EEG § 140 Die erbrechtliehen Beschränkungen des § 140 Abs» 1 Satz 1 BUG gelten auch dann nur für den ersten Erben des Verfolgten, wenn dieser vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben ist» hie Weitervererbung unterliegt auch dann den genannten Beschränkungen nicht» \ Auf die Revision der,Klägerin wird das den Parteien landesgerichts in Düsseldorf aufgehoben Die Berufung des beklagten Bandes gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 19« und 220 Februar 1958 i zugestellte Urteil der 21* Zivilkammer des Bandgerichts in Düsseldorf wird zurückgewiesen® — tmmm , in ■ ■*» mm Ba das beklagte Land trotz Hinweises auf § 209 Abs„ 3 BEG in der Ladung sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht hat vertreten lassen? Io Bas Oberlandesgericht hat ausgeführts Ba der Entschädigungsanspruch des Paul Levison nicht erst durch das Bundesentschädigungsgesetz begründet worden? Da somit der im Klagewege verfolgte Anspruch auf die Klägerin im Erbwege nicht übergegangen sei? weil sowohl der Verfolgte als auch ihr Ehemann vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben seien und die Klägerin nicht zu den in § 140 Abs* 1 BEG begünstigten Ex’ben nach ihrem verfolgten Schwager gehört habe? ob der Verfolgte vor oder nach dem Inkrafttreten des Bimdesentschädigungsgesetzes verstorben ist. digungsansprüche der Verfolgten nicht erst durch das Bundesentschädigungsgesetz, sondern schon durch das schadenstiftende Ereignis entstanden seien» Bas Gesetz habe allerdings hei einer Reihe von Tatbeständen den Grundsatz der Vererblichkeit in bestimmt umrissenen Grenzen eingeschränkt» Als erbrechtliche Beschränkungen kommen hier allgemein die Vorschriften des § 13 Abs» 2 S» 2 BEG und ferner für den Anspruch auf Haftentschädigung diejenige des § 46 Abs» 2 BEG sowie für den Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen diejenige des § 140 Abs» 1 So 1 BEG in Betracht» nur für den ersten Erben» Ber Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung ist gemäß § 46 Abs» 2 BEG vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Verfolgte von seinem Ehegatten, seinen hindern, seinen Enkeln, oder seinen Eltern beerbt wird» Bst diese Voraussetzung gegeben, so gehört • nach der Rechtsprechung des Senats (RzW 1957? vererblich ist er aber nach Absatz 2 dieser Bestimmung stetss wenn der Verfolgte von einer der in dieser Vorschrift genannten Personen beerbt worden ist« Bas Gesetz besagt nicht, daß der Anspruch nur dann vererblich ist, wenn noch zu Bebseiten der in § 46 Abs« 2 BEG genannten, als Erben des Verfolgten berufenen Personen über ihn rechtskräftig gerichtlich entschieden oder wenn, er während dieser Zeit festgestellt worden ist« Ist aber der Anspruch vererblich, dann ist er auch weiter vererblich» Ba das Gesetz keine andere Regelung trifft, muß angenommen werden, daß das Vermögen, das der Erbe des Verfolgten durch den Erbfall erworben hat, ihm auch verbleibt, zu seinem Nachlaß gehört -und von ihm weiter vererbt werden kann« 3o Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 2«/4o August 1958 - IV ZR 56/58 - (IM BEG 1956 § 6 Nr= 19) gilt für die in § 140 ABs. 1 S. 1 BEG geregelten Bälle grundsätzlich nichts anderes« In der oben erwähnten Entscheidung vom 4« Hai 1957 - IV ZR 55/57 - ist auf den Unterschied in dem Wortlaut der §§ 46 Abs0 2 und 140 Abs« 1 So 1 BEG hingewiesen und es damals offen gelassen worden, welche Polgerungen daraus für die Weitervererbung der' in § 140 Abs« 1 So 1 BEG behandelten Ansprüche zu ziehen seien« Bafür, daß die Weitervererbung durch den Erben bei den Ansprüchen auf Kapitalent-Schädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen weitergehend beschränkt wird als bei den Ansprüchen auf Haftentschädigung, fehlt es an einem inneren Grund« Bie Entschädigungsansprüche wegen BerufsSchadens sind ihrer Natur nach Ansprüche wegen eines erlittenen Vermögehsschadens (Blessin/Wilden BEG 2« Auflo § 56 Anmc 8), während die wegen Freiheitsschadens einen Ausgleich für den erlittenen immateriellen Schaden gewähren sollen« nicht entsprechen«, die Vererblichkeit bei Entschädigungsansprüchen wegen Schadens im beruflichen Fortkommen weitergehend einzuschränken als die der Ansprüche wegen eines erlittenen Freiheitsschadens, die viel mehr, als diejenigen wegen Berufsschadens, unmittelbar mit der Person des Verfolgten verknüpft sind«, Die Fassung des § 140 Abs, 1 Satz 1 BEO legt mindestens eine in dieser Hinsicht mit § 46 Abs«, 2 BEG übereinstimmende Gesetzesauslegung nahe« Daher hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 4» August 1958 - IV ZR 56/58 - (RzW. 1958, 405 Hr, 26) ausgeführt, daß die erbrechtlichen Beschränkungen des § 140 Abso 1 So 1 BEG jedenfalls dann nur für den ersten Erben des Verfolgten gelten, wenn dieser nach dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben ist. Die Weitervererbung unterliegt aus den dargelegten Gründen aber auch dann den genannten Beschränkungen nicht, wenn der Tod des ersten Erben vor dem genannten Zeitpunkt eingetreten is to ra*
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein '3 030 EEG § 140 Die erbrechtliehen Beschränkungen des § 140 Abs» 1 Satz 1 BUG gelten auch dann nur für den ersten Erben des Verfolgten, wenn dieser vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben ist» hie Weitervererbung unterliegt auch dann den genannten Beschränkungen nicht» BGH, TJrto vo lo Juli 1959 - I? ZE 48/59 - OLG Düsseldorf • LG Düsseldorf Verkündet am 1, Juli 1959 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle f i $ l fc Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Erna L h jAvenue, P| Klägerin und Revisionsklägerin, prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Er« gegen das land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten, _ hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26o Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Er« Loewenheim für Recht erkannt: \ Auf die Revision der,Klägerin wird das den Parteien L an Verkündungs Statt am 23« August und 5o September F’ 1958 zugestellte Urteil des 11, Zivilsenats des Ober- landesgerichts in Düsseldorf aufgehoben Die Berufung des beklagten Bandes gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 19« und 220 Februar 1958 i zugestellte Urteil der 21* Zivilkammer des Bandgerichts in Düsseldorf wird zurückgewiesen® Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei <> Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision trägt das beklagte Band» Von Rechts wegen Tatbestand; Der am ■■HB 1902 in BflHHHl geborene Paul BABB wandert© im Jahre 1939 infolge rassischer Verfolgung, von der er als Jude betroffen wurde, nach Bolivien aus- Bort verstarb er am 7«, Juli 1950• Er wurde von seinem Bruder Robert Id^beerbt. der ebenfalls aus Gründen rassischer Verfolgung im Jahre 1939 aus Deutschland ausgewandert war® Robert LHHB verstarb am 28„ Juni 1951 in Amerika„ Seine Alleinerbin ist die Klägerin« Biese hat am 17o Bezember 1956 Entschädigungsansprüche für Schaden im beruflichen Portkommen ihres Schwagers Paul !>■■■ geltend gemacht und hierbei folgendes angegeben: Der Verstorbene habe das Realgymnasium in Büsseldorf bis zur Oberprima besucht und sei anschließend in der Buchabteilung der Pirma Leonhard THH später im SHH-Verlag als Angestellter tätig gewesen«, Aus einer Beitragsaufstel-. lung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ergebe sich* daß er in den Jahren 1923 bis 1928 100,- RM und in der Folgezeit 200?- HM monatlich verdient habe«, infolge seiner jüdischen Abstammung sei er bereits im Jahre 1934 entlassen worden und habe erst Ende des Jahres 1935 für einen Zeitraum von ungefähr-zwei Jahren eine neue Beschäftigung gefunden* dort aber nur ein Monatsgehalt von' 50,- RM erhalten« Nach Verlust dieser Anstellung sei er bis zu seiner Auswanderung im Jahi*e 1939 arbeitslos gewesen« In Bolivien habe er sich nur notdürftig ernähren können und bis zu seinem Tode ständig in größter wirtschaftlicher Not gelebt«, Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin einen ableh- nenden Bescheid erteilte Hiergegen hat die Klägerin Klage auf Zahlung von 15,616?- DM erhoben- Bas Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von 11„693,- BM an die Klägerin verurteilt und im übrigen die Klage abgev/iesen, Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt,, Bas Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil ge-ändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsge-rieht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter,, Bas beklagte Land bittet? die Revision zurückzuweisene Entscheidungsgründe t am .. — tmmm , in ■ ■*» mm Ba das beklagte Land trotz Hinweises auf § 209 Abs„ 3 BEG in der Ladung sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht hat vertreten lassen? war auf die einseitige mündliche Verhandlung der Klägerin zu entscheiden. Bie Revision ist begründet. Io Bas Oberlandesgericht hat ausgeführts Ba der Entschädigungsanspruch des Paul Levison nicht erst durch das Bundesentschädigungsgesetz begründet worden? sondern bereits mit dem schadenstiftenden Ereignis entstanden sei? habe er zu seinem Nachlaß gehört. Erbe des Verfolgten Paul UBHHl sei sein Bruder Robert LflBIft geworden? der zu den in § 140 Abs, 1 BEG genannten Erben der zweiten Ord~ nung gehört habe, Ber Anspruch habe daher dem verstorbenen V ~ 4 — Ehemann der Klägerin zugestanden* Da dieser am 28c Januar 1951? also noch vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädi-gungsgesetzes? verstorben sei* so frage es sich? ob der geltend gemachte Entschädigungsanspruch rechtswirksam auf die Klägerin? die ihren Ehemann als Alleinerbin beerbt habe? übergegangen sei, Das hänge davon ab? ob auch der Erbeserbe. um anspruchsberechtigt zu sein, zu dem in § 140. Abs«, 1 BEG genannten Personenkreis gehören müsse? oder ob der Entschädigungsanspruch nach dem ersten - den Voraussetzungen dieser Bestimmung entsprechenden - Erbfall frei vererblich sei. Diese Rechtsfrage sei dahin zu entscheiden? daß die genannte Vorschrift auch auf den Erbeserben Anwendung zu finden habe. Da somit der im Klagewege verfolgte Anspruch auf die Klägerin im Erbwege nicht übergegangen sei? weil sowohl der Verfolgte als auch ihr Ehemann vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben seien und die Klägerin nicht zu den in § 140 Abs* 1 BEG begünstigten Ex’ben nach ihrem verfolgten Schwager gehört habe? sei das landgerichtliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen gewesen. II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet. 1. Wie der Senat in dem Urteil vom 4. Mai 1957 - IV ZR 55/57 - (DM BEG 1956 § 46 Hr. 3) ausgesprochen hat? ist der Anspruch auf Entschädigung grundsätzlich frei vererbliche Es komme? so wird in diesem Urteil dargelegt? abgesehen von der Ausnahme des § 140 Abs. 1 BEG? nicht darauf an? ob der Verfolgte vor oder nach dem Inkrafttreten des Bimdesentschädigungsgesetzes verstorben ist. Der Gesetzgeber gehe grundsätzlich davon aus, daß die Entschä- digungsansprüche der Verfolgten nicht erst durch das Bundesentschädigungsgesetz, sondern schon durch das schadenstiftende Ereignis entstanden seien» Bas Gesetz habe allerdings hei einer Reihe von Tatbeständen den Grundsatz der Vererblichkeit in bestimmt umrissenen Grenzen eingeschränkt» Als erbrechtliche Beschränkungen kommen hier allgemein die Vorschriften des § 13 Abs» 2 S» 2 BEG und ferner für den Anspruch auf Haftentschädigung diejenige des § 46 Abs» 2 BEG sowie für den Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen diejenige des § 140 Abs» 1 So 1 BEG in Betracht» 2o Hach den Urteilen des Senats vom 4» Mai 1957 - IV 2R 55/57 - </Em BEG 1956 § 46 Nr. .27 und vom 10. Mal 1957 - IV ZR 79/57 - /Bä BEG 1956 § 13 Nr. 27 gelten die Beschränkungen des § 13 Abs. 2 S. 2 BEG und des § 46 Abs. 2 BEG \ nur für den ersten Erben» Ber Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung ist gemäß § 46 Abs» 2 BEG vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Verfolgte von seinem Ehegatten, seinen hindern, seinen Enkeln, oder seinen Eltern beerbt wird» Bst diese Voraussetzung gegeben, so gehört • nach der Rechtsprechung des Senats (RzW 1957? 238) der Anspruch in voller Höhe zu dem Rachlaß des Verstorbenen, ohne Rücksicht darauf, ob der Verfolgte zugleich auch von anderen als den in § 46 Abs» 2 BEG genannten Personen beerbt worden ist» Ber Anspruch-selbst ist auch dann vererblich, wenn der Verfolgte vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben ist» Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, daß der Anspruch nach dem Tode des Verfolgten nur von den in § 46 Abs» 2 BEG genannten Personen geltend gemacht werden kann» Er ist zwar nach § 46 Abs» 1 BEG vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nicht übertragbar; vererblich ist er aber nach Absatz 2 dieser Bestimmung stetss wenn der Verfolgte von einer der in dieser Vorschrift genannten Personen beerbt worden ist« Bas Gesetz besagt nicht, daß der Anspruch nur dann vererblich ist, wenn noch zu Bebseiten der in § 46 Abs« 2 BEG genannten, als Erben des Verfolgten berufenen Personen über ihn rechtskräftig gerichtlich entschieden oder wenn, er während dieser Zeit festgestellt worden ist« Ist aber der Anspruch vererblich, dann ist er auch weiter vererblich» Ba das Gesetz keine andere Regelung trifft, muß angenommen werden, daß das Vermögen, das der Erbe des Verfolgten durch den Erbfall erworben hat, ihm auch verbleibt, zu seinem Nachlaß gehört -und von ihm weiter vererbt werden kann« 3o Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 2«/4o August 1958 - IV ZR 56/58 - (IM BEG 1956 § 6 Nr= 19) gilt für die in § 140 ABs. 1 S. 1 BEG geregelten Bälle grundsätzlich nichts anderes« In der oben erwähnten Entscheidung vom 4« Hai 1957 - IV ZR 55/57 - ist auf den Unterschied in dem Wortlaut der §§ 46 Abs0 2 und 140 Abs« 1 So 1 BEG hingewiesen und es damals offen gelassen worden, welche Polgerungen daraus für die Weitervererbung der' in § 140 Abs« 1 So 1 BEG behandelten Ansprüche zu ziehen seien« Bafür, daß die Weitervererbung durch den Erben bei den Ansprüchen auf Kapitalent-Schädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen weitergehend beschränkt wird als bei den Ansprüchen auf Haftentschädigung, fehlt es an einem inneren Grund« Bie Entschädigungsansprüche wegen BerufsSchadens sind ihrer Natur nach Ansprüche wegen eines erlittenen Vermögehsschadens (Blessin/Wilden BEG 2« Auflo § 56 Anmc 8), während die wegen Freiheitsschadens einen Ausgleich für den erlittenen immateriellen Schaden gewähren sollen« Es würde dem Sinn und Zweck des Entschädiguugsrechts nicht entsprechen«, die Vererblichkeit bei Entschädigungsansprüchen wegen Schadens im beruflichen Fortkommen weitergehend einzuschränken als die der Ansprüche wegen eines erlittenen Freiheitsschadens, die viel mehr, als diejenigen wegen Berufsschadens, unmittelbar mit der Person des Verfolgten verknüpft sind«, Die Fassung des § 140 Abs, 1 Satz 1 BEO legt mindestens eine in dieser Hinsicht mit § 46 Abs«, 2 BEG übereinstimmende Gesetzesauslegung nahe« Daher hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 4» August 1958 - IV ZR 56/58 - (RzW. 1958, 405 Hr, 26) ausgeführt, daß die erbrechtlichen Beschränkungen des § 140 Abso 1 So 1 BEG jedenfalls dann nur für den ersten Erben des Verfolgten gelten, wenn dieser nach dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben ist. Die Weitervererbung unterliegt aus den dargelegten Gründen aber auch dann den genannten Beschränkungen nicht, wenn der Tod des ersten Erben vor dem genannten Zeitpunkt eingetreten is to ra* Aus diesen Gründen ist das ahgefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des beklagten Landes gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweiseno * Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 209 Abs«, 1, 225 Abs» 1 BEO, 91, 97 Ahso 1 ZPO» Ascher Baske Johannsen Bundesrichter DroLoewenheim Maaß ist erkrankt und ver > hindert zu unterzeichnen» Ascher