Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Terno beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Das Berufungsgericht durfte zwar den Nachweis des äußeren Bildes nicht verneinen, ohne die dafür benannten Zeugen zu vernehmen.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 48/96 BESCHLUSS vom 5. Februar 1997 in dem Rechtsstreit Maria RI Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin v. gegen LVM vertreten durch den Vorstand, R a.G., Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Terno beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. Januar 1996 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 88.660,- DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Das Berufungsgericht durfte zwar den Nachweis des äußeren Bildes nicht verneinen, ohne die dafür benannten Zeugen zu vernehmen. Seine Ausführungen zu der Obliegenheitsverletzung wegen falscher Angaben zu den Fahrzeugschlüsseln tragen jedoch die Entscheidung. Dr. Schmitz Dr. Zopfs Dr. Ritter Römer Ter no