Schon im Jahre 1950 hat der Kläger unter Berufung auf § 43 EheG die Scheidung seiner jetzigen Ehe mit der Begründung begehrt, die Beklagte sei hysterisch und habe ihm ohne Grund oft nächtelang Szenen gemacht, durch die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und er schliesslich gezwungen gewesen sei, sich von ihr zu trennen. Sie bestreitet* dass die Ehe wirklich zerrüttet sei« Wenn es zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gekommen sei, dann hätten diese ihren Grund darin gehabt, dass der Kläger sich stärker zu seiner Familie als zu ihr hingezogen gefühlt habe«, Insbesondere habe er sich von seiner Schwester Katharina nicht trennen wollen, die schwachsinnig sei und mit der sie, die Beklagter sich nicht verstanden habe. Es hat ausgeführt, die Ehe sei unheilbar zerrüttet, ein wirkliches Zusammenleben der Parteien habe nie bestanden, der Kläger habe sich praktisch immer nur besuchsweise bei der Beklagten aufgehalten«, Der Widerspruch der Beklagten sei deshalb, falls überhaupt zulässig, jedenfalls nicht beachtlich. Die Präge, welche Umstände für die Zerrüttung der Ehe ursächlich gewesen seien, hat das Berufungsgericht im einzelnen erörtert und dazu abschliessend festgestellts Der Kläger habe sowohl dadurch, dass er vom 3eginn der Ehe an den gebotenen Einsatz für seine Ehe habe vermissen lassen, als auch durch den grundlosen Abbruch seiner Besuche bei der # Trotz des alleinigen Verschuldens des Klägers hat das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten nicht für beachtlich angesehen. Wären diese vom Berufungsgericht angeführten Umstände unabhängig von dem Verschulden des Klägers als überwiegend ursächlich für die Zerrüttung der Ehe anzusehen, so wäre der Widerspruch der Beklagten gemäss § 48 Abs 2 Satz 1 EheG nicht zulässig« Bas Berufungsgericht will aber die von ihm zuvor getroffene Feststellung, dass die Zerrüttung allein auf das schuldhafte Verhalten des Klägers zurückzuführen und der Widerspruch der Beklagten deshalb zulässig sei Seine Ausführungen lassen zunächst die Möglichkeit offen, dass es sich von der Vorstellung hat bestimmen lassen, dem Kläger sei es schon bei der Eheschliessung mit der Absicht, eine echte und dauernde Lebensgemeinschaft mit der Beklagten zu verwirklichen, nicht ernst gewesen. Dafür, dass beide Parteien sich bei der EheSchliessung darüber einig gewesen seien, dass die eheliche Gemeinschaft unter ihnen nur mit Einschränkungen verwirklicht werden solle, besteht nach dem feststehenden Sachverhalt, insbesondere nach dem 3rief der Beklagten an die Mutter des Klägers vom 28«. Nach diesem Sachverhalt kann aber auch nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, davon gesprochen werden, dass es sich bei der Ehe der Parteien um eine Fehlehe gehandelt habe. Das würde voraussetzen, dass das eheliche Zusammenleben der Parteien von Anfang an durch objektive, von ihrem sittlich zu verantwortenden 7/illen unabhängige Mängel so stark belastet und behindert gewesen wäre, dass die Entwicklung ihrer Ehe zu einer echten und sinnerfüllten dauernden Lebensgemeinschaft und damit die Erfüllung des Eheversprechens, insbesondere die Bewahrung der ehelichen Gesinnung, von ^hnen auch bei aller zu demutbaren Anstrengung ihrer sittlichen Kräfte nicht erwartet werden konnte« Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben. Seine Darlegungen, insbesondere soweit sie die Schuldfrage betreffen, lassen aber keinen Zweifel darüber bestehen, dass es diese Umstände nicht als ein unabänderliches Schicksal angesehen hat, sondern davon ausgeht, dass es dem Kläger bei gutem willen und rechter ehelicher Gesinnung möglich gewesen wäre, die darin liegenden Hindernisse für eine rechte wesensgemässe Gestaltung des ehelichen Lebens zu überwinden« Eben darin, dass er diesen guten Willen und diese rechte eheliche Gesinnung nicht aufbrachte, sondern wiederholt ein mit einer solchen Gesinnung unvereinbares Verhalten zeigte, liegt ja auch nach der Annahme des Berufungsgerichts sein Verschulden, das somit als freie, von ihm zu verantwortende V.illensentscheidung nicht nur die eigentliche Ursache der Zerrüttung bildet, sondern auch die wesensgemässe Entfaltung der Ehe von vornherein verhindert hat* Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht es ausdrückt, schon von 3eginn der Ehe an den gebotenen Einsatz für seine Ehe vermissen lassen (Bü S 20) und Mnie den Versuch unternommen, mit der Beklagten eine wirkliche Ehe zu führen" (BU S 26), obwohl ihm das, wie auch das Berufungsgericht annimmt, möglich und zuzu demuten war* Ist aber die Ehe an dem eindeutigen j eines gemeinsamen Lebens abhänge, ob die Verwirklichung der gelobten Lebensgemeinschaft möglich sei, so hat er damit den Begriff der Fehlehe nicht anders bestimmen wollen als es hier geschehen ist. War aber die Ehe der Parteien keine Fehlehe in dem obigen Sinne, so würde ihre Aufrechterhaltung nur dann sittlich nicht vertretbar sein, wenn festzustellen wäre, dass auch bei der Beklagten eine echte innere Bindung an die Ehe und eine aufrichtige Bereitschaft, diese fortzusetzen, nicht vorhanden sei* Eine solche Feststellung hat aber das Berufungsgericht nicht getroffen, vielmehr wiederholt (BU S 11 u. legt hat, ist die Aufrechterhaltung einer Ehe, zu der sich die Ehegatten als zu einer ihrem sittlichen Wesen nach grundsätzlich unlösbaren Gemeinschaft miteinander verbunden haben und deren Verwirklichung sich auch in ihrem ehelichen Zusammenleben als an sich möglich erwiesen hot, sittlich nicht ungerechtfertigt, solange ein Ehegatte in echter innerer Bindung an diesen Sinn der Ehe und in der Bereitschaft, ihn zu verwirklichen, die Scheidung ablehnt* Würde man diese Bindung und Bereitschaft und den darauf gegründeten Widerspruch bei einer solchen Sachlage nicht beachten, so würde man mit dieser Bindung und Bereitschaft auch die in ihnen verwurzelte Persönlichkeit des widersprechenden Ehe-gatten* deren Würde nur durch die Aufrechterhaltung der Ehe voll gewahrt bleiben kann, missachten. Bas hat das Berufungsgericht, das in dieser Hinsicht nur von einem “ideellen Interesse“ der Beklagten spricht, ihren Lebensabend nicht als geschiedene Frau verbringen zu müssen, (BU S 26), nicht voll erkannt.Aus seinen Feststellungen ergibt sich auch nicht, dass diesem sittlichen Wert ein höherer oder ein höherwertiges sittliches Interesse gegenüberstehe, für dessen Verwirklichung der Kläger mit seinem Klagebegehren eintrete.
S IV ZR 48/55 l Verkündet am 21c September 1955 Schorm, Justizangestt als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen 2474 C01 des Volkes In dem Rechtsstreit der Ehefrau Elise Luise Viktoria geb, St Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Bankangestellten Wilhelm S Kläger und Revisionsbeklagten. - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr„ hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21, September 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr« Kregel, Scheffler und WUstenberg für Recht erkannt: Das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 11. Januar 1955 wird aufgehoben« Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 14o Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 1, Dezember 1953 geändert. Die Klege wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen i Tatbestands Die Parteien haben sieh im Jahre 1935 kennen gelernt und seit dem Jahre 1936 miteinander geschlechtlich verkehrt. Sie haben am 17. Dezember 1941 miteinander die Ehe geschlossen. Kinder sind aus ihrer Verbindung nicht hervor-gegangen. Beide Parteien waren, als sie einander kennen-lernten« schon einmal verheiratet gewesen. Die frühere Ehe des Klägers ist durch Urteil des Landgerichts in Köln vom 30= Kovember 1925 - 8 R 52/25 - aus seinem Verschulden geschieden worden, während die Ehe der Beklagten durch Urteil des Landgerichts in Köln vom 10. März 1924 - 8 R 143/23 -aus Verschulden ihres damaligen Ehemannes geschieden worden ist. ln dem Zeitpunkt, als die Parteien miteinander die Ehe eingingen, war der Kläger 48 und die Beklagte 50 Jahre alt. Der letzte Eheverkehr war am 14. April 1949« Seitdem leben die Parteien getrennt, und zwar der Kläger in seiner elterlichen Wohnung in und die Beklagte in ihrer Dmpsr Yfohnung, die sie seit 37 Jahren innehat. Schon im Jahre 1950 hat der Kläger unter Berufung auf § 43 EheG die Scheidung seiner jetzigen Ehe mit der Begründung begehrt, die Beklagte sei hysterisch und habe ihm ohne Grund oft nächtelang Szenen gemacht, durch die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und er schliesslich gezwungen gewesen sei, sich von ihr zu trennen. Durch Beschluss des Landgerichts id Köln vom 19. Juni 1950 - 14 R 114/50 - ist ihm für diese Klage das Armenrecht verweigert worden, weil angesichts seines eigenen Verhaltens etwaige Verfehlungen der Beklagten nicht so gross seien, dass sie eine Scheidung rechtfertigen könnten* Ilunraehr begehrt der Kläger die Scheidung aus § 48 EheG* Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen. Sie bestreitet* dass die Ehe wirklich zerrüttet sei« Wenn es zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gekommen sei, dann hätten diese ihren Grund darin gehabt, dass der Kläger sich stärker zu seiner Familie als zu ihr hingezogen gefühlt habe«, Insbesondere habe er sich von seiner Schwester Katharina nicht trennen wollen, die schwachsinnig sei und mit der sie, die Beklagter sich nicht verstanden habe. Dass seine Schwester geistig beschränkt sei, hat der Kläger bestritten und lediglich eingeräumt, sie sei etwas unselbständig» Im übrigen hat er vorgetragen«, er habe sich allein wegen des zänkischen, herrsch- und streitsüchtigen Wesens der Beklagten von dieser abgewandt. Die Beklagte habe ihm Szenen gemacht, die ihn schon kurze Zeit nach der Eheschliessung veranlasst hätten, sich bei seiner Arbeitgeberin, der (^■■■■bank, um eine Stelle nach BflIB zu bewerben, von wo er sich dann nach habe versetzen lassen«, Alle seine späteren Versuche, mit der Beklagten ein harmonisches Verhältnis herzustellen, seien an ihrer Neigung gescheitert, immer und um jeden Preis ihren willen durchzusetzen. Das Landgericht hat nach Vernehmung der Beklagten der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, die Ehe sei unheilbar zerrüttet, ein wirkliches Zusammenleben der Parteien habe nie bestanden, der Kläger habe sich praktisch immer nur besuchsweise bei der Beklagten aufgehalten«, Der Widerspruch der Beklagten sei deshalb, falls überhaupt zulässig, jedenfalls nicht beachtlich. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Scheidung bestätigt und das Urteil des Landgerichts nur insoweit geändert, als es ausgesprochen hat, dass den Kläger ein Verschulden treffe» Hit der Revision, die das Oberlandesgericht zugelassen hat, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründe z Bas Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die streitenden Ehegatten länger als drei Jahre getrennt leben und dass ihre Ehe tiefgreifend und unheilbar zerrüttet ist. Die in 5 48 Abs 1 EheG für eine Scheidungsklage aufgestellten Voraussetzungen sind damit erfüllt» Die Präge, welche Umstände für die Zerrüttung der Ehe ursächlich gewesen seien, hat das Berufungsgericht im einzelnen erörtert und dazu abschliessend festgestellts Der Kläger habe sowohl dadurch, dass er vom 3eginn der Ehe an den gebotenen Einsatz für seine Ehe habe vermissen lassen, als auch durch den grundlosen Abbruch seiner Besuche bei der # Beklagten schuldhaft die Ehe zerrüttet» Auch diese Feststellung ist rechtlich unbedenklich» • Trotz des alleinigen Verschuldens des Klägers hat das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten nicht für beachtlich angesehen. Es ist der Auffassung, dass die besonderen Umstände des Palles die Aufrechterhaltung der.Ehe sittlich nicht rechtfertigten. Das Berufungsgericht hat diese Auffassung in eingehender Y/ürdigung des Sachverhalts begründet» Seine Ausführungen zu diesem Punkt sind jedoch nicht frei von rechtlichen Bedenken» Sie stehen zunächst in .Viderspruch zu den rechtlich einwandfreien Erwägungen, die das Berufungsgericht seihst hei der Erörterung der Schuldfrage angestellt hat* Während es dort, wie dargelegt, zu dem eindeutigen Ergebnis kommt, dass der Kläger die Ehe schuldhaft zerrüttet habe, führt es die Zerrüttung hei der Erörterung des Widerspruchs der Beklagten auf eine Reihe andere Ursachen zurück, ohne dabei die Frage zu stellen, oh und in welchem Masse diese sich erst durch das schuldhafte Verhalten des Klägers als ehe-zerstörend ausgewirkt haben* So werden als ”tiefere Gründer die der Ehe der Parteien eine ihrem Wesen entsprechende Entfaltung unmöglich gemacht haben”, das fortgeschrittene Alter der Parteien, ihre durch die lange Zeit des Unverheiratetseins verringerte Fähigkeit, sich einander anzu-passen, die auf beiden Seiten festzustellende ITeigung zu Streitigkeiten, insbesondere auch die Bindung des Klägers an seine Familie angeführt* Weiter wird dargelegt, dass die nach einem vorangegangenen mehrjährigen Geschlechtsverhältnis vorgenommene Jheschliessung "vielleicht gegen den Willen der Parteien" nur dazu geführt habe, dieses Verhältnis zu legalisieren, das nach der EheSchliessung von den Parteien fortgeführt worden sei, ohne dass ihre Verbindung die mit der Ehe wesensmässig verbundene Steigerung zu einer echten Lebensgemeinschaft erfahren habe* Wären diese vom Berufungsgericht angeführten Umstände unabhängig von dem Verschulden des Klägers als überwiegend ursächlich für die Zerrüttung der Ehe anzusehen, so wäre der Widerspruch der Beklagten gemäss § 48 Abs 2 Satz 1 EheG nicht zulässig« Bas Berufungsgericht will aber die von ihm zuvor getroffene Feststellung, dass die Zerrüttung allein auf das schuldhafte Verhalten des Klägers zurückzuführen und der Widerspruch der Beklagten deshalb zulässig sei (BU S 17) nicht widerrufen« Ea wiederholt srie vielmehr beiläufig auch in diesem Zusammenhang (BU S 24 u. 25)« Das Berufungsgericht ist sich jedoch ersichtlich des Unterschiedes zwischen einem schuldhaften Verhalten einerseits und den objektiven, dieses Verhalten veranlassenden und motivierenden Umständen, wie er in der in 3GHZ 2, 255 (258) veröffentlichten Entscheidung dargelegt ist, bei ' der Prüfung der Beachtlichkeit des Widerspruchs nicht klar bewusst gewesen. Infolgedessen hat es hier dem Verschulden des Klägers nicht das ihm zukommende Gewicht beigemessen. und ist auch zu einem unzutreffenden Begriff der "Fehlehe11 / gelangt. Seine Ausführungen lassen zunächst die Möglichkeit offen, dass es sich von der Vorstellung hat bestimmen lassen, dem Kläger sei es schon bei der Eheschliessung mit der Absicht, eine echte und dauernde Lebensgemeinschaft mit der Beklagten zu verwirklichen, nicht ernst gewesen. Dieser Umstand würde indes nicht gegen die Aufrecht erljaltung der Ehe sprechen können. Das Eheversprechen ist seinem objektiven Wesen nach auf die Begründung und fortwährende Verwirklichung einer bis zu dem Tode eines Ehegatten fortdauernden Lebensgemeinschaft gerichtet. Seine verpflichtende Kraft kann nicht dadurch abgeschwächt werden, dass ein Ehegatte bei der Eheschliessung sich insgeheim vorbehält, es nur mit Einschränkungen zu erfüllen (vgl auch § 13 Abs 2 EheG). Dafür, dass beide Parteien sich bei der EheSchliessung darüber einig gewesen seien, dass die eheliche Gemeinschaft unter ihnen nur mit Einschränkungen verwirklicht werden solle, besteht nach dem feststehenden Sachverhalt, insbesondere nach dem 3rief der Beklagten an die Mutter des Klägers vom 28«. März 1942 (31 123 d.A.) kein Anhalt. Nach diesem Sachverhalt kann aber auch nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, davon gesprochen werden, dass es sich bei der Ehe der Parteien um eine Fehlehe gehandelt habe. Das würde voraussetzen, dass das eheliche Zusammenleben der Parteien von Anfang an durch objektive, von ihrem sittlich zu verantwortenden 7/illen unabhängige Mängel so stark belastet und behindert gewesen wäre, dass die Entwicklung ihrer Ehe zu einer echten und sinnerfüllten dauernden Lebensgemeinschaft und damit die Erfüllung des Eheversprechens, insbesondere die Bewahrung der ehelichen Gesinnung, von ^hnen auch bei aller zu demutbaren Anstrengung ihrer sittlichen Kräfte nicht erwartet werden konnte« Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben. Das Berufungsgericht führt zwar eine Reihe von Umständen an, die sich nach seiner LIeinung für das Zustandekommen einer festen Bindung und einer echten Lebensgemeinschaft unter den Parteien hindernd auswirkten. Seine Darlegungen, insbesondere soweit sie die Schuldfrage betreffen, lassen aber keinen Zweifel darüber bestehen, dass es diese Umstände nicht als ein unabänderliches Schicksal angesehen hat, sondern davon ausgeht, dass es dem Kläger bei gutem willen und rechter ehelicher Gesinnung möglich gewesen wäre, die darin liegenden Hindernisse für eine rechte wesensgemässe Gestaltung des ehelichen Lebens zu überwinden« Eben darin, dass er diesen guten Willen und diese rechte eheliche Gesinnung nicht aufbrachte, sondern wiederholt ein mit einer solchen Gesinnung unvereinbares Verhalten zeigte, liegt ja auch nach der Annahme des Berufungsgerichts sein Verschulden, das somit als freie, von ihm zu verantwortende V.illensentscheidung nicht nur die eigentliche Ursache der Zerrüttung bildet, sondern auch die wesensgemässe Entfaltung der Ehe von vornherein verhindert hat* Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht es ausdrückt, schon von 3eginn der Ehe an den gebotenen Einsatz für seine Ehe vermissen lassen (Bü S 20) und Mnie den Versuch unternommen, mit der Beklagten eine wirkliche Ehe zu führen" (BU S 26), obwohl ihm das, wie auch das Berufungsgericht annimmt, möglich und zuzu demuten war* Ist aber die Ehe an dem eindeutigen j sittlichen Versagen des Klägers gescheitert, so war sie ! % keine Fehlehe in dem obigen Sinne* • i Wenn der erkennende Senat in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung 3GHZ 1, 87 (91) ausgeführt hat, dass es auch von dem Willen der Ehegatten zur Gestaltung # i eines gemeinsamen Lebens abhänge, ob die Verwirklichung der gelobten Lebensgemeinschaft möglich sei, so hat er damit den Begriff der Fehlehe nicht anders bestimmen wollen als es hier geschehen ist. Es sollte damit lediglich, wie in späteren Entscheidungen des Senats näher ausgeführt -wurde* zu dem Ausdruck gebracht werden, dass bei der Prüfung der Erfüllbarkeit des Eheversprechens auch auf das sittliche Vermögen der Ehegatten Rücksicht zu nehmen sei (vgl die obenangeführte Entscheidung 3GHZ 2, 255 ^258/) > War aber die Ehe der Parteien keine Fehlehe in dem obigen Sinne, so würde ihre Aufrechterhaltung nur dann sittlich nicht vertretbar sein, wenn festzustellen wäre, dass auch bei der Beklagten eine echte innere Bindung an die Ehe und eine aufrichtige Bereitschaft, diese fortzusetzen, nicht vorhanden sei* Eine solche Feststellung hat aber das Berufungsgericht nicht getroffen, vielmehr wiederholt (BU S 11 u. 27) auf die Bereitschaft der Beklagten zur Fortsetzung der Ehe hingewiesen« Wie der Senat in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 18- Juni 1955 - IV ZR 71/55 - näher darge- legt hat, ist die Aufrechterhaltung einer Ehe, zu der sich die Ehegatten als zu einer ihrem sittlichen Wesen nach grundsätzlich unlösbaren Gemeinschaft miteinander verbunden haben und deren Verwirklichung sich auch in ihrem ehelichen Zusammenleben als an sich möglich erwiesen hot, sittlich nicht ungerechtfertigt, solange ein Ehegatte in echter innerer Bindung an diesen Sinn der Ehe und in der Bereitschaft, ihn zu verwirklichen, die Scheidung ablehnt* Würde man diese Bindung und Bereitschaft und den darauf gegründeten Widerspruch bei einer solchen Sachlage nicht beachten, so würde man mit dieser Bindung und Bereitschaft auch die in ihnen verwurzelte Persönlichkeit des widersprechenden Ehe-gatten* deren Würde nur durch die Aufrechterhaltung der Ehe voll gewahrt bleiben kann, missachten. Bass eine trotz des Widerspruchs der Beklagten ausgesprochene Scheidung der Ehe im vorliegendem Palle eine solche Missachtung ihrer persönlichen Würde nicht in sich schliesse, ergibt der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt nicht. Diesem sittlichen Wert ihrer persönlichen Würde, den die Beklagte mit ihrem Widerspruch verteidigt. kommt somit für dessen Beachtlichlceit eine entscheidende Bedeutung zu. Bas hat das Berufungsgericht, das in dieser Hinsicht nur von einem “ideellen Interesse“ der Beklagten spricht, ihren Lebensabend nicht als geschiedene Frau verbringen zu müssen, (BU S 26), nicht voll erkannt.Aus seinen Feststellungen ergibt sich auch nicht, dass diesem sittlichen Wert ein höherer oder ein höherwertiges sittliches Interesse gegenüberstehe, für dessen Verwirklichung der Kläger mit seinem Klagebegehren eintrete. Hach allem ist nicht dargetan, dass die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht vertretbar sei. Dem Scheidungsbegehren des Klägers kann deshalb nicht entsprochen werden« Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 97 ZPO. Kregel Schmidt Scheffler Baske Wüstenberg