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BGH · IV ZR 48/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 48/54

hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8, Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Lr»v0Werner und Wüstenberg für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom ll.Dezember 1953 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung des Beklagten zu 1 wegen des gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Anspruchs, die Zwangsvollstreckung in ihr eingebrachtes Gut zu dulden, entfällt. langen, wollten sie eine Hypothek auf ihr HotelgrundstUck aufnehmen* Versuche, von der Klägerin eine Hypothek zu erlangen, hatten keinen Erfolg, da diese nach den für sie geltenden Bestimmungen Hotelgrundstücke nicht beleihen durfte. Die Klägerin erklärte sich nach weiteren Verhandlungen mit den Beklagten bereit, an deren Stelle die Pfandbriefe zu erwerben, wenn die Beklagten ihr 10 # des Nennbetrags der Pfandbriefe zu dem Ausgleich des Verlusts, den dieses Geschäft für sie bringe, vergüten würden* Wirtschaftlich gesehen konnte für die Klägerin ein Verlust dadurch eintreten, dass sie Hypothekenpfandbriefe auf dem freien Markt-zu einem erheblich gerin-*geren Kurswert hätte erwerben können. Sie verpflichteten sich in der Urkunde, den Betrag in monatlichen Raten von 1,000,— DM jeweils am Monatsersten, beginnend mit dem 1, Mai 1950, abzutragen* Das Darlehen, zu dessen Sicherung eine Hypothek, und zwar eine für die Hypothekenbank unkündbare Tilgungshypothek eingetragen wurde, wurde in der Folgezeit nur mit Da die Beklagten ihren Verpflichtungen aus der Urkunde vom 7, März 1950 der Klägerin gegenüber nicht nachkamen, hat diese Klage im Urkundenprozess erhoben mit dem Antrag? Die von den Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen und der Rechtsstreit im Nachverfahren fortgesetzt. Die Beklagten haben vorgetragen, die zwischen ihnen und der Klägerin getroffenen Abmachungen seien nichtig. 1» Das Berufungsgericht hat frei von Rechtsirrtum dargelegt, dass die Abmachungen nicht den Tatbestand des Wuchers erfüllen., Die von der Revision gegen diese Ausführungen des angefochtenen Urteils gerichteten Angriffe greifen nicht durch» Wucher könnte nach § 138 Abs 2 BGB überhaupt nur vorliegen, wenn die Klägerin sich einen Vermögensvorteil hat gewähren oder versprechen lassen. Daran fehlt es nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, Die Klägerin liess sich die 7*000,— DM dafür versprechen, dass sie der Württembergischen Hypothekenbank Pfandbriefe im Nennbetrag von 70,000,— DM zu dem Kurs von 97*25 $ abnahm, Damit ermöglichte sie den Beklagten, ein Darlehen in entsprechender Höhe zu erlangen. Diese Verpflichtung, die die Klägerin den Beklagten gegenüber einging, hatte für sie erhebliche wirtschaftliche Nachteile zur Folge» Denn sie konnte von anderer Seite Pfandbriefe zu dem Kurse von 85 % erwerben, Da die von den Beklagten versprochene Leistung den finanziellen Nachteil der Klägerin nicht einmal voll ausgleicht, hat die Klägerin sich keinen Vermögensvorteil .versprechen lassen» Für die Frage, ob eine der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen gegen die guten Sitten verstösst, müssen daher auch die mit dieser Vereinbarung in engem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte mit gewürdigt werden. 3« Schliesslich hat die Klägerin dadurch, dass sie sich den durch den Erwerb der Pfandbriefe für sie ergebenden Verlust von den Beklagten teilweise ersetzen liess, nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstossen. Die Klägerin erlitt wirtschaftlich betrachtet einen echten Verraögensschaden, denn sie hätte, da keine Preisbindungen für den freien Handel mit Pfandbriefen bestanden, diese, ohne gegen das Gesetz zu verstossen, zu einem wesentlich geringeren Kurs erwerben können. Andererseits entsprach auch die Hypothekenbank nur den für sie geltenden Bestimmungen und verstiess nicht gegen gesetzliche Gebote, wenn sie ihre Pfandbriefe nur zu dem amtlichen Kurs abgab. Es verstösst daher nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen, wenn die Klägerin, die die Pfandbriefe nur im Interesse der Beklagten kaufte, sich von diesen den für sie entstehenden Nachteil ausgleichen liess. 4* Die Beklagten können sich gegenüber ihren der Klägerin bestehenden Verbindlichkeiten auch nicht darauf berufen, dass die Hypothekenbank ihnen das Darlehen nur mit 60.000,-

Zitierte Normen: § 138 BGB
PfandbriefeDarlehenVereinbarungKlägerinHypothekenbankRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 48/54

Verkündet am 14-= Juli 1954 V/üst, Justizobersekr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des'Volkes In dem Rechtsstreit
1„
2,
des Herbert
S
9
dessen Ehefrau Luise
S
9
beide wohnhaft in B
9
Beklagte, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die	Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft,
K^m^platz vertreten durch ihren Vorstand:
alle in Hamburg,
 Herbert Ehrich Er »Henry-
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8, Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Lr»v0Werner und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom ll.Dezember 1953 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung des Beklagten zu 1 wegen des gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Anspruchs, die Zwangsvollstreckung in ihr eingebrachtes Gut zu dulden, entfällt.
Von Rechts wegen
3
4t
•7 y
 
Tatbestand;
Die Beklagten sind Eigentümer des Hotels MV
M
in
 Um für den Ausbau ihres Hotels Geld zu er-
langen, wollten sie eine Hypothek auf ihr HotelgrundstUck aufnehmen* Versuche, von der Klägerin eine Hypothek zu erlangen, hatten keinen Erfolg, da diese nach den für sie geltenden Bestimmungen Hotelgrundstücke nicht beleihen durfte. Die Beklagten erhielten jedoch ein Darlehen in Höhe von
70.000,	— DM, das hypothekarisch zu sichern war, von. der Würt tembergischen Hypothekenbank für den Pall zugesagt, dass sie einen entsprechenden Posten Hypothekenpfandbriefe dieser Bank zu dem Emissionskurs von etwa 98 # erwerben würden. Die Klägerin erklärte sich nach weiteren Verhandlungen mit den Beklagten bereit, an deren Stelle die Pfandbriefe zu erwerben, wenn die Beklagten ihr 10 # des Nennbetrags der Pfandbriefe zu dem Ausgleich des Verlusts, den dieses Geschäft für sie bringe, vergüten würden* Wirtschaftlich gesehen konnte für die Klägerin ein Verlust dadurch eintreten, dass sie Hypothekenpfandbriefe auf dem freien Markt-zu einem erheblich gerin-*geren Kurswert hätte erwerben können. Auf Grund ihrer Vereinbarung stellten die Beklagten am 7* März 1950 der. Klägerin ein Schuldanerkenntnis aus, worin sie anerkannten,
 ihr 7.000,— DM zu schulden. Sie verpflichteten sich in der Urkunde, den Betrag in monatlichen Raten von 1,000,— DM jeweils am Monatsersten, beginnend mit dem 1, Mai 1950, abzutragen* Das Darlehen, zu dessen Sicherung eine Hypothek, und zwar eine für die Hypothekenbank unkündbare Tilgungshypothek eingetragen wurde, wurde in der Folgezeit nur mit
60.000,	— DM ausbezahlt. Von dieser Summe wurde ein einmaliger Kostenbeitrag von 4.200,— DM abgezogen* Jährlich 9 # des vereinbarten Hypothekenkapitals waren als Zinsen und Armortisation zu leisten, Der Zinssatz selbst betrug 6
Da die Beklagten ihren Verpflichtungen aus der Urkunde vom 7, März 1950 der Klägerin gegenüber nicht nachkamen, hat diese Klage im Urkundenprozess erhoben mit dem Antrag?
die Beklagten als GesamtSchuldner zu verurteilen, an sie 3*000,— UM nebst 7 $ Zinsen von 1.000,— DM ab 1. Mai 1950, von weiteren l-.OOO,— DM ab 1, Juni 1950 und weiteren 1„000,— DM ab L Juli 1950 zu zahlen, ferner je weitere 1,000,— DM am 1, August,
1, September, 1, Oktober und 1, November zu zahlen, den beklagten Ehemann zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau zu dulden.
Die Beklagten haben beantragt?
die Klage abzuweisen, für den Fall der Verurteilung ihnen aber ihre Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.
Das Landgericht hat die Beklagten durch Urteil vom 31. Juli 1950 nach dem Klagantrag unter Vorbehalt ihrer Rechte im Nachverfahren verurteilt. Die von den Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen und der Rechtsstreit im Nachverfahren fortgesetzt. In diesem Verfahren haben die Beklagten beantragt,
 das Urteil vom 31. Juli 1950 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben vorgetragen, die zwischen ihnen und der Klägerin getroffenen Abmachungen seien nichtig.
Sie hätten sich in einer ausserordentlichen wirtschaftlichen Notlage befunden und seien dringend auf Geld angewiesen gewesen. Diese Notlage habe die Klägerin ausgenutzt und sich eine ungerechtfertigte Vergütung versprechen las-
sen. Durch die Vereinbarung seien auch die Emissionsbedingungen für Hypothekenpfandbriefe umgangen worden.
Die Klägerin hat beantragt,
 das Vorbehaltsurteil aufrechtzuerhalten«,
Sie hat behauptet, sie habe an dem Geschäft kein Interesse gehabt und dies den Beklagten auch deutlich zu dem Ausdruck gebracht* Sie habe die Beklagten wiederholt darauf hingewiesen, dass ihnen der Kredit sehr teuer kommen werde, und sie veranlasst, sich zu überlegen, ob sie ihn zu diesen Bedingungen auf nehmen wollten,1 Der Vertreter der Beklagten habe aber erklärt, im Hotelgewerbe werde soviel verdient, dass die Bedingungen tragbar seien. Von einer Notlage der Beklagten sei ihnen nichts bekannt gewesen.
Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt.
Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter«. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen*
Entsehe idungsgründe;
Die Revision ist unbegründet.
Der Senat trägt keine Bedenken, dass der Beklagte zu 1 prozessfähig ist. Der vorgetragene Sachverhalt, insbesondere das bei den Akten befindliche Zeugnis des Arztes Dr.med.F^^I vom 10, Januar 1952, enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erkrankung des Klägers zu 1 so schwer war, dass begründete Zweifel an seiner Brozeßfähigkeit auf-kommen können.
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Die Beklagten sind auf Grund ihrer mit der Klägerin getroffenen Abmachungen verpflichtet, an diese 7«000,— DM zu zahlen» Die Abmachungen sind weder sittenwidrig, noch aus einem anderen Grunde nichtig»
1» Das Berufungsgericht hat frei von Rechtsirrtum dargelegt, dass die Abmachungen nicht den Tatbestand des Wuchers erfüllen., Die von der Revision gegen diese Ausführungen des angefochtenen Urteils gerichteten Angriffe greifen nicht durch» Wucher könnte nach § 138 Abs 2 BGB überhaupt nur vorliegen, wenn die Klägerin sich einen Vermögensvorteil hat gewähren oder versprechen lassen. Daran fehlt es nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, Die Klägerin liess sich die 7*000,— DM dafür versprechen, dass sie der Württembergischen Hypothekenbank Pfandbriefe im Nennbetrag von 70,000,— DM zu dem Kurs von 97*25 $ abnahm, Damit ermöglichte sie den Beklagten, ein Darlehen in entsprechender Höhe zu erlangen. Diese Verpflichtung, die die Klägerin den Beklagten gegenüber einging, hatte für sie erhebliche wirtschaftliche Nachteile zur Folge» Denn sie konnte von anderer Seite Pfandbriefe zu dem Kurse von 85 % erwerben, Da die von den Beklagten versprochene Leistung den finanziellen Nachteil der Klägerin nicht einmal voll ausgleicht, hat die Klägerin sich keinen Vermögensvorteil .versprechen lassen»
2, Die Vereinbarung ist auch nicht .nach § 138 Abs 1 BGB nichtig» Rechtlich liegen drei verschiedene Rechtsgeschäfte vor, nämlich erstens die Vereinbarung zwischen den hier streitenden Parteien über den Erwerb der Pfandbriefe durch die Klägerin, zweitens der Kauf der Pfandbriefe durch die Klägerin bei der Hypothekenbank und drittens die Gewährung des hypothekarisch gesicherten Darlehens von der Hypotheken-
bank an die Beklagten« Wirtschaftlich sind die Geschäfte miteinander eng verbunden. Für die Frage, ob eine der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen gegen die guten Sitten verstösst, müssen daher auch die mit dieser Vereinbarung in engem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte mit gewürdigt werden. Es könnte sein, dass das zwischen den Parteien geschlossene Rechtsgeschäft für sich betrachtet makelfrei ist, dass es aber sittenwidrig ist, wenn es in seinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den anderen Rechtsgeschäften betrachtet wird. Indes ergibt sich auch bei einer Gesamtwürdigung, dass das hier in Frage stehende Rechtsgeschäft nicht gegen die guten Sitten verstösst. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich allein' darum, dass die Hypothekenbank den Beklagten einen hypothekarisch gesicherten Kredit eingeräumt hat, für den . sich die Zinsverpflichtung der Beklagten nicht allein aus den bei dem Hypothekengeschäft getroffenen Abmachungen ergibt, sondern unter Berücksichtigung der Aufwendungen, die die Beklagten für die gleichfalls ausbedungene Abnahme der Pfandbriefe machen mussten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beläuft sich die Zinsverbindlichkeit der Beklagten danach auf insgesamt 8 l/2 Biese Zinszahlung ist die Leistung, die die Beklagten insgesamt zu erbringen haben. Andererseits ist sie auch der gesamte geldliche Vorteil, der sich für die' Gegenseite aus dem Geschäft ergibt. Bie Beklagten erhielten dafür ein von der Gläubigerin grundsätzlich unkündbares 19 Jahre laufendes Tilgungsdarlehen. Bass das Barlehen tatsächlich von der Gläubigerin gekündigt worden ist und deswegen erheblich früher zurückgezahlt werden muss, hat im Zusammenhang mit den hier anzustellenden Erwägungen ausser Betracht zu bleiben». Bie Kündigung ist erfolgt, weil die Beklagten den ihnen nach dem Barlehensvertrag obliegenden Pflichten nicht nachgekommen
 
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sind. Sie haben damit die vorzeitige Fälligkeit selbst verschuldet,. Die übernommenen Pflichten, deren Zuwiderhandlung die vorzeitige Kündigung auslösen konnte, sind aber nicht aussergewöhnlich oder besonders hart. Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, ist ein Zinssatz von 8 l/2 9© für ein Darlehen mit einer so langen Laufzeit nicht besonders hoch. Somit haben auch die vorgenommenen Rechtsgeschäfte insgesamt nicht zu einer Übervorteilung der Beklagten geführt.- Aus diesem Gesichtspunkt heraus kann demnach auch eine Nichtigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs 1 BGB nicht an- ‘ genommen werden,
3« Schliesslich hat die Klägerin dadurch, dass sie sich den durch den Erwerb der Pfandbriefe für sie ergebenden Verlust von den Beklagten teilweise ersetzen liess, nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstossen. Die Klägerin erlitt wirtschaftlich betrachtet einen echten Verraögensschaden, denn sie hätte, da keine Preisbindungen für den freien Handel mit Pfandbriefen bestanden, diese, ohne gegen das Gesetz zu verstossen, zu einem wesentlich geringeren Kurs erwerben können. Andererseits entsprach auch die Hypothekenbank nur den für sie geltenden Bestimmungen und verstiess nicht gegen gesetzliche Gebote, wenn sie ihre Pfandbriefe nur zu dem amtlichen Kurs abgab. Es verstösst daher nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen, wenn die Klägerin, die die Pfandbriefe nur im Interesse der Beklagten kaufte, sich von diesen den für sie entstehenden Nachteil ausgleichen liess.
4* Die Beklagten können sich gegenüber ihren der Klägerin bestehenden Verbindlichkeiten auch nicht darauf berufen, dass die Hypothekenbank ihnen das Darlehen nur mit 60.000,-
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ausgezahlt hat. Die Klägerin war nur verpflichtet, Pfandbriefe im Nennbetrag von 70,000,— DM zu kaufen. Es oblag ihr nicht, dafür zu sorgen, dass auch die Hypothekenbank ihre Verpflichtungen gegenüber den Beklagten erfüllte. Sofern das nicht geschehen sein sollte, wäre es allein Sache der Beklagten, deswegen gegen die Hypothekenbank ‘vorzugehen,
5- Ob die Hypothekenbank die Herausgabe des hypothekarisch gesicherten Darlehens von dem Erwerb der Pfandbriefe abhängig machen durfte, oder ob darin eine unzulässige Umgehung des § 14 des Hypothekenbankgesetzes liegt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Das Schicksal dieser zwischen der Hypothekenbank und den Beklagten getroffenen Vereinbarungen berührt insoweit nicht die Rechtswirksamkeit der zwischen den hier streitenden Parteien getroffenen Abmachungen.
6. Mit Rücksicht auf die gemäss Art 117 Abs 1 G-rundG am 1. April 1953 eingetretene Rechtsänderung musste die in den Vorinstanzen ausgesprochene Verurteilung des Beklagten zu 1, die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Out seiner Ehefrau zu dulden, entfallen.
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Die Revision musste daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden*
Schmidt Raske Johannsen	v.Werner	Wüstenberg