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BGH · IV ZR 48/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 48/78

Die Beklagte hat hierauf DM 5.990,— gezahlt; die Gewährung von Krankenhaustagegeld für die Zeit des Aufenthalts im RehabilitationsZentrum hat sie verweigert, weil eine stationäre Behandlung des Klägers medizinisch nicht notwendig gewesen sei und es sich im übrigen bei dem B^HHfc-Kdl^-RehabilitationsZentrum um eine sogenannte gemischte Anstalt im Sinne von § 4 Abs. 5 der allgemeinen Versicherungsbedingungen handle. Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger den Anspruch auf Zahlung des Krankenhaustagegeldes in Höhe von Ml 3.120,— sowie auf Erstattung der Kosten der Hin-und Rückfahrt zu dem Rehabilitationszentrum in Höhe von Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von Krankenhaustagegeld in der geforderten Höhe von IM 3.120,— nebst Zinsen verurteilt; lediglich hinsichtlich der Hin- und Rückfahrtkosten hat es die Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat aus den Aussagen der Zeu-gen GJH^H und Dr. entnommen, daß zwar nach der ursprünglichen Planung 128 Betten des Rehabilitationszentrums klinisch und die restlichen Betten zu dem Zwecke der Rehabilitation genutzt werden sollten, daß diese Planung aber nicht verwirklicht worden sei, sondern vielmehr alle Betten des Zentrums ausschließlich für klinische Zwecke verwandt werden. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß im Rehabilitationszentrum nicht nur eine rein medizinische Behandlung (Diagnostik, medizinische und physikalische Therapie sowie Elektrotherapie des Herzens), sondern in Ergänzung zur konventionellen Behandlung des Patienten weitere Maßnahmen durchgeführt werden, die allgemein als funktionelle, berufliche und soziale Rehabilitation bezeichnet werden. Für die Abgrenzung zwischen Heilbehandlung einerseits und Kuren und Sanatoriumsbehandlung andererseits sei darauf abzustellen, ob die Therapie insgesamt der Behandlung einer Krankheit dient oder ob es sich um Maßnahmen handelt, die nur die Festigung des Gesundheitszustandes des Patienten bezwecken. 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß es sich bei dem Rehabilitationszentrum nicht um eine gemischte Anstalt im Sinne von § 4 Abs. 5 AYB handle, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Feststellung, daß das Rehabilitationszentrum keine gemischte Anstalt im Sinne von § 4 Abs.3 AVB ist, reicht jedoch für sich allein noch nicht aus, um die Zubilligung eines Anspruchs auf Krankenhaustagegeld zu rechtfertigen. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Krankenhausgeld setzt daher voraus, daß es sich bei dem Rehabilitationszentrum weder um eine Kuranstalt noch um ein Sanatorium handelt. Dem Senat erscheint es nicht geboten, sich aus Anlaß des vorliegenden Falls darüber auszusprechen, was im Sinne des § 4 Abs. 5 AVB unter einer "Kur", einem "Krankenhaus" und einem "Sanatorium" zu verstehen ist. Die vom Berufungsgericht gegebenen Begriffsbestimmungen stellen nur beiläufige Bemerkungen dar, auf denen das von ihm erlassene Urteil nicht beruht. Nach den Ausführungen auf Seite 12 des ßerufungs-urteils hat das Berufungsgericht aus den Aussagen der Zeugen und die Überzeugung ge- wonnen, daß alle betten des Rehabilitationszentrums ausschließlich klinisch genutzt werden und daß dort nur stationäre medizinische Behandlungen, aber keine Kuren und Sanatoriumsbehandlungen und auch keine Frühheilverfahren durchgeführt werden; zu Nachheilverfahren werden nach der Überzeugung des Berufungsgerichts Patienten nur dann aufgenommen, wenn eine weitere stationäre klinische Behandlung medizinisch dringend notwendig sei. 4. Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe übersehen, daß eine gemischte Anstalt nicht nur dann vorliege, wenn das betreffende Haus Kuren und Sanatoriumsbehandlungen durchführe, sondern auch dann, wenn es Rekonvaleszenten aufnehme. Daß sie vom medizinischen Standpunkt aus notwendig war, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt; insoweit werden von der Revision auch keine Beanstandungen vorgebracht.

Zitierte Normen: § 4 Allgemeine Versicherungsbedingungen
medizinischPatientBehandlungBerufungsgerichtKrankenhaustagegeldAufenthaltKlägerRehabilitationszentrum

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 48/78	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
50. Januar 1980 Hellmann , Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der
_______________	AG,	gesetzlich	vertreten durch ihren Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden Hans-Georg T|^B und den Vorstandsmitglied dem Günther AMI, be rend	Dr. Horst
 und Heinz	AÄMKBstraße	300,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt
 gegen
den Versi^h^rungskaufmann Alfred V
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Hoegen, Dehner, Dr. Blumenrohr und Dr. Schmidt-Kessel
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. März 1978 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hat mit der Beklagten mehrere Krankenversicherungsverträge abgeschlossen. Danach steht ihm unter anderem für die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes ein Krankenhaustagegeld von DM 290,— zu. Dem Vertragsverhältnis liegen die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Krankheitskosten-und Krankenhaustagegeldversicherung zugrunde. Diese enthalten unter anderem folgende Bestimmungen:
"§ 4
4. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische
 
und therapeutische Möglichkeiten verfügen, nach wissenschaftlich allgemein anerkannten Methoden arbeiten und Krankengeschichten führen,
5. Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im übrigen aber die Voraussetzungen von Abs, 4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat.”
Der Kläger wurde vom Facharzt für innere Krankhei-
ten Dr.
in Vi
 in das
 Rehabilitationszentrum für Herz- und Kreislaufkranke in Bad KdB eingewiesen und dort vom 28, Juni 1974 bis zu dem 21, Juli 1974 stationär behandelt. Er war unstreitig vom 28. Juni 1974 bis zu dem 12. August 1974 krank und arbeitsunfähig.
Für diese Zeit hat er von der Beklagten Versicherungsleistung in einer Gesamthöhe von DM 9.142,— verlangt. Die Beklagte hat hierauf DM 5.990,— gezahlt; die Gewährung von Krankenhaustagegeld für die Zeit des Aufenthalts im RehabilitationsZentrum hat sie verweigert, weil eine stationäre Behandlung des Klägers medizinisch nicht notwendig gewesen sei und es sich im übrigen bei dem B^HHfc-Kdl^-RehabilitationsZentrum um eine sogenannte gemischte Anstalt im Sinne von § 4 Abs. 5 der allgemeinen Versicherungsbedingungen handle.
Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger den Anspruch auf Zahlung des Krankenhaustagegeldes in Höhe von Ml 3.120,— sowie auf Erstattung der Kosten der Hin-und Rückfahrt zu dem Rehabilitationszentrum in Höhe von
 
DM 32,— geltend. zur Begründung seiner Klage hat er geltend gemacht: Sein stationärer Aufenthalt im Rehabilitationszentrum sei medizinisch notwendig gewesen. Er habe unter zunehmender Belastungsdyspnoe bei Auftreten eines retrosternalen Druckes, RhythmusStörungen und Schwindelzuständen gelitten; außerdem sei bei ihm eine labile Hypertonie sowie häufiges Sodbrennen festgestellt worden. Die im Rehabilitationszentrum praktizierten Maßnahmen seien in erster Linie auf die Wiederherstellung der Gesundheit der eingelieferten Patienten zugeschnitten, wobei hauptsächlich Herzkrankheiten behandelt würden. Hierbei handle es sich um flankierende Maßnahmen, die nur unterstützender Art seien, seien nach modernen wissenschaftlichen Erkenntnissen ein Teilbereich der medizinisch notwendigen Heilbehandlung.
Die Beklagte verweist demgegenüber auf schriftliche Äußerungen des B0BrK0B’^ehabilitations-Zentrums sowie auf Presseveröffentlichungen, nach denen von den im Zentrum vorhandenen 212 Betten lediglich 128 klinisch genutzt würden. Das RehabilitationsZentrum biete unter anderem auch Frühheilverfahren (Vorsorge) und Nachsorgeheilverfahren (Kur und Erholung) an.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von Krankenhaustagegeld in der geforderten Höhe von IM 3.120,— nebst Zinsen verurteilt; lediglich hinsichtlich der Hin- und Rückfahrtkosten hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt die Beklagte die völlige Abweisung der Klage,
 
Entscheidungsgründe s
I.
Das Berufungsgericht hat aus den Aussagen der Zeu-gen GJH^H und Dr.	entnommen,	daß	zwar
 nach der ursprünglichen Planung 128 Betten des Rehabilitationszentrums klinisch und die restlichen Betten zu dem Zwecke der Rehabilitation genutzt werden sollten, daß diese Planung aber nicht verwirklicht worden sei, sondern vielmehr alle Betten des Zentrums ausschließlich für klinische Zwecke verwandt werden. Das Zentrum sei daher keine gemischte Anstalt im Sinne von § 4 Abs. 5 der AVB. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß im Rehabilitationszentrum nicht nur eine rein medizinische Behandlung (Diagnostik, medizinische und physikalische Therapie sowie Elektrotherapie des Herzens), sondern in Ergänzung zur konventionellen Behandlung des Patienten weitere Maßnahmen durchgeführt werden, die allgemein als funktionelle, berufliche und soziale Rehabilitation bezeichnet werden. Für die Abgrenzung zwischen Heilbehandlung einerseits und Kuren und Sanatoriumsbehandlung andererseits sei darauf abzustellen, ob die Therapie insgesamt der Behandlung einer Krankheit dient oder ob es sich um Maßnahmen handelt, die nur die Festigung des Gesundheitszustandes des Patienten bezwecken.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
 
1.	Die Annahme des Berufungsgerichts, daß es sich
 bei dem Rehabilitationszentrum nicht um eine gemischte Anstalt im Sinne von § 4 Abs. 5 AYB handle, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Als gemischte Anstalt kann nur eine solche Einrichtung bezeichnet werden, die zwei verschiedene Personengruppen aufnimmt, von denen die eine eine echte Krankenhausbehandlung erhält, während die Angehörigen der anderen Gruppe wie Kur- oder Sanatoriumsgäste behandelt werden. Eine solche Differenzierung findet jedoch nach den im Berufungsurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen nicht statt. Aus den Aussagen der Zeugen	u*1**	Dr.	SfHHHHHB	Bat	das	Be-
rufungsgericht entnommen, daß zwar ursprünglich von den vorhandenen 212 Betten nur 128 klinisch genutzt werden sollten, daß aber tatsächlich seit der Eröffnung des Zentrums alle Betten ausschließlich der klinischen Nutzung zugeführt wurden. Demnach wurde also im Rehabilitationszentrum nicht zwischen Krankenhauspatienten einerseits und Kur- und Sanatoriumsgästen andererseits unterschieden; vielmehr erhielten alle in die Anstalt aufgenommenen Personen eine zwar jeweils ihren besonderen individuellen Bedürfnissen angepaßte, im Prinzip und der Zielrichtung jedoch einheitliche Behandlung.
2.	Die Feststellung, daß das Rehabilitationszentrum keine gemischte Anstalt im Sinne von § 4 Abs. 3 AVB ist, reicht jedoch für sich allein noch nicht aus, um die Zubilligung eines Anspruchs auf Krankenhaustagegeld zu rechtfertigen. Daß Krankenhaustagegeld nur bei einem Aufenthalt in einem Krankenhaus, nicht aber bei einem Aufenthalt in einer Kuranstalt oder in einem Sanatorium gezahlt wird, folgt bereits aus seiner Bezeichnung. Wäre
 es anders, so wäre die in § 4 Abs. 5 AVB enthaltene Bestimmung sinnlos; denn durch sie soll der Versicherer der schwierigen nachträglichen Überprüfung enthoben werden, ob der Aufenthalt in einer gemischten Anstalt als Krankenhausaufenthalt oder als Kur- oder Sanatoriumsaufenthalt anzusehen ist; eine solche Prüfung wäre aber überflüssig, wenn auch für den Aufenthalt in einer Kuranstalt oder einem Sanatorium Krankenhaustagegeld zu zahlen wäre. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Krankenhausgeld setzt daher voraus, daß es sich bei dem Rehabilitationszentrum weder um eine Kuranstalt noch um ein Sanatorium handelt.
3.	Nach der Auffassung des Berufungsgerichts unterscheiden sich Krankenhäuser von Kuranstalten und Sanatorien dadurch, daß in ihnen Patienten wegen einer Krankheit behandelt werden, während der Aufenthalt in Kuranstalten und Sanatorien lediglich der Festigung des Gesundheitszustandes des Patienten dient.
Ob damit die Begriffe "Krankenhaus", "Sanatorium” und "Kuranstalt” richtig gegeneinander abgegrenzt worden sind, kann dahingestellt bleiben. Dem Senat erscheint es nicht geboten, sich aus Anlaß des vorliegenden Falls darüber auszusprechen, was im Sinne des § 4 Abs. 5 AVB unter einer "Kur", einem "Krankenhaus" und einem "Sanatorium" zu verstehen ist. Die vom Berufungsgericht gegebenen Begriffsbestimmungen stellen nur beiläufige Bemerkungen dar, auf denen das von ihm erlassene Urteil nicht beruht. Die getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen jedenfalls die Verurteilung der Beklagten auch dann, wenn man den Begriff des Kranken-
 
hauses in einer von der Auffassung des Oberlandesgerichts abweichenden Weise definiert.
Nach den Ausführungen auf Seite 12 des ßerufungs-urteils hat das Berufungsgericht aus den Aussagen der Zeugen	und	die	Überzeugung	ge-
wonnen, daß alle betten des Rehabilitationszentrums ausschließlich klinisch genutzt werden und daß dort nur stationäre medizinische Behandlungen, aber keine Kuren und Sanatoriumsbehandlungen und auch keine Frühheilverfahren durchgeführt werden; zu Nachheilverfahren werden nach der Überzeugung des Berufungsgerichts Patienten nur dann aufgenommen, wenn eine weitere stationäre klinische Behandlung medizinisch dringend notwendig sei. Das Berufungsgericht stützt sich insoweit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auch auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. SchflHBB, wonach das Rehabilitationszentrum eine vollwertige spezialisierte Klinik zur Behandlung von Herzkrankheiten ist.
Aufgrund dieser tatrichterlichen Feststellungen muß das B®(H^-Kjm-Rehabilitationszentrum auch dann als Krankenhaus angesehen werden, wenn man von einer anderen Definition des Krankenhausbegriffs ausgeht als das Berufungsgericht.
4.	Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe übersehen, daß eine gemischte Anstalt nicht nur dann vorliege, wenn das betreffende Haus Kuren und Sanatoriumsbehandlungen durchführe, sondern auch dann, wenn es Rekonvaleszenten aufnehme. Das Oberlandesgericht hat dies nicht verkannt; es hat vielmehr ausdrück-
 
lieh festgestellt, daß das B^HiB~KflliHhRehabili-tationszentrum keine Rekonvaleszenten aufnimmt,
5.	Die Behandlung des Klägers im genannten Rehabilitationszentrum war demnach eine Krankenhausbehandlung. Daß sie vom medizinischen Standpunkt aus notwendig war, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt; insoweit werden von der Revision auch keine Beanstandungen vorgebracht.
Dr. Grell	Dr. Hoegen	Dehner
 Blumenrohr	Dr.	Schmidt-Kessel