Es ist daran festzuhalten, daß ein Staatenloser oder Flüchtling, der von seinem Gastland wegen eines Verfolgungsschadens eine Rente in derselben Höhe erhält, wie die in gleicher Weise von Verfolgungsmaßnahmen betroffenen Staatsangehörigen dieses Landes, im Sinne des § 160 Abs« 1 BEG betreut ist und deshalb keinen Anspruch auf Entschädigung nach dieser Bestimmung hat« Sind jedoch die Rentenbeträge, die er erhält, so gering, daß sie nicht annähernd ausreichen, um seinen lebensnotwendigen Bedarf zu decken, so liegt eine Betreuung nur dann vor, wenn er auch sonst in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nicht schlechter gestellt ist, als ein Vollbürger seines Aufenthaitslandes (vgl. Die Klägerin selbst ist von ihnen als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention anerkannt worden. Schaden an Leben nach ihrem Ehemann zu gewähren, hat die Entschädigungebehörde abgelehnt, weil sie wegen des erlittenen Schadens von Frankreich laufend betreut werde. Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 1. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen statt-gegeben und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin als: Entschädigung für Schaden an Leben eine Kapital- Das beklagte Land hat seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt, die Klägerin hat gebeten, die ihr durch das Landgericht zuerkannte Rente für die Zeit vom 1.Januar I960 bis zu dem 51» Dezember I960 auf 236 DM monatlich und ab 1. Mit der vom Berufungsgericht zugelasseneu Revision erstrebt die Klägerin eine Verurteilung des beklagten Landes zu folgenden Leistungen: oder zu dem Deutschen Reich gestanden haben, wie sie nach den Bestimmungen des § 4 BEG grundsätzlich für die Gewährung einer Entschädigung vorausgesetzt wird, kann die Klägerin, wie unter den Parteien unstreitig ist, ihre Anspruchsberechtigung nur aus § 160 BEG herleiten. Nach Abs.3 dieser Vorschrift hat der Hinterbliebene eines Verfolgten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben, wenn entweder er selbst oder der Verfolgte am 1. Juli 1951 war und wenn er, der Hinterbliebene, zu diesem Zeitpunkt von keinem Staat oder keiner zwischenstaatlichen Organisation wegen des erlittenen Schadens durch Zuwendungen laufend betreut wurde oder durch Kapitalabfindung betreut worden ist. Das Berufungsgericht fc^t angenommen, daß es an der zuletzt genannten Voraussetzung im Falle der Klägerin, die unstreitig staatenlos im Sinne dieser Bestimmung ist, deshalb fehlt, weil sie, wie im Tatbestand angegeben, bereits seit 1947 von Frankreich laufend eine Rente als Kriegerwitwe beziehe. Daß diese Rente geringer sei als die Kindestentscräd^gung, die einem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen wegen Schadens an Leben nach § 163 Abs. 1 BEG zustehe, schließe die Tatsache als solche, daß die Klägerin wegen des erlittenen Schadens Raufend betreut worden sei und betreut werde, nicht aus; denn sie erhalte mit dieser Rente für den durch den ver- Wenn die Bundesrepublik es übernommen hat, auch Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention wegen erlittener Verfolgungsschäden in beschränktem Umfange zu entschädigen, obwohl sie zu den nach § 4 BEG maßgebenden Stichtagen in keiner räumlichen Beziehung zur Bundesrepublik oder zu dem Deutschen -‘•‘■eich gestanden haben, so war dafür, wie der Senat in jener Entscheidung näher dargelegt hat, die Erwägung maßgebend, daß diese Personen nicht deshalb von jeder Entschädigung ausgeschlossen bleiben sollen, weil kein anderer Staat - auch nicht ihr früherer Heimatstaat oder der Staat, in dessen Gebiet sie jetzt ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen haben - sich - etwa im Zusammenhang mit entsprechenden völkerrechtlichen Reparations-anspriichen, die er gegen d3e Bundesrepublik geltend gemacht oder verwirklicht h.?t - ihres Schicksals als Verfolgter annimmt und ihnen zur Überwindung der von ihnen erlittenen Verfolgungsechäden Hilfe- und Ausgleichsleistungen gewährt. Sind freilich die laufenden Zuwendungen, die der Verfolgte von seinem Gastland erhält, so gering, daß sie nicht annähernd ausreichen, um seinen lebensnotwendigen Bedarf zu decken, so können sie, wie der Senat in seiner oben angeführten Entscheidung näher dargelegt hat, nur dann als Betreuung im Sinne des § 160 Abs, 1 BEG angesehen werden, wenn der Verfolgte nicht nur in Bezug auf die Höhe dieser Zuwendungen, sondern auch hinsichtlich seiner sonstigen wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht schlechter gestellt ist als seine Alters- und Standesgenossen, die Staatsangehörige seines Gastlandes sind und etwa der gleichen sozialen Schicht angehören wie er. Bei der Bewertung der Rente, die die Klägerin erhielt, ist auch zu berücksichtigen, daß sie damit nicht nur eine dauernde fest Einnahmequelle hatte, sondern bei einer günstigen wirtschaftlichen Entwicklung in Frankreich auch mit einer Erhöhung dieser Zuwendungen rechnen konnte, wie sie in nicht unerheblichem Ausmaß tatsächlich in den folgenden Jahren eingetreten ist. Unter diesen Umständen müssen die Zuwendungen, die sie im Oktober 1953 erhalten hat, auch für die damalige Zeit als Betreuung im Sinne des § 160 BEG gewertet werden, und zwar selbst dann, wenn die Klägerin im übrigen als Richtfranzösin hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Lage den französischen Staatsangehörigen nicht völlig gleichgestellt war.
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung ja nein 2434 021 BEG § 160 Es ist daran festzuhalten, daß ein Staatenloser oder Flüchtling, der von seinem Gastland wegen eines Verfolgungsschadens eine Rente in derselben Höhe erhält, wie die in gleicher Weise von Verfolgungsmaßnahmen betroffenen Staatsangehörigen dieses Landes, im Sinne des § 160 Abs« 1 BEG betreut ist und deshalb keinen Anspruch auf Entschädigung nach dieser Bestimmung hat« Sind jedoch die Rentenbeträge, die er erhält, so gering, daß sie nicht annähernd ausreichen, um seinen lebensnotwendigen Bedarf zu decken, so liegt eine Betreuung nur dann vor, wenn er auch sonst in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nicht schlechter gestellt ist, als ein Vollbürger seines Aufenthaitslandes (vgl. BzW 62, 177 Nr. 29). BGH, Urt.v. 11. Juli 1962 IV ZR 48/62 0X.G Köln IG Köln / IV_ZR_48/62 Verkündet am 11. Juli 1962 Becker, Justizangestellter ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entscbäaigungsrechtsstreit geb. T > rue Klägerin und Revisionsklägerin» - Erozeßbevollraächtigte: Rec und in gegen das land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 4. Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, J'ohannsen, Wüstenberg, Wilden und Br. Loewenheim für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Ober landesgerichts Köln vom 29* November 1961 wird zurückgewieseno Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden im Revisionsrechtezug nicht Beklagten und Revisionsbeklagten, erhoben. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die aus Polen stammende, dem Judentum angehörende Klägerin lebt seit 1932 in Frankreich* Ihr Ehemann, Pinkus wurde wegen seiner Rassenzugehörigkei t am 17. Februar 1943 in Paris verhaftet und am 23.März 1943 nach dem Osten deportiert. Er ist seitdem verschollen. Von den zuständigen französischen Behörden ist angenommen worden, daß der Ehemann der Klägerin verstorben ist. Die Klägerin selbst ist von ihnen als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention anerkannt worden. Sie bezieht seit 1947 vom französischen Staat eine Rente als Kriegerwitwe. Die Rente hat in den Monaten August, September und Oktober 1953 insgesamt 29*156 ffrs betragen. Den Antrag der Klägerin, ihr eine Entschädigung für 's, Schaden an Leben nach ihrem Ehemann zu gewähren, hat die Entschädigungebehörde abgelehnt, weil sie wegen des erlittenen Schadens von Frankreich laufend betreut werde. Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, nur eine auei viehende Betreuung durch einen anderen Staat oder eine zwischenstaatliche Organisation schliesse die Anspruchsberechtigung nach § 160 BEG aus. Die ihr in Frankreich gezahlte Rente stelle jedoch in diesem Sinne keine ausreichende Betreuung dar, da sie die Mindestwitwenrente nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht annähernd erreiche. Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 31« Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung und seit dem 1. November 1953 eine laufende Reite in Höhe von 220 DM monatlich zu zahlen. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen statt-gegeben und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin als: Entschädigung für Schaden an Leben eine Kapital- entschädigung in Höhe von 11.600 DM sowie ab 1. November 1953 eine laufende Rente in Höhe von 200 DM monatlich und ab 1. April 1957 in Höhe von 220 DM monatlich zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung, die Klägerin Anschlußberufung eingelegt. Das beklagte Land hat seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt, die Klägerin hat gebeten, die ihr durch das Landgericht zuerkannte Rente für die Zeit vom 1.Januar I960 bis zu dem 51» Dezember I960 auf 236 DM monatlich und ab 1. Januar 1961 auf 255 DM monatlich zu erhöhen. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Anschlißberufung dem Antrag des beklagten Landes auf Abweisung der Klage entsprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelasseneu Revision erstrebt die Klägerin eine Verurteilung des beklagten Landes zu folgenden Leistungen: 1. Zahlung einer ’Witwenrente in Höhe von a) DM 200,- monatlich für die Zeit vom 1.11.1953 bis zu dem 31*3.1957, b) DM 220,- monatlich für die Zeit vom 1.4.1957 bis 31*12.1959, c) DM 255,- monatlich ab 1.1.I960, 2. Zahlung einer Kapitalentschädigung in Höhe von DM 11.600,-. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. A Entscheidungsgrimde: Da weder die Klägerin noch ihr verstorbener Ehemann in einer räumlichen Beziehung zur Bundesrepublik » oder zu dem Deutschen Reich gestanden haben, wie sie nach den Bestimmungen des § 4 BEG grundsätzlich für die Gewährung einer Entschädigung vorausgesetzt wird, kann die Klägerin, wie unter den Parteien unstreitig ist, ihre Anspruchsberechtigung nur aus § 160 BEG herleiten. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift hat der Hinterbliebene eines Verfolgten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben, wenn entweder er selbst oder der Verfolgte am 1. Oktober 1953 Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 war und wenn er, der Hinterbliebene, zu diesem Zeitpunkt von keinem Staat oder keiner zwischenstaatlichen Organisation wegen des erlittenen Schadens durch Zuwendungen laufend betreut wurde oder durch Kapitalabfindung betreut worden ist. Das Berufungsgericht fc^t angenommen, daß es an der zuletzt genannten Voraussetzung im Falle der Klägerin, die unstreitig staatenlos im Sinne dieser Bestimmung ist, deshalb fehlt, weil sie, wie im Tatbestand angegeben, bereits seit 1947 von Frankreich laufend eine Rente als Kriegerwitwe beziehe. Daß diese Rente geringer sei als die Kindestentscräd^gung, die einem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen wegen Schadens an Leben nach § 163 Abs. 1 BEG zustehe, schließe die Tatsache als solche, daß die Klägerin wegen des erlittenen Schadens Raufend betreut worden sei und betreut werde, nicht aus; denn sie erhalte mit dieser Rente für den durch den ver- folgungsbedingten Tod ihres Ehemannes erlittenen Schaden einen Ausgleich in derselben Höhe, wie unter im übrigen gleichen Voraussetzungen die Staatsangehörigen ihres Aufenthaltslandeso>Sie sei also, was die Wiedergutmachung dieses Schadens anlange, durch das Pehlen eines Heimat- oder Schutzstaates nicht benachteiligt. Damit aber fehle es an der grundlegenden Voraussetzung für die Gewährung einer Entschädigung nach Maßgabe der §5 160 ff BEG. Diese Auffassung steht im Einklang mit der RzW 1962, 177 veröffentlichten-Entscheidung des Senats. Wenn die Bundesrepublik es übernommen hat, auch Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention wegen erlittener Verfolgungsschäden in beschränktem Umfange zu entschädigen, obwohl sie zu den nach § 4 BEG maßgebenden Stichtagen in keiner räumlichen Beziehung zur Bundesrepublik oder zu dem Deutschen -‘•‘■eich gestanden haben, so war dafür, wie der Senat in jener Entscheidung näher dargelegt hat, die Erwägung maßgebend, daß diese Personen nicht deshalb von jeder Entschädigung ausgeschlossen bleiben sollen, weil kein anderer Staat - auch nicht ihr früherer Heimatstaat oder der Staat, in dessen Gebiet sie jetzt ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen haben - sich - etwa im Zusammenhang mit entsprechenden völkerrechtlichen Reparations-anspriichen, die er gegen d3e Bundesrepublik geltend gemacht oder verwirklicht h.?t - ihres Schicksals als Verfolgter annimmt und ihnen zur Überwindung der von ihnen erlittenen Verfolgungsechäden Hilfe- und Ausgleichsleistungen gewährt. Dieser Gesichtspunkt entfällt jedoch, wenn der Verfolgte oder dessen Hinter- i fcliebener von dem Staat, in dessen Gebiet er seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat, wegen des von ihm erlittenen Verfolgungsschadens in derselben Weise betreut wird, wie die verfolgten Angehörigen dieses Staates, so daß dieser dem Verfolgten gegenüber die ihm fehlende Schutzfunktion des Heimatstaates in gleicher Weise übernommen hat, wie gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen. In einem solchen Falle besteht kein Grund, diesen Verfolgten entschädigungsrechtlich besser zu.stellen als den Verfolgten, der Staatsangehöriger dieses Landes ist. Las wird insbesondere in den Fällen deutlich, in denen der Staatenlose oder Flüchtling nach der Verfolgung - etwa schon vor dem 1. Oktober 1953 - die Staatsangehörigkeit seines Gastlandes als neue Staatsangehörigkeit erworben hat. Er würde dadurch seinen Entschädigungsanspruch nicht verloren haben (§ 160 Abs. 2 Satz 1 BEG). Würde er trotz seiner Betreuung durch sein Gastland entschädigungsberechtigt sein, wo würde er lediglich um seines früheren Status als Staatenloser oder Flüchtling willen bessergestellt sein als diejenigen Verfolgten, die immer Staatsangehörige dieses Landes gewesen sind. Lieser Status aber soll ihm nach dem eindeutigen Grundgedanken der in den §§ 160 ff BEG getroffenen Regelung hinsichtlich der Wiedergutmachung von Verfolgungs-Schäden zwar nicht zu dem Nachteil gereichen, nicht aber darüber hinaus im Vergleich zu anderen Verfolgten, die nicht Staatenlose oder Flüchtlinge sind, einen Vorzug, und zwar den nicht unerheblichen Vorzug einer Loppel-entschädigung, verschaffen, da eine Anrechnung der Betreuungszuwendungen des Gastlandes auf die von der Bundesrepublik zu gewährende Entschädigung nicht in Betracht kommen würde (? 10 BEG). Sind freilich die laufenden Zuwendungen, die der Verfolgte von seinem Gastland erhält, so gering, daß sie nicht annähernd ausreichen, um seinen lebensnotwendigen Bedarf zu decken, so können sie, wie der Senat in seiner oben angeführten Entscheidung näher dargelegt hat, nur dann als Betreuung im Sinne des § 160 Abs, 1 BEG angesehen werden, wenn der Verfolgte nicht nur in Bezug auf die Höhe dieser Zuwendungen, sondern auch hinsichtlich seiner sonstigen wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht schlechter gestellt ist als seine Alters- und Standesgenossen, die Staatsangehörige seines Gastlandes sind und etwa der gleichen sozialen Schicht angehören wie er. Liese Einschränkung des oben dargelegten Grundsatzes kam in dem Pall jener Entscheidung des Senats zu dem Zuge, weil die Hinterbliebenenrente, die die dortigen Kläger als Eltern ihres: verfolgten Sohnes vom französischen Staat erhielten, für beide zusammen am 1. Oktober 1953 nur 3.120 ffrs monatlich betrug. Die Rente, die die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits zu diesem Zeitpunkt erhielt, war jedoch mit 9*719 ffrs (= etwa 116 DM) erheblich höher. Sie mag zwar damals, wenn der Klägerin keinerlei weitere Mittel zur Deckung ihres lebensnotwendigen Bedarfs zur Verfügung gestanden haben, für diesen Zweck nur knapp ausgereicht haben. Immerhin lag sie höher als die vergleichbaren Hinterbliebenenbezüge einer Kriegerwitwe in Deutschland, die damals bei einem Alter von mehr als 45 Jahren nur eine Witwenrente von 100 DM (40 DM Grundrente + 60 DM Aue^leichsrente) erhielt. Bei der Bewertung der Rente, die die Klägerin erhielt, ist auch zu berücksichtigen, daß sie damit nicht nur eine dauernde fest Einnahmequelle hatte, sondern bei einer günstigen wirtschaftlichen Entwicklung in Frankreich auch mit einer Erhöhung dieser Zuwendungen rechnen konnte, wie sie in nicht unerheblichem Ausmaß tatsächlich in den folgenden Jahren eingetreten ist. So betrug ihre Rente in der Zeit vom 1. August 1958 bis zu dem 30. Oktober 1958 nach der von ihr überreichten Aufstellung 58.653 ffrs, also monatlich etwa 19.551 ffrs. Unter diesen Umständen müssen die Zuwendungen, die sie im Oktober 1953 erhalten hat, auch für die damalige Zeit als Betreuung im Sinne des § 160 BEG gewertet werden, und zwar selbst dann, wenn die Klägerin im übrigen als Richtfranzösin hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Lage den französischen Staatsangehörigen nicht völlig gleichgestellt war. Bas Berufungsgericht hat somit den Entschädigungsanspruch der Klägerin zutreffend für unbegründet erachtet. Bie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG. Baske Johannsen Wüstenberg Wilden Br. Loewenheim * *