* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Februar 1948 mit der IGK einen schriftlichen Vertrag, nach welchem das Land ihr die Fahrzeuge zu Eigentum übergab. Die IGK übertrug die Wagen weiter an ihre Genossen zu Eigentum mit der Verpflichtung, sie beschleunigt wieder her-zusteilen und sie dann den durch einen Bezugsschein der SVD als bezugsberechtigt ausgewiesenen Personen nach Abschätzung zu dem Taxpreise zu übertragen. Die Übergabe des Wagens sei durch die Vereinbarung ersetzt worden, dass der Beklagte das Fahrzeug für Erst später habe der Beklagte die Herausgabe des Wagens verweigert und sich auf den Standpunkt gestellt, dass am 18. Der Beklagte sei daher zu dem Abschluss des Vertrages und zur Annahme der Zahlung verpflichtet gewesen. Der Beklagte, der, wie unter den Parteien nicht streitig ist, selber im März 1948 nur 5000,— P.M für den Wagen bezahlt habe, könne jetzt nicht noch mehr als den bereits empfangenen Betrag von 12.385,— HM dafür verlangen. Er hat geltend gemacht, er habe sich gegen den Abschluss des Kaufvertrages gesträubt und die Herausgabe des Wagens an den Inhaber der Klägerin verweigert. vor der Währungsreform nicht erfolgt sei und er die Zahlung in Reichsmark unter Vorbehalt angenommen habe, zur Lieferung des Wagens nur gegen Zahlung des Taxpreises in D-LIark abzüglich 10 des empfangenen Reichsmark-Betrages, also gegen einen Betrag von nunmehr 9-746,— DU, verpflichtet. Der Inhaber der Klägerin habe einseitig den von ihm zu zahlenden Betrag auf 90 # des Höchstpreises für nichtreparierte Wagen bestimmt, ohne dass hierüber eine Übereinkunft zustande gekommen sei. Mit seinem Schreiben von 23- Juli 1948 habe er - ein einfacher Handwerker - nur zu dem Ausdruck .bringen wollen, dass er sich zur Herausgabe an die Klägerin nach beendeter Reparatur und Zahlung des Tax- ’ Preises für verpflichtet halte und Vorwürfen der Klägerin bei etwaigem Verlust des Fahrzeuges Vorbeugen wolle. Auch sei der Versuch der Klägerin, nach Verkündung und unmittelbar vor Inkrafttreten der Währungsreform gegen Zahlung von Reichsmark das Fahrzeug an sich zu bringen, arglistig gewesen. Es sieht als erwiesen an, dass der Beklagte den ihm von dem Inhaber der Klägerin angebotenen Geldbetrag nur unter Protest und Vorbehalt angenommen hat. Dieses Verhalten des Beklagten habe sich aber nicht nur auf die Zahlungsverpflichtung und den Zahlungsmodus bezogen, sondern überhaupt auf den Abschluss eines Kaufvertrages und eines Übereignungsgeschäfts. Juli 1948 könnten bei der gegebenen Sachlage für den Verkaufs- und Sbereig-nungswillen des Beklagten ebenfalls keine swingenden Schlüsse gesogen werden, da der Beklagte ein einfacher Ilandwericsmeister sei, seiner Ausdruclcs-weise daher nicht in Jedem Falle bestimmte rechtliche Schlussfolgerungen zu seinem Nachteil entnommen werden könnten. Die Entscheidung, die das Berufungsgericht hierüber in den angefochtenen Urteil getroffen hat, unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur hinsichtlich-der rechtlichen Folgerungen, die vom Gericht aus dem festgestellten Sachverhalt gezogen werden. Es hat das dem Inhaber der Klägerin erkennbare Verhalten des Beklagten im Hinblick auf die besonderen, durch den Währungsverfall geschaffenen Verhältnisse gewürdigt, wie sie in der Zeit unmittel- Auch darin ist den Berufungsrichter beizutreten, dass die Klägerin, wie sie geltend gemacht hat, nicht schon durch den Besitz des Bezugsscheins Eigentümer des LKW geworden ist. Hätte durch die Aushändigung des Bezugsscheins an die Klägerin das Eigentum auf den Bezugsscheininhaber übergehen sollen, dann hätte es hierzu, ganz abgesehen von dem Inhalt des Vertrags vom 2. Es kann daher nur in Frage kommen, ob durch die Aushändigung des Bezugsscheins an den Bezugsberechtigten und die Vorlage bei den Lieferern eine Pflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin begründet worden ist, dieser den LXT7 zu verkaufen und Eigentum und Besitz an ihn zu verschaffen. Auf Seite 10 des Urteils wird dazu ausgeführt, dass die Erteilung und die Vorlage des Bezugsscheins für den Bezugsberechtigten die Wirkung gehabt habe, dass dieser von dem Beklagten als Genossen’ der IGK die Herausgabe des auf.dem Bezugsschein vermerkten Wagens habe verlangen können, wie^ v/enn^ auf Grundy einejechtsgeschäft-lichen^ Übereinkunft^ der^ Part ei en Kauf vertrag über den streitbefangenen Wagen abgeschip3s enrwfire^ Hätte die Erteilung und die Vorlage de3 Bezugsscheins diese Uirkung gehabt, dann hätte es einer besonderen Vereinbarung der Parteien zur Begründung eines Vertragsverhältnisses zwischen ihnen nicht bedurft. sichtlich des Tragens einen_ Kaufvertrag ajzuschliessen und ihr den Uagen zu Eigentum zu übertragen, sobald der Inhaber der Klägerin dem Beklagten den Bezugsschein vom 18. In diesem Palle wäre durch die Aushändigung und die Vorlage des Bezugsscheins ein Kaufvertrag nicht geschlossen worden, sondern nur die Pflicht des Lieferers begründet worden, einen solchen Vertrag mit den Bezugsscheininhaber abzuschliessen (Pall des sogenannten eigentlichen "Kontrahierungszwangs") • Das Recht der Zwangsbewirtschaftung von Gütern kennt beide Pormen des "Zwangsvertrages” (vgl-hierzu OGHZ 2, 352 ^3557)- Nur letzteren Palle wird ein Vertragsverhältnis erst durch öffentlich-rechtlich angeordnete Mitwirkung der Parteien begründet. auf dessen Inhalt und Auslegung noch näher einzugehen sein wird, ist aber ein privatrechtliches Rechtsgeschäft, Die Möglichkeit, Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien rechtlich zu begründen, scheidet daher im vorliegenden Pall von vornherein aus. Es kann sich nur darum handeln, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein klagbarer Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages bezw* unmittelbar auf Übereignung des Wagens aus dem Ver- • trage vom 2«. März 1948 durch die IGK Eigentum an dem streitigen Y/agen erlangt habe, so sei dieses Eigentum doch kein endgültiges, sondern nur ein vorübergehendes gewesen und der Beklagte verpflichtet worden, den ihm zur Reparatur abgetretenen Wagen an den von der SVD benannten Käufer zu übergeben« Dieser Weg sei offenbar deswegen gewählt worden. Eindeutig stehe nun nach § 1 Abs 1 Ziff c des Vertrages fest, dass das alleinige Verfügungsiecht über die viederherzustellenden Fahrzeuge allein der SVD als Behörde des Landes zugestanden habe. Diese Verfügung sei durch den in Ziffer 7 (riehtigjjziff 8) der Anlage zu dem Vertrage erwähnten Bezugsschein erfolgt, Hätte aber nicht der Zweck der ganzen Aktien vereitelt werden sollen, so hätte der im Besitz des Wagens befindliche Genosse der IGK verpflichtet sein müssen, das Fahrzeug an den Bezugsberechtigten zu dem auf Grund einer Schätzung zu ermittelnden Kaufpreis abzugeben, also mit der Klägerin hinsichtlich des Wagens einen Kaufvertrag abzuschliessen ' und dieser zu Eigentum zu übertragen, sobald der Inhaber der Klägerin der Beklagten den Bezugsschein vm 17- Juni 1948 vorlegte. Das ergibt sich schon aus verschiedenen Vertragsklauseln, die die IGK verpflichten, durch besondere Vereinbarungen mit ihren Mitgliedern bestimmte Rechte der SVD sicherzustellen (§§ 1 Abs 2 und 5 Abs 4 des Vertrages). Land oder die IGK die Möglichkeit * ihn durch Klage oder durch die in einem Vertrag vorgesehenen Konventionalstrafen zu zwingen, den Vertrag zu erfüllen, Der Zweck der Aktion, der Wirtschaft gebrauchte Lastkraftwagen aus britischen Ileeres-beständen beschleunigt zuzuführen, nötigte demnach nicht zur Einführung eines Kontreliierungs-zwanges, weil die Vertragsschliessenden selbst hinreichende Ilittel in der Hand hatten, die Durchführung des Vertrages gegen Vertragsbrüchige Genossen der IGK zu erzwingen. Auch aus dem Inhalt des Vertrages (§ 328 Abs 1 3GB) oder aus sonstigen Umstünden (§ 328 ^bs 2 BGB) lüsst sich nichts dafür entnehmen, dass dem Inhaber des Bezugsscheins unmittelbar ein Hecht gegen den darin genannten Lieferer auf Übertragung des Wagens eingeräumt werden sollte. Wenn nach § 1 Abs 1 Ziff c des Vertrages dem Land, vertreten durch die SVD, das Recht Vorbehalten blieb, über die wiederherzustellenden Wagen im "Bezugsscheinverfahren" zu verfügen, so kommt dem keine andere Bedeutung zu, als dass durch die Erteilung des Bezugsscheins der IGK oder deren Genossen ein Käufer namhaft gemacht wurde. Daraus ist zu ersehen, dass durch die Erteilung und die Vorlage des Bezugsscheins ein HechtsVerhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits nicht geschaffen w 'rden ist, sondern erst durch einen absuschliessenden Kaufvertrag begründet werden sollte. Februar 1948 enthaltenen Abreden den Abschluss des Kaufvertrages mit dem Bezugsberechtigten, s;' konnten auf Grund des Vertrages daraus nur von den Land oder der IGK Rechte hergeleitet werden, nicht aber von den Bezugsscheininhaber selbst, Wenn somit der Klägerin aus dem Vertrag vom 2* Februar 1948 und der Erteilung des Bezugsscheins kein Anspruch gegen den Beklagten auf Abschluss eines Kaufvertrages oder auf Übereignung des LKW erwachsen ist, so bleibt die Frage offen, ob ein s .lohes Hecht nicht aus anderen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts hergeleitet werden kann. Denn der Beklagte hat dadurch, dass er den Abschluss eines Kaufvertrages mit der Klägerin über den streitbefangenen LKY7 ablehnte, nicht gegen die guten Sitten verstossen. Februar 1948 kein endgültiges, sondern nur ein vorübergehendes sein sollte, da er nach dem Vertrag gegenüber dem Land bezw» der IGK verpflichtet war. Dafür, ob das Verhalten des Beklagten sittlich zu billigen ist, kommt es entscheidendiäuch darauf an, dass er durch sein Verhalten nicht gegen den Inhalt und den Sinn des Vertrages vom 2. Pebruar 1948 verstossen hat« Denn da die Pflicht zur Yfeiter-veräusserung des DKW auf diesem Vertrage beruhte, wäre es auch für die sittliche Vfürdigung seines Handelns von Bedeutung, ob dadurch die Bestimmungen des Vertrags, dessen Durchführung ungeachtet seiner privatrechtlichen Natur im öffentlichen Interesse lag, verletzt wurden« Aus dem Inhalt und dem Sinn des Vertrages ergibt sich aber* dass die den Genossen der 1GK überlassenen wiederliercustellenden Fahrzeuge grundsätz]ich erst nach der von ihnen zu bewirkenden Reparatur an die Bezugsberechtigten veräussert werden sollten (§ 6 Abs 2 des Vertrags). auch vor Beendigung der Reparatur zu benennen und die Abgabe des Fahrzeugs an ihn zu ^erlangen (§ 5 Abs 3)o Für diesen Fall der vorzeitigen Abgabe (vor begonnener oder beendigter Reparatur) bestimmte § 10 der Anlage zu dem Vertrag, die einen Bestandteil desselben bildet, dass die vorzeitige Abgabe vnn den Strassenverkehrshauptämtern bei der . In den Fällen dagegen, in denen das Kraftfahrzeug erst nach erfolgter Reparatur veräussert wurde, war die Einschaltung der IGK und der SVD nicht vorgesehen. Dieser Fall hat daher für die weiteren Erörterungen auszuscheidenr zu demal bei der Versäumung der Frist nur eine Rückgabe an die IGK, nicht aber an einen anderen Käufer vorgesehen war« Das Berufungsgericht ist nun der Meinung, dass sowohl die Ausübung dieses Rechts als die desjenigen aus § 5 Abs 3 im freien Ermessen der SVD gestanden habe, da sie die Herausgabe des Y/agens ohne weiteres auch vor der Reparatur habe verlangen können, wie es im vorliegenden Fall geschehen sei, also insbesondere auch ohne die für die Fülle des § 10 der Anlage vorgesehene Mitwirkung der IGK. Die Instandsetzung eines Wagens musste notwendig in den nach § 6 Abs 2 des Vertrages zu ermittelnden Schätzpreis, der als Kaufpreis gelten sollte, zu dem Ausdruck kommen. Der Bezugsschein der Klägerin ist nach Ziffer 8 des Vertrages von Strassenverkehrs-hauptamt ausgestellt und enthält nichts darüber, dass der 7/agen vor der Reparatur an die Klägerin herausgegeben werden musste, er bezeichnet vielmehr den herauszugebenden Y/agen als "reparierten". Daraus ist aber mit der Revision zu folgern, dass der Beklagte nicht verpflichtet war, den IKW vor erfolgter Instandsetzung sofort an die Klägerin herauszugeben.

Zitierte Normen: § 328 BGB § 565 ZPO
vertragenWagenSVDGenosseFahrzeugLandKlägerinIGK

Volltext der Entscheidung

2463 082
.jv.SUVJo
 Verkündet am 8. November 1951 00TJustizangest. als ’Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
u
des Autowerkstättenbesitzers Richard N UflHAMBstr. • ,
Beklagten, Berufungsklägevs und Revisionsklägers, - Prozessbevoll.niiclitigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma Gerhard W< Gerhard	>,
, Inhaber Kaufmann , Am El
 Klägerin, Berufüngsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozessbevo31mächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung v.-m 25. Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrj enter Br« Bersch, Ascher, Baske, Johannsen und Br. Kregel
 für Recht erkannt:
Die Urteile des 10. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Bässeldorf vom 23. Juni 1950 und der 1* Zivilkammer des Landgerichts in Bui'sburg vom 18. Oktober 1949 werden aufgehoben.
9
Bie Klage wird abgewiesen.
Bie Klägerin-hat die Kosten des Rechtsstreits su tragen.
Von Rechts wegen
SStQS&SS&i.
Die britische Militärregierung überliese Anfang des Jahre3 1948 dem Lande Nordrhein-Westfalen (im folgenden kurz das Land genannt) zur Behebung der herrschenden Transportnittelnot etwa 2000 gebrauchte, ausrangierte Heeresfalirzeuge. Diese sollten zu dem Teil nach Vornahme der notwendigen Reparaturen interessierten deutschen ünternehnem überlassen werden, der Rest sollte zur Beschaffung von Ersatzteilen ausgeschlachtet werden. Zur Durchführung dieser-Aktion bediente sich das Land der zu diesem Zweck neu gegründeten Interessengemeinschaft der Kraftfahrzeugfirmen im Lande Nordrhein-Westfalen eGnbH (im folgenden kurz IGK genannt). Der Verkehrsminister des Landes schloss am 2. Februar 1948 mit der IGK einen schriftlichen Vertrag, nach welchem das Land ihr die Fahrzeuge zu Eigentum übergab. In § 1 Abs 1 c des Vertrages war bestimmt, dass über die wiederherzustellenden Fahrzeuge allein die Strassenverkehrsdirektion (SVD) im Bezugsscheinverfahren verfügen könne. Die IGK übertrug die Wagen weiter an ihre Genossen zu Eigentum mit der Verpflichtung, sie beschleunigt wieder her-zusteilen und sie dann den durch einen Bezugsschein der SVD als bezugsberechtigt ausgewiesenen Personen nach Abschätzung zu dem Taxpreise zu übertragen.
Am 15» März 1948 erhielt der Beklagte als Genosse der IGK den hier streitigen White-Lastkraftwagen zu dem Taxpreise von 5000 EM ausgehändigt. Die Reparatur des Wagens hat der Beklagte nicht vorgenommen. Am 18. Juni
 
1948 legte der Inhaber der Klägerin dem Beklagten einen Bezugsschein des Strassenverkehrshauptamts iflHI/BA vom 17* Juni 1948 für einen gebrauchten,
10 to White-Lastkraftwagen, Fahrgestell Nr 2?1 590, vor, in dem als Lieferer der Beklagte, als Bezugsberechtigte die Klägerin bezeichnet waren und zahlte an den Beklagten einen Betrag von 12.385,- HM, worüber der Beklagte Quittung erteilte. Das Fahrzeug verblieb im Besitz des Beklagten.
Die Klägerin behauptet, der Bezugsschein sei ihr am 17. Juni 1948 von der SVD erteilt worden, damit sie noch vor der Währungsreform den Wagen gegen Zahlung des Kaufpreises erwerben könne. Die Verhandlungen am 18. Juni 1948 hätten zwischen den Parteien zu den Abschluss eines Kaufvertrages und zur Übereignung des streitbefangenen Wagens geführt. Der von der Klägerin zu zahlende Kaufpreis sei im Einverständnis beider Parteien unter Zugrundelegung des Höchstpreises für Fahrzeuge dieser Gruppe bestimmt worden; • man sei dahin übereingekommen, dass in Anbetracht des unmittelbar bevorstehenden Wochenendes das Fahrzeug zwecks Ermittlung des genauen Kaufpreises in der nächsten Woche abgeschätzt werden sollte und dass dann der sich hiernach ergebende Unterschieds-betrag entweder von der Klägerin nachgezahlt oder vom Beklagten zurückerstattet werden solle. Der Beklagte habe die Zahlung widerspruchslos angenommen.
Die Übergabe des Wagens sei durch die Vereinbarung ersetzt worden, dass der Beklagte das Fahrzeug für
Ä
 
o
die Klägerin als Verwahrer in Besitz nehmen solle.
Der Beklagte habe auch in einem Schreiben vom 23. Juli 1948 anerkannt, dass die Klägerin den Wagen zu Eigentum erworben habe; er habe in diesem Schreiben von "Ihren” Wagen gesprochen, der nunmehr unbewacht vor seiner Werkstatt stehe und die Verantwortung für einen etwaigen Diebstahl und die Kosten des Abschlep-pens und des Unterstellens der Klägerin zugeschoben. . Die Schätzung sei, wie der Beklagte sugibt, am 20. Juli 1948 erfolgt. Der Scliätzpreis sei auf 10.985,— DM festgesetzt worden.
Erst später habe der Beklagte die Herausgabe des Wagens verweigert und sich auf den Standpunkt gestellt, dass am 18. Juni 1948 ein Kaufvertrag und eine Übereignung des Fahrzeuges nicht zustande gekommen seien. Die SVD sei aber nach dem Vertrag vom 2. Februar 1948 mit der ICK berechtigt gewesen, auch bezüglich noch nicht reparierter Fahrzeuge Käufer zu benennen und die Abgabe der Fahrzeuge zu verlangen.
Mit Aushändigung des Bezugsscheins an die Klägerin habe die SVD von ihrem Hecht Gebrauch gemacht. Der Beklagte sei daher zu dem Abschluss des Vertrages und zur Annahme der Zahlung verpflichtet gewesen. Der Beklagte, der, wie unter den Parteien nicht streitig ist, selber im März 1948 nur 5000,— P.M für den Wagen bezahlt habe, könne jetzt nicht noch mehr als den bereits empfangenen Betrag von 12.385,— HM dafür verlangen. Er habe die Reparatur absichtlich verzögert, um sich das Fahrzeug über die Währungsreform
 hinaus zu erhalten.
Die Klägerin hat beantragt.
den Beklagten zu verurteilen, ihr den LKW herauszugeben, hilfsweise* festzustellen, dass der in seinem Besitz befindliche LKW ihr Eigentum sei.
Der Beklagte hat beantragt,
. die Klage abzuweisen, eventuell ihn zur Herausgabe des LKW an die Klägerin nur Zug um Zug gegen Zahlung von 9*746,— DM zu verurteilen.
Er hat geltend gemacht, er habe sich gegen den Abschluss des Kaufvertrages gesträubt und die Herausgabe des Wagens an den Inhaber der Klägerin verweigert. Dieser habe ihn aber durch sein sicheres Auftreten, seine Drohung mit Schadensersatz wegen Wuchers und mit der Überweisung des Betrages von 12.385,— HS auf sein, des Beklagten, Postscheckkonto zur Annahme des Bezugsscheines und des Geldes gezwungen. Bei der Entgegennahme.des Geldes habe er Protest erhoben und sich alle seine Rechte Vorbehalten. Vorbehalt und Protest hätten sich nicht nur auf die Annahme des Geldes, sondern auf den Vertragsabschluss schlechthin bezogen. Er sei daher zur Herausgabe des Wagens nicht verpflichtet; ein Kaufvertrag und eine Übereignung des Wagens an die Klägerin sei nicht erfolgt. Diesen Standpunkt habe auch die IGK in einem Rundschreiben vom 8. Juli 1948 eingenommen. Selbst wenn aber ein Kaufvertrag zustande gekommen sein sollte, sei er, da eine Übereignung
 
vor der Währungsreform nicht erfolgt sei und er die Zahlung in Reichsmark unter Vorbehalt angenommen habe, zur Lieferung des Wagens nur gegen Zahlung des Taxpreises in D-LIark abzüglich 10 des empfangenen Reichsmark-Betrages, also gegen einen Betrag von nunmehr 9-746,— DU, verpflichtet. Der Inhaber der Klägerin habe einseitig den von ihm zu zahlenden Betrag auf 90 # des Höchstpreises für nichtreparierte Wagen bestimmt, ohne dass hierüber eine Übereinkunft zustande gekommen sei. Auch über die Durchführung der
#
Reparatur und eine Übereignung durch Vereinbarung eines Verv/ahrungoverhältnisses sei nicht gesprochen worden. Mit seinem Schreiben von 23- Juli 1948 habe er - ein einfacher Handwerker - nur zu dem Ausdruck .bringen wollen, dass er sich zur Herausgabe an die Klägerin nach beendeter Reparatur und Zahlung des Tax- ’ Preises für verpflichtet halte und Vorwürfen der Klägerin bei etwaigem Verlust des Fahrzeuges Vorbeugen wolle. Vorsorglich fechte er die etwa von ihm abgegebenen Willenserklärungen wegen Irrtums, widerrechtlicher Drohungen und arglistiger Täuschung an. Auch sei der Versuch der Klägerin, nach Verkündung und unmittelbar vor Inkrafttreten der Währungsreform gegen Zahlung von Reichsmark das Fahrzeug an sich zu bringen, arglistig gewesen.
Die Behauptung des Beklagten, dass der Inhaber der Klägerin mit Schadensersatzforderung gedroht habe, hat die Klägerin mit Nichtwissen bestritten.
 
-7 -
u
Das Landgericht hat dem Hauptantrag der Klage stattgegeben, weil es als dargetan ansieht, dass die Parteien am 18. Juni 1948 einen gültigen Kaufund Übereignungsvertrag über den streitbefangenen \7agen abgeschlossen hatten.
Das Oberlandesgericht hat die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
LIit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seine früher gestellten Anträge weiter.
Die Klägerin hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründei
 Die Revision ist formund fristgerecht eingelegt;; sic isl auch begründet.
1.	Das Berufungsgericht nimmt abweichend vom Landgericht an. dass zwischen den Parteien ein Kaufund Übereignungsvertrag nicht zustande gekommen sei. Es sieht als erwiesen an, dass der Beklagte den ihm von dem Inhaber der Klägerin angebotenen Geldbetrag nur unter Protest und Vorbehalt angenommen hat. Dieses Verhalten des Beklagten habe sich aber nicht nur auf die Zahlungsverpflichtung und den Zahlungsmodus bezogen, sondern überhaupt auf den Abschluss eines Kaufvertrages und eines Übereignungsgeschäfts. Es sei allgemein bekannt, dass unmittelbar vor der Währungsreform grundsätzlich niemand daran gedacht habe,
 
sich wertvollen Sachvermögens zu entäussem, die Bestimmung der Vergütung hierfür in Odd aber der damals noch ungewissen zukünftigen Wälirungc- und Umstellungsgesetcgebung zu überlassen. Von diesem Erfahrungssatz sei bei der Beurteilung der mit den Protest und dem Vorbehalt erfolgten Absicht des Beklagten auszugehen. Aus den Wortlaut des Schreibens des Beklagten vom 23. Juli 1948 könnten bei der gegebenen Sachlage für den Verkaufs- und Sbereig-nungswillen des Beklagten ebenfalls keine swingenden Schlüsse gesogen werden, da der Beklagte ein einfacher Ilandwericsmeister sei, seiner Ausdruclcs-weise daher nicht in Jedem Falle bestimmte rechtliche Schlussfolgerungen zu seinem Nachteil entnommen werden könnten.
Diese Würdigung des festgestellten Sachver-
halts durch den Burufungsrichtcr ist rechtlich nicht
 zu beanstanden. Ob der Vertrag durch Annahme des Vertragsangebots zustande gekommen ist, ist Tatfrage. Die Entscheidung, die das Berufungsgericht hierüber in den angefochtenen Urteil getroffen hat, unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur hinsichtlich-der rechtlichen Folgerungen, die vom Gericht aus dem festgestellten Sachverhalt gezogen werden. Es hat das dem Inhaber der Klägerin erkennbare Verhalten des Beklagten im Hinblick auf die besonderen, durch den Währungsverfall geschaffenen Verhältnisse gewürdigt, wie sie in der Zeit unmittel-
 
bar vor der Währungsreform bestanden, ohne damit gegen Rechtsvorschriften zu verstossen. *
2.	Auch darin ist den Berufungsrichter beizutreten, dass die Klägerin, wie sie geltend gemacht hat, nicht schon durch den Besitz des Bezugsscheins Eigentümer des LKW geworden ist. Das angefochtene Urteil führt hierzu aus, der Vertrag vom 2. Februar 1948, der unstreitig nach § 2 der Satzung der IGK für den Beklagten als Genossen dieser Genossenschaft verbindlich sei, erwähne den Bezugsschein iediglich einmal in Ziffer 7 (richtig: Ziff 8) seiner Anlage. Hiernach werde ein Bezugsschein im Regelfälle durch die SVD an^den^Käufer^ des^ Fahrzeuges ausgehändigt. Für den unmittelbaren Übergang des Eigentums an dem LKff allein durch Erlangung des Besitzes des Bezugsscheins seien auf Grund des Vertrages nicht nur keinerlei Anhaltspunkte gegeben, es stehe vielmehr die vorbe-zeichnete Vertragsbestimmung einer solchen Annahme entgegen.
Diesen Ausführungen des angefochtenen Urteils ist im Ergebnis zuzustimmen. Eigentümer und Besitzer des Wagens ist unstreitig der Beklagte, der es auch schon zur Zeit der Verhandlung von 18. Juni 1948 war, nicht aber das Land. Nur er war daher in der ‘ Lage, das Eigentum an dem LKW nach Maßgabe der §§
929 ff BGB auf einen Dritten zu übertragen, sofern nicht besondere gesetzliche Vorschriften, die den Eigentumsübergang abweichend regeln, eingreifen.
 
- 10
Hätte durch die Aushändigung des Bezugsscheins an die Klägerin das Eigentum auf den Bezugsscheininhaber übergehen sollen, dann hätte es hierzu, ganz abgesehen von dem Inhalt des Vertrags vom 2. Februar
4
1948, einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedurft, Hierfür ist aber nichts dargetan. Es kann daher nur in Frage kommen, ob durch die Aushändigung des Bezugsscheins an den Bezugsberechtigten und die Vorlage bei den Lieferern eine Pflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin begründet worden ist, dieser den LXT7 zu verkaufen und Eigentum und Besitz an ihn zu verschaffen. Ob eine solche unmittelbar einen Anspruch der Klägerin begründende Pflicht des Beklagten besteht, bedarf daher der Erörterung.
3.	In dem angefochtenen Urteil wird diese Pflicht des Beklagten bejaht. Allerdings lässt es nicht klar erkennen, was nach der Ansicht des Berufungsgerichts der Inhalt und die Grundlage einer solchen Verpflichtung ist. Auf Seite 10 des Urteils wird dazu ausgeführt, dass die Erteilung und die Vorlage des Bezugsscheins für den Bezugsberechtigten die Wirkung gehabt habe, dass dieser von dem Beklagten als Genossen’ der IGK die Herausgabe des auf. dem Bezugsschein vermerkten Wagens habe verlangen können, wie^ v/enn^ auf Grundy einejechtsgeschäft-lichen^ Übereinkunft^ der^ Part ei en	Kauf vertrag
 über den streitbefangenen Wagen abgeschip3s enrwfire^ Hätte die Erteilung und die Vorlage de3 Bezugsscheins
 diese Uirkung gehabt, dann hätte es einer besonderen Vereinbarung der Parteien zur Begründung eines Vertragsverhältnisses zwischen ihnen nicht bedurft.
Es wäre dann unmittelbar zwischen ilinen ein Rechtsverhältnis begründet worden, bei den sie sich als Verkäufer und Käufer gegenüberstellen (sogenannter diktierter Vertrag). Auf Seite 11 des Urteils legt abweichend hiervon das Berufungsgericht dar, dass der Beklagte verpflichtet war, mit der.Klägerin hin-
mmm mmm	r m* m m m m mm mm*
sichtlich des Tragens einen_ Kaufvertrag ajzuschliessen und ihr den Uagen zu Eigentum zu übertragen, sobald der Inhaber der Klägerin dem Beklagten den Bezugsschein vom 18. Juni 1948 vorlegte. In diesem Palle wäre durch die Aushändigung und die Vorlage des Bezugsscheins ein Kaufvertrag nicht geschlossen worden, sondern nur die Pflicht des Lieferers begründet worden, einen solchen Vertrag mit den Bezugsscheininhaber abzuschliessen (Pall des sogenannten eigentlichen "Kontrahierungszwangs") • Das Recht der Zwangsbewirtschaftung von Gütern kennt beide Pormen des "Zwangsvertrages” (vgl-hierzu OGHZ 2,
 352 ^3557)- Nur letzteren Palle wird ein Vertragsverhältnis erst durch öffentlich-rechtlich angeordnete Mitwirkung der Parteien begründet. Nur
w	m, m m m m* m a r «	mm	w
hier kann man von einem Kontrahierungszwang im eigentlichen Sinne sprechen. Ein "diktierter Vertrag" kann hier nicht vorliegen, weil ein solches Rechtsverhältnis nur durch staatlichen Hoheitsakt begründet werden kann. Der Vertrag vom 2. Pebruar 1948,
- 12
12
auf dessen Inhalt und Auslegung noch näher einzugehen sein wird, ist aber ein privatrechtliches Rechtsgeschäft, Die Möglichkeit, Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien rechtlich zu begründen, scheidet daher im vorliegenden Pall von vornherein aus. Aus dem gleichen Grunde kann auch kein Pall des Vertrages auf Grund IContrahierung3 Zwangs, der durch die öffent-1 i oh-rechtli che Anordnung d er_ I^itpirlcun^ der Par-teien bürgerlich-rechtlich zustande kommt, gegeben sein (OGIIZ aaO). Es kann sich nur darum handeln, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein klagbarer Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages bezw* unmittelbar auf Übereignung des Wagens aus dem Ver- • trage vom 2«. Februar 1948 gemäss §§ 328 ff BGB oder auf Grund anderer Vorschriften des bürgerlichen Rechts erwachsen i3t0 Beides ist zu verneinen.
4.	Das Berufungsgericht meint, die Annahme eines Kontrahierungszwangs der Genossen der IGK liege in den durch den Vertrag vom 2. Februar 1948 zu dem Ausdruck gebrachten Sinn und Zweck der Aktion, der an Transportmitteln notleidenden Wirtschaft des Landes Nordrhein-Y/estfalen gebrauchte Lastkraftwagen aus britischen Ileeresbeständen beschleunigt zuzuführen. Diese wagen sollten, soweit sie nicht mehr benutzbar waren, ausgeschlachtet und soweit sie reparaturfähig waren, so schnell wie möglich hergestellt werden. Diesem Zweck habe die neu gegründete IGK gedient. wenn auch der Beklagte am 15. März 1948 durch die IGK Eigentum an dem streitigen Y/agen erlangt habe,
 so sei dieses Eigentum doch kein endgültiges, sondern nur ein vorübergehendes gewesen und der Beklagte verpflichtet worden, den ihm zur Reparatur abgetretenen Wagen an den von der SVD benannten Käufer zu übergeben« Dieser Weg sei offenbar deswegen gewählt worden. wei3 das Land Nordrhejn-Westfalen aus finanziellen Gründen darauf hätte bedacht sein müssen, die von ihm der britischen Uilitärregierung gezahlten Schätspreise für die übernommenen 7/agen so schnell wie möglich wieder hereinzuholen.
Eindeutig stehe nun nach § 1 Abs 1 Ziff c des Vertrages fest, dass das alleinige Verfügungsiecht über die viederherzustellenden Fahrzeuge allein der SVD als Behörde des Landes zugestanden habe. Diese Verfügung sei durch den in Ziffer 7 (riehtigjjziff 8) der Anlage zu dem Vertrage erwähnten Bezugsschein erfolgt, Hätte aber nicht der Zweck der ganzen Aktien vereitelt werden sollen, so hätte der im Besitz des Wagens befindliche Genosse der IGK verpflichtet sein müssen, das Fahrzeug an den Bezugsberechtigten zu dem auf Grund einer Schätzung zu ermittelnden Kaufpreis abzugeben, also mit der Klägerin hinsichtlich des Wagens einen Kaufvertrag abzuschliessen ' und dieser zu Eigentum zu übertragen, sobald der Inhaber der Klägerin der Beklagten den Bezugsschein vm 17- Juni 1948 vorlegte.
5.	Diese Ausführungen des Berufungsrichtero unterliegen auch insoweit, als dazu die Auslegung des
V
- J.4 -
Vertrages vom 2. Februar 1948 notwendig ist, der unbeschränkten Nachprüfung durch das Revisions-gericht. Der Senat ist nicht gehindert, von der Auslegung durch den Vorderrichter abzuweidien und sie selbständig vorzunehmen. Der Vertrag ist zwischen dem Land und der IGK, einer eGmbH, also einer juristischen Person, abgeschlossen. T/enn auch aus ihm zunächst unmittelbar nur die Vertragsparteien berechtigt und verpflichtet sind, so be-
i
schränkt sich die Y/irkung des Vertrages nicht auf die Regelung dieser Beziehung. Y/ie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang festgestellt hat, ist der Vertrag unstreitig nach § 2 der Satzung der IGK für ihre Genossen verbindlich (Seite 10 des Urteils), Mitglied der IGK konnte jede Firma des Kraftfahrzeughandels- und handwerks werden.
Der Tätigkeitsbereich der IGK erstreckt sich, wie sich schon aus ihrem vollen Namen ergibt, somit auf das ganze Land Nordrhein-Uestfalen. Die Bestimmungen des mit den Land abgeschlossenen Vertrags sind daher für eine Vielheit von Rechtsverhältnissen über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus grundlegend. Die Befugnis des .Revisionsgerichts, den Vertrag unbeschränkt auszulegen, ist daher in Übereinstimmung mit der.ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zu bejahen (EGZ 144, 301	0^7?
 149 r'96	150,	115	/Tl67).
Den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den Kontrahierungszwang für die Genossen der IGK
gegenüber den Bezugsberechtigten bejaht hat, kann nicht beigetreten werden, da sie den Inhalt des Vertrages von 2. Februar 1948 und die dadurch geschaffenen Eechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und den Genossen der ICK nicht hinreichend berücksichtigen. Der Vertrag von 2. Februar 1948 ist so angelegt, dass er nicht nur die Vertragsschliessenden, sondern auch die Genossen der IGX binden sollte. Das ergibt sich schon aus verschiedenen Vertragsklauseln, die die IGK verpflichten, durch besondere Vereinbarungen mit ihren Mitgliedern bestimmte Rechte der SVD sicherzustellen (§§
 1 Abs 2 und 5 Abs 4 des Vertrages). Ausserdem hat sich die IGK in § 12 des Vertrages verpflichtet, gegen die Mitglieder ihrer Genossenschaft, die gröblich gegen die in den 3§ 1 und 5 bis 7 fest-galegten Bestimmungen verstossen, Konventionalstrafen bis zun Betrage von 50.000,— EM, zahlbar an das Deutsche Rote Kreuz, zu verhängen. Diese Bestimmungen der §§ 1 und 5 bis 7 regeln im einzelnen die Pflichten, die sich für die IGK und-ihre Genossen aus der Übernahme der von der britischen Militärregierung der Strassenverkehrsver-waltung des Landes überlassenen Fahrzeuge bezüglich der Reparatur, der Ausschlachtung und der Weiterveräusserung dieser Wagen ergaben. Die Verpflichtungen der Genossen bestehen aber nur gegenüber dem Land oder der IGK. Erfüllt ein Genosse eine Verpflichtung nicht, so hat nach dem Vertrag das
 
Land oder die IGK die Möglichkeit * ihn durch Klage oder durch die in einem Vertrag vorgesehenen Konventionalstrafen zu zwingen, den Vertrag zu erfüllen, Der Zweck der Aktion, der Wirtschaft gebrauchte Lastkraftwagen aus britischen Ileeres-beständen beschleunigt zuzuführen, nötigte demnach nicht zur Einführung eines Kontreliierungs-zwanges, weil die Vertragsschliessenden selbst hinreichende Ilittel in der Hand hatten, die Durchführung des Vertrages gegen Vertragsbrüchige Genossen der IGK zu erzwingen. Auch aus dem Inhalt des Vertrages (§ 328 Abs 1 3GB) oder aus sonstigen Umstünden (§ 328 ^bs 2 BGB) lüsst sich nichts dafür entnehmen, dass dem Inhaber des Bezugsscheins unmittelbar ein Hecht gegen den darin genannten Lieferer auf Übertragung des Wagens eingeräumt werden sollte. Wenn nach § 1 Abs 1 Ziff c des Vertrages dem Land, vertreten durch die SVD, das Recht Vorbehalten blieb, über die wiederherzustellenden Wagen im "Bezugsscheinverfahren" zu verfügen, so kommt dem keine andere Bedeutung zu, als dass durch die Erteilung des Bezugsscheins der IGK oder deren Genossen ein Käufer namhaft gemacht wurde. Dafür spricht auch die in der Anlage zur Klage überreichte Abschrift des Bezugsscheins, auf den in der Klage selbst verwiesen v/ird Unter Ziffer 7 der in dem Bezugsschein enthaltenen Bestimmungen heisst es: «Kommt hein^Kauf des Fahrzeuges zustande, so ist der Bezugsschein an die
 
ausstellende Behörde zurückzugeben.w Daraus ist zu ersehen, dass durch die Erteilung und die Vorlage des Bezugsscheins ein HechtsVerhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits nicht geschaffen w 'rden ist, sondern erst durch einen absuschliessenden Kaufvertrag begründet werden sollte. Verweigerte ein Genosse der IGK unter Verletzung der in dem Vertrag vom 2. Februar 1948 enthaltenen Abreden den Abschluss des Kaufvertrages mit dem Bezugsberechtigten, s;' konnten auf Grund des Vertrages daraus nur von den Land oder der IGK Rechte hergeleitet werden, nicht aber von den Bezugsscheininhaber selbst,
6.	Wenn somit der Klägerin aus dem Vertrag vom 2* Februar 1948 und der Erteilung des Bezugsscheins kein Anspruch gegen den Beklagten auf Abschluss eines Kaufvertrages oder auf Übereignung des LKW erwachsen ist, so bleibt die Frage offen, ob ein s .lohes Hecht nicht aus anderen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts hergeleitet werden kann. Wenn es auch grundsätzlich in dem Belieben eines jeden liegt, ob er in vertragliche Beziehungen zu einer anderen Person treten will, so ist die Freiheit, Verträge abzuschliessen oder den Abschluss zu verweigern, nach der Rechtsordnung nicht unbeschränkt. Abgesehen von der gegenüber Dritten übernommenen vertraglichen Bindung, mit ihnen oder anderen Per-s .nen in bestimmte rechtsgeschäftliche Beziehungen einzutreten; kann auch gesetzlich ein Abschlusszwang
- 18 T
begründet sein. Abgesehen von gesetzlichen Vorschriften, die den Abschluss bestimmter Verträge ausdrücklich vorschreiben (z.B. 5 453 IIGB), kann die Ablehnung des Vertragsabschlusses unter bestimmten Umständen ein Verstoss gegen die guten Sitten sein und nach § 826 BGB zu dem Schadensersatz führen (EGZ 133, 388 /39l7; 155, 257 ßSff mit Nachwj Pqlandt Einführung 3 vor § 145). Bie Pflicht zu dem Abschluss von Verträgen ist unter bestimmten Voraussetzungen für die Inhaber von (rechtlichen oder tatsüchlidien) Monopolen ausgesprochen worden (KGZ 155, 257	Ob	sie auch für andere
 Pers^nenkreise zu bejahen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Beklagte hat dadurch, dass er den Abschluss eines Kaufvertrages mit der Klägerin über den streitbefangenen LKY7 ablehnte, nicht gegen die guten Sitten verstossen.
7» Bin solcher Verstoss ist schon deshalb zu verneinen, weil dem Beklagten der Abschluss eines Vertrages, den Wagen am 18. Juni 1948, also kurz vor der Währungsreform gegen Zahlung eines Reichsmark-Betrages zu veräussern, nicht zuzu demuten war. Wie der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 28. Februar 1951 - II ZR 33/50 -(Lindenmaier- Köhring, Hachschlagewerk, ITr 1 zu §
18 Abs 1 Ziff 3 UmstG) ausgeführt hat, war durch den Währungsverfall nach dem Zusammenbruch die wiirt schaftliche Gleichwertigkeit zwischen Sachwerten und gesetzlich zulässigen Geldwerten weitgehend
 aufgehoben» Die Rechtsprechung hat sich dieser Tatsache, wie dort weiter dargelegt wird, nicht verschlossen und die wirtschaftliche liinderbewer-xung der Geldleistung gegenüber der Sachleistung in gewissen Umfange auch schon rer der Währungsreform zur Anerkennung gebracht» Der Abschluss obligatorischer Verträge zur Überlassung von Sachwerten gegen einer Geldwert sei nicht mehr allgemein als sinnvoll oder als berechtigt betrachtet worden» Dies muss im vorliegenden Falle umsomehr gelten, als am 18» Juni 1948, dem Tag, an dem die Parteien über den Abschluss des Vertrages verhandelten, die Währungsreform unmittelbar bevorstand und am Abend dieses Tages im Rundfunk bekannt gegeben wurde» Unter diesen Umständen hätte es für den Beklagten eine nicht zu demutbare Belastung bedeutet, den ihm gehörenden wagen gegen einen nicht mehr frei verwertbaren Reichsmark-Betrag an die Klägerin zu überlassen. Fs ist zwar richtig, dass das Eigentum des Beklagten an dem DKü, das er erst am 16. föärz 1948 erlangt hatte, nach dem Inhalt des Vertrages vom 2. Februar 1948 kein endgültiges, sondern nur ein vorübergehendes sein sollte, da er nach dem Vertrag gegenüber dem Land bezw» der IGK verpflichtet war. das Eigentum an die von der SVD genannten Käufer zu übertragen. Das Berufungsgericht führt aber selbst aus, dass das Land sich zur Verteilung von Fahrzeugen aus britischen Heeresbeständen der IGK und ihrer Genossen bedient
 habe, weil es aus finanziellen Gründen darauf bedacht sein musste, die von ihm der Militärregierung gezahlten Schützpreise so schnell wie möglich wieder hereinzuholen. Demgemäss ist auch dem Beklagten der streitige Y/agen iin März 1948 gegen Zahlung des Übernahmepreises von 5.000,— PII überlassen worden. Der Beklagte hatte demnach eigene Mittel in dem Wagen investiert und damit zusammen mit den anderen in gleicher Weise an der Aktien beteiligten Genossen der IGK dem Land die Durchführung der Aktien erst ermöglicht oder doch mindestens erleichtert. Er hätte damals (im März 1948) das Geld möglicherweise in seinen Geschäftsbetrieb auch anderweitig verwerten können. Es würde unbillig sein, den Beklagten mit den Polgen der Währungsreform zu dem Vorteil der Klägerin zu belasten, die zu tragen
 er weder nach den Gesetz noch hach dem Inhalt des
%
Vertrages verpflichtet war.
* *
Dafür, ob das Verhalten des Beklagten sittlich zu billigen ist, kommt es entscheidendiäuch darauf an, dass er durch sein Verhalten nicht gegen den Inhalt und den Sinn des Vertrages vom 2. Pebruar 1948 verstossen hat« Denn da die Pflicht zur Yfeiter-veräusserung des DKW auf diesem Vertrage beruhte, wäre es auch für die sittliche Vfürdigung seines Handelns von Bedeutung, ob dadurch die Bestimmungen des Vertrags, dessen Durchführung ungeachtet seiner privatrechtlichen Natur im öffentlichen Interesse lag, verletzt wurden« Aus dem Inhalt und dem Sinn
 
*
 
des Vertrages ergibt sich aber* dass die den Genossen der 1GK überlassenen wiederliercustellenden Fahrzeuge grundsätz]ich erst nach der von ihnen zu bewirkenden Reparatur an die Bezugsberechtigten veräussert werden sollten (§ 6 Abs 2 des Vertrags).
Um die Instandsetzung zu beschleunigen, waren im Vertrag zwei Ausnahmen von diesen Grundsatz vorgesehen. Einmal war der SVD zur Beschleunigung der Instandsetzung das Recht eingeräunt, einen Käufer .. auch vor Beendigung der Reparatur zu benennen und die Abgabe des Fahrzeugs an ihn zu ^erlangen (§ 5 Abs 3)o Für diesen Fall der vorzeitigen Abgabe (vor begonnener oder beendigter Reparatur) bestimmte § 10 der Anlage zu dem Vertrag, die einen Bestandteil desselben bildet, dass die vorzeitige Abgabe vnn den Strassenverkehrshauptämtern bei der .
IGK zu beantragen und das»j die Entscheidung von der SVD im Einvernehmen mit der IGK zu treffen war.
In den Fällen dagegen, in denen das Kraftfahrzeug erst nach erfolgter Reparatur veräussert wurde, war die Einschaltung der IGK und der SVD nicht vorgesehen. Vielmehr sollten dann die Käufer grundsätzlich durch die Strassenverkehrshauptämter benannt werden, sofern nicht von dem Verkehrsministerium oder der SVD eine andere Regelung getroffen wurde (Ziff 8). Sodann konnte nach § 5 Abs 4 die SVD einem Genossen der IGK, der ein Fahrzeug zu dem Zwecke der Instandsetzung übernommen hatte, eine angemessene Frist zur Durchführung der Instandsetzung und Abgabe •
des Fahrzeugs setzen mit der gleichzeitigen Bestimmung, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist das Fahrzeug der IGK zwecks Erteilung eines anderweitigen Instandsetzungsauftrages wieder zur Verfügung zu stellen ist.
Zur Zeit als der Inhaber der Klägerin der Beklagten den Bezugsschein vorlegte, war der Hagen noch nicht repariert. Es war auch dem Beklagten von der SVD noch keine Frist zur Vornahme der Instandsetzung gesetzt worden. Dieser Fall hat daher für die weiteren Erörterungen auszuscheidenr zu demal bei der Versäumung der Frist nur eine Rückgabe an die IGK, nicht aber an einen anderen Käufer vorgesehen war«
Das Berufungsgericht ist nun der Meinung, dass sowohl die Ausübung dieses Rechts als die desjenigen aus § 5 Abs 3 im freien Ermessen der SVD gestanden habe, da sie die Herausgabe des Y/agens ohne weiteres auch vor der Reparatur habe verlangen können, wie es im vorliegenden Fall geschehen sei, also insbesondere auch ohne die für die Fülle des § 10 der Anlage vorgesehene Mitwirkung der IGK.
Es stützt sich dabei auf die Abrede des § 1 Abs 1 c des Vertrages, wonach der SVD das freie Verfügungsrecht über die Wagen zugestanden habe. Die Vorschrift gewährt aber der SVD nur das Recht, über die v/ieder-herzustellenden Hagen im Bezugsscheinverfahren zu
w	mmm*	»	m* * a» au	auaaaa»
verfügen. Die Y/orte "im Bezugsscheinverfähren" lassen keine andere Deutung zu, als dass sich dieses Ver-

-23-
fügungsrecht nur auf die Benennung der Käufer bezieht. tfenn die Genossen der IGK auch ihrerseits nicht frei über die ihnen überlassenen Wagen verfügen durften, sondern an die Weisungen der SVD gebunden waren, so war doch auch dieser damit nicht die Befugnis eingeräunt, nach freiem Ermessen die Wagen einem Käufer zuzuteilen, ohne sich an.die Bestimmungen des Vertrags zu halten. Vielmehr konnte sie dieses Recht nur nach Massgabe der Vorschriften des Vertrags, insbesondere der in Ziffer 8 und 10 der Anlage zu dem Vertrage ausüben. Denn für die Genossen der IGK war es von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, ob die Wagen mit oder ohne Instandsetzung herauszugeben waren. Die Instandsetzung eines Wagens musste notwendig in den nach § 6 Abs 2 des Vertrages zu ermittelnden Schätzpreis, der als Kaufpreis gelten sollte, zu dem Ausdruck kommen. Der Unterschied zwischen dem von den Genossen entrichteten tlbernahmepreis und dem Schätzpreis bildete den den Verkäufern nach dem Sinn des Vertrages zugebilligten Gewinn. Der Verdienst war geringer oder entfiel ganz, wenn sie den Wagen in unrepariertem Zustand nach § 5 Abs 3 herausgeben mussten. Dieses Interesse der Genossen an der Instandsetzung war dadurch gewahrt, dass im Palle der vorzeitigen Abgabe nach Ziffer 10 die Uitwir-kung der SVD im Einvernehmen mit der IGK vorgesehen war. Dieses Verfahren ist im vorliegenden Pall nicht beobachtet worden. Der Bezugsschein der Klägerin
 ist nach Ziffer 8 des Vertrages von Strassenverkehrs-hauptamt	ausgestellt	und	enthält nichts
 darüber, dass der 7/agen vor der Reparatur an die Klägerin herausgegeben werden musste, er bezeichnet vielmehr den herauszugebenden Y/agen als "reparierten". Daraus ist aber mit der Revision zu folgern, dass der Beklagte nicht verpflichtet war, den IKW vor erfolgter Instandsetzung sofort an die Klägerin herauszugeben. Selbst wenn die SVD ein Interesse hatte, die Wagen noch vor dem Inkrafttreten der Währungsreform an die von ihr ins Auge gefaosten Kauf-lu'ebhaber zu verteilen, so entband dieser Umstand die SVD doch nicht von den vertraglich übernommenen Verpflichtungen bei der Zuteilung. Ob dem Beklagten dieser Wille der SVD erkennbar war, wie das Berufungsgericht feststellen zu können glaubt, ist unerheblich.
Der Beklagte hat daher durch seine Weigerung, den Wagen an 18. Juni 1948 vor erfolgter Instandsetzung auszuhändigen, nicht gegen die Vorschriften des Vertrags vom 2. Februar 1948 verstossen. Sein Verhalten kann daher auch nicht als Verstoss gegen die guten Sitten angesehen werden, so dass ein Kontrahierungszwang auch aus § 826 BGB nicht gegeben war. Ob dann anders zu entscheiden gewesen wäre, wenn der Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig es unterlassen hätte, sich um die rechtzeitige Beschaffung von Ersatzteilen zu bemühen, kann dahingestellt bleiben. Das Berufungsurteil trifft hierzu keine
 
Fes^Stellungen. Die Klägerin hat zwar behauptet, Ersatzteile seien verfügbar gewesen, der Beklagte habe aber nichts geten, um sich solche zu beschaffen? sie hat aber keine Beweise für diese von dem Beklagten bestrittene Behauptung erboten, obwohl ihr die Bev/eislast hierfür oblag.
Der Rechtsstreit ist daher zur Endentscheidung durch das Revisionsgericht reif (§ 565 Abs 3 Ziff 1 ZPO).
Aus den vorgenannten Gründen war, wie geschehen, zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Dr. Der sch	Ascher	Baske
J ohanns en	Kregel