung umgewandelt worden, die ebenso wie der frühere Anspruch rein privatrechtlicher Natur sind. §§ 10, 11 des Währungsgesetzes verpflichteten alle natürlichen und juristischen Personen, deren Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung sich im Währungsgebiet befand oder die dort sonst steuerpflichtig waren, ihr Altgeld bis zu dem 26. Juni 1948 abzuliefern und anzu demelden. Die Ablieferung erfolgte gegebenenfalls über eine Hilfsumtauschstelle an die .Hauptumtauschstelle. Hauptumtauschstellen waren nach § 12 Abs 1 Nr 1 WährG die Geldinstitute,. Das abgelieferte Altgeld war von der Hauptumtauschstelle dem bei ihr unterhaltenen Konto des Verpflichteten gutzuschrei-.ben. Soweit er kein RM-Guthaben bei der Hauptumtauschstelle besaß, hatte , diese ein neues RI»I-Konto zu seinen Gunsten zu eröffnen (§ 12 Abs 2 und 3 WährG). Dadurch wurde eine privatrechtliche RM-Forderung des Verpflichteten gegen das sn Geldinstitut begründet. Dem steht, nicht entgegen, daß bereits mit Wirkung vom 21„ Juni 1948 die Deutsche Mark als Währung eingeführt war. Auch § 1 Abs 1 Nr 1 des UmstG bestimmt, daß Altgeldguthaben auch die RM-Guthaben sind, die erst durch die Einzahlung der auf Grund des Währungsgesetzes abzuliefernden Altgeldnoten entstanden sind. Die auf diese Weise begründeten RM-Forderungen oder Altgeldguthaben wurden dann durch staatlichen Hoheitsakt gemäß § 2 UmstG in DM-Forderungen oder Neugeldguthaben umgewandelt. Die so umgewandelten Forderungen gegen die Geldinstitute haben durch die Umwandlung ihre privatrechtliche Natur nicht verloren. Die Gewährung des Geschäftsbetrages, nach § 17 WährG ist nichts anderes als eine vorweggenommene und bevorzugte Umwandlung eines Altgeldguthabens. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, bestimmten Personen aus Öffentlichen Mitteln einen bestimmten Betrag suzuteilen. § 17 Abs 1 WährG bestimmt vielmehr, daß der Geschäftsbetrag in Anrechnung auf die späteren Ansprüche aus dem Umtausch von Altgeld zu gewähren sei. Damit wurde rechtlich für einen bestimmten Personenkreis die Umwandlung ihres Altgeldguthabens teilweise vorweggenommen, um Stockungen im Wirtschaftsleben zu vermeiden. Dementsprechend ordnete dann § 4 UmstG an, daß die gezahlten Geschäftsbeträge bei der Umwandlung der Altgeldguthaben nach § 2 UmstG voll anzurechnen seien. Die Anrechnung geschah nicht etwa in der Weise, jlaß das sich aus der Umwandlung ergebende Neugeldguthaben um den Geschäftsbetrag gekürzt wurde, sondern das umzuwandelnde Altgeldguthaben wurde, da es insoweit bereits umgewandelt war, um je 10 RM für jede DM des Geschäftsbetrages vermindert. Die Geldinstitute, die den Geschäftsbetrag ausgezahlt haben, haben nur eine Zahlung auf die schon bestehende und angemeldete oder durch die Ablieferung von RM-Noten entstandene RM-Forderung, die im Zuge der Wahrungs- i< f, o. : > J» f 4 t ' i,~ i K ' I«'-. 3‘ reform umgewandelt wurde, geleistete Sie haben gegenüber dem Zahlungsempfänger eine-gegen sie bestellende privatrechtliche Verbindlichkeit erfüllt. i» Die privatrechtliche Natur dieses Vorgangs kann nicht deswegen verneint werden, weil die vorweggenommene Umwandlung zugleich eine bevorzugte ist. Die Umwandlung ' t ist nicht, wie es sonst bei Altgeldguthaben grundsätzlich der Fall war, im Verhältnis von 6,50 DU für je 100 RM> sondern mindestens im Verhältnis von 10 DH für je 100 RM und soweit Altgeldguthaben in dieser Höhe nicht vorhanden waren, sogar im Verhältnis von 1 DI.I für eine RM erfolgte Entscheidend für die rechtliche Natur der Zahlung des Ge-schäftsbetrages ist allein, daß damit ein-privatrechtlicher Anspruch gegen das Geldinstitut befriedigt worden ist. Nur die Umwandlung dieses Anspruchs als solche vollzog sich nach Vorschriften des öffentlichen Rechts. Durch die bevorzugte Umwandlung sind Belastungen für die Geldinstitute eingetreten. Diese Belastungen sind durch ein besonderes Verfahren durch'den Staat ausgeglichen worden. Der Ausgleich, über dessen rechtlichen Charakter hier * N* * » * , * nicht zu entscheiden ist, berührt das rechtliche Verhältnis zwischen dem Empfänger des Geschäftsbetrages und dem Geldinstitut nicht. Ebensowenig wird die rechtliche Natur dieses Rechtsverhältnisses dadurch berührt, daß die Geldinstitute gesetzlich verpflichtet waren, das Altgeld anzunehmen und die Geschäftsbeträge gutzubringen; Hierdruch und durch die Verpflichtung, das Altgeld abzuliefern, hat das Gesetz nur im Wege des staatlichen Zwangs auf den Abschluß privater Rechtsgeschäfte hingewirkt. Auch aus § 6 der 14* DVO zu dem UnstG folgt nicht, daß der Anspruch auf Zahlung des•Geschäftsbeträges ein öffentlich-rechtlicher ist, der sich gegen die Bank Deutscher — 6 " -T? Länder richtet und daß die privaten Geldinstitute nur bei der Erfüllung dieses seiner Natur nach öffentlich-rechtlichen Anspruchs mitzuv/irken hatten. Ist ein Geschäftsbetrag zu Unrecht ausgezahlt, dann hat nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts das zahlende Geldinstitut gegen den Empfänger einen Anspruch auf Rückzahlung des zu Unrecht gutgebrachten Betrages aus ungerechtfertigter Bereicherung. Da dem zahlenden Geldinstitut nach§ 2 Abs 1 Satz 2 der 2. DVO zu dem UmstG der Gegenwert der von ihm gezahlten Geschäftsbeträge für Rechnung der Bank Deutscher Länder auf Girokonto gutgeschrieben ist; hat die Bank Deutscher Länder wiederum einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen das Geldinstitut auf Rückgewähr des zu Unrecht gutgeschriebenen Betrages. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesem Anspruch gleichfalls um einen Anspruch aus §§ 812 ff BGB, oder um einen Anspruch aus offentlichrrechtlicher ungerechtfertigter Bereicherung handelt. Die ungerechtfertigte Bereicherung des Empfängers des Geschäftsbetrages ist dem-* > * * nach mittelbar auf Kosten der Bank Deutscher Länder erfolgt, letztlich geht sie zu Lasten der Bundesrepublik;' Die Bank Deutscher Länder hat nach § 7 A b der 2» DVO die den Geldinstituten gutgeschriebenen Beträge in ihre Umstel lungsrechnung auf der Passivseite einzustellen. Dadurch wird die ihr nach §§ 8,-10 der 2„ DVO gegen die Bundesrepublik zustehende Ausgleichsforderung in ihrer Höhe mittest immt. § 6 der 14. DVO enthält nur die Anweisung an die Geldinstitute, die zuviel gezahlten Beträge unter den dort angeführten Voraussetzungen wieder einzufordern. Wenn es heißt, daß die Rückforderung für Rechnung der Bank Deutscher Länder zu erfolgen hat, so wurde damit zu dem Ausdruck gebracht, daß sie der Bank Deutscher Länder und letzten Endes der Bundesrepublik zugute kommt. Die Anweisung zur Rückforderung der Geschäftsbeträge an die Geldinstitute war erforderlich; da die Bank Deutscher Länder und die Bundesrepublik praktisch überhaupt nicht in der Lage sind zu prüfen, in welchen einzelnen Pallen Geschäftsbeträge zu Unrecht gezahlt und dadurch den Geldinstituten gleichfalls zu Unrecht Beträge gutgeschrieben sind, ' Hat ein Geldinstitut einen Geschäftsbetrag an eine Person gezahlt, die nach den gesetzlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf die bevorzugte Umstellung hatte, so sind die dadurch begründeten Bereicherungsansprüche gegen den Empfänger ebenfalls privatrechtlicher Natur und im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. In der Sache konnte die Revision keinen Erfolg haben. Der Klägerin steht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff BGB gegen die Beklagte mindestens in Höhe des hier-geltend gemachten Teilbetrages zu. Denn die Beklagte hatte keinen Anspruch auf Auszahlung des Geschäftsbetrages. Einen Anspruch auf Auszahlung des Geschäftsbetrages hatten nach § 17 WährG nur diejenigen Personen und Vereinigungen, die ihr Altgeld mit Vordruck B abzuliefern und anzu demelden hatten, sowie Gewerbetreibende und Angehörige ******* « * - freier Berufe. Danach hätte die Beklagte nur dann einen Anspruch auf Auszahlung des Geschäftsbetrages gehabt, wenn sie als Landwirtin Gewerbetreibende im Sinne dieser Bestimmung war. Das Währungsgesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, was unter dem Begriff Gewerbetreibende zu verstehen ist. Der Begriff Gewerbe,. von dem der Begriff Gewerbetreibende abgeleitet ist, wird im allgemeinen Sprach gebrauch und in der Rechtssprache in verschiedenem Sinne verwandt. Bücher im Handwörterbuch der Staatswissenschaften 4. Aufl geht zunächst von dem historischen Begriff des Gewerbes aus. Darunter versteht er jede bestimmte berufsmäßig ausgeübte Tätigkeit zu dem Zwecke des Gütererwerbs. Es ist- dies ein weitgefaßter Begriff« zu dem nicht eine auf die bloße Eigenproduktion abgestellte Tätigkeit rechnet. Die Tätigkeit des Landwirts fällt jedoch darunter. Von diesem Begriff unterschiedet Bücher den Begriff des Gewerbes im wirtschaftlich absoluten Sinn. Hierunter versteht er nur denjenigen Teil der Produktion, der in der Formveränderung von Rohstoffen besteht. Dazu kann die Landwirtschaft nicht gerechnet werden. Lübbering im Staatslexikon von Sacher versteht im volkswirtschaftlichen Sinn unter Gewerbe denjenigen Teil der Güterherstel-lung, der. auf der Formveränderung oder Veredelung von Rohstoffen beruht. Dazu gehört die Landwirtschaft nicht. Die Gewerbeordnung selbst enthält keine Bestimmung des Begriffs Gewerbe. Sie setzt auch nicht, wie die Revision meint, einen allgemeinen Begriff des Gewerbes voraus, von dem sie nur bestimmte Erwerbszweige ausnimmt. In der.Begründung zu § 6 des Entwurfs der Gewerbeordnung von 1869 .ist vielmehr ausgeführt, daß der Entwurf darauf verzichtet habe, den Begriff des Gewerbes abzugrenzen, weil die Vielgestaltigkeit der gewerblichen Entwicklung eine" scharfe Begriffsbestimmung nicht gestatte. § 6 des Entwurfs habe nicht den Zweck, den Begriff des Gewerbes abzugrenzen (Landm^nn-Rohmer, Gewerbeordnung Einltg S 30), § 6 GewO ist daher nur als eine Vorschrift anzusehen, die angibt, auf welche Tätigkeiten die .Gewerbeordnung nicht anzuwen- i ' • * ' M den isto.Er besagt nichts darüber, ob diese Tätigkeit unter den allgemeinen Begriff des Gewerbes fällt. Auch Land-mann-Rohmer weist darauf hin, daß der Sprachgebrauch und die Ausdrucksweise anderer Gesetze sehr schwankend seien. Das Preußische Allgemeine Landrecht sowie die alten preus-sischen Steuergesetze verstehen ebenso wie § 369 StGB unter dem Begriff Gewerbe jede erlaubte, auf Erwerb gerichtete Privattätigkeit. Häufig wird der Begriff dagegen auch in einem sehr engen Sinne gebraucht, indem darunter nur die ■* Tätigkeit der Handwerker und Fabrikanten verstanden wird.. Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch werden jedoch unter Gewerbe im allgemeinen alle'erlaubten Erwerbsarten, insbesondere Industrie, Handel und verwandte Erwerbszweige verstanden, ausgenommen die Gewinnung roher Naturerzeugnisse, die höheren Berufsarten und den Gesindedienst (Landmann-Rohmer aaO S 31)= Nach diesem gewöhnlichen Sprachgebrauch, dem auch mit einigen Einschränkungen die Bestimmungen der Gewerbeordnung entsprechen,.rechnet die Landwirtschaft nicht zu dem Gewerbe, Ebenso wird, in der Steuergesetzgebung die Landwirtschaft nicht zu den Gewerbebetrieben gerechnet, Bas Einkommenssteuergesetz scheidet in §§ 2, 13? 15 ausdrücklich zwischen den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und den Einkünften aus Gewerbebetrieben. Der,für das Einkommenssteuergesetz geltende Begriff des Gewerbebetriebs, wird auch durch § 2 Abs 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz ausdrücklich für das Gebiet der Gewerbesteuer übernommen. § 2 Abs 3 GewStG geht demnach nicht von einem allgemeinen Begriff des Gewerbes aus, und nimmt davon die Landwirtschaft aus.*Er stellt nur bezüglich der Tätigkeit bestimmter Personenkreise nochmals ausdrücklich"klar, daß der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, auch wenn er von diesen .Personell ausgeübt wird, nicht als.Gewerbe anzusehen ist. Es ist zwar zutreffend, daß. die Land- und Forstwirtschaft von der Gewerbesteuer freigestellt wurde, weil sie bereits von. der Grundsteuer als Realsteuer getroffen wurde. Die Gewerbesteuer wurde im 19* Jahrhundert in den meisten Ländern eingeführt, da es zweckdienlich und billig erschien, ebenso wie die ländlichen Betriebe durch.die Grundsteuer auch die städtischen gewerblichen Betriebe zu den Staatslasten heranzuziehen. Baraus folgt aber nicht, daß das Gewerbesteuergesetz einen eigenen, für seine Zwecke engeren Begriff des Gewerbes enthält. Bern v/iderspricht die oben angeführte Verweisung auf die Bestimmungen des Einkommens- 10 - *2 Steuergesetzes* Den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes kann es auch nicht entnommen werden, daß die Steuergesetzgebung hier von einem weiteren Begriff des Gewerbes ausgeht* Zwar ist auch die Landwirtschaft umsatzsteuerpflichtig* Das Umsatzsteuergesetz enthält aber überhaupt keine Begriffsbestimmung des Gewerbes. Das Gesetz geht bei der Umsatzsteuerpfiicht von dem allgemeinen Begriff des Unternehmens aus (§ 1 UmsStG). Dieser wird in § 2 dahin bestimmt, daß als Unternehmer anzusehen ist. wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Es heißt dann weiter, "gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige. Tätig-... lceit zur Erzielung von Einnahmen, auch-wenn, die Absicht Gewinn zu erzielen fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird." Das Gesetz faßt stets die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit zusammen, ohne selbst abzugrenzen, welche Tätigkeit eine gewerbliche und welche eine berufliche ist. Danach muß dabei verblieben werden, daß nach dem gewöhnlichen und dem vorherrschenden Sprachgebrauch der Gesetze in der Regel unter einer’gewerb-liehen .Tätigkeit jedenfalls nicht die Landwirtschaft zu' verstehen ist* Ein Gesetz, das wie das Währungsgesetz den Begriff des Gewerbetreibenden enthält, muß daher, sofern ein gegenteiliger Wille des Gesetzgebers nicht festgestellt werden kann, dahin ausgelegt werden, daß unter diesem Begriff nicht die Landwirte zu verstehen sind. Daß der Währungsgesetzgeber den Begriff Gewerbetreibender weiter fassen wollte, kann nicht festgestellt werden* Die vom Landgericht eingeholte Auskunft der Bank Deutscher Länder deutet vielmehr daraufhin, daß auch der Gesetzgeber davon ausgegangen,ist, unter Gewerbetreibenden seien nach der deutschen Rechtssprache keine Landwirte zu verstehen, daß vielmehr der Zeitpunkt der Währungsreform bewußt in die Nähe des Erntebeginns gelegt wurde, da man geglaubt habe, die Landwirtschaft werde die Zeit bis zu ihren.Haupt- 11 einnahmen aus der Ernte auch ohne Geschäftsbeträge überbrücken können5 während für die gewerbliche Wirtschaft eine Erstausstattung mit neuem Geld durch die Geschäfts-betrage unerläßlich sei (vgl auch Binder-Wetter-Reinbot-he WährG § 17.Anm 2). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angriffe der-Revision gegen die Vervrertbarkeit .dieser Auskunft der -Bank Deutscher Länder für .die Ermittlung des Willens des Gesetzgebers berechtigt sind. Denn auch ohne daß die Auskunft der Bank Deutscher'Länder verwertet wird, muß nach den oben gemachten Darlegungen, davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber unter dem Begriff Gewerbetreibender die Landwirte nicht verstanden- hat. Aus dem Zweck des § 17 WährG kann nicht geschlossen werden, daß‘unter dem Begriff Gewerbetreibende auch Landwirte zu verstehen sind. Diese Bestimmung'wollte die in ihr genannten Personenkreise in die Lage versetzen, in bescheidenem Umfange die unerläßlichen Ausgaben für Personal und Sachbedürfnisse während der ersten Zeit nach der Währungsreform zu bestreiten. Die Geschäftsbeträge sollten nicht nur dazu dienen, Löhne und Gehälter zu zahlen, sondern ebenso die notwendigen Sachausgaben zu decken,* z.BV für notwendige Anschaffungen und Geschäf tsmiet'en. Es war nicht anzunehmen, daß die Landwirtschaftt in der ersten Zeit nach der Währungsreform unaufschiebbare sachliche' Betriebsausgaben zu machen hatte. Auch hinsichtlich ;der Personalausgaben befand sich die Landwirtschaft.im allgemeinen in einer anderen Lage als die Gewerbetreibenden und die Angehörigen freier Berufe. Während hier der Lohn ganz überwiegend in Bargeld zu entrichten ist, entlohnt die Landwirtschaft die in ihren Betrieben beschäftigten Pers.o-nen zu einem erheblichen Teil’ durch Naturalien, sei es, daß die landwirtschaftlichen Hilfskräfte in dem Betrieb beköstigt werden oder daß sie ein Deputat empfangen. Es war daher der Landwirtschaft eher möglich, die Zeit eines I ?- A* i vorübergehenden Mangels an Bargeld zu überbrücken, als es bei Gewerbetreibenden oder Angehörigen freier Berufe der Pall ist* Baß die Gewerbebetriebe schon unmittelbar nach der Währungsreform durch den Umsatz ihrer Erzeugnisse und Torräte in den Genuß größerer Bargeldbeträge kamen* konnte allenfalls hinsichtlich des Nahrungsmittelsgewerbes angenommen werden* Auch der Hinweis auf die französische und englische Passung des § 17 WährG kann nicht dazu führen, den Begriff des Gewerbetreibenden weiter zu fassen, als es dem gewöhnlichen Sprachgebrauch entspricht* Eine maßgebliche Bedeutung kann dem fremdsprachlichen W'ortlaut schon deswegen nicht beigelegt werden, weil nach § 25 WährG der deutsche Wortlaut des Gesetzes der amtliche ist* Abgesehen davon sind auch die Begriffe tradesman und industriel nicht eindeutig* Bücher im Handwörterbuch der Staatswissenschaften vertritt die Ansicht, daß der Begriff trade im Gegensatz zu dem engen Begriff industry dem von ihm aufgezeigten weiteren historischen Begriff des Gewerbes entspreche. Bagegen ergibt das von der Revision üoerreichte Gutachten, daß nach Auffassung der amerikanischen Gerichte der Begriff tradesman die Landwirte nicht umfaßt und daß auch nach englischem Sprachgebrauch hierunter der gewöhnliche Landwirt, der sich auf die Erzeugung und den Verkauf seiner landwirtschaftlichen Produkte beschränkt, nicht fällt* Ähnliches gilt auch für den Begriff industriel im französischen Sprachgebrauch (vgl die Erläuterungen des Begriffs im Larousse du XX i&me Sidcle Bd 4 S 58, aber auch Bd 1 S 97 unter agriculture ”Ltagriculteur est bien, en reality, un veritable industriel”) Somit gehörte die.Beklagte als Landwirtin nicht zu den Personen, die nach § 17 WährG Anspruch auf Zahlung des Geschäftsbetrages hatten. Um den hier eingeklagten Betrag ist sie ungerechtfertigt bereichert. Bie Klägerin hat daher einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 812 BGB* Bie Bereicherung 13 - der Beklagten ist auf Kosten der Klägerin erfolgt.'Die der Klägerin geleistete Gutschrift nach § 2 Abs r*Satz 2 der 2. DVO zu dem UmstG verbleibt ihr nicht endgültig als Gegenwert für den durch die Zahlung an die Beklagte eingetretenen Vermögensverlust. Diese Gutschrift ist, wie eingangs bemerkt, zu Unrecht erfolgt. Sie kann von der Bank Deutscher Länder kondiziert werden. Die Revision mußte somit mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. • i‘! Pr* Lersch Raske Johannsen Kregel Scheffler