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BGH · IV ZR 48/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 48/53

RpChtssatz; Hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs aus Rechtsirrtum verneint, so hat das Revisionsgericht in der Regel die Sache zur anderweiten Entscheidung zurückzuverweisen und nicht selbst sachlich zu entscheiden, Hilfserwägungen des Berufungsgerichts, dass die Klage auch aus sachlich-rechtlichen Gründen .abzuweisen wäre, sind grundsätzlich vom • Revisionsgericht nicht zu beachten, Aktenzeichen: IV ZR 48/53 LG Itzehoe . Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5- Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31.-. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des ’evisionsreohtszugs, an das Berail ■ ..fungsgerieht zurückverwiesen, ü. §1 iBl Der Beklagte ist' Eigentümer des Fischkutters »ra—ri .Das Schiff wurde im Mai 1940 auf Grund des Reichsleistungs-ggesetzes (RLG-) für die deutsche Kriegsmarine zur Benutzung in Anspruch genommen. März 1946 teilte die KMD HflHNNR dem Beklagten mit, in den nächsten Tagen ffgwerde ein Betrag von 27.390,12 RM als endgültige Zahlung * angf viesen; die Kosten für den Einbau des Motors könnten icht erstattet werden, da dieser schon vor dem 8. "Das Schiff war nach dem RLG erfasst,daher gehen Eückbauten und Reparaturen vertragsmässig zu Lasten der KMD H| Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und zur gründung ausgeführt, die deutsche Gerichtsbarkeit sei gegeben. Das Landgericht hat die Sache der britischen BesaJ behörde gemäss Art 3 Abs 2 des AHKG Nr 13 v.org'elegt. gemacht, der ordentliche Rechtsweg für den erhobenen anspruch sei nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage als unzuj abgewiesen und die Revision zugelassen. . 7,one entnommen worden sind« Auf die von der liilitärreg: unter dem 14- August 1951 erteilte Genehmigung kommt e hiernach nicht mehr an. Es befindet sich insoweit in Übereinstij mung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der wiederholt ausgesprochen hat, dass die Klägerin Inhaber: des Aktivvermögens des Deutschen Reichs geworden ist (B( 308/310-3147; Urteile des Senats vom 28= Februar 1952 ..j - IV ZR 157/50 = BGHZ 5, 205/insoweit nicht abgedruckt/ vom 22. Das Berufungsgericht führt aus, die Verpflichtung, die der Zahlung an den Beklagten zugrunde liege, gründe si Da die an den Beklagten geleistete Zahlung eine Ent sc digungsleistung im Sinne, dieser Vorschrift .gewesen .sl müsse auch aus diesem weiteren Grunde der Klägerin f| ihren Anspruch der ordentliche Rechtsweg verschlosserl bleiben. Hach der 1$ Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind e.B. Strei-jU- tigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungs-Verhältnis (BGHZ 1, 369; 3, 162; Urteil vom 11, Oktober 1951 - IV ZR 71/50 -) oder über eine Entschädigung nach dem RLG (BGHZ 4, IO/46 ff/; 68/72 ff/; 266/271 ff/; 5, 205/511/; 8, 344/345 f/) durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden, Das Berufungsgericht hat verkannt, dass es sich hier um eine Streitigkeit der letztgenannten Art i';1"'handelt A / A ’ ■ A ' • 5 2, Die HMD 3 AHlü hat die von ihr angewiesene Zahlung ausweislich des Schlußsatzes ihres Schreibens vom 13, März 19A6 ausdrücklich und bewusst auf die Bestimmungen des 'Reich sleistungsgesetzes gestützt Sie wäre - entgegen M der Annahme des Berfungsgerichts - grundsätzlich nicht 1/ dafür zuständig gewesen, eine Entschädigung nach den &A Bestimmungen des Kriegssachschädenrechts zu gewähren, ■pypas war nach § 10 der 5« DVO zur KSSchVO (Schäden der Seeschiffahrt - SSchVO .... Die Anwendung des § 14 der 6, DVO zur KSSchVO g/Vereinfachung des Verfahrens) vom 8, Juli 1943 (RGBl 67), tt’äuf den das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt,' Jgjjjjsetzt demgemäss auch einen Rückforderungsbescheid der gpBeststellungsbehörde voraus. ■" Entschädigungspflicht besteht» Der ordentliche RechijjflHj ist ferner für Ansprache aus dem RLG- nicht nur gegeben wenn es sich um eine Inanspruchnahme "zur Verfügung|M| delt, sondern auch wenn, wie hier, eine Inansp.ru< Schliesslich hat der erkennende Senat in dem in BGHZ 8, 344/345 f/ abgedruckten Urteil dahin entschieden, dass eine Klage vor den ordentlichen Gerichten auch dann zulässig ist, wenn sie '- und darum handelt es sich hier - auf Rückzahlung einer angeblich zu Unrecht geleisteten EntSchädigung gerichtet ist. Das Berufungsgericht hat somit die Zulässigkeit des Rechtsweges zu Unrecht verneint. V Das angefochtene Urteil war wegen des vorerörterten .Rechtsfehlers aufzuheben/ Die Sache war gemäss § 565 Abs 1 /.ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, Der Senat gekonnte nicht nach § 565 Abs 3 Nr 1 ZPO in der Sache selbst Das.Berufungsgericht hat die Klage ausdrücklich als JpÖnzulässig abgewiesen, bisher also nur ein Prozessurteil pierlassen, jedoch keine Sachentscheidung getroffen. Ausführungen, die das Berufungsgericht in e| Prozessurteil zur Sache macht, sind daher in keiner HiÄ sicht verbindlich und im Revisionsrechtszug als nicht schrieben zu behandeln (RGZ 158, 145/155/ mit Nachweise. Es hat insbesondere wiederhd; ausdrücklich verneint, dass § 563 ZPO anwendbar sei, vsl das Berufungsgericht eine Klage rechtsirrtümlich aus v? - für den Pall einer Xlag^W anderung ausgesprochen, das Revisionsgericht könne ni in der Sache selbst entscheiden, sondern müsse die Sa|| zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweise'ja, wenn das Berufungsgericht eine K der urig zu Unrecht nicht zugelassen habe (Leitsatz in LM zu § 75 AktG Nr 1 b; in BGHZ 3, 9.0. Es ist auch /prozesswirtschaftlicher, durch r£i$ Zurückverweisung an aas Berufungsgericht ein Sachurte;|i »4 in dem selben Rechtsstreit zu ermöglichen, als die Pa teien wegen ihres eigentlichen Anliegens auf einen ne1 y^|| Rechtsstreit zu verweisen. Sachlich-rechtliche ErÖrte^M in einem Urteil, das nur als Prozessurteil rechtskräjfflHB wird, sind zudem auch aus allgemeinen Gründen nicht uri$£a denklich. Andererseits kann aber die Tatsache, dass Sani erwägungen einmal niedergelegt worden sind, die engüE|^H| sachliche Entscheidung des Streites der Parteien leloWmn auch dann beeinflussen, wenn sie selbst nicht bedenkeiHI|B gewesen sind. Rede stehende unselbständige Anschlussberufung, die vom Berufungsgericht zu Unrecht als unzulässig verworfen worden war, nur auf Grund besonderer Umstände unter Anwendung ..des § 549 ZPO selbst entschiedenEs hat dabei ausgef.i|hrt'v die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils hätten mit Sicherheit die Möglichkeit ausgeschlossen, sachlich obzusiegen, dem Revisionsgericht sei eine sachliche Nachprüfung des Urteils auch verwehrt, weil die Revisions-summe nicht erreicht und’ die Revision nicht zuge las sensei; das Berufungsurteil beruhe daher im Ergebnis nicht auf der dem Berufungsgericht zur Last fallenden Gesetzesverletzung.. ..A Es kann daher dahinstehen,•ob ei ne Ausnahme von den vorerörterten Grundsätzen dann zulässig wäre, wenn fgcläs Begehren eines Revisionsklägers aus sachlichen Gründen "handgreiflich" unbegründet und keinerlei Rechtsschutzbedürfnis für ein Sachurteil denkbar ist. Für den gegebenen Fall kann auch weiter unentschieden .bleiben, ob das Revisionsgericht etwa dann selbst sachlich entscheiden kann, wenn.es die Klage für begründet feält (vgl RG in RER 1942, 726).

Zitierte Normen: § 13 GVG § 563 ZPO § 75 AktG § 549 ZPO
NrGrundBerufungsgerichtsachlichSacheKlägerin

Volltext der Entscheidung

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Gesetz: ZPO §§ 322, 549, 563, 565
RpChtssatz; Hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs aus Rechtsirrtum verneint, so hat das Revisionsgericht in der Regel die Sache zur anderweiten Entscheidung zurückzuverweisen und nicht selbst sachlich zu entscheiden, Hilfserwägungen des Berufungsgerichts, dass die Klage auch aus sachlich-rechtlichen Gründen .abzuweisen wäre, sind grundsätzlich vom • Revisionsgericht nicht zu beachten,
 Aktenzeichen: IV ZR 48/53	LG Itzehoe .
Urteil des BGH vom lO-Dezember 1953	OLG Schleswig
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IV. ZP^48/53
•Verkündet am 10-Dezember IS53 Klett, Jastizanfgestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle .
In dem Rechtsstreit
 vertreten durch die
 der Bundesrepublik Deutschland.
Oberfinahzdirektion Hüüüj|,
Klägerin; Berufungsbeklagte' und levis - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 den Seefischer Ernst ICfHP in strasse V
Beklagten, Berufungskläger und - Prozessbevollmächtigterj Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof« «uj. me mündliche Verhandlung vom 23. November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen,:ür. 'Kregel und Schäffler
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5- Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31.-. Oktober 1952 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des ’evisionsreohtszugs, an das Berail ■ ..fungsgerieht zurückverwiesen, ü.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
III
§1 iBl
 Der Beklagte ist' Eigentümer des Fischkutters »ra—ri .Das Schiff wurde im Mai 1940 auf Grund des Reichsleistungs-ggesetzes (RLG-) für die deutsche Kriegsmarine zur Benutzung in Anspruch genommen. Es wurde am 20. Juni 1944:durch Luftangriff schwer beschädigt. Am 2.. März . 1945 teilte die Kriegs-marinedienststelic {AMD) ZMNHI ■ :	r-gten	mit,	dass
 vdas Schiff- repariert, nach Fertigstellung zurückgegeben . und die laufende Vergütung für die Inanspruchnahme bis :	?
dahin weitergezahlt werde. Zu einer Instandsetzung kam es jedoch nicht mehr. Das Schiff wurde dem Beklagten am 24. i.r September 1945 in beschädigtem Zustand von der KMD
zurückgegeben. Der Rückgabeverhandlung war eine Feststel-fg^gSggr” lang der Höhe des an dem Schiff entstandenen Schadens über ioaralf einen Betrag von 59.620,- RM beigefügt. Der Beklagte liess isBfevhunniehr die Instandsetzungsarbeiten selbst durchführen
 und reichte der KMD i MilNii am 23. Januar 1946 einen Er-■ ■ ;st a 11ungsantrag über .34.478,02 ELI ein. Am 13. März 1946 teilte die KMD HflHNNR dem Beklagten mit, in den nächsten Tagen ffgwerde ein Betrag von 27.390,12 RM als endgültige Zahlung * angf viesen; die Kosten für den Einbau des Motors könnten icht erstattet werden, da dieser schon vor dem 8. Mai!;I945 eingebaut worden sei, und für diese Zeit von der Besatzungs-% Mpbehörde z.Zt. keine Mittel bewilligt würden. Am Schlüsse P^pSSdes Schreibens heisst es wörtlich;
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"Das Schiff war nach dem RLG erfasst,daher gehen Eückbauten und Reparaturen vertragsmässig zu
 Lasten der KMD H|
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Am 8, April 1946 wurden dem Beklagten demgemäss
T;:&*’-27.390,12 RM gezahlt.
Die Klägerin verlangt diesen Betrag, im Verhältnis »feo : 1 auf D-Mark umgestellt, als ungerechtfertigte Be-
•reigherung vom Beklagten zurück. Sie trägt vor, die Zahl habe gegen zwingende Vorschriften der Militärregierung! nämlich gegen das Gesetz Nr 52, gegen die technische A sung der Finance Division Nr 37 der BrMilReg und.gegen VO Nr 99 verstossen.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und zur gründung ausgeführt, die deutsche Gerichtsbarkeit sei gegeben. Hiervon abgesehen sei die Zahlung in jedem Fa3 ordnungsgemäss, da eine etwa erforderlich gewesene Gendf migung der Militärregierung Vorgelegen habe. Wenn die Z\ lung zu Unrecht geschehen und daher unwirksam sei, stel dem Beklagten, ein Schadensersatzanspruch gegen die Kl? zu, da die KMD LflHMM es pflichtwidrig unterlassen hal der Militärregierung die Genehmigung zur Erfüllung des an sich zustehenden Anspruchs einzuholen. Mit diesem Ai rechne er auf,
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Das Landgericht hat die Sache der britischen BesaJ behörde gemäss Art 3 Abs 2 des AHKG Nr 13 v.org'elegt. D| Legal Office Land Commissioner’s Office Schles'wig-Holsj hat am 14, August 1951 dahin entschieden, dass,den deuj sehen Gerichten gestattet sei, die Gerichtsbarkeit in
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Rechtsstreit'"both of first instance and appellate” at üben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der hat Berufung eingelegt und nunmehr in erster Linie ge! gemacht, der ordentliche Rechtsweg für den erhobenen anspruch sei nicht gegeben. Die Klägerin ist dem entgj getreten. Das Berufungsgericht hat die Klage als unzuj abgewiesen und die Revision zugelassen. Die Klägerin j mit der Revision den von ihr geltend gemachten AnspruJ ter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision
 Entschei aungggrUnd
|p I Die Revision ist, da das Berufungsgericht die Zulässig lg. keit des Rechtsweges verneint hat.und die Revisionsklägerin
IPS' insoweit Angriffe erhebt, nach § 547 Abs 1 Nr 1 ZPO ohne
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I’-, weiteres zulässig.

Stellung des Berufungsgerichts, wonach die an den Bekl,
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gezahlten Gelder dem ordentlichen Haushalt der britisch
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7,one entnommen worden sind« Auf die von der liilitärreg: unter dem 14- August 1951 erteilte Genehmigung kommt e hiernach nicht mehr an.
III. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, dass die Klägerin berechtigt ist, den Klaganspruch gel^ tend zu machen. Es befindet sich insoweit in Übereinstij mung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der wiederholt ausgesprochen hat, dass die Klägerin Inhaber: des Aktivvermögens des Deutschen Reichs geworden ist (B( 308/310-3147; Urteile des Senats vom 28= Februar 1952 ..j - IV ZR 157/50 = BGHZ 5, 205/insoweit nicht abgedruckt/ vom 22. Januar 1953 - IT ZR 6/51 = BGIIZ 8, 344/346/) .'11
IV, Dagegen sind im Ergebnis die Angriffe begründet, die die Revision gegen die Annahme des Berufumgsgericb richtet, der ordentliche Rechtsweg sei nicht’ zulässig! Das Berufungsgericht führt aus, die Verpflichtung, die der Zahlung an den Beklagten zugrunde liege, gründe si
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auf die Kriegssachschädengesetzgebung und sei daher öffentlich-rechtlicher Art gewesen. Bür offentlich-ref Ansprüche sei der Rechtsweg nicht gegeben. Darüber hij bestimme § 14 der 6. Durchführungs- und Ergänzu.ngsver| Ordnung zur Kriegssachschädenverordnung (KSSchVO) vom| 8. Juli 1943 (RGBl I, 383) ausdrücklich, dass zu Unref gezahlte Entschädigungsbeträge durch Rückforderungs- %
bescheid gemäss § 19 KSSchVO zurückzufordern und, wen
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nötig, im Verwaltungszwangsverfahren beizutreiben sei
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Da die an den Beklagten geleistete Zahlung eine Ent sc digungsleistung im Sinne, dieser Vorschrift .gewesen .sl müsse auch aus diesem weiteren Grunde der Klägerin f| ihren Anspruch der ordentliche Rechtsweg verschlosserl
 bleiben.
§A 1, Die Erwägung des Berufungsgerichts, dass Ansprüche, f| die aus einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis I;/■ fliessen, gemäss § 13 GVG nicht vor die ordentlichen Ge-richte gehören, trifft so allgemein nicht zu. Hach der 1$ Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind e.B. Strei-jU- tigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungs-Verhältnis (BGHZ 1, 369; 3, 162; Urteil vom 11, Oktober 1951 - IV ZR 71/50 -) oder über eine Entschädigung nach dem RLG (BGHZ 4, IO/46 ff/; 68/72 ff/; 266/271 ff/; 5, 205/511/; 8, 344/345 f/) durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden, Das Berufungsgericht hat verkannt, dass es sich hier um eine Streitigkeit der letztgenannten Art i';1"'handelt A / A ’	■	A	' • 5
2, Die HMD 3 AHlü hat die von ihr angewiesene Zahlung ausweislich des Schlußsatzes ihres Schreibens vom 13, März 19A6 ausdrücklich und bewusst auf die Bestimmungen des
'Reich sleistungsgesetzes gestützt Sie wäre - entgegen M der Annahme des Berfungsgerichts - grundsätzlich nicht 1/ dafür zuständig gewesen, eine Entschädigung nach den &A Bestimmungen des Kriegssachschädenrechts zu gewähren, ■pypas war nach § 10 der 5« DVO zur KSSchVO (Schäden der Seeschiffahrt - SSchVO .... vom 13. November 1942/5GBl I-t
645/) vielmehr Sache des Kriegsschädenamts für die See-Ischiffahrt in Hamburg als EestStellungsbehörde erster |-Eechtsstufe. Die Anwendung des § 14 der 6, DVO zur KSSchVO g/Vereinfachung des Verfahrens) vom 8, Juli 1943 (RGBl 67), tt’äuf den das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt,' Jgjjjjsetzt demgemäss auch einen Rückforderungsbescheid der gpBeststellungsbehörde voraus. Nun konnten zwar nach § 28 fe;A.bs 1 KSSchVO wegen eines Kriegsschadens im Sinne des § 1 RAbs 1 bis 3 KSSchVO grundsätzlich keine Ansprüche auf BByrund des Eeichsleistungsgesetzes geltend gemacht werden.
Es braucht hier aber nicht geprüft zu werden,, inwieweit^ die KMD als Bedarfsstelle gleichwohl auf Grund der Son|| derregelung für die Schäden der Seeschiffahrt befugt ||| gewesen ist, Ersatzansprüche wegen Kriegssachschäden J|| selbst zu befriedigen, und inwieweit solche Leistungen^ sachlich auf dem Reichsleistungsgesetz oder dem Krleg'll sachschädenrecht beruhen konnten» Eie KMD hMRIR hat
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ihre Zahlung ausdrücklich auf das Reichsleistungsgese gegründet und sich hierbei ersichtlich auf § 26 Abs 3 RLG- gestützt» Schloss § 28 Abs 1 KSSchVO eine solche Efj| Schädigung nach dem Reichsleistungsgesetz auch für Kr g Sachschaden an Seeschiffen allgemein aus, dann rechtf«B tigt das nicht den Schluss, die E1ID habe eine Entschä^B gang nach Kriegs sachschädenrecht gewährt, sondern all ,| falls die Folgerung, die Zahlung nach dem ReichsleistSffl gesetz entbehre des rechtlichen Grundes» Auch in dieseag Falle entscheidet, sich also die Frage, ob hier der Rejw weg zulässig ist, danach, ob eine zu Unrecht gezahlte 3: Entschädigung nach dem Reichsleistungsgesetz vor den-j m ordentlichen Gerichten zurückgefordert werden kann» Die|| Frage ist zu bejahen» Wie in der schon oben genannteigW Entscheidung (BG-HZ 4, 266/2727) ausgeführt worden ist|§|| bezieht sich die Eröffnung des ordentlichen Rechtswegen
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für Ansprüche aus dem RLG entgegen dem blossen V/ortlä%afl|| des Art 14 GrundG nicht nur auf Streitigkeiten über am Höhe der Entschädigung, sondern auch auf die Fälle,- iiijf denen über die Frage gestritten wird, ob überhaupt i . ■" Entschädigungspflicht besteht» Der ordentliche RechijjflHj ist ferner für Ansprache aus dem RLG- nicht nur gegeben wenn es sich um eine Inanspruchnahme "zur Verfügung|M| delt, sondern auch wenn, wie hier, eine Inansp.ru< max. "zur Benutzung" in Rede steht (BG-HZ 4, 74; Urteil 28» Februar 1952 - III ZR 69/51 (S 39) insoweit % J
BG-HZ 5? 217 ff nicht abgedruckt; vgl ferner Pagendarm Ana 1 b in LM Verwä'Xtungsreicht - Allgemeines/Verwaltungsalct ? Fehlerhaftigkeit/ Kr 3). Schliesslich hat der erkennende Senat in dem in BGHZ 8, 344/345 f/ abgedruckten Urteil dahin entschieden, dass eine Klage vor den ordentlichen Gerichten auch dann zulässig ist, wenn sie '- und darum handelt es sich hier - auf Rückzahlung einer angeblich zu Unrecht geleisteten EntSchädigung gerichtet ist. Das Berufungsgericht hat somit die Zulässigkeit des Rechtsweges zu Unrecht verneint.	.
3‘ Es kann hiernach dahingestellt bleiben, ob den Aus- .. ‘Rührungen de,' Berufungsgf cht zur Zu]/	Im
 weges auch schbiä dadurch die Cr - II ei	h/waa das
§ 373 Nr 3 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl I, 445/532/) die Kriegssachschadenverordnung mit den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften mit Wirkung vom 2„ September 1952 ausser Kraft gesetzt hatte<
V Das angefochtene Urteil war wegen des vorerörterten .Rechtsfehlers aufzuheben/ Die Sache war gemäss § 565 Abs 1 /.ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, Der Senat gekonnte nicht nach § 565 Abs 3 Nr 1 ZPO in der Sache selbst
//entscheiden.
Das.Berufungsgericht hat die Klage ausdrücklich als
 JpÖnzulässig abgewiesen, bisher also nur ein Prozessurteil
 pierlassen, jedoch keine Sachentscheidung getroffen. Es
p§hat zwar den Gründen, aus denen es die Zulässigkeit
i|läes Rechtsweges verneint hat", Erörterungen darüber ange-
»fügt, dass die Klägerin "im übrigen ihren Rückforderungs-' fsr/
Äanspruch auch aus Gründen sachlichen Rechts nicht durch-^Setzen" könne - Dieser Teil der Entscheidungsgründe war je~ Ifi&och nicht entscheidungserheblich, da eine Klage nicht zu-
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gleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtli Gründen abgewiesen werden kann« Prozess- und Sachabweif
 haben einen unterschiedlichen Inhalt, fahrend die erste»
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 als eine bloße "Abweisung angebrachterinassen" den Klägefp^ nicht hindert, den geltend gemachten Anspruch unter denj/'’’M gegebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen erneut zu verfolg, gen, schneidet ihm die Sachabweisung grundsätzlich ver/||';: möge ihrer weitergehenden Rechtskraft die Möglichkeit hierzu ab. Ausführungen, die das Berufungsgericht in e| Prozessurteil zur Sache macht, sind daher in keiner HiÄ sicht verbindlich und im Revisionsrechtszug als nicht schrieben zu behandeln (RGZ 158, 145/155/ mit Nachweise. Arbeitsrechtssammlung 27, 37/38Jj BGHZ 4? 58/60/)• Die| Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Prozess-Sachabweisung zwingen das Revisionsgericht in der Regel dazu, die Sache an das Berufungsgericht zurüxkzuverweiijp und nicht selbst in der Sache zu befinden, wenn es im-»«Hl
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 Gegensatz zu dem Berufungsgericht die (prozessuale) ZulässÄ keit der Klage bejaht. Bas hat schon das Reichsgerieht;:(||| überwiegend angenommen (RGZ 41, 369/372 f /; 105, 196; 216/219/; 158, 145/1557’)«. Es hat insbesondere wiederhd; ausdrücklich verneint, dass § 563 ZPO anwendbar sei, vsl das Berufungsgericht eine Klage rechtsirrtümlich aus v? fahren sr echf1i ch gericht ;"dagegfr achte :(Jf: 1957 der II, Zivilse Schluss an dies 111 Juli 1
en abgewiesen habe, das Revisijg r sachlich unbegründet er-,
1938, 966 Nr 28 a.E.), Au|| Bundesgerichtshofs hat im An-sprechung in seinem Urteil vom 11MB 11c
- für den Pall einer Xlag^W anderung ausgesprochen, das Revisionsgericht könne ni in der Sache selbst entscheiden, sondern müsse die Sa|| zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweise'ja, wenn das Berufungsgericht eine K der urig zu Unrecht nicht zugelassen habe (Leitsatz in LM zu § 75 AktG Nr 1 b; in BGHZ 3, 9.0. und NJW 1951, insoweit nicht abgedruckt).	'1;:
. Diese Ausführungen lassen ausser acht, dass den ffireitteilen, insbesondere dem Kläger, mit einer solchen Eozessentscheidung selten gedient ist. Sie erstreben pgelmassig ein Sachurteil, das mit entsprechender Hechts skRTI:Wirkung den Str§ftstoff zwischen ihnen endgültig er-
Ipriifft. im t«! i n?,fi I f a i I p. iffinn sno-ar> r.nnh pm bPSonrieresaM™
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werden 'kann. Es ist auch /prozesswirtschaftlicher, durch r£i$ Zurückverweisung an aas Berufungsgericht ein Sachurte;|i »4 in dem selben Rechtsstreit zu ermöglichen, als die Pa teien wegen ihres eigentlichen Anliegens auf einen ne1 y^|| Rechtsstreit zu verweisen. Sachlich-rechtliche ErÖrte^M in einem Urteil, das nur als Prozessurteil rechtskräjfflHB wird, sind zudem auch aus allgemeinen Gründen nicht uri$£a denklich. Sie haben rein rechtlich keine verbindlicheumH Wirkung. Sie würden es also nicht ausschliessen, dass cffengelassene neue Rechtsstreit sachlich anders entscbiffl den' wird. Andererseits kann aber die Tatsache, dass Sani erwägungen einmal niedergelegt worden sind, die engüE|^H| sachliche Entscheidung des Streites der Parteien leloWmn auch dann beeinflussen, wenn sie selbst nicht bedenkeiHI|B gewesen sind. Es könnte daher der Revisions klüger, K*jSH Klage irrtümlich aus prozessualen Gründen abgewiesenaSHB - nicht rein rechtlich, aber im Ergebnis - "schlecht©!*^® stellt werden", wenn das Revisionsgericht seine Revi^HH aus sachlich-rechtlichen Gründen zurückweist,	§
Die Entscheidung des IIIZivilsenats vom 22. Nj ber 1951 (BGHZ 4, 50) steht den vorstehenden AusführJ nicht entgegen. Auch sie geht davon aus, das Revisici gericht habe eine Sache grundsätzlich an das Berufuh| rieht zurückzuverweisen, wenn das Berufungsgericht e| Berufung infolge Rechtsirrtums aus verfahrensrechtl|J Gründen für unzulässig gehalten habe, das Revisions^ rieht sie aber für sachlich unbegründet erachte (S m
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aaO) » ■ Der III. -Senat hat über die dort in. Rede stehende unselbständige Anschlussberufung, die vom Berufungsgericht zu Unrecht als unzulässig verworfen worden war, nur auf Grund besonderer Umstände unter Anwendung ..des § 549 ZPO selbst entschiedenEs hat dabei ausgef.i|hrt'v die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils hätten mit Sicherheit die Möglichkeit ausgeschlossen, sachlich obzusiegen, dem Revisionsgericht sei eine sachliche Nachprüfung des Urteils auch verwehrt, weil die Revisions-summe nicht erreicht und’ die Revision nicht zuge las sensei; das Berufungsurteil beruhe daher im Ergebnis nicht auf der dem Berufungsgericht zur Last fallenden Gesetzesverletzung.. Der III. Zivilsenat hat hierbei in den Ent-soheidungsgründen ausserdem weitgehend auf die Besonder-helfen der unselbständigen Anschlussberufung abgestellt. Die Annahme, die Entscheidungsgrunde des Berufungsurteils hätten, mit Sicherheit die Möglichkeit ausgeschlossen; dass die Anschlussberufung sachlich hätte Erfolg •'haben können, war hiernach nicht allein entscheidend.
Eine solche eindeutige Lage besteht überdies im vorlie-genden Falle nicht, wie schon die abweichende Beurtei-lfe| lung durch das Landgericht und das Oberlandesgericht I und die Hilfsbegründung des letzteren in sich ergeben.
..A Es kann daher dahinstehen,•ob ei ne Ausnahme von den
 vorerörterten Grundsätzen dann zulässig wäre, wenn fgcläs Begehren eines Revisionsklägers aus sachlichen Gründen "handgreiflich" unbegründet und keinerlei Rechtsschutzbedürfnis für ein Sachurteil denkbar ist.
Für den gegebenen Fall kann auch weiter unentschieden .bleiben, ob das Revisionsgericht etwa dann selbst sachlich entscheiden kann, wenn.es die Klage für begründet feält (vgl RG in RER 1942, 726). Eine solche Entscheidung
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könnte in jedem Palle nur ergehen, wenn es sich mit allen entscheidungserheblichen Einwänden des Beklagten
 auseinandersetzen könnte, ihm insbesondere insoweit ein "festgestelltes Sachverhältnis" im Sinne des § 565 Abs 3 ITr 1 ZPO vorläge. Daran würde es aber, selbst wenn insoweit die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts';^-'herangezogen werden dürfte, schon hinsichtlich des Vor bringens des Beklagten fehlen, der Base Supply Officer"'^;"-DMMRi habe die Auszahlung an den Beklagten im Einzel-, falle dadurch genehmigt, dass er die ihm vorgelegten •.fff Zahlungsauf Stellungen mit den angeklammerten Unterlageru^E abgezeichnet habe. Hierfür wäre eine Würdigung des ge-samten Beweisergebnisses erforderlich, die dem Senat ni|| zusteht, sondern gegebenenfalls Sache des Tatsachenricligg^; ist o
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 Johannsen
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