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BGH · IV ZH 48/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZH 48/57

Das Verfahren ist gebühren-und auslagenfreio Die Klägerin hat dem beklagten Land die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten Von Rechts wegen-. Tatbestands Die Klägerin ist Flüchtling aus dem Gebiet jenseits der sogo Oder-Neiße-Linie und lebt jetzt in Westdeutschland o Sie hat gegen das beklagte Land Entschädigungsansprüche geltend gemacht, weil sie im Jahre 1933 wegen kommunistischer Betätigung verfolgt und u.ac auch verhaftet worden sei* Durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Detmold vom 6« Mai 1955 ist ihr eine Haftentschädigung in Höhe von 300,— DM für. DM Fürsorgeleistungen seienc Die restlichen 1,600,— DM seien jedoch auf die Ansprüche der Klägerin nach dem Bundes-ent s chadigungsgesetz anzure chnen Die Klägerin hat die Möglichkeit der Anrechnung aus Rechtsgründen bestritten und begehrt mit der Klage, das beklagte Land zur Zahlung von 300 ?— DM Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten, da die der Klägerin geleisteten Zahlungen nach dem Anerkennungsgesetz § 24 und dem Erlaß des Sozial-ministers NRW vom Oktober 1947 III D - 2900/Sec/ (Zon/ F T' 45/20) Nr 4) anzurechnen seien« der mit dem § 4 Abs 1 S 1 BErgGr wörtlich übereinstimmt, sind auf die Entschädigung aus deutschen öffentlichen Mitteln gewährte Leistungen anzurechnen^ die im Zuge der'Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung bewirbt wor- den sind« Wie der Senat in dem Urteil vom 30„ März 1955 - IV ZR 225/54 (NJW RzW 1955, 219) ausgesprochen hat; beschränkt § 4 BErgG die Anrechnung nicht auf Leistungen, die als Entschädigung bewirkt worden sind, sondern erstreckt sie auf alle Leistungen, die Sozialismus” bewirkt worden sind« Entscheidend für eine Anrechnung sei allein, ob Leistungen gewährt worden seien, so wird in dem Urteil weiter ausgeführt, ' weil es sich bei den Empfängern um Opfer des Nationalsozialismus gehandelt habe0 Auf denselben Erwägungen beruht das Urteil des Senats vom 8« Juni 1955 - IV ZB 5/55 (NJW RzW 55, 299). Aber auch dabei ist es verblieben; daß Satz 2 bestimmte Ausnahmen von Satz 1 enthält, nämlich für solche im Zuge der Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus bewirkte Leistungen, die für einen bestimmten Zeitraum oder einen bestimmten Schaden^tatbestand bewirkt worden sind und werden» Sie sollen nur auf die Entschädigung für diesen Zeitraum und diesen Schadenstatbestand angerechnet werden» Es ist zwar richtig, daß damit eine Anrechnung dieser Leistungen auf Ansprüche für andere Zeiträume und andere Schadenstatbestände nunmehr im Gegensatz zu dem Bundesergänzungsgesetz überhaupt nicht mehr erfolgen soll, während dies vorher wenigstens.subsidiär möglich war. Mit der Neufassung sollte ein Interessenausgleich zwischen der öffentlichen Hand und den Entschädigungfiberechtigten herbeigeführt werden (vgl Begründung zu dem Entwurf des Britten Änderungsgesetzes zu demBSrgG auf Seite 98 rechte Spalte der Bundestagsdrucksache Nr 1949 2» Wahlperiode)» Der Berufungsrichter übersieht, daß die Aufzählung der Ent-sohädigungsleistungen in Satz 2 des § 10 Abs 1 nicht Neben den dort aufgezählten gibt es solche, die weder für einen bestimmten Schadenstatbestand noch für einen bestimmten Zeitraum gewährt worden sind, sondern einmalige Leistungen an die Verfolgten darstellten, die weder einen bestimmten Schaden ausgleichen sollten, sondern einfach deswegen gewährt wurden, weil der Leistungsempfänger als Opfer des Nationalsozialismus einer Unterstützung bedürftig oder würdig erschien,. Zu solchen Leistungen gehören die der Klägerin gewährten Beihilfen für Möbel und für ein Kinderbett im Gesamtbeträge von 1.200,.— DM« Es handelt sich dabei weder um eine Entschädigung für einen bestimmten Zeitraum noch für einen auf der Ver-folgung beruhenden Schadenstatbestand« Denn die Klägerin hat ihre Möbel nicht auf Grund einer Verfolgungs-maßnahme der nationalsozialistischen Gewalthaber«, sondern infolge ihrer Flucht aus ihrer ostpreußischen Heimat verloren« Gewährt sind aber die Leistungen worden, wie die in Bezug genommenen Entschädigungsakten ergeben, um einem dringenden Bedürfnis der Klägerin abzuhelfene Für solche Leistungen gilt der Grundsatz des § 10 Abs 1 S 1 BBG weiter« Wie es Bich mit anderen Leistungen, die die Klägerin erhalten hat, verhält, kann hier unentschieden bleiben, da der Betrag von 1.200,— UM den der Haftentschädigung übersteigt« 1UC) gewährt worden sind, wie sich aus § 10 Abs 2 BEG ergibt (so auch Blessin-Wilden BEG 2« Aufl § 10 Anm 6 auf Seite 278)« Wie der Senat in dem schon erwähnten Urteil vom 8'* März 1955 ausgesprochen hat, dienen auch die Int Schädigungsleistungen vielfach der Versorgung des Jhatschädigungsberechtigten* der durch Gesundheits- und andere Schäden nicht in der Lage ist, sich das zu dem.Leben Notwendige zu beschaffene Fürsorgeleistungen, die nicht von den Fürsorgeträgern., sondern von den Wiedergutmachungsbehörden erbracht sind» fallen nicht unter Satz 3, sie sind gemäß § 10 Abs 1 Satz 1 BEG anrechenbar, Dies widerspricht auch nicht der Billigkeito Lie Klägerin hat, wie die Entschädigungsakten ergebens bei den von %hv gestellten Anträgen auf die einzelnen oben aufgeführten Leistungen stets ausdrücklich ihr Einverständnis damit erklärt, daß die Beihilfen auf ihre Wiedergutmachungsansprüche und zu dem Teil auch auf den Haftentschädigungsan-spruch angerechnet werden sollen«,

Zitierte Normen: § 10 BEG § 10 BBG § 10 BEG
EntschädigungLandBEGFürsorgeleistungenLeistungKlägerin

Volltext der Entscheidung

/M
Mr das flachschlagewerfc 1 flicht für die .Amtliche Sammlung
2545 070
Gesetz? EEG 1956 § 10
Rechtssatz?
Io) Der in § 10 Abs 1 Satz 1 aufgestellte Grundsatz über die Anrechnung von Entschädigungsleistungen . aus deutschen öffentlichen Mitteln erfährt in Satz 2 nur für solche Entschädigungsleistungen eine DurcEbrechung « die entweder für einen be-. stimmten. Zeitraum oaer zu dem Ausgleich eines be-, stimmten'SchadenstatbeStandes gewährt worden sindo
2o) Fürsorgeleistungen im Sinne des § 10 Abs 1 S 3 sind nur solche* die auf Grund der Fürsorge-. pflichtverordnung vom 14» Februar 1924 (HGB1 I , 100) gewährt worden sind«
Aktenzeichens IV ZH 48/57
Urteil dea BGH vom 12* April 1957 ODG Hamm /Westfc
* ' , ' ' # *
IV ZR 48/57 (13 ü (E) 119/56)	'
Verkündet
 am i2o April 1957
Hir*t?h, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsklägers.
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br- Krille, Karlsruhe •
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ffrau Hanna Ida Maria in	(Wel
 geb*
Dstr,
CB^-Sch_______
Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt	m
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« April 1957* unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr„
Vo Wemer; Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannts
 Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 13- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf) vom 28 „ November 1956 aufgehoben» Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Detmold vom 2* November 1955 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebühren-und auslagenfreio Die Klägerin hat dem beklagten Land die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten
 Von Rechts wegen-.
Tatbestands
 Die Klägerin ist Flüchtling aus dem Gebiet jenseits der sogo Oder-Neiße-Linie und lebt jetzt in Westdeutschland o Sie hat gegen das beklagte Land Entschädigungsansprüche geltend gemacht, weil sie im Jahre 1933 wegen kommunistischer Betätigung verfolgt und u.ac auch verhaftet worden sei* Durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Detmold vom 6« Mai 1955 ist ihr eine Haftentschädigung in Höhe von 300,— DM für. politische Gefängnishaft in der Zeit vom Ende Mai bis Mitte August 1933 zuerkannt wordenv In einer Verfügung vom 10c Juni 1955 und-in einem sog«, Berichtigungsbescheid vom 21 e Oktober 1955 hat die Entschädigungsbehörde von den nachstehenden von der Klägerin empfangenen Leistungen den Betrag von 300,— DM für anrechenbar erklärts
' o	am	31. 5.48	zur Abzahlung von beschafften Möbeln (umgestellt gern.	1 oOOO.—	RM
 			§ 6 BES - 10 s 2)	200,—	DM
2C	ii	11 oll,48	zur Beschaffung von Einkellerungskartoffeln, Brennmaterial, Kleidung, Betten =	200,—	DM
3c	R	9c 2o49	zur Bezahlung einer Hausge-^ hilfin für Betreuung der Kin-		
			der während des Kuraufent-		
			haltes der Klägerin in Bad Meinberg =	300,—	DM
4„	ft	10. 5.49	Möbelbeihilfe	1cOOO,—	DM
5®	ft	23. 8.49	»I _	300,—	DM
6*	?*	7*11*49	für Lebensmittel für ihre Kinder =	100.—	DM
7 o	11	22. 4.50	R ft ft n _	150,—	DM
8c	r.	26c 9*50	für ein Kinderbett -	o 0 vo 1 1	DM
9c	R	14c 3o 52'«	Ausrüstung für Tbc-Kur auf-		
			enthalt in Heidelberg =	100*—	DM
			insgesamt =	2*450,—	DM
Bas beklagte Land hat anerkannt, daß die unter Nr, 3 p *3 «. 6 und 7 der vorstehenden Aufstellungen ver~ zeichneten Leistungen mit insgesamt 850«.—. DM Fürsorgeleistungen seienc Die restlichen 1,600,— DM seien jedoch auf die Ansprüche der Klägerin nach dem Bundes-ent s chadigungsgesetz anzure chnen
 Die Klägerin hat die Möglichkeit der Anrechnung aus Rechtsgründen bestritten und begehrt mit der Klage,
 das beklagte Land zur Zahlung von 300 ?— DM
zu verurteilen.
Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten, da die der Klägerin geleisteten Zahlungen nach dem Anerkennungsgesetz § 24 und dem Erlaß des Sozial-ministers NRW vom Oktober 1947 III D - 2900/Sec/ (Zon/ F T' 45/20) Nr 4) anzurechnen seien«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts geändert und nach dem Klagantrag erkannt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Die Klägerin hat um Zurückweisung der Revision gebeten«
Ent s ehe idung sgründes
1.) Nach § 10 Abs 1.S 1 BEO? der mit dem § 4 Abs 1 S 1 BErgGr wörtlich übereinstimmt, sind auf die Entschädigung aus deutschen öffentlichen Mitteln gewährte Leistungen anzurechnen^ die im Zuge der'Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung bewirbt wor-
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den sind« Wie der Senat in dem Urteil vom 30„ März 1955 - IV ZR 225/54 (NJW RzW 1955, 219) ausgesprochen hat; beschränkt § 4 BErgG die Anrechnung nicht auf Leistungen, die als Entschädigung bewirkt worden sind, sondern erstreckt sie auf alle Leistungen, die
»im Zuge der Entschädigung für Opfer des National-
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Sozialismus” bewirkt worden sind« Entscheidend für eine Anrechnung sei allein, ob Leistungen gewährt worden seien, so wird in dem Urteil weiter ausgeführt, ' weil es sich bei den Empfängern um Opfer des Nationalsozialismus gehandelt habe0 Auf denselben Erwägungen beruht das Urteil des Senats vom 8« Juni 1955 - IV ZB 5/55 (NJW RzW 55, 299). .
Das Berufungsgericht meint, diese Grundsätze könnten für die Auslegung und Anwendung des § 10 BEG nicht mehr zutreffen, da diese Vorschrift das frühere Recht maßgeblich geändert habe« Zunächst seien nach § 10 Abs 1 S 3 BEG Fürsorgeleistungen überhaupt nicht anrechenbar« Für entscheidend hält das Berufungsgericht aber, daß § 10 Abs 1 Satz 2 BEG nicht mehr eine »Unterregelung” des S 1 dieses Paragraphen sei, sondern als »gleichberechtigte Regelung” neben Satz 1 stehe« Das ergebe sich aus der Änderung der Fassung v die § 4' Abs 1 S 2 BErgG im Entschädigungsgesetz erfahren habe« Die alte Vorschrift habe mit den Worten* »Unbeschadet des Satzes 1 „ „ * ” begonnen. während es in Satz 2 des § 10 Abs 1 BEG nunmehr heißes »Dabei sollen Leistungen ««««o«»« Außerdem habe der Absatz 2 des § iO BEG durch Satz-3 den Zusatz erhaltens »Fürsorgeleistungen sind nicht anzurechnen». Daraus entnimmt das Berufungsgericht, daß nur gleichartige Leistungen miteinander verrechnet werden könnten« Die Entschädigung für Freiheitsentziehung sei
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eine Entschädigung eigener Art» nämlich ein Ersatz für den ideellen Schaden, eine Art Schmerzensgeld» Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, oh die der Klägerin gewordenen Zuwendungen, die unbestritten durch die Wiedergutmachungsbehörden erfolgt sind, Fürsorge*-leistungen sind. Sie stellten auf jeden Fall keine Entschädigung für die erlittene Haft dar,
2 e) Mit diesen Ausführungen verkennt der Berufungsrichter die Bedeutung und die Tragweite der Sätze 2 und 3 des § 10 Abs 1 BEG* Wie auch das Berufungsgericht nicht in Abrede stellen kann, ist es zunächst bei dem früher in § 4 Abs 1 S 1 BErgG ausgesprochenen Grundsatz geblieben* § 10 Abs 1 S' 1 BEG stinmt fast wörtlich mit der früheren Bestimmung überein. Aber auch dabei ist es verblieben; daß Satz 2 bestimmte Ausnahmen von Satz 1 enthält, nämlich für solche im Zuge der Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus bewirkte Leistungen, die für einen bestimmten Zeitraum oder einen bestimmten Schaden^tatbestand bewirkt worden sind und werden» Sie sollen nur auf die Entschädigung für diesen Zeitraum und diesen Schadenstatbestand angerechnet werden» Es ist zwar richtig, daß damit eine Anrechnung dieser Leistungen auf Ansprüche für andere Zeiträume und andere Schadenstatbestände nunmehr im Gegensatz zu dem Bundesergänzungsgesetz überhaupt nicht mehr erfolgen soll, während dies vorher wenigstens.subsidiär möglich war. Mit der Neufassung sollte ein Interessenausgleich zwischen der öffentlichen Hand und den Entschädigungfiberechtigten herbeigeführt werden (vgl Begründung zu dem Entwurf des Britten Änderungsgesetzes zu demBSrgG auf Seite 98 rechte Spalte der Bundestagsdrucksache Nr 1949	2»	Wahlperiode)»	Der
 Berufungsrichter übersieht, daß die Aufzählung der Ent-sohädigungsleistungen in Satz 2 des § 10 Abs 1 nicht
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erschöpfend ist. Neben den dort aufgezählten gibt es solche, die weder für einen bestimmten Schadenstatbestand noch für einen bestimmten Zeitraum gewährt worden sind, sondern einmalige Leistungen an die Verfolgten darstellten, die weder einen bestimmten Schaden ausgleichen sollten, sondern einfach deswegen gewährt wurden, weil der Leistungsempfänger als Opfer des Nationalsozialismus einer Unterstützung bedürftig oder würdig erschien,. Zu solchen Leistungen gehören die der Klägerin gewährten Beihilfen für Möbel und für ein Kinderbett im Gesamtbeträge von 1.200,.— DM« Es handelt sich dabei weder um eine Entschädigung für einen bestimmten Zeitraum noch für einen auf der Ver-folgung beruhenden Schadenstatbestand« Denn die Klägerin hat ihre Möbel nicht auf Grund einer Verfolgungs-maßnahme der nationalsozialistischen Gewalthaber«, sondern infolge ihrer Flucht aus ihrer ostpreußischen Heimat verloren« Gewährt sind aber die Leistungen worden, wie die in Bezug genommenen Entschädigungsakten ergeben, um einem dringenden Bedürfnis der Klägerin abzuhelfene
 Für solche Leistungen gilt der Grundsatz des § 10 Abs 1 S 1 BBG weiter« Wie es Bich mit anderen Leistungen, die die Klägerin erhalten hat, verhält, kann hier unentschieden bleiben, da der Betrag von 1.200,— UM den der Haftentschädigung übersteigt«
3©) Eher könnte man Bedenken gegen die .Anrechnung aus § 10 Abs 1 S 3 BBG herleiten und den Stand-punkt vertreten/ es handele sich um Fürsorgeleistungen. Daß die Klägerin damals sich in Not befand und nicht über die notwendige Wohnungseinrichtung verfügte. ist nicht streitig* Es handelt sich aber nicht um Fürsorgeleistungen im Sinne der erwähnten Bestimmungen,
 da darunter nur solche zu verstehen sind, die auf Grund der Fürsorgepf .1 ichtverordnung vom 14, Februar 1924 (RGBl I,. 1UC) gewährt worden sind, wie sich aus § 10 Abs 2 BEG ergibt (so auch Blessin-Wilden BEG 2« Aufl § 10 Anm 6 auf Seite 278)« Wie der Senat in dem schon erwähnten Urteil vom 8'* März 1955 ausgesprochen hat, dienen auch die Int Schädigungsleistungen vielfach der Versorgung des Jhatschädigungsberechtigten* der durch Gesundheits- und andere Schäden nicht in der Lage ist, sich das zu dem.Leben Notwendige zu beschaffene Fürsorgeleistungen, die nicht von den Fürsorgeträgern., sondern von den Wiedergutmachungsbehörden erbracht sind» fallen nicht unter Satz 3, sie sind gemäß § 10 Abs 1 Satz 1 BEG anrechenbar, Dies widerspricht auch nicht der Billigkeito Lie Klägerin hat, wie die Entschädigungsakten ergebens bei den von %hv gestellten Anträgen auf die einzelnen oben aufgeführten Leistungen stets ausdrücklich ihr Einverständnis damit erklärt, daß die Beihilfen auf ihre Wiedergutmachungsansprüche und zu dem Teil auch auf den Haftentschädigungsan-spruch angerechnet werden sollen«,
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Die Revision ist daher im'Ergebnis begründete Das Urteil des Landgerichts, das die Klage abgewiesen hat; ist auch bei Anwendung des Bundesentschädigungsgesetzes richtige Die Klage ist zu Recht abgewiesen wordene Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs 1 BEG und § 91' ZPO*
Schmidt Ascher y0 Werner Wiistenberg Wilden
•J*B- *