Die Erstattung aufgewandter Pflegekosten kann nicht deswegen versagt werden, weil die durch das verfolgungsbedingte leiden zunächst erforderlich gewordene Pflege von einem bestimmten Zeitpunkt an in derselben Weise durch den altersbedingten Kräfteverfall des Verfolgten notwendig war. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden, Dr. Graf und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 28. Dezember 1965 wird aufgehoben, soweit durch dieses Urteil die Klage abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. Las Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen, soweit das beklagte Land zu einem höheren Betrag als 360.- DM verurteilt ist. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß dem geltend gemachten Anspruch nicht der Umstand entgegenstehe, daß die Pflegebedürftigkeit der Erblasserin nicht amtsärztlich bescheinigt worden ist, bevor die Pflegekosten entstanden sind. Die Pflegekosten waren zu einem großen Teil bereits entstanden, als das gerichtliche Verfahren über den Anspruch auf Gewährung eines Heilverfahrens noch nicht abgeschlossen war» Für die Zeit nach dem Vergleichsschluß könne der Erblasserin kein Vorwurf gemacht werden, denn sie sei auf die Bestimmung des § 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zu §137 BSG nicht hingewiesen worden. Voraussetzung für Pflegekostenersatz sei nur die Tatsache, daß der Gebrechliche infolge der erlittenen Verfolgung zu den Verrichtungen des täglichen Lebens aus eigener Kraft nicht imstande sei und daher für seine Pflege die Arbeitskraft einer anderen Person in Anspruch genommen werden muß. Die Hilflosigkeit bei den Verrichtungen des täglichen Lebens setze nicht voraus, daß jegliche Bewegung von einer Pflegerin überwacht oder unterstützt werden müsse, sondern es genüge, »>.v; zu den jeweils notwendigen Verrichtungen regelmäßig eine Fflegeperson erscheine und daß sie nach Bedarf auch außer der Reihe herbeigerufen werden könne. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem als verfolgungsbedingt anerkannten Verschlimmerungsanteil und der Hilflosigkeit für die Zeit, als erstmals die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung von Pflegekosten gegeben waren, sei zu bejahen. Venn auch der verfolgungsbedingte Anteil nur eine Minderung der Srwerbsfähigkeit von 10 bis 13 v.H. ergebe, habe diese Verschlimmerung doch dazu geführt, daß die Hilflosigkeit der Erblasserin früher eingetreten sei, als wenn das Leiden nicht durch die Verfolgung verschlimmert worden wäre. Januar 1959 beanspruchen, jedoch nur soweit, als die zusätzlichen Pflegekosten von monatlich 30.- DM nicht auch ohne die Verfolgung erwachsen wären. Von diesen an sich zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgehend, hat das Berufungsgericht weiter ausge-führt, darüber, wie sich die Krankheit der Erblasserin nach dem 1. Es ergebe sich mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, daß die verfolgungsbedingte Verschlimmerung des Leidens der Klägerin höchstens bewirkt habe, daß sie 2 Jahre früher hilfsbedürftig geworden sei, als es ohne die Verfolgung der Fall gewesen sein würde. Januar 1958 berechneten Pflegekosten von monatlich 30.- DM auch durch den allein altersbedingten Anteil der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlich geworden. Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß allerdings für die Zeit nach dem 1. Diese Erhöhung aber sei durch den kritisch gewordenen Zustand der Erblasserin veranlaßt und sie könne nicht mehr mit dem verfolgungs-bedingten Anteil des Hheumaleidens in Verbindung gebracht werden. Es ist nicht ersichtlich, ob das Berufungsgericht der Ansicht gewesen ist, das Leiden der Erblasserin hätte sich auch ohne die Verfolgung so entwickelt, daß sie ab 1. Meinung war, ein Anspruch auf Erstattung der Pflegekosten bestehe ohne Rücksicht darauf, wie sich das leiden der Erblasserin entwickelt hat, von dem Augenblick an nicht mehr, von dem an die Pflege in demselben tatsächlich geleisteten Umfang auch allein wegen des hohen Alters der in ihrer Gesundheit Geschädigten hätte geleistet werden müssen. Der Schaden, um den es sich in dem hier zu entscheidenden Fall handelt, ist nicht der Vermögensschaden, der dadurch entstanden ist, daß die Erblasserin Aufwendungen für ihre Pflege:machen mußte, sondern der Gesundheitsschaden, den sie erlitten hat. Rur dann, wenn der Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten als Vermögensschaden nach § 56 ff BBG geltend zu machen wäre, könnte ihm entgegengehalten werden, daß dieser Schaden von einem bestimmten Zeitpunkt an auch ohne die Verfolgung allein durch den altersbedingten Kräfteverfall der Erblasserin eingetreten wäre. Soweit diese Verfolgten nicht die Mindestrente beziehen, wäre eine durch das Alter bedingte Hilflosigkeit nach § 31 Abs.4 BEG in Verb, mit § 15 a der 2. Die Erstattung der von der Erblasserin aufgewandten Pflegekosten kann nach § 9 Abs. 5 BEG nur von dem Zeitpunkt an versagt werden, von dem für die Folgezeit festgestellt werden kann, daB die Erblasserin auch dann, wenn sie nicht verfolgt worden wäre, ln demselben Umfang pflegebedürftig gewesen wäre, wie sie es tatsächlich ist, weil das anlagebedingte Leiden sich auch ohne die Verfolgung ln solcher Weise entwickelt hätte, daß diese Pflege notwendig geworden wäre. Solange eine, solche Feststellung nicht getroffen werden kann, besteht «ein Anspruch auf Heilverfahren und damit auf Erstattung von Pflegekosten» Das ergibt sich aus § 9 Abs. 5 BEG. Daß das anlagebedingte Leiden der Klägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Bolche Entwicklung genommen hätte, kann nicht» wie es das Berufungsgericht vielleicht getan hat, daraus hergeleitet werden, daß die durch dieses Leiden bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Klägerin innerhalb von 10 Jahren von 25 auf 100 v.H. angewachsen ist.
Nachschlagewerk; ja BGHZ:_____________nein BEG §§ 9 A"bs • 5, 30 Die Erstattung aufgewandter Pflegekosten kann nicht deswegen versagt werden, weil die durch das verfolgungsbedingte leiden zunächst erforderlich gewordene Pflege von einem bestimmten Zeitpunkt an in derselben Weise durch den altersbedingten Kräfteverfall des Verfolgten notwendig war. BGH, Hrt. v. 28. Juni 1967 _ IV Zr 49/56 „ oi»G Celle LG Hildesheim BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X? ZR 48/66 URTEIL Verkündet am 29o Juni 1967 Ehrenberger3 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Er. Hermann Paul traße (p, wohnhaft in 9 Klägers und Revisionsklögers 3 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Zand Niedersachsen, vertreten durch den Niedersäohsisohen Minister des Innern, Hannover, lavesallee 6, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden, Dr. Graf und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1967 für Recht erkannt: Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Celle vom 3. Dezember 1965 wird aufgehoben, soweit durch dieses Urteil die Klage abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. Der Rechtsstreit v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist der Alleinerbe seiner im Jahre 1876 geborenen und am 18. April 1961 verstorbenen Mutter. Diese ist wegen ihrer Rasse verfolgt worden. Durch einen gerichtlichen Vergleich vom 22. Juni 1962 war ihr von dem beklagten Land ein freies Heilverfahren gewährt worden. für das Leiden "primär - chronischer Gelenkrheumatismus, durch Verfolgung anhaltend abgrenzbar verschlimmert, soweit und solange das Leiden verfolgungsbedingt ist". Zur Abgeltung der Heilverfahrenskosten von 1939 bis 1958 hat das beklagte Land 2.200,- LH bewilligt und gezahlt. Lie Verstorbene hat für die Zeit ab 1. Januar 1959 weitere Pflegekosten beansprucht. Lie Entschädigungsbehörde hat ihren Antrag abgelehnt mit der Begründung, die Pflegebedürftigkeit sei in erster Linie auf Anlage und Alter der Verstorbenen zurückzuführen. Mit der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Klage verfolgt der Kläger den Erstattungsanspruch weiter. Er beansprucht für die Zeit vom 1. Januar 1959 bis 31. März 1962 Pflegekosten von monatlich 30.- LM und für die Zeit vom 1. April 1962 bis 31. März 1963 Pflegekosten von monatlich 75.- LM sowie weitere Pflege- und Heilkosten im Betrage von 421,20 DM. Las Landgericht hat die Klage in Höhe von 421,20 LM abgewiesen, ihr jedoch wegen der Pflegekosten bis 31. März 1963 in Höhe von 2.070.- LM stattgegeben. Las beklagte Land hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage ln vollem Umfang abzuweisen. Ler Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Las Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen, soweit das beklagte Land zu einem höheren Betrag als 360.- DM verurteilt ist. Las Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt,. er verfolgt seinen vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß dem geltend gemachten Anspruch nicht der Umstand entgegenstehe, daß die Pflegebedürftigkeit der Erblasserin nicht amtsärztlich bescheinigt worden ist, bevor die Pflegekosten entstanden sind. Die Pflegekosten waren zu einem großen Teil bereits entstanden, als das gerichtliche Verfahren über den Anspruch auf Gewährung eines Heilverfahrens noch nicht abgeschlossen war» Für die Zeit nach dem Vergleichsschluß könne der Erblasserin kein Vorwurf gemacht werden, denn sie sei auf die Bestimmung des § 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zu §137 BSG nicht hingewiesen worden. Dem Anspruch stehe auch nicht die Tatsache entgegen, daß die Erblasserin sich in einem Altersheim befunden habe und daß dort die Pflegekraft nicht ihr allein zur Verfügung gestanden habe. Voraussetzung für Pflegekostenersatz sei nur die Tatsache, daß der Gebrechliche infolge der erlittenen Verfolgung zu den Verrichtungen des täglichen Lebens aus eigener Kraft nicht imstande sei und daher für seine Pflege die Arbeitskraft einer anderen Person in Anspruch genommen werden muß. Die Erblasserin sei als Folge der Anthritis an ihren Kniegelenken in dieser Weise pflegebedürftig gewesen, als sich das Altersheim gezwungen sah, für die durch eine seiner Arbeitskräfte zu leistende Sonderpflege zusätzlich 30.- DU monatlich zu berechnen. Die Hilflosigkeit bei den Verrichtungen des täglichen Lebens setze nicht voraus, daß jegliche Bewegung von einer Pflegerin überwacht oder unterstützt werden müsse, sondern es genüge, »>.v; zu den jeweils notwendigen Verrichtungen regelmäßig eine Fflegeperson erscheine und daß sie nach Bedarf auch außer der Reihe herbeigerufen werden könne. Bine Kraft, die diese Pflege gewähre, könne auch mehrere Pflegebedürftige versorgen. Bei einer anhaltend abgrenzbaren Verschlimmerung eines Leidens sei darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang Pflegekosten gerade durch den verfolgungsbedingten Anteil des Leidens adäquat verursacht worden seien. Soweit dies zu bejahen sei, müßten die Kosten ersetzt werden, gleichviel, ob die Ursache für den Verschlimmerungsanteil gegenüber der Ursache für die nichtverfolgungsbedingten Anteile des Leidens zurücktrete oder überwiege. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem als verfolgungsbedingt anerkannten Verschlimmerungsanteil und der Hilflosigkeit für die Zeit, als erstmals die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung von Pflegekosten gegeben waren, sei zu bejahen. Venn auch der verfolgungsbedingte Anteil nur eine Minderung der Srwerbsfähigkeit von 10 bis 13 v.H. ergebe, habe diese Verschlimmerung doch dazu geführt, daß die Hilflosigkeit der Erblasserin früher eingetreten sei, als wenn das Leiden nicht durch die Verfolgung verschlimmert worden wäre. Das vorzeitige Eintreten der Hilflosigkeit sei eine Folge der Verfolgung. Durch don Vergleich sei die Erblasserin bereits für alle Heilfürsorgekosten bis Ende des Jahres 1958 abgefunden worden. Sie könne aber Ersatz der Pflegekosten ab 1. Januar 1959 beanspruchen, jedoch nur soweit, als die zusätzlichen Pflegekosten von monatlich 30.- DM nicht auch ohne die Verfolgung erwachsen wären. Von diesen an sich zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgehend, hat das Berufungsgericht weiter ausge-führt, darüber, wie sich die Krankheit der Erblasserin nach dem 1. Januar 1958 weiter entwickelt habe, fehlten allerdings eindeutige Belege. Das Berufungsgericht sei daher darauf angewiesen, die gesamten Umstände frei zu würdigen. Es ergebe sich mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, daß die verfolgungsbedingte Verschlimmerung des Leidens der Klägerin höchstens bewirkt habe, daß sie 2 Jahre früher hilfsbedürftig geworden sei, als es ohne die Verfolgung der Fall gewesen sein würde. Die Hinderung der Erwerbsfähigkeit der Erblassering sei innerhalb von 10 Jahren von 25 v.H. auf 100 v.H. angewachsen. Daß sich das Leiden seit 1958 etwa für längere Zeit nicht verschlechtert und die Pflegebedürftigkeit sich nicht erhöht hätte, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Es führt aus, spätestens 2 Jahre nach dem 1. Januar 1958 seien die ab 1. Januar 1958 berechneten Pflegekosten von monatlich 30.- DM auch durch den allein altersbedingten Anteil der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlich geworden. Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß allerdings für die Zeit nach dem 1. Januar I960 Erstattungsansprüche begründet sein könnten, wenn die Erblasserin in erhöhtem Maße pflegebedürftig?gewesen und dafür höhere Pflegekosten hätten gezahlt werden müssen. Die jüdische Gemeinde habe aber wegen der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der Erblasserin und ihres Sohnes davon abgesehen, für diese Hehrarbeit etwas zu berechnen. Höhere Pflegekosten seien erst ab 1. April 1962 geltend gemacht worden. Diese Erhöhung aber sei durch den kritisch gewordenen Zustand der Erblasserin veranlaßt und sie könne nicht mehr mit dem verfolgungs-bedingten Anteil des Hheumaleidens in Verbindung gebracht werden. Bei einer Patientin, die 85 Jahre alt sei und bei der 5 Vierteljahre vor ihrem Tode eine besondere Pflegebedürftigkbit eintrete, sei über die bestehenden Leiden hinaus mit einem so starken altersbedingten Verfall zu rechnen, daß demgegenüber ein ohnehin nur sehr geringfügiger verfolgungsbedingter Krankheitsanteil nicht mehr meßbar ins Gewicht falle. Auch ein ärztliches Gutachten könne, da es an Unterlagen fehle, nichts anderes ergeben, als dis Bestätigung dieses Erfahrungssatzes. Hit Hecht wendet die Revision sich gegen diese Begründung des Urteils. Die Urteilsgründe sind nicht klar und eindeutig. Es ist nicht ersichtlich, ob das Berufungsgericht der Ansicht gewesen ist, das Leiden der Erblasserin hätte sich auch ohne die Verfolgung so entwickelt, daß sie ab 1. Januar I960 in demselben Umfang hilfsbedürftig gewesen wäre, wie sie es tatsächlich gewesen ist. Der Umstand, daß das Berufungsgericht von dem allein "altersbedingten" Anteil der Minderung der Erwerbsfähigkeit und später von dem altersbedingten Verfall der betagten Erblasserin spricht, könnte auch dahin deuten, daß das Berufungsgericht der " 8 Meinung war, ein Anspruch auf Erstattung der Pflegekosten bestehe ohne Rücksicht darauf, wie sich das leiden der Erblasserin entwickelt hat, von dem Augenblick an nicht mehr, von dem an die Pflege in demselben tatsächlich geleisteten Umfang auch allein wegen des hohen Alters der in ihrer Gesundheit Geschädigten hätte geleistet werden müssen. Diese Rechtsauffassung, die dem angefochtenen Urteil möglicherweise zugrunde liegt, ist unrichtig. Sie findet in § 9 Abs. 5 BEG keine Stütze. In dieser Bestimmung heißt es: "für Schaden, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, wird keine Entschädigung geleistet". Der Schaden, um den es sich in dem hier zu entscheidenden Fall handelt, ist nicht der Vermögensschaden, der dadurch entstanden ist, daß die Erblasserin Aufwendungen für ihre Pflege:machen mußte, sondern der Gesundheitsschaden, den sie erlitten hat. Der Anspruch auf Erstattung der Pflegekosten 1st nur eine Art der hierfür von dem Gesetz gewährten Entschädigung. Rur dann, wenn der Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten als Vermögensschaden nach § 56 ff BBG geltend zu machen wäre, könnte ihm entgegengehalten werden, daß dieser Schaden von einem bestimmten Zeitpunkt an auch ohne die Verfolgung allein durch den altersbedingten Kräfteverfall der Erblasserin eingetreten wäre. Ein verfolgungsbedingter Körper- und Gesundheitsschaden bleibt bei der Bemessung der Entschädigung von einem bestimmten Zeitpunkt an nicht deswegen außer acht, weil er sich nicht mehr nachteilig auf die Brwerbsfähigkeit des Erkrankten auswirkt, da der rein alterebedingte Kräfteverfall des Geschädigten diesen in derselben Weise beein- trächtigt, wie das bestehende Leiden. Der Gesetzgeber ist im Gegenteil in § 32 Abs. 2 BEG davon ausgegangen, daß die in ihrer Erwerbsfähigkeit stark beeinträchtigten und die im vorgerückten Alter stehenden Verfolgten eine höhere Mindestrente beziehen sollten, als andere sie unter sonst gleichen Verhältnissen zu beanspruchen haben (vgl. ähnlich auch BGH, RzW 1955, 219 Nr. 31). Soweit diese Verfolgten nicht die Mindestrente beziehen, wäre eine durch das Alter bedingte Hilflosigkeit nach § 31 Abs. 4 BEG in Verb, mit § 15 a der 2. DV-BEG zu berücksichtigen. Sie könnte dazu führen, den Hundertsatz der zu gewährenden Rente zu erhöhen. Es wäre aber widersinnig, dann Fflegekosten, die bisher erstattet worden sind, im höheren Alter des Verfolgten nicht mehr zu erstatten, weil er nicht nur wegen seines Leidens, sondern jetzt auch wegen seines vorgerückten Alters pflegebedürftig ist. Die Erstattung der von der Erblasserin aufgewandten Pflegekosten kann nach § 9 Abs. 5 BEG nur von dem Zeitpunkt an versagt werden, von dem für die Folgezeit festgestellt werden kann, daB die Erblasserin auch dann, wenn sie nicht verfolgt worden wäre, ln demselben Umfang pflegebedürftig gewesen wäre, wie sie es tatsächlich ist, weil das anlagebedingte Leiden sich auch ohne die Verfolgung ln solcher Weise entwickelt hätte, daß diese Pflege notwendig geworden wäre. Diese Feststellung muß ergeben, daß die in diesem Zeitpunkt bestehende gesundheitliche Schädigung auch ohne die Verfolgung allein auf Grund der gegebenen krankhaften Anlage eingetreten wäre. Dann wäre der bestehende Gesundheitsschaden von diesem Zeitpunkt an auch ohne die Verfolgung eingetreten. Für ihn wäre jetzt keine Entschädigung mehr zu leisten und er kann auch keinen Anspruch auf 10 - ein Heilverfahren und damit auf Erstattung von Pflegekosten mehr begründen. Solange eine, solche Feststellung nicht getroffen werden kann, besteht «ein Anspruch auf Heilverfahren und damit auf Erstattung von Pflegekosten» Das ergibt sich aus § 9 Abs. 5 BEG. Der Verordnungs-gesetzgeber hat dies nochmals in dem mit Wirkung vom 18. September 1965 in Kraft getretenen .§ 8 Abs. 2 der 2. DV BEG ausgesprochen. Daß das anlagebedingte Leiden der Klägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Bolche Entwicklung genommen hätte, kann nicht» wie es das Berufungsgericht vielleicht getan hat, daraus hergeleitet werden, daß die durch dieses Leiden bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Klägerin innerhalb von 10 Jahren von 25 auf 100 v.H. angewachsen ist. JSiae solche Feststellung läßt sich ohne medizinisches Fachwissen nicht treffen. Das Berufungsgericht wird hierzu einen Sachverständigen höreui:- müssen« Damit das Berufungsgericht Gelegenheit hat, den Rechtsstreit nach Maßgabe der hier dargelegten Reohts-sätze erneut zu entscheiden, muß das angefoohtene Urteil aufgehoben werden. - 11 Die KostenentScheidung folgt aus Johannsen Maaß Dr. Graf von der § 225 Abs* 1 BEG. Wilden «Uhlen