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BGH · IV ZR 48/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 48/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Terno beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Das Berufungsgericht durfte zwar den Nachweis des äußeren Bildes nicht verneinen, ohne die dafür benannten Zeugen zu vernehmen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ZeugeRitterRömerZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 48/96
BESCHLUSS
vom 5. Februar 1997 in dem Rechtsstreit
 Maria RI
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin	v.
gegen
LVM
vertreten durch den Vorstand, R
a.G.,
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Terno
 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. Januar 1996 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 88.660,- DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).
Das Berufungsgericht durfte zwar den Nachweis des äußeren Bildes nicht verneinen, ohne die dafür benannten Zeugen zu vernehmen. Seine Ausführungen zu der Obliegenheitsverletzung wegen falscher Angaben zu den Fahrzeugschlüsseln tragen jedoch die Entscheidung.
Dr. Schmitz	Dr.	Zopfs	Dr.	Ritter
 Römer
Ter no