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BGH

Gericht: BGH

Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. in hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3<» Juli 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannscn, tfüstenberg, Wilden, Dr. Loewenhoim und Br, Graf für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9« Zivilsenats (EntschädigungaSenats) des Lee andesgerichts München vom 3, als unzulässig verwerfen* Die Entschädigungsbehörde hat in zwei Bescheiden die von den Klägern als Erben ihres Vaters und ihrer Mutter geltend gemachten Entschädigungsansprüche abgelehnt, weil die Eltern der Kläger in das Land ihrer Staatsangehörigkeit zu-rückgekohrt, also nicht ausgewandert seien und auch nicht ausgowieson worden seien und folglich wegen Pehlens der Voraussetzungen des § 185 3EG eine Zuständigkeit des Bayerischen lindesentschädigungsamtcs nicht gegeben sei* Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 219 Abs. 2 Nr* 3 BEG zugclassen« Nach dieser Vorschrift ist die Revision susulassen, wenn streitig ist, ob das Land, gegen das der Anspruch auf Entschädigung gerichtet ist (§ 188), zu Rocht als zuständig in Anspruch genommen ist«, Das Berufungsgericht hat angenommen, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach der genannten Vorschrift gegeben seien* Es hat in den lünt s ehe i dungs gründen (S* 8 BTI) ausgeführt, die zunächst zu prüfende Zuständigkeit und Paosivlegitimation des Beklagten sei nur dann gegeben, wenn die Rechtsvorgänger der Kläger eine der Voraussetzungen der §§ 4, 185 BEG erfüllten* Als solche nähmen die Kläger die Bestimmung der §§ 4 Abs«, 1 Nr* 1 c, 185 Abs* 2 Nr* 3 BEG für ihre Eltern in Anspruch* Sodann hat es dargelegt, die Eltern der Kläger hätten die im Jahre 1918 infolge staatlicher Neugliederung erworbene polnische Staatsangehörigkeit auch noch beim Verlassen des Reichsgebietes im Jahre 1939 besessen* Sie seien folglich nicht aus Deutschland ausgewandert, sondern in ihren Heimatctaat Polen zuruckgekehrt* Die in den beigezogonen Polizeiakten vorhandenen Originalunterlagen sprächen gegen eine von den Klägern behauptete Ausweisung ihrer Eltern* Auch seien keino Anhaltspunkte für eine Deportation der Erblasser gegeben* Auf Grund dieser Erwägungen hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts mit den Worten bestätigt, daß Anspruch, Zuständigkeit und Pacsivlegitimation dos Beklagten zu verneinen seien* Die Rechtaauffassung des Berufungsgerichts, daß demgemäß die Revision nach § 219 Abs* 2 Nr* 3 BEG zuzulassen sei, ist rochtsirrig» Um eine Präge der Passivlegitima'tion im Sinne der genannten Vorschrift handelt es sich hier nicht* Diese Präge stellt sich, wie der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 8* Mai 1963 - IV ZR 264/62 - dargologt hat, nur dann, wenn streitig ist, welches Land von mehreren in Betracht kommenden Ländern als Schuldner des erhobenen Anspruchs anzusehen ist* Die Rechtslage ist hier die gleiche wie im Gebiet des bürgerlichen Rechts, wenn streitig ist, ob ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Bund, ein Land oder eine Gemeinde zu richten ist* Auch im Bereich dos Bundoccntschädigungsgesetzes kann von oinom Streit über die Pecsivlcgitimction im Sinne des § 219 Abs* 2 Kr* 3 BEG

Zitierte Normen: § 219 BEG § 97 ZPO
LandBerufungsgerichtBEGAnspruchZuständigkeitdosKlägerAbrahamRevision

Volltext der Entscheidung

XVZR 48/63
r
Verkündet am Io. Juli 1963
Hoeppe, Justizangestellte als* Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entochädigungsrechtsstroit
 dos Bertram Baruch II
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des Matco (Mattheus) ?r ov o
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dos Manrico U S(
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als Erbengemeinschaft nach U( Sophie Sara geb0 R|
Albrecht Abraham und
 Frozoßbevollmächtigto:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte
Dt*
gegen
 den Freistaat B a y e r n ,
vertreten durch das Bayerische Staatsrainisterium der Finanzen in München, Ludwigstraße 3?
- Prozeßbevollmächtigtcr:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr.	in
 hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3<» Juli 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannscn, tfüstenberg, Wilden, Dr. Loewenhoim und Br, Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9« Zivilsenats (EntschädigungaSenats) des
 Lee
andesgerichts München vom 3, als unzulässig verwerfen*
September
962
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen, Die außergerichtlichen Kosten der Revision tragen die Kläger«,
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der in Br^p (Polen) geborene jüdische Vertreter Abraham	und	soinc	gleichfalls in Br^P geborene
 jüdische Ehefrau Sophie	geh«	wohnten	seit
 dem Jahre 19o8 in	Beide Eheleute besaßen seit dem
 Jahre 19*18 die polnische Staatsangehörigkeit,, Am 2o0 Januar 1939 meldete sich Abraham	nach	Brppab,	desgleichen
 im Juni 1939 seine Ehefrau* Beide kehrten nicht mehr nach MflHB zurück* Laut zwei Erbscheinen dos Amtsgerichts München vom 18* Dezember 1959 sind Erben der am 8* Mai 1945 (Vermutung nach dem Bundoccntochädigungsgesets) verstorbenen Eheleute UfBp deren drei Kinder, die Klüger, zu jo einem Drittel geworden*
Die Entschädigungsbehörde hat in zwei Bescheiden die von den Klägern als Erben ihres Vaters und ihrer Mutter geltend gemachten Entschädigungsansprüche abgelehnt, weil die Eltern der Kläger in das Land ihrer Staatsangehörigkeit zu-rückgekohrt, also nicht ausgewandert seien und auch nicht ausgowieson worden seien und folglich wegen Pehlens der Voraussetzungen des § 185 3EG eine Zuständigkeit des Bayerischen lindesentschädigungsamtcs nicht gegeben sei*
Die Kläger haben gegen beide Bescheide Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie zu zahlen:
1 * wegen Schadens an Freiheit nach Sophie Sara UflHP eine Entschädigung von 9«75o DM;
20 wegen Schadens an Freiheit nach Abraham UflHP eine Entschädigung von 9*75o DM sowie für dessen Schaden im beruflichen Fortkommen eine Entschädigung von . 21.870 DM.
 
Nach Verbindung beider Verfahren hat das Landgericht, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klagen abgowiosen, weil die Erblasser weder von	nach	Polen
 auegewandort noch deportiert oder ausgewiesen worden seien»
Die Berufung dor Kläger, mit der diese ihre Anträge mit der Maßgabe aufrecht erhielten, daß sie Zahlung an sie zur gesamten Hand begehrten, ist erfolglos geblieben*
Mit der vom Berufungsgericht zugelsssenen Revision verfolgen die Kläger ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter*
Das beklagte Lanfr.beantragt, die Revision als unzulässig, zu verwerfen*.
Sntsoheidungsgründ e:
Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 219 Abs. 2 Nr* 3 BEG zugclassen« Nach dieser Vorschrift ist die Revision susulassen, wenn streitig ist, ob das Land, gegen das der Anspruch auf Entschädigung gerichtet ist (§ 188), zu Rocht als zuständig in Anspruch genommen ist«,
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach der genannten Vorschrift gegeben seien* Es hat in den lünt s ehe i dungs gründen (S* 8 BTI) ausgeführt, die zunächst zu prüfende Zuständigkeit und Paosivlegitimation des Beklagten
 
sei nur dann gegeben, wenn die Rechtsvorgänger der Kläger eine der Voraussetzungen der §§ 4, 185 BEG erfüllten* Als solche nähmen die Kläger die Bestimmung der §§ 4 Abs«, 1 Nr* 1 c, 185 Abs* 2 Nr* 3 BEG für ihre Eltern in Anspruch* Sodann hat es dargelegt, die Eltern der Kläger hätten die im Jahre 1918 infolge staatlicher Neugliederung erworbene polnische Staatsangehörigkeit auch noch beim Verlassen des Reichsgebietes im Jahre 1939 besessen* Sie seien folglich nicht aus Deutschland ausgewandert, sondern in ihren Heimatctaat Polen zuruckgekehrt* Die in den beigezogonen Polizeiakten vorhandenen Originalunterlagen sprächen gegen eine von den Klägern behauptete Ausweisung ihrer Eltern* Auch seien keino Anhaltspunkte für eine Deportation der Erblasser gegeben* Auf Grund dieser Erwägungen hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts mit den Worten bestätigt, daß Anspruch, Zuständigkeit und Pacsivlegitimation dos Beklagten zu verneinen seien*
Die Rechtaauffassung des Berufungsgerichts, daß demgemäß die Revision nach § 219 Abs* 2 Nr* 3 BEG zuzulassen sei, ist rochtsirrig» Um eine Präge der Passivlegitima'tion im Sinne der genannten Vorschrift handelt es sich hier nicht*
Diese Präge stellt sich, wie der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 8* Mai 1963 - IV ZR 264/62 - dargologt hat, nur dann, wenn streitig ist, welches Land von mehreren in Betracht kommenden Ländern als Schuldner des erhobenen Anspruchs anzusehen ist* Die Rechtslage ist hier die gleiche wie im Gebiet des bürgerlichen Rechts, wenn streitig ist, ob ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Bund, ein Land oder eine Gemeinde zu richten ist* Auch im Bereich dos Bundoccntschädigungsgesetzes kann von oinom Streit über die Pecsivlcgitimction im Sinne des § 219 Abs* 2 Kr* 3 BEG
 
nur gesprochen werden, wenn die Zuständigkeit mehrerer Ländor in Betracht kommen kann* liier kommt jedoch nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts als Schuldner der erhobenen Ansprüche allein der Freistaat Bayern in Frage* Das Berufungsgericht hat die Ansprüche nicht etwa verneint, weil ein anderes Land Schuldner der Ansprüche sei, sondern deshalb, weil die Erblasser nicht zu dem nach § 4 Abs« 1 Ur. BEG berechtigten Personenkreis gehörten* Damit hat es die
 Pacsivlegitimation abgewiesen« Streitig war sonach nur, ob die Erblasser nach § 4 Abs* 1 Nr* 1 c BEG anspruchsberechtigt waren* Dagegen bestand kein Streit darüber, daß im Palle des Bestehens der Ansprüche der Freistaat Bayern als deren Schuh nor in Betracht kommt« Die Frage der Passivlogitimatidn des beklagten Landes war also nicht streitig« Daher bestand der Zulacsungagrund des § 219 Abs« 2 Er« 3 BEG nicht* Das Berufungsgericht hätte daher die Revision nicht nach dieser Vorschrift sulassen dürfen* Die Zulassung der Revision ist zwar, wie der erkennende Senat im vorerwähnten Urteil vom 8* Kai 1963 dargolcgt hat, der Auslegung fähig* Hier hat aber, anders als in dem im vorerwähnten Urteil entschiedenen Pall, das Berufungsgericht nicht über eine noch ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden, so daß die Annahme, die Revision sei nach § 219 Abs* 2 Nr* 1 B2G sugelccscn worden, ausscheidet*
Die Zulassung der Revision ist unbeachtlich und bindet das Revisionsgericht nicht, wenn sie vom Berufungsgericht in offensichtlichem Verstoß gegen das Gesetz ausgesprochen worden ist (Senatcurtoil vom 29* April 1959 - IV ZR 256/58 n Lt! Kr, 15 zu § 219 3EG 1956 = SsW 1959, 43o Nr« 86 und Besc'fli
 Klagen aus einem anderen sachlichen Grunde
 fehlenden
 
7
vom 11. Hai 1962 _ iy gR 22/62 LM Mr. 27 zu § 219 BEG 1956 = RzW 1962, 427 Nr. 32).
Die Revision ist daher unzulässig und muß verworfen
 werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und § 225 Abs. 1 BEG.
Johanns on Wüstonberg Wilden Dr. Loewenheim Dr<* Graf