1. Die Klägerin hat der Beklagten binnen sechs Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses an ihren Prozeßbevollmächtigten wegen der Prozeßkosten der Beklagten weitere Sicherheit in Höhe von vorerst 38.000 DM zu leisten. 3. Über die Annahme der Revision soll nicht vor dem 2. Verlangen der Beklagten hat das Landgericht durch Zwischenurteil ausgesprochen, daß die Klägerin der Beklagten wegen der Prozeßkosten Sicherheit in Höhe von 56.266,98 DM zu leisten habe. Da die Klägerin diese Sicherheit zunächst nicht erbrachte, hat das Landgericht die Klage durch Beschluß vom 18. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 27. Den Parteien ist mitgeteilt worden, über die Annahme der Revision werde nicht vor dem 17. Darauf hat die Beklagte beantragt, der Klägerin eine weitere Sicherheit wegen der Prozeßkosten in Höhe von wenigstens 38.000 DM aufzugeben (20/10 Prozeßgebühr aus einem Streitwert von 4.550.000 DM zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer); zur Sache hat die Beklagte sich eine Stellungnahme Vorbehalten. Daß die Klägerin der Beklagten als kanadische Corporation Ltd. gemäß § 110 ZPO auf Verlangen Prozeßkostensicherheit in Höhe von 38.000 DM zu leisten hat, ist unzweifelhaft und wird von keiner Seite in Frage gestellt.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 48/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der T___ Direktor Corporation Ltd Street, , gesetzlich vertreten durch Suite 900, CdB PflHfc' Kanada, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen SflHHHHBHB Versicherungsgesellschaft AG, W| Direktion für Deutschland, gesetzlich vertreten durch ihren Hauptbevollmächtiqten Dr. Walter Wt L^B^Bstraße 204, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und WIV 2 ¥ Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Römer am 4. Oktober 1990 beschlossen: 1. Die Klägerin hat der Beklagten binnen sechs Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses an ihren Prozeßbevollmächtigten wegen der Prozeßkosten der Beklagten weitere Sicherheit in Höhe von vorerst 38.000 DM zu leisten. 2. Der Streitwert für den dritten Rechtszug wird festgesetzt auf 4.550.000 DM. 3. Über die Annahme der Revision soll nicht vor dem 2. Januar 1991 entschieden werden. Gründe: Die Klägerin, eine juristische Person mit Sitz in Kanada, begehrt die Feststellung, daß die beklagte Versicherungsgesellschaft verpflichtet sei, Rechtsanwalt Pd, Versicherungsschutz in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter der GmbH i.L., aus Anlaß ei- nes Schadensereignisses vom 14. Juni 1986 zu gewähren. Auf 3 Verlangen der Beklagten hat das Landgericht durch Zwischenurteil ausgesprochen, daß die Klägerin der Beklagten wegen der Prozeßkosten Sicherheit in Höhe von 56.266,98 DM zu leisten habe. Da die Klägerin diese Sicherheit zunächst nicht erbrachte, hat das Landgericht die Klage durch Beschluß vom 18. Mai 1989 für zurückgenommen erklärt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 27. November 1989 zurückgewiesen [obwohl der Beschwerdeschrift ein Scheck über die angeordnete Sicherheit beigefügt war, der am 7. September 1989 der Justiz gutgeschrieben und am 23. November 1989 zur Hinterlegung angenommen worden ist]. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. Den Parteien ist mitgeteilt worden, über die Annahme der Revision werde nicht vor dem 17. September 1990 entschieden werden. Darauf hat die Beklagte beantragt, der Klägerin eine weitere Sicherheit wegen der Prozeßkosten in Höhe von wenigstens 38.000 DM aufzugeben (20/10 Prozeßgebühr aus einem Streitwert von 4.550.000 DM zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer); zur Sache hat die Beklagte sich eine Stellungnahme Vorbehalten. Der Antrag ist gemäß § 112 Abs. 3 ZPO begründet. Daß die Klägerin der Beklagten als kanadische Corporation Ltd. gemäß § 110 ZPO auf Verlangen Prozeßkostensicherheit in Höhe von 38.000 DM zu leisten hat, ist unzweifelhaft und wird von keiner Seite in Frage gestellt. Die Rüge der mangelnden Prozeßkostensicherheit kann auch schon vor der Entscheidung über die Annahme der Revision erhoben werden (vgl. BGH Urteil vom 17.3.1980 - II ZR 174/79 - WM 1980, 504 ) . Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen, weil die Klägerin dem Verlangen nach Sicherheitsleistung nicht entgegentritt und weil demgemäß ein Zwischenstreit im Sinne von § 303 ZPO nicht besteht (vgl. BGH Urteil vom 20.11.1961 - VIII ZR 65/61 - NJW 1962, 345 = LM ZPO § 110 Nr. 5; RGZ 104, 189). Sollte die angeordnete Sicherheit wiederum nicht rechtzeitig geleistet werden, wird die Beklagte zu erwägen haben, ob sie einen Antrag gemäß § 113 Satz 2 ZPO auf Verwerfung der Revision im Beschlußverfahren stellt. Bundschuh Dr. Schmidt-Kessel