a) Die jüdische Ehefrau eines jüdischen Arztes, die hei ihrem Ehemann als Sprechstundenhilfe berufsmäßig tätig war, ist unmittelbar in ihrem eigenen beruflichen Portkommen geschädigt worden, wenn der Ehemann die Praxis wegen nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen auf gegeben hat. b) Arbeitet die Ehefrau nach der Verfolgung wieder berufsmäßig als Sprechstundenhilfe in der ärztlichen Praxis ihres Ehemannes mit, ohne von diesem ein besonderes Entgelt zu erhalten, so sind für die Prüfung, wann sie daraus eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, die Einkünfte des Ehemannes aus der Praxis in angemessenem Verhältnis auf die Eheleute aufzuteilen. Schon die Annahme, daß die Klägerin vor dem Beginn der Verfolgung einen eigenen Beruf ausgeübt habe, ist jedoch in dem angefochtenen Urteil nicht begründet, da es an allen Darlegungen und Feststellungen über den Umfang der Tätigkeit, die die Klägerin als Sprechstundenhilfe in der Praxis ihres Ehemannes ausübte, fehlt. Nur wenn diese Tätigkeit über den Rahmen derjenigen, zu der die Klägerin nach § 1356 Abs. 2 BGB aF verpflichtet war, hinausging, läßt sich von einer eigenen Erwerbstätigkeit der Klägerin sprechen (Urteile des Senats RzW 1959, 321 Nr. 22, 1961, 215 Nr. 13). Darüber, nach welchen Grundsätzen die Feststellung zu treffen ist, ob die Mitarbeit der Ehefrau eines Arztes in der Praxis ihres Ehemannes sich im Rahmen des Üblichen hielt, hat sich der Senat in dem RzW 1961, 317 Nr. 25 veröffentlichten Urteil eingehend geäußert. Der Umstand, daß die Klägerin die Prüfung als Krankenpflegerin bestanden hatte, mag zwar für eine eigene Erwerbstätigkeit sprechen, soweit der Umfang dieser Tätigkeit und der dabei erfolgende Einsatz besonderer beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten über die von der Ehefrau eines Arztes in der Regel geleistete Mitarbeit hinausgehen; ohne eine umfassende Prüfung der gesamten Verhältnisse und entsprechende Feststellungen kann das jedoch nicht angenommen werden. 2. Das Berufungsgericht hat die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht, weil in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung das Einkommen einer staatlich geprüften Sprechstundenhilfe bekanntlich höchstens das Einkommen eines Beamten des mittleren Dienstes erreicht habe; der hohe Ausbildungsstand der Klägerin rechtfertige für sich allein keine höhere Einstufung, weil er ihr auch dann nicht zu einem entsprechend höheren Einkommen verholfen hätte, wenn sie ihren Beruf in der Praxis eines anderen Arztes ausgeübt hätte. Wenn die Klägerin über den Rahmen des § 1356 Abs. 2 3GB aF hinaus in der Praxis ihres Ehemannes arbeitete und damit unselbständig berufstätig war, so hat das Berufungsgericht bei der Einstufung mit Recht den § 30 Abs. 2 3.DV-BEG angev/endet. In dieser Zeit sei der Ehemann der Klägerin, dessen Einnahmen bis dahin infolge der nationalsozialistischen Maßnahmen um 80 $> zurückgegangen seien, nicht mehr in der I»age gewesen, einer Hilfskraft die Vergütung eines mittleren Beamten für ihre Tätigkeit zu zahlen. Auch hier ist es zunächst zu beanstanden, daß das Berufungsgericht seinen Überlegungen und schließlich sogar der Berechnung der Entschädigung für den angeblichen Beschränkungszeitraum nicht das von ihm zu ermittelnde Gehalt einer Sprechstundenhilfe, sondern die Bezüge eines Beamten des mittleren Dienstes zugrunde gelegt hat. Wenn der Rückgang der Praxis es mit sich brachte, daß auch die Klägerin weniger zu tun hatte und dieser geringere Umfang der Tätigkeit bei einer fremden Hilfskraft nach Tarif oder Üblichkeit eine Herabsetzung der Vergütung gerechtfertigt hätte, oder wenn eine fremde Hilfskraft entlassen worden wäre, weil der Ehemann der Klägerin sie nicht mehr hätte entlohnen können, so handelte es sich insoweit um mittelbare Auswirkungen der gegen diesen gerichteten Verfolgung, für die die Klägerin nach dem Gesetz keine Entschädigung beanspruchen kann, genau so wenig, wie eine fremde Sprechstundenhilfe deswegen Entschädigungsansprüche geltend machen könnte. Die Klägerin würde wegen der Zeit vor der Auswanderung nur dann eine Entschädigung zu beanspruchen haben, wenn sie wegen nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen, die gegen sie selbst gerichtet waren, ihre Tätigkeit bei ihrem Ehemann hätte einschränken oder einstellen müssen, oder wenn solche Maßnahmen es ihr unmöglich gemacht hätten, eine andere von ihr erstrebte Arbeitsstelle zu finden (§88 Nr. 4, 5 BEG). 4. Falls die Klägerin als Sprechstundenhilfe bei ihrem Ehemann eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübte, so ist sie, v/ie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, Dafür, daß ihr Ehemann sie wegen der Aufgabe seiner Praxis nicht mehr beschäftigen konnte, kann sie zwar keine Entschädigung verlangen; aber bei der gemeinsamen Berufsaufgabe und damit verbundenen Auswanderung steht ihre eigene Verfolgung und der dadurch bewirkte Verlust der Möglichkeit einer beruflichen Betätigung so im Vordergrund, daß von diesem Zeitpunkt an die gegen die Klägerin selbst gerichtete Verfolgung als der entscheidende Anlaß für die Aufgabe ihrer Berufstätigkeit erscheint. Ob aber diese Tätigkeit einen Umfang hat, daß von einer eigenen wirklichen Berufsausübung und nicht nur einer Mithilfe der Ehefrau im Rahmen des Üblichen gesprochen werden kann, ist offen. Wenn die Klägerin keine eigene ErwerbStätigkeit mehr ausübt, sondern nur als Ehefrau, wenn auch unter Verwendung ihrer beruflichen Kenntnisse, in der Praxis des Ehemannes mitarbeitet, seitdem dieser sich nach der Auswanderung wieder ärztlich betätigt, kann das Einkommen des Ehemanns ihr überhaupt nicht zugerechnet werden (Urteil des Senats RzW I960, 513 Nr. 23)« Die Frage der Beendigung des Entschädigungszeitraums ist dann anders zu entscheiden. Wenn aber die Klägerin sich durch eine eigene Erwerbstätigkeit an der Erzielung der Einkünfte aus der ärztlichen Praxis beteiligt hat, so kann das nicht in der Weise berücksichtigt werden, daß die gemeinsamen Einkünfte eines der Klägerin und eines ihrem Ehemann vergleichbaren Beamten erreicht sein müßten. Stellt sich in dem Verfahren, das den Berufsschäden des zweiten Ehegatten zu dem Gegenstand hat, heraus, daß der Entschädigungszeitraum für den ersten Ehegatten länger hätte bemessen werden müssen, v/enn die wegen der Mitarbeit des Ehepartners erforderlichen Abschlägd^ron dem Einkommen vorgenommen worden v/ären, so mag es, obwohl eine rechtskräftige b) Unabhängig davon, ob die Klägerin in den Vereinigten Staaten eine Erv/erbstätigkeit ausgeübt hat oder nöch ausübt, endet der Entschädigungszeitraum für sie als verheiratete Frau ferner dann, wenn sie in Verhältnissen lebt, in denen eine Ehefrau nicht zu arbeiten pflegt, oder in denen sie die in ihren Verhältnissen üblichen Erwerbsmöglichkeiten hat und wahrnehmen kann (Urteil RzW 1961, 121 Nr. 18). wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin die Ehe bereits vor der verfolgungsbedingten Auswanderung geschlossen hatte, denn auch eine Frau, die schon vor der Verfolgung berufstätig war, muß es sich entgegenhalten lassen, wenn sie im weiteren Verlauf der Entwicklung in Verhältnisse gelangt ist, in denen eine Ehefrau nicht zu arbeiten pflegt, oder in denen sie die in ihren Verhältnissen üblichen Arbeitsund Verdienstmöglichkeiten hat (Urteil des Senats vom 21. Denkbar wäre es, daß in dem Aufnahmeland eine im Krankenpflegedienst ausgebildete Ehefrau eines verfolgten Arztes, solange der Ehemann noch im Aufbau seiner Praxis begriffen ist und verhältnismäßig wenig zu tun hat, durch eigene Erwerbstätigkeit zur Verbesserung des Familieneinkommens beizutragen pflegt, daß sie ihn aber später, wenn die Praxis größer geworden ist und er ohne eine Hilfskraft nicht mehr auskommen kann, unter Aufgabe einer Erwerbstätigkeit unter- Dann endet der Entschädigungszeitraum spätestens in dem Zeitpunkt, in dem die Praxis des Ehemanns sich hinreichend entwickelt hat und seine Einkünfte es ihm erlauben, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie allein zu bestreiten, so daß eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht mehr im Rahmen des Üblichen liegt. Möglich wäre es aber auch, daß eine als Krankenpflegerin ausgebildete Ehefrau in der Praxis des Ehemanns weiterhin entgeltlich und berufsmäßig mitzuarbeiten pflegt, mag ihr das Entgelt besonders ausgezahlt oder im Rahmen der Familie mitverbraucht werden. Dann endet der EntschädigungsZeitraum auch unter den hier behandelten Gesichtspunkten spätestens, wenn die Klägerin die Möglichkeit hat, aus ihrer Mitarbeit bei ihrem Ehemann eine angemessene Vergütung zu beziehen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 64, 75, 87, 88; 3. DV-BEG §§ 12, 29, 30 a) Die jüdische Ehefrau eines jüdischen Arztes, die hei ihrem Ehemann als Sprechstundenhilfe berufsmäßig tätig war, ist unmittelbar in ihrem eigenen beruflichen Portkommen geschädigt worden, wenn der Ehemann die Praxis wegen nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen auf gegeben hat. Eine unmittelbare Schädigung der Ehefrau in ihrem eigenen beruflichen Fortkommen liegt jedoch noch nicht ohne weiteres in der Zeit vor der Aufgabe der Praxis vor, in der diese zurückgegangen war, die Ehefrau jedoch ungehindert bei ihrem Ehemann weiter berufstätig sein konnte. b) Arbeitet die Ehefrau nach der Verfolgung wieder berufsmäßig als Sprechstundenhilfe in der ärztlichen Praxis ihres Ehemannes mit, ohne von diesem ein besonderes Entgelt zu erhalten, so sind für die Prüfung, wann sie daraus eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, die Einkünfte des Ehemannes aus der Praxis in angemessenem Verhältnis auf die Eheleute aufzuteilen. BGH, Urt. v. 18. Oktober 1961 - IV ZR 48/61 - OLG Köln LG Aachen Verkündet am 18• Oktober 1961 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbearater der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Aachen, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. MHI in gegen geb. Street, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter WUstenberg, Wilden, Br. Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Köln vom 29. Bezember I960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am HHHHIIB1393 geborene Klägerin ist jüdischer Herkunft. Nach ihren Angaben besuchte sie die höhere Töchterschule bis zur obersten Klasse. Im Juli 1916 bestand sie vor der staatlichen Prüfungskommission die Prüfung für Krankenpflegepersonen; sie ist seitdem als Krankenpflegerin staatlich anerkannt. Im Jahre 1917 heiratete sie ihren jetzigen Ehemann, der ebenfalls Jude ist und als selbständiger Arzt tätig war. In der Folgezeit arbeitete sie in der Praxis ihres Ehemannes als Krankenpflegerin mit. Dessen Einkommen ging seit 1933 infolge der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zurück. Er gab deshalb im Jahre 1938 seine Praxis auf und wanderte mit der Klägerin in die Vereinigten Staaten aus. Dort betreibt er seit dem Jahre 1940 v/ieder eine ärztliche Praxis. Die Klägerin beansprucht Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erv/erbstätigkeit. Sie hat die Rente gewählt. Die Entschädigungsbehörde hat ihr für die Zeit vom 1. November 1953 an eine monatliche Rente von 100 DM zugesprochen. Die Klägerin verlangt eine höhere Rente und hat deshalb Klage erhoben. Sie hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie vom 1. November 1953 an eine weitere Rente von monatlich 500 DM zu zahlen. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin vom 1. November 1953 an eine weitere Rente von monatlich 485 DM zu zahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen. Das beklagte Land hat Berufung eingelegt, mit der es die Abweisung der Klage in vollem Umfang erreichen will. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts dahin geändert, daß das beklagte Land der Klägerin vom 1. November 1953 an eine v/eitere Rente von monatlich 480 DM zu zahlen habe, und im übrigen die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: 1. Da3 Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus rassischen Gründen in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zunächst beschränkt und dann aus dieser verdrängt worden sei. Schon die Annahme, daß die Klägerin vor dem Beginn der Verfolgung einen eigenen Beruf ausgeübt habe, ist jedoch in dem angefochtenen Urteil nicht begründet, da es an allen Darlegungen und Feststellungen über den Umfang der Tätigkeit, die die Klägerin als Sprechstundenhilfe in der Praxis ihres Ehemannes ausübte, fehlt. Nur wenn diese Tätigkeit über den Rahmen derjenigen, zu der die Klägerin nach § 1356 Abs. 2 BGB aF verpflichtet war, hinausging, läßt sich von einer eigenen Erwerbstätigkeit der Klägerin sprechen (Urteile des Senats RzW 1959, 321 Nr. 22, 1961, 215 Nr. 13). Darüber, nach welchen Grundsätzen die Feststellung zu treffen ist, ob die Mitarbeit der Ehefrau eines Arztes in der Praxis ihres Ehemannes sich im Rahmen des Üblichen hielt, hat sich der Senat in dem RzW 1961, 317 Nr. 25 veröffentlichten Urteil eingehend geäußert. Der Umstand, daß die Klägerin die Prüfung als Krankenpflegerin bestanden hatte, mag zwar für eine eigene Erwerbstätigkeit sprechen, soweit der Umfang dieser Tätigkeit und der dabei erfolgende Einsatz besonderer beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten über die von der Ehefrau eines Arztes in der Regel geleistete Mitarbeit hinausgehen; ohne eine umfassende Prüfung der gesamten Verhältnisse und entsprechende Feststellungen kann das jedoch nicht angenommen werden. 2. Das Berufungsgericht hat die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht, weil in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung das Einkommen einer staatlich geprüften Sprechstundenhilfe bekanntlich höchstens das Einkommen eines Beamten des mittleren Dienstes erreicht habe; der hohe Ausbildungsstand der Klägerin rechtfertige für sich allein keine höhere Einstufung, weil er ihr auch dann nicht zu einem entsprechend höheren Einkommen verholfen hätte, wenn sie ihren Beruf in der Praxis eines anderen Arztes ausgeübt hätte. Wenn die Klägerin über den Rahmen des § 1356 Abs. 2 3GB aF hinaus in der Praxis ihres Ehemannes arbeitete und damit unselbständig berufstätig war, so hat das Berufungsgericht bei der Einstufung mit Recht den § 30 Abs. 2 3.DV-BEG angev/endet. Bedenklich ist es jedoch, daß das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, wie hoch seinerzeit die tarifliche oder sonst übliche Vergütung war, die eine als Sprechstundenhilfe angestellte Frau, deren Aushildungsstand den der Klägerin entsprach und die deren Tätigkeiten ausübte, erhielt. Erst auf dieser Grundlage hätte das Berufungsgericht die Einstufung unter Verwendung der Anlage 3 zur 3. DV-BEG vornehmen sollen. 3* In dem angefochtenen Urteil wird v/eiter dargelegt, die Klägerin sei in der Zeit vom 1. Januar 1936 bis zu dem 31. Dezember 1937 in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit v/esentlieh beschränkt worden. In dieser Zeit sei der Ehemann der Klägerin, dessen Einnahmen bis dahin infolge der nationalsozialistischen Maßnahmen um 80 $> zurückgegangen seien, nicht mehr in der I»age gewesen, einer Hilfskraft die Vergütung eines mittleren Beamten für ihre Tätigkeit zu zahlen. Es müsse die Frage aufgeworfen werden, ob der Ehemann der Klägerin bei einem von 40.000 RM auf 8.000 RM abgesunkenem Jahreseinkommen nach dem 1. Januar 1936 noch eine Hilfskraft für 3*700 RM im Jahr beschäftigt hätte. Die Annahme liege nahe, daß der Ehemann der Klägerin in dieser Zeit überhaupt auf eine Hilfskraft verzichtet hätte, wenn ihm nicht die Klägerin als seine Ehefrau für die medizinischen Nebenarbeiten zur Verfügung gestanden hätte. Jedenfalls hätte er sich, so meint das Berufungsgericht, darauf beschränkt, zeitv/eilig eine Hilfskraft zu beschäftigen, für die er sicher nicht mehr als 20 # des für eine ständige Hilfskraft Üblichen Gehalts aufgewendet, mithin nicht mehr als 740 RM im Jahr ausgegeben hätte. Es sei auch billig, daß bei der Berechnung der der Klägerin für die Zeit der Beschränkung ihrer Erwerbstätigkeit zustehenden Entschädigung der gleiche Maßstab zugrunde gelegt werde, der für ihren Ehemann gelte. Beide Eheleute seien von dem Einnahme-Schwund in dem gleichen Verhältnis betroffen worden, in dem sie vor der Verfolgung durch ihre Arbeitsleistung zu .den ge- meinsanen Einnahmen beigetragen hätten. Diesen Ausführungen tritt die Revision mit Recht entgegen. Auch hier ist es zunächst zu beanstanden, daß das Berufungsgericht seinen Überlegungen und schließlich sogar der Berechnung der Entschädigung für den angeblichen Beschränkungszeitraum nicht das von ihm zu ermittelnde Gehalt einer Sprechstundenhilfe, sondern die Bezüge eines Beamten des mittleren Dienstes zugrunde gelegt hat. Entscheidend jedoch ist, daß nach den bisher getroffenen Feststellungen eine Entschädigung wegen Beschränkung in der Erwerbstätigkeit nicht in Betracht kommt. Zwar müssen im allgemeinen Familienmitglieder, die in dem Betrieb des Verfolgten mitgearbeitet und durch die Verfolgung des Betriebsinhabers auch ihre Existenz verloren haben, selbst als unmittelbar verfolgt gelten (Becker/Huber/ Küster BErgG § 25 Anm. 2; van Dam/Loos BEG § 64 Anm. 4; Blessin/Ehrig/Wilden BEG 5* Aufl. § 64 Anm. 7)* Solange aber die Klägerin ihre Tätigkeit in der Praxis ihres Ehemannes fortsetzte, läßt sich nicht sagen, daß sie durch gegen sie gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in ihrer Erv/erbstätigkeit beschränkt v/orden sei. Darauf, welche Vergütung ihr Ehemann noch einer fremden Hilfskraft hatte zahlen können und gezahlt hätte, kommt es nicht an. Wenn der Rückgang der Praxis es mit sich brachte, daß auch die Klägerin weniger zu tun hatte und dieser geringere Umfang der Tätigkeit bei einer fremden Hilfskraft nach Tarif oder Üblichkeit eine Herabsetzung der Vergütung gerechtfertigt hätte, oder wenn eine fremde Hilfskraft entlassen worden wäre, weil der Ehemann der Klägerin sie nicht mehr hätte entlohnen können, so handelte es sich insoweit um mittelbare Auswirkungen der gegen diesen gerichteten Verfolgung, für die die Klägerin nach dem Gesetz keine Entschädigung beanspruchen kann, genau so wenig, wie eine fremde Sprechstundenhilfe deswegen Entschädigungsansprüche geltend machen könnte. Die Klägerin würde wegen der Zeit vor der Auswanderung nur dann eine Entschädigung zu beanspruchen haben, wenn sie wegen nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen, die gegen sie selbst gerichtet waren, ihre Tätigkeit bei ihrem Ehemann hätte einschränken oder einstellen müssen, oder wenn solche Maßnahmen es ihr unmöglich gemacht hätten, eine andere von ihr erstrebte Arbeitsstelle zu finden (§88 Nr. 4, 5 BEG). Dafür ist bisher jedoch nichts dargetan. Es ist nicht ersichtlich, daß der Klägerin als Jüdin die Arbeit bei ihrem gleichfalls jüdischen Ehemann verboten oder erschwert worden ist. Darauf, daß die Klägerin aus rassischen Gründen keinen anderen Arbeitsplatz erlangt hätte, könnte sie sich nur berufen, wenn ihr Wunsch, durch die Annahme einer anderen Arbeitsstelle zur Aufbesserung des Familieneinkommens beizutragen, damals in irgendeiner Weise in Erscheinung trat, jedoch die fehlende Aussicht, daß sie als Jüdin eine Stelle erhalten könnte, sie davon abhielt, sich um eine Anderweitige Ausnutzung ihrer beruflichen Fähigkeiten zu bemühen. Wenn die Klägerin dagegen die Tätigkeit bei ihrem Ehemann beibehielt, weil ihr vor allem daran gelegen war, ihm weiterhin zu helfen, so kann ihr keine Entschädigung wegen Beschränkung in der ErwerbStätigkeit zuerkannt werden. 4. Falls die Klägerin als Sprechstundenhilfe bei ihrem Ehemann eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübte, so ist sie, v/ie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, aus dieser verdrängt worden, als ihr Ehemann seinen Beruf aufgab und damit auch sie die Möglichkeit für eine eigene Berufsausübung verlor. Nunmehr war sie selbst unmittelbar den nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt, durch die den Juden die Ausübung ihres Berufs erschwert oder unmöglich gemacht wurde. Selbst wenn sie ihre Berufstätigkeit in den vorhergehenden Monaten schon wegen der gegen den Ehemann gerichteten Gewaltmaßnahmen hatte einschränken oder aufgeben müssen, so traf sie doch nunmehr die rassische Verfolgung unmittelbar in ihrem eigenen beruflichen Fortkommen. Dafür, daß ihr Ehemann sie wegen der Aufgabe seiner Praxis nicht mehr beschäftigen konnte, kann sie zwar keine Entschädigung verlangen; aber bei der gemeinsamen Berufsaufgabe und damit verbundenen Auswanderung steht ihre eigene Verfolgung und der dadurch bewirkte Verlust der Möglichkeit einer beruflichen Betätigung so im Vordergrund, daß von diesem Zeitpunkt an die gegen die Klägerin selbst gerichtete Verfolgung als der entscheidende Anlaß für die Aufgabe ihrer Berufstätigkeit erscheint. 5« Den Ausführungen des angefochtenen Urteils über das Ende des EntschädigungsZeitraums kann ebenfalls nicht beigetreten werden. a) Das Berufungsgericht hat das von dem Ehemann der Klägerin in den Vereinigten Staaten aus seiner ärztlichen Tätigkeit erzielte Einkommen mit dem sich aus der Anlage 1 zur 3. DV-BEG ergebenden zusammengerechneten Einkommen eines Beamten des höheren und des mittleren Dienstes verglichen und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß das zusammengerechnete Vergleichseinkommen bis zu dem 31. Oktober 1953 nicht erreicht worden sei. Diesen Erwägungen fehlt schon deshalb die Grundlage, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob und in welchem Umfang die Klägerin in den Vereinigten Staaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ersichtlich ist das Berufungsgericht, das ausführt, die Eheleute hätten bei ihrer Berufstätigkeit Hand in Hand gearbeitet, davon ausgegangen, die Klägerin sei wie früher in der Praxis ihres Ehemannes erwerbstätig. Ob aber diese Tätigkeit einen Umfang hat, daß von einer eigenen wirklichen Berufsausübung und nicht nur einer Mithilfe der Ehefrau im Rahmen des Üblichen gesprochen werden kann, ist offen. Wenn die Klägerin keine eigene ErwerbStätigkeit mehr ausübt, sondern nur als Ehefrau, wenn auch unter Verwendung ihrer beruflichen Kenntnisse, in der Praxis des Ehemannes mitarbeitet, seitdem dieser sich nach der Auswanderung wieder ärztlich betätigt, kann das Einkommen des Ehemanns ihr überhaupt nicht zugerechnet werden (Urteil des Senats RzW I960, 513 Nr. 23)« Die Frage der Beendigung des Entschädigungszeitraums ist dann anders zu entscheiden. Wenn aber die Klägerin sich durch eine eigene Erwerbstätigkeit an der Erzielung der Einkünfte aus der ärztlichen Praxis beteiligt hat, so kann das nicht in der Weise berücksichtigt werden, daß die gemeinsamen Einkünfte eines der Klägerin und eines ihrem Ehemann vergleichbaren Beamten erreicht sein müßten. Vielmehr sind dann die Einkünfte des Ehemanns aus der Praxis im angemessenen Verhältnis auf die Eheleute aufzuteilen. Das hat der Senat bereits für den Fall ausgesprochen, daß die Eheleute vor der Verfolgung zusammen arbeiteten, beide v/egen Berufsverdrängung Entschädigung verlangen und auch das Einkommen aus der Zeit vor der Verfolgung für ihre Einstufung in vergleichbare Beamtengruppen zwischen ihnen aufgeteilt worden ist (Urteile -10- des Senats RzW I960, 513 Nr. 23, 1961, 121 Nr. 18). Die Aufteilung der Einkünfte muß aber auch erfolgen, v/enn die Einstufung des mitarbeitenden Ehegatten in eine vergleichbare Beamtengruppe nach § 30 Abs. 2 3.DV-BEG vorgenommen worden ist. Diese Aufteilung, bei der die Art und der Umfang der Tätigkeit jedes Ehegatten berücksichtigt v/erden können, ermöglicht es, zu angemessenen Ergebnissen zu gelangen. Das wäre dagegen nicht immer der Pall, wenn die Vergleichseinkommen beider Ehegatten zusammengerechnet werden. So könnte die Zusaramenrechnung zu Unzuträglichkeiten führen, wenn das gemeinsame Einkommen das Vergleichseinkommen des höher eingestuften Ehegatten erheblich überschritten, die Summe der * beiden Vergleichseinkommen jedoch noch nicht ganz erreicht hat. In derartigen Pallen den Entschädigungszeitraum für beide Ehegatten andauern zu lassen, könnte durchaus unbillig sein im Vergleich zu dem allein verdienenden Verfolgten, der ausschließlich aus seinen Verdiensten seine Familie unterhalten muß und für den der EntschädigungsZeitraum mit der Überschreitung des für ihn maßgebenden Vergleichseinkommens endet. Die höheren Bedürfnisse, die bestehen, wenn die Ehefrau berufstätig ist und sich dem Haushalt nicht widmen kann, rechtfertigen eine solche Zusammenrechnung nicht. Gewisse Schwierigkeiten können sich bei der Aufteilung des Einkommens ergeben, wenn das Verfahren gegenüber dem einen Ehegatten bereits rechtskräftig abgeschlossen und in diesem die Mitarbeit des Ehepartners unberücksichtigt geblieben ist. Stellt sich in dem Verfahren, das den Berufsschäden des zweiten Ehegatten zu dem Gegenstand hat, heraus, daß der Entschädigungszeitraum für den ersten Ehegatten länger hätte bemessen werden müssen, v/enn die wegen der Mitarbeit des Ehepartners erforderlichen Abschlägd^ron dem Einkommen vorgenommen worden v/ären, so mag es, obwohl eine rechtskräftige -11- Bindung an die Ergebnisse des ersten Verfahrens nicht vorliegt, unter Umständen vertretbar sein, das gegenüber dem zweiten Ehegatten auszugleichen. Dies kommt aber nur in Grenzfällen in Betracht, in denen die Vernachlässigung der Mitarbeit des zweiten Ehegatten bei dem ersten Ehegatten zu einer Verkürzung der ihm an sich zustehenden Entschädigung geführt hat. Da der Ehemann der Klägerin wegen seines BerufsSchadens die Höchstrente erhält (§ 83 Abs. 3 BEG, § 22a 3-DV-BEG), scheiden derartige Erwägungen hier aus. Wenn die Klägerin in den Vereinigten Staaten durch die liitarbeit bei ihrem Ehemann eine eigene Erwerbstätigkeit ausübt, so endet mithin der Entschädigungszeitraum nach § 75 Abs. 1, 2, § 92 Abs. 1 BEG, §§ 12, 29 3.DV-BEG, wenn der auf die Klägerin entfallende, gegebenenfalls nach § 287 ZPO zu ermittelnde Einkommensteil nachhaltig das Einkommen eines der Klägerin vergleichbaren Beamten erreicht hat. Die Kaufkraft des Einkommens ist entsprechend den Grundsätzen zu berücksichtigen, die der Senat in der RzW 1961, 121 Nr. 18 veröffentlichten Entscheidung dargelegt hat. Die Umrechnung ist für jedes Jahr, in dem die maßgebende Kaufkraftriehtzahl zu Ungunsten der Verfolgten um mindestens 10 i> unter dem amtlichen Devisenkurs bleibt, nach der Kaufkraft, für die anderen Jahre nach dem amtlichen Devisenkurs vorzunehmen (Urteil RzW 1961, 319 Nr. 28). b) Unabhängig davon, ob die Klägerin in den Vereinigten Staaten eine Erv/erbstätigkeit ausgeübt hat oder nöch ausübt, endet der Entschädigungszeitraum für sie als verheiratete Frau ferner dann, wenn sie in Verhältnissen lebt, in denen eine Ehefrau nicht zu arbeiten pflegt, oder in denen sie die in ihren Verhältnissen üblichen Erwerbsmöglichkeiten hat und wahrnehmen kann (Urteil RzW 1961, 121 Nr. 18). Dieser selbständige Beendigungsgrund für den EntschädigungsZeitraum - 12 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin die Ehe bereits vor der verfolgungsbedingten Auswanderung geschlossen hatte, denn auch eine Frau, die schon vor der Verfolgung berufstätig war, muß es sich entgegenhalten lassen, wenn sie im weiteren Verlauf der Entwicklung in Verhältnisse gelangt ist, in denen eine Ehefrau nicht zu arbeiten pflegt, oder in denen sie die in ihren Verhältnissen üblichen Arbeitsund Verdienstmöglichkeiten hat (Urteil des Senats vom 21. Juni 1961 IV ZR 13/61). Ohne Rücksicht darauf, ob und in weicherd Umfang die Klägerin in der Praxis ihres Ehemanns tatsächlich mitarbeitet, kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, wie sich die Verhältnisse für sie im Aufnahme-land gestaltet haben. Die gesamten Lebensbedingungen, unter denen ihre Familie, dort lebt, müssen gewürdigt werden. Die Bedürfnisse der Familie unter Berücksichtigung der Bildungsschicht, zu der sie gehört, die Zahl und das Alter der Kin-der und die Lebensgewohnheiten des Aufnahmelandes sind eben-so von Bedeutung wie die Höhe des Einkommens, das der Ehemann erzielt, einschließlich ihm gewährter Entschädigungs-leistungen. Wichtig sind ferner das Alter und der Gesundheitszustand der Klägerin, doch müssen körperliche Beeinträchtigungen, die auf die Verfolgung zurückzuführen sind, als Umstände, die gegen die Erwerbstätigkeit einer in den Verhältnissen der Klägerin lebenden Ehefrau sprechen, außer Betracht bleiben (Urteil vom 21. Juni 1961 IV ZR 13/61). Denkbar wäre es, daß in dem Aufnahmeland eine im Krankenpflegedienst ausgebildete Ehefrau eines verfolgten Arztes, solange der Ehemann noch im Aufbau seiner Praxis begriffen ist und verhältnismäßig wenig zu tun hat, durch eigene Erwerbstätigkeit zur Verbesserung des Familieneinkommens beizutragen pflegt, daß sie ihn aber später, wenn die Praxis größer geworden ist und er ohne eine Hilfskraft nicht mehr auskommen kann, unter Aufgabe einer Erwerbstätigkeit unter- -13- stützt, ohne damit-noch im eigentlichen Sinne berufstätig zu sein. Dann endet der Entschädigungszeitraum spätestens in dem Zeitpunkt, in dem die Praxis des Ehemanns sich hinreichend entwickelt hat und seine Einkünfte es ihm erlauben, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie allein zu bestreiten, so daß eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht mehr im Rahmen des Üblichen liegt. Möglich wäre es aber auch, daß eine als Krankenpflegerin ausgebildete Ehefrau in der Praxis des Ehemanns weiterhin entgeltlich und berufsmäßig mitzuarbeiten pflegt, mag ihr das Entgelt besonders ausgezahlt oder im Rahmen der Familie mitverbraucht werden. Dann endet der EntschädigungsZeitraum auch unter den hier behandelten Gesichtspunkten spätestens, wenn die Klägerin die Möglichkeit hat, aus ihrer Mitarbeit bei ihrem Ehemann eine angemessene Vergütung zu beziehen. 6. Der Sachverhalt muß unter diesen Gesichtspunkten nochmals geprüft werden. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen . Ascher Wüstenberg Wilden Dr.Loewenheim Dr.Graf