BEG 1956 § 141 Ein Soforthilfeanspruch nach § 141 BEG steht auch einem Zigeuner.zu, der nicht aus Verfolgungsgründen i„S- des § 1 BEG, wohl aber unrechtmäßig nach Polen abgeschoben, dort aber seit 1943 aus Verfolgungsgründen festgehalten worden und nach dem 8. Die Klägerin fordert von dem beklagten Land Soforthilfe für Rückwanderer gemäß § 141 BEG, da sie 1940 wegen ihrer Rasse nach Polen deportiertdort aus dem gleichen Grund bis Anfang 1945 festgehalteh worden und erst nach dem 8. 1. Das Berufungsgericht hat zwar nicht ausdrücklich hervorgehoben, ist aber offensichtlich davon ausgegangen, daß die Klägerin deutsche Staatsangehörige im Zeitpunkt ihrer Verhaftung gewesen und bis heute geblieben sei» Dieser vom beklagten Land nicht angegriffene Ausgangspunkt ist nicht zu beanstanden. Die Annahme des angefochtenen Urteils, die gewaltsame Verschickung der Klägerin von Harburg nach den Lagern im Gebiet des früheren Generalgouvernements sei als Deportation zu werten, begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. April 1958 - IV ZR 318/57 ("Beide Entscheidungen zur Veröffentlichung bestimmt) wie folgt festgelegt % Wesentlich ist, daß der Verfolgte zwangsweise aus deutschem Gebiet in ein Gebiet, das zur Zeit der Verschickung nach allgemeiner Auffassung unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung nicht als deutsches Gebiet zu betrachten ist, verbracht und an der Rückkehr in die Heimat gehindert worden ist. 3. Ras Berufungsgericht stellt fest, daß der Abtransport der Klägerin zusammen mit 2500 anderen Zigeunern im Mai 1940 zwar rechtswidrig, aber keine Verfolgungsmaßnahme aus einem der im § 1 BEG bezeichnoten Gründe gewesen und daß die Klägerin jedoch von März 1943 bis Anfang 1945 wegen ihrer rassischen Abstammung an der Rückkehr in die Heimat gehindert worden sei. Es genüge daher zur Begründung des Anspruchs aus § 141 BEG, daß die Klägerin aus rassischen Gründen an der Rückkehr in die Heimat gehindert worden sei. Daraus ergibt sich, daß dem Wortsinn der Bestimmung des § Hl BEG nach der Anspruch auf Soforthilfe zunächst davon abhängt, ob die Verschickung (Abschiebung) aus den Verfolgungsgründen des § 1 aaO vorgenonmen worden ist. Die Revision übersieht aber, daß die Deportation im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmung sich nicht in der Zv/angsverbrin-gung einer Person aus der Heimat in ein "fremdes” Gebiet erschöpft. Es ist richtig, daß nach den PestStellungen des angefochtenen Urteils die Klägerin nicht aus rassischen Gründen nach Polen verbracht, sondern erst nach dem 1. Wenn die Umsiedlung der Zigeunergruppe, zu der die Klägerin gehörte,auch nicht aus rassischen Gründen erfolgt ist, wie das Berufungsgericht unterstellt,'so war •• . Der erkennende Senat hat, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, in diesem Urteil ausgesprochen, daß wegen der Unrechtmäßigkeit der Verschickung ein num-gesiedelter1' Zigeuner Ansprüche aus Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen erheben kann, obwohl er im eigentlichen Sinne nicht im Reichsgebiet von der erst im Jahre 1943 erfolgter! Mit dem angefochtenen Urteil ist der Sinn und Zweck des § 141 BEG darin zu sehen, die Verfolgten deutscher Staatsangehörigkeit, die nach dem Willen der nationalsozialistischen Machthaber für dauernd aus dem deutschen Staatsgebiet ferngehalten werden sollten, ohne daß ihnen die Möglichkeit einer Rückkehr offen stand, bei der Rückkehr in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch Gewährung einer vom tatsächlichen Schaden unabhängigen Soforthilfe zu begünstigen. Diesem Zweck des Gesetzes wird aber nur die Anwendung und Auslegung des Gesetzes gerecht, wie sie durch das Berufungsgericht vorgenommen worden ist. Revision vertretene gegenteilige Ansicht verkennt, wie schon oben ausgeführt ist, daß die Deportation im Sinne des § 141 BEG sich nicht auf die Zwangsverschickung beschränkt, sondern auch den sich daran anschließenden Zwangsaufenthalt mitumfaßt, der nach der Absicht der Verfolger der eigentliche Zweck der Verschickung war. Es sind daher nicht bloße Billigkeit serwägungen, wenn die Personengruppe, zu der die Xlägerin gehört, den bereits aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG aus dem Reichsgebiet "äbgeschobenen1’ gleichgestellt wird. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Soforthilfeanspruch des § 141 BEG kein Entschädigungsanspruch im eigentlichen Sinne ist und als solcher einen durch Verfolgungsmaßnahmen verursachten Schaden voraussetzt. 6o Da die Klägerin vor der Verschickung ihren letzten Wohnsitz im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Die Revision des beklagten Landes muß deshalb mit der sich aus § 97 ZPO und § 225 Abs. 1 BEG ergebenden Kostenfolge zurtickgewiesen werden.
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Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz % Rechtssatz;
BEG 1956 § 141
Ein Soforthilfeanspruch nach § 141 BEG steht auch einem Zigeuner.zu, der nicht aus Verfolgungsgründen i„S- des § 1 BEG, wohl aber unrechtmäßig nach Polen abgeschoben, dort aber seit 1943 aus Verfolgungsgründen festgehalten worden und nach dem 8. Mai 1945 in das Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland zurück gekehrt ist„
Aktenzeichen; IV ZR 48/58 Urteil des BGH vom 4. Juni 1958
OLG Celle
IV ZR 48/58
2 U 179/57 (E)
Verkündet
am 4» Juni 1958 Schorm, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Entschädigungsrechtsstreit
des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
Beklagten und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigter:
tsanwalt Br,
in
gegen
die Ehefrau Annemarie E^mm^straße,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3-0. Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johännsen, Wilden und X>r. Loev/enheim
für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 11. Dezember 1957 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die am 27 = Mai 1929 geborene Klägerin ist Zigeunerin» Sie wuchs in Hamburg-Harburg auf»
Am 16= Mai 1940 wurde sie mit ihrer Familie in Harburg verhaftet und zunächst in das Lager Beizec bei Lublin verbracht. In der Folgezeit wurde sie in verschiedenen Lagern des früheren Generalgouvernements festgehalten. Im SriUijahr 1945 wurde das Lager, in dem sich die Klägerin befand, wegen des Herannahens der Front aufgelöst. Die Häftlinge wurden, soweit sie die Möglichkeit hatten, sich zu ihren Angehörigen zu begeben, entlassen. Auch die Klägerin wurde mit ihren Eltern entlassen, sie begab sich mit ihnen zunächst nach Hordhausen (Thüringen). Von dort wanderte sie zusammen mit ihrer Familie im Laufe des Jahres 1945 nach Westdeutschland. Seitdem lebte sie im Geltungsbereich des BEG. Sie hat eine HaftentSchädigung in Höhe von 4=500 DM erhalten.
Die Klägerin fordert von dem beklagten Land Soforthilfe für Rückwanderer gemäß § 141 BEG, da sie 1940 wegen ihrer Rasse nach Polen deportiertdort aus dem gleichen Grund bis Anfang 1945 festgehalteh worden und erst nach dem 8. Mai 1945 in das Gebiet der Bundesrepublik zurückgekehrt sei.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt» Die Klägerin hat hiergegen beim Landgericht Hildesheim Klage erhoben und beantragt,
das beklagte Land zur Zahlung von 6.000 DM Soforthilfe zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandes gericht in Celle hat auf die Berufung der Klägerin das Land
nach, dem Klageantrag verurteilt.
Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag,' die Klage abzuweisen, weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision,
Entscheidungsgründe%
Die Revision ist nicht begründet. Der Klägerin steht der Anspruch aus § 141 BEG zu.
1. Das Berufungsgericht hat zwar nicht ausdrücklich hervorgehoben, ist aber offensichtlich davon ausgegangen, daß die Klägerin deutsche Staatsangehörige im Zeitpunkt ihrer Verhaftung gewesen und bis heute geblieben sei» Dieser vom beklagten Land nicht angegriffene Ausgangspunkt ist nicht zu beanstanden. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in Verbindung mit den Ermittlungen der Entschädigungsbehörde (vgl. Bl. 33 ,u. 34 d. II Heftes der Entschädigungsakten 203 798), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, rechtfertigen den Schluß, daß die Klägerin durch Geburt (§ 4 RuStAG v. 22. Juli 1913) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat»
2. Die Annahme des angefochtenen Urteils, die gewaltsame Verschickung der Klägerin von Harburg nach den Lagern im Gebiet des früheren Generalgouvernements sei als Deportation zu werten, begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Der erkennende Senat hat die Bedeutung des Begriffes der Deportation im Sinne des § 141 BEG in den Urteilen vom 2. Oktober 1957 - IV ZR 157/57 - (IIJU Rz\7 1957, 413 Kr. 54), vom 14. Fe-
bruar 1958 - IV ZR 304/57 - und von 9. April 1958 - IV ZR 318/57 ("Beide Entscheidungen zur Veröffentlichung bestimmt) wie folgt festgelegt % Wesentlich ist, daß der Verfolgte zwangsweise aus deutschem Gebiet in ein Gebiet, das zur Zeit der Verschickung nach allgemeiner Auffassung unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung nicht als deutsches Gebiet zu betrachten ist, verbracht und an der Rückkehr in die Heimat gehindert worden ist. Riese Merkmale der Beporta-tion sind nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt,
3. Ras Berufungsgericht stellt fest, daß der Abtransport der Klägerin zusammen mit 2500 anderen Zigeunern im Mai 1940 zwar rechtswidrig, aber keine Verfolgungsmaßnahme aus einem der im § 1 BEG bezeichnoten Gründe gewesen und daß die Klägerin jedoch von März 1943 bis Anfang 1945 wegen ihrer rassischen Abstammung an der Rückkehr in die Heimat gehindert worden sei. Es führt dazu aus, eine am Wortlaut haftende Auslegung des § 141 BEG müsse zwar eine Beportation aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG verneinen. Eine solche wörtliche Interpretation werde aber dejn Willen des Gesetzgebers nicht gerecht. Rieser habe allen Verfolgten, die vor dem 8, Mai 1945 durch nationalsozialistische Maßnahmen gezwungen worden seien, im Ausland zu leben, die Rückkehr nach Beutschland erleichtern wollten. Biesem Sinn des Gesetzes widerspreche es, denjenigen, die jahrelang aus Verfolgungsgründen im Ausland festgehalten worden seien, keine Soforthilfe zu gewähren. Es genüge daher zur Begründung des Anspruchs aus § 141 BEG, daß die Klägerin aus rassischen Gründen an der Rückkehr in die Heimat gehindert worden sei.
4. Rie hiergegen vorgetragenen Angriffe der Revision, das Berufungsgericht habe den eindeutigen Gesetzeswortlaut,
der den Willen des Gesetzgebers entspreche, durch unzulässige Billigkeitserwägungen ersetzt, sind nicht begründet,
a) Es kann der Revision zugegeben werden, daß der Begriff der Deportation als wesentliches Begriffsnerknal die zwangsweise Verschickung einer Person aus ihrer Heimat in ein fremdes Gebiet bedeutet. Daraus ergibt sich, daß dem Wortsinn der Bestimmung des § Hl BEG nach der Anspruch auf Soforthilfe zunächst davon abhängt, ob die Verschickung (Abschiebung) aus den Verfolgungsgründen des § 1 aaO vorgenonmen worden ist.
Die Revision übersieht aber, daß die Deportation im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmung sich nicht in der Zv/angsverbrin-gung einer Person aus der Heimat in ein "fremdes” Gebiet erschöpft. Die Deportation umfaßt auch, soweit es sich um die Anwendung des § 141 aaO handelt, das Pesthalten in einem fremden Gebiet in einer Weise, daß der Deportierte gehindert ist, ohne den Willen der Instanzen, in deren Gewalt er sich befindet, in seine Heimat zuirückzukehren, In dem Pesthalten des Verfolgten in dem fremden Gebiet ist sogar der Kern der Deportation im Sinne des § 141 aaO zu erblicken. Wie sich aus den Gründen der oben angeführten Urteile vom 2. Oktober 1957?
14« Pebruar und 9. April 1958 ergibt, wurden von der Deportation aus. den Verfolgungsgründen des § 1 BEG vornehmlich rassisch Verfolgte betroffen, die nach .dem Willen der nationalsozialistischen Gewalthaber niemals mehr in ihre Heimat zurückkehren sollten.
Es ist richtig, daß nach den PestStellungen des angefochtenen Urteils die Klägerin nicht aus rassischen Gründen nach Polen verbracht, sondern erst nach dem 1. Llärz 1943
aus diesen Gründen in verschiedenen lagern im Generalgouvernement festgehalten wurde. Es würde aber dem Sinn und dem Zweck der Vorschrift des § Hl BEG widersprechen, wenn man ihr aus diesem Grunde den Soforthilfeanspruch aus §' 141 aaO versagen würde.
Wenn die Umsiedlung der Zigeunergruppe, zu der die Klägerin gehörte,auch nicht aus rassischen Gründen erfolgt ist, wie das Berufungsgericht unterstellt,'so war •• . :
die Zwangsumsiedlung, soweit von ihr deutsche Staatsangehörige betroffen wurden,und darüber daß die Klägerin Deutsche war, besteht kein Zweifel, zwar keine Verfolgungsmaßnahme jedoch mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar und deshalb rechtswidrig •. (Urteil des erkennenden Senats vom 29» Juni 1957- IV ZR 94/57 abgedruckt in HJW RzW 1957, 329 Kr. 29). Der erkennende Senat hat, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, in diesem Urteil ausgesprochen, daß wegen der Unrechtmäßigkeit der Verschickung ein num-gesiedelter1' Zigeuner Ansprüche aus Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen erheben kann, obwohl er im eigentlichen Sinne nicht im Reichsgebiet von der erst im Jahre 1943 erfolgter! rassischen Verfolgung erfaßt worden ist (§ 64 Abs. 1 BEG). Trotzdem ist er aber wegen der Unrechtsmäßigkeit der Verschickung einem im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen Betroffenen gleichgestellt worden.
Dasselbe muß aber für den Anspruch aus § 141 BEG gelten. Mit dem angefochtenen Urteil ist der Sinn und Zweck des § 141 BEG darin zu sehen, die Verfolgten deutscher Staatsangehörigkeit, die nach dem Willen der nationalsozialistischen Machthaber für dauernd aus dem deutschen Staatsgebiet ferngehalten werden sollten, ohne daß ihnen die Möglichkeit einer Rückkehr offen stand, bei der Rückkehr in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch Gewährung einer vom tatsächlichen Schaden unabhängigen Soforthilfe zu begünstigen. Zu diesem Personenkreis gehört auch die Klägerin. Diesem Zweck des Gesetzes wird aber nur die Anwendung und Auslegung des Gesetzes gerecht, wie sie durch das Berufungsgericht vorgenommen worden ist. Die von der
Revision vertretene gegenteilige Ansicht verkennt, wie schon oben ausgeführt ist, daß die Deportation im Sinne des § 141 BEG sich nicht auf die Zwangsverschickung beschränkt, sondern auch den sich daran anschließenden Zwangsaufenthalt mitumfaßt, der nach der Absicht der Verfolger der eigentliche Zweck der Verschickung war. Insoweit stehen die nur zu Unrecht, aber nicht aus Verfolgungsgründen aus dem Reich verbannten Personen denen gleich, die, wie etwa die Juden, schon aus Gründen der nationalsozialistischen "Rassenpolitik" in nichtdeutsche Gebiete verbracht wurden. Es sind daher nicht bloße Billigkeit serwägungen, wenn die Personengruppe, zu der die Xlägerin gehört, den bereits aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG aus dem Reichsgebiet "äbgeschobenen1’ gleichgestellt wird. Diese Gleichstellung ergibt sich aus dem Sinn des § 141 BEG.
b) Daß die Klägerin erst nach dem 8,. Mai 1945 in das Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist, stellt das Berufungsgericht ausdrücklich fest. Diese Feststellung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Darauf, wo sich die Klägerin vorher aufgehalten hat, kommt es nicht an.
5o Dem Klaganspruch steht auch nicht entgegen, daß auch ohne die Verfolgung der Klägerin wegen der vor dem sogenannten Auschwitzerlaß gegen die Zigeuner getroffenen Maßnahmen die Rückkehr nach [Deutschland unmöglich gewesen wäre. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Soforthilfeanspruch des § 141 BEG kein Entschädigungsanspruch im eigentlichen Sinne ist und als solcher einen durch Verfolgungsmaßnahmen verursachten Schaden voraussetzt. Es handelt sich vielmehr um die Gewährung einer Fürsorge, die nicht davon abhängt, daß dem Verfolgten auch wirklich ein Schaden entstanden ist.
6o Da die Klägerin vor der Verschickung ihren letzten Wohnsitz im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 gehabt hat und diesen auch durch die Zwangs-Verschickung nicht verloren hat? sind auch die weiteren Voraussetzungen des § 141 BEG erfüllt. Der'Klaganspruch ist demnach begründet. Die Revision des beklagten Landes muß deshalb mit der sich aus § 97 ZPO und § 225 Abs. 1 BEG ergebenden Kostenfolge zurtickgewiesen werden.
Ascher Raske Johannsen
Wilden Br. loewenheim