Der Kläger behauptet, die Beklagte habe insbeson-• dere seit dem Urteil im letzten Eheschei dungs streit der Parteien ein derartig feindseliges und beleidigendes Verhalten ihm gegenüber an den i'ag gelegt, dass sie kein Recht mehr habe, der Scheidung zu widersprechen. Zeichnung nicht bemerkt worden ist, Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, dass die Voraussetzungen des § Zuzugeben ist, dass diese Begründung für sich genommen reichlich unbestimmt ist und den Anschein erwecken könnte, als messe das Berufungsgericht irrtümlich jedem Ehescheidungsstreit, in dem über die Beacht-lichkeit eines Widerspruchs des beklagten Ehegatten gemäss § 48 Abs 2 Satz 2 EheG zu entscheiden ist, grundsätzliche Bedeutung bei. Tatsächlich lässt sich aber dem vorliegenden Pall insofern eine gewisse allgemeine Bedeutung nicht absprechen, als die ITichtbeacht-lichkeit des Widerspruchs der Beklagten vom Kläger vorwiegend auf^Tatsachen gestützt wird,, die er bereits in einem früheren Rechtsstreit, in den er mit seiner Ehescheidungsklage abgewiesen war, hätte geltend machen können, während er mit der Behauptung der nach Abschlusi des früheren Verfahrens eingetretenen Umstände wesentlich nur. darauf abzielt, das Vorliegen jener Tatsachen darzutun, die in dem früheren Verfahren bei der Entscheidung über die Beachtlichkeit des Widerspruchs nicht als gegeben angenommen worden waren. In der unbestrittenen Tatsache, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des zweiten Ehescheidungsstreits wiederum ein Zeitraum von mehr als 3 Jahren verflossen ist, kann, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom April 1951 - IV ZR 34/50 BGHZ 2, 98 (1Ö0) = WR 1951, 473, = IOT 1951, 707 - unter Billigung des hierzu vom OGHBZ - OGIIZ 1, 119 (126, 127) eingenommenen Standpunktes entschieden hat, ein neuer, selbständiger Klagegrund nicht erblickt werden. Auch für seine Auffassung, dass die Zerrüttung der Ehe, die bereits vor seinem nicht bestrittenen Ehebruch mit Frau Kuhlen eingetreten sei, nicht von ihm verschuldet,- sondern in der - nicht von ihm verschuldeten..- Krankheit und dem krankhaften Verhalten der Beklagten sowie in ihrer schon in den Jahren 1934 - 1937 zutage getretenen Streitsucht ihre Ursache habe, hat der Kläger keine neuen Tatsachen vorgebracht, sondern insofern sein früheres Vorbringen wiederholt und um dessen erneute Überprüfung gebeten. Für die angebliche Streitsucht der Beklagten hat er sich zwar auf neue Vorfälle bezogen, ohne jedoch zu behaupten, dass diese als solche für die unstreitig bereits früher eingetretene Zerrüttung der .Ehe noch ursächlich gewesen seien. insoweit die tatsächlichen Feststellungen dieser früheren Urteile als nassgehend für seine Entscheidung, ohne das ihnen zugrunde liegende tatsächliche Vorbringen der Parteien einer erneuten Prüfung und Y/ürdigung zu unterziehen. Eine selbständige Prüfung und Würdigung dieses Vorbringens nimmt es lediglich im Anschluss an seine Prüfung der neuen Behauptungen des Klägers und der darüber vom Landgericht erhobenen Beweise vor, und zwar nur unter dem Gesichtspunkt, ob die Aufrechterhaltung der Ehe auch jetzt noch sittlich gerechtfertigt sei. In diesem Urteil sei.ausgeführt, dass die bei der Beklagten auf getretenen Krankheitserscheinungen, die ihre Überführung in das St. JflB^-Kloster in i?m erfordert hätten, "offenbar" durch gemütliche Erschütterungen und Einwirkungen ausgelöst seien. Das Berufungsgericht habe deshalb aus dem Begriff "offenbar” gerade den Mangel eines ausreichenden Bev/eises erschliessen müssen; Es sei aber über die Feststellungen des Urteils vom 26‘. Die Revision übersieht,•dass das Berufungsgericht, wie bereits ausgeführt, die tatsächlichen Feststellungen der früheren Urteile zur Schuldfrage und die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass der Kläger die alleinig« Schuld an der Zerrüttung der Ehe trage, als für den vorliegenden Rechtsstreit bindend übernommen hat, ohne insoweit in eine selbständige Würdigung des Verhand-lungs- und Beweisergebnisses dieser früheren Verfahren einzutreten oder zu der von den früheren Urteilen vorgenommenen Würdigung selbständig Stellung zu nehmen. Aus den Ausführungen, die die Revision in anderem Zusammenhang, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, ist jedoch zu entnehmen, dass sie gegebenenfalls auch dieses Verfahren des Berufungsgerichts hat beanstanden, also geltend machen wollen, dass das Berufungsgericht, nachdem zur Frage der Beacht-lichkeit des Y/iderspruchs vom Kläger neüe Tatsachen vorgebracht seien, das frühere Vorbringen der Parteien nicht nur insoweit, als es für diese Frage, sondern auch insoweit, als es für die Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs von Bedeutung sei, habe berücksichtigen und -ohne sich an die Feststellungen der früheren Urteile gebunden zu halten - einer erneuten selbständigen Prüfung und Würdigung habe unterziehen müssen. Verschieden davon ist jedoch die Präge, ob ein neues Vorbringen zu einer der genannten Tatbestandsvoraussetzungen, mit dem insoweit eine neue Tatsachenlage dargetan ist, Anlass geben kann, nunmehr den gesamten Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt neu zu prüfen, ob die anderen Tatbest and sme rinaale verwirklicht sind, hinsichtlich derer keine veränderte Tatsachenlage geltend gemacht, sondern lediglich eine andere tatsächliche Feststellung oder eine andere rechtliche Beurteilung des unveränderten Sachverhalts angestrebt v/ird. Durch die Vorschrift des § 616 ZPO soll dem abgewiesenen Kläger die Möglichkeit genommen werden, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe auf Grund von Tatsachen zu erreichen, die er in dem früheren Rechtsstreit geltend gemacht hat'oder geltend machen konnte. des V/iderspruchs vorgebracht hat, in eine erneute Nachprüfung der Schuldfrage eintreten, obwohl hierzu eine neue Tatsachenlage nicht geltend gemacht wird, so könnte das zu dem mit dem Sinn “und Zweck des § 616 ZPO offensichtlich unvereinbaren Ergebnis führen, dass die Prüfung des neuen Vorbringens zwar wiederum die Beacht-lichkeit des (als zulässig unterstellten) Widerspruchs ergeben, die durch dieses Vorbringen veranlasste erneute und an die Feststellungen des früheren Urteils nicht gebundene Prüfung der Zerrüttungs- oder Schuldfrage aber trotzdem im Gegensatz zu dem früheren klageabwel-senden Urteil eine Scheidung der Ehe zur Folge haben würde. Das neue Vorbringen des Klägers würde also in einem solchen Falle nur der äussere Anlass sein, um dem Kläger auf Grund seines früheren Vorbringens zu einem obsiegenden Urteil zu verhelfen und er könnte diesen Anlass jederzeit willkürlich durch ein neues für die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs unbegründetes, vielleicht sogar bewusst unbegründetes Vorbringen herbeiführen. Das Berufungsgericht hat hiernach mit Recht von einer erneuten Prüfung der Schuldfrage abgesehen und insoweit seiner Entscheidung die Feststellung der früheren rechtskräftigen Urteile zugrunde gelegt, dass den Kläger die alleinige Schuld an der Ehezerrüttung treffe, der Widerspruch der Beklagten also zulässig sei Zu Unrecht greift auch die Revision die Feststellungen und Erwägungen an, mit denen das Berufungsgericht seine Auffassung begründet, dass die Aufrecht-* erhaltung der Ehe auch unter den heutigen Verhältnissen noch sittlich gerechtfertigt sei. Dass diese Eigenschaften in dem Verhalten der Beklagten erst nach dem Abschluss der früheren Verfahren hervorgetreten seien und von ihm deshalb erst jetzt geltend gemacht werden könnten oder dass sie sich seither wesentlich gesteigert hätten, hat der Kläger nicht behauptet. Weil nun in den früheren rechtskräftigen Urteilen derartige Eigenschaften der Beklagten bei der Entscheidung über die Beacht-lichkeit ihres Y/iderspruchs nicht zugrunde gelegt sind, will der Kläger mit seiner jetzigen Klage erreichen, dass vom Gericht nunmehr aus seinem neuen Vorbringen das Vorliegen dieser nach seiner Behauptung im Verhalten der Beklagten schon immer hervorgetretenen Eigenschaften gefolgert und bei der Entscheidung berücksichtigt werde. Bas Berufungsgericht ist auf Grund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte hierbei nicht ohne jeden unmittelbaren Anlass von seiten des Klägers ausfällig geworden sein könne. Selbst wenn es unterstellt hätte, dass die Beklagte bei diesem Vorfall den Kläger, ohne durch dessen unmittelbar vorangegangenes Verhalten gereizt zu sein, zuerst beschimpft hätte, - dass beiderseits Schimpfworte gefallen sind, ist unstreitig -, so würde das angesichts der Einstellung, die der Kläger gegenüber der Beklagten durch den von ihm nicht bestrittenen Ehebruch mit Frau KuJMl und durch die zweimalige Anstrengung einer unbegründeten Ehescheidungsklage an den Tag gelegt hatte, sowie im Hinblick auf die leichte Erregbarkeit einer nervenkranken Person, wie es die Beklagte war, nicht den Schluss rechtfertigen können, dass die Beklagte unabhängig von der Einstellung und dem Verhalten des Klägers von einer feindseligen und gehässigen Einstellung gegen diesen beseelt sei und dass es ihr an der echten Bereitschaft, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger, wenn dieser ebenfalls ehrlich hierzu bereit sein würde, wieder aufzunehmen, fehle. Seine Vernehmung zu der Behauptung des Klägers, dass die Beklagte auch früher schon des öfteren auf der Strasse über den Kläger geschimpft habe, konnte ebenfalls ohne Rechtsverstoss unterbleiben, weil diese Behauptung völlig unsubstantiiert war, d.h. keinerlei nähere Angaben über Zeit, Ort, Inhalt und sonstige • Aus der Tatsache, dass die Beklagte gegenüber allen Scheidungsklagen des Klägers stets nur Abweisung der Klage beantragt hat, ohne ihrerseits Widerklage zu erheben, konnte es auf ihren Willen schliessen, an der Ehe festzuhalten. Eine solche Feststellung aber konnte das Berufungsgericht ohne gedanklichen Fehler unabhängig von der Frage, ob und in welchem Grade die Untreue des Klägers für die Erkrankung der Beklagten ursächlich gev/esen sei, treffen, indem es sich auf die insoweit nicht angegriffene Erklärung des leitenden Arztes des St.J^B^-Klosters in Neuss, dass in den krankhaften Äusserungen der Beklagten immer wieder affektbetonte Vorstellungen über eine angebliche Untreue ihres Ehemannes hervorgetreten seien, sowie auf die früheren Zeugenaussagen stützte, wonach die Beklagte sich sehr darüber erregt hatte, dass der Kläger eines Tages von der Arbeit nicht zu-rückgekehrt und von ihr dann abends in einer Gastwirtschaft - nach der Behauptung der Beklagten mit einer fremden Frau - angetroffen v/orden sei. Was die Einstellung der Beklagten zu ihrem Kinde anlangt-, so hat das Berufungsgericht festgestellt, dass ihr, soweit es in ihren bescheidenen Kräften stehe, an ^ dem Wohlergehen des Kindes liege und dass sie es auch regelmässig besuche. Januar 1941 war sie wegen eines Nervenzusammenbruchs in die Heil- und Pflegeanstalt eingeliefert worden - sowie durch sonstige Umstände gehemmt oder gehindert sein, ihren Sohn häufiger zu besuchen, ohne dass aus dieser Tatsache ihre Interesselosigkeit gegenüber den Kinde gefolgert werden könnte. Im vorliegenden Palle konnte der Kläger jedenfalls aus dem Umstande, dass die<zerrüttete Ehe seit der rechtskräftigen Abweisung seiner letzten Ehescheidungs-V klage fortgedauert habe, keinen Grund für eine ihm im Vergleich zu den früheren Urteilen günstigere Stellungnahme zu der Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten herleiten. Dass sich an der Versorgungslage der Beklagten seit dem Abschluss des früheren Verfahrens etwas geändert habe, hat der Kläger nicht behauptet. Hach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils, deren Berichtigung nicht beantragt worden ist, muss angenommen werden, dass der Kläger diese Behauptung nicht bestritten hat. Diese Erwerbsunfähigkeit würde deshalb, auch wenn nicht festgestellt werden könnte, dass der Kläger sie verschuldet hat, in starkem Masse für die Beachtlichkeit des Y/ider-spruchs der Beklagten sprechen und in Verbindung mit den sonstigen vom Berufungsgericht hierfür herangezogenen Umständen die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich rechtfertigen. Die von der Revision angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Kläger inzwischen ehewidrige Beziehungen zu der Po stange st eilten BrflHi auf genommen habe, beruht nach dem Tatbestand des Berufungsurteils, dessen Berichtigung auch insoweit nicht beantragt ist, auf dem Geständnis des Beklagten. Das Berufungsgericht stellt rechts irrtumsfrei und von der Revision unangefochten fest, dass der Kläger jetzt offenbar deshalb aus der Ehe herausctrebe, um die BrttMi heiraten zu können. Mit Recht leitet es auch aus dieser Annahme einen Grund gegen die Scheidung der Ehe her, indem es ausführt, dass durch eine neue Ehe des Klägers der Unterhaltsanspruch der Beklagten gefährdet werde. Der Kläger kann diese Gefährdung auch nicht durch die übernähme einer Verpflichtung zur Zahlung einer lebenslänglichen Unterhaltsrente an die Beklagte beseitigen, zu demal damit die Versorgung der Beklagten für den Pall, dass er vor ihr versterben sollte, in keiner Weise sichergestellt wäre.
fyi?**''”* yy k * f r Für das Hachschlagewerlc! «■»<* ■*•»*»► * ft* * * ■*. tm ft* « «MW» •»*»«> <np« Gesetz; j£heG § 48$ ZK) § 616 Rechtssatz: Bringt der mit einer früheren Scheidungsklage aus § 48 EheG abgewiesene Kläger zur Begründung einer neuen Scheidungsklage neue rechtserhebliche Tatsachen nur zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs vor, so fin- . det eine erneute Überprüfung der Zerrüttungsund Schuldfrage (§ 48 Abs 1 u Abs'2 Satz l) nicht statt. Die hierzu ergangenen Feststellungen, des früheren Urteils bleiben vielmehr für da:s neue Verfahren bindend. (/ Aktenzeichen: IV ZR 48/50 - ' - % » Urteil vom 4. Oktober 1931 OLG. Düsseldorf . V x • ■»" 3 ! ‘ 1 •W '\’i IV ZR 48/50 Verkündet am 4. Oktober 1951 WRth Justizangest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im ST amen des Volkes In dem Rechtsstreit des Pinanzassistenten Johann, B WtfHHl) GMBHm-Iiand , Klägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt m gegen , Barbara geb. die Ehefrau Johann B Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat hat der IV. -Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Br. Tasche, Raske, Johannsen und Dr. Kregel für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23* Juni 1950 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts v/egen Tatbestand^ Die Parteien haben am fl. September 1933 miteinander die Plie geschlossen. Der Kläger ist 37 Jahre,, die Beklagte 39 Jahre alt. Aus der Ehe ist der am November 1935 geborene Sohn Josef hervorgegangen. Seit April 1940 leben die Parteien getrennt. Zwischen den Parteien haben bereits zwei Eheschei-dungsprozesse geschwebt. Die erste,auf Scheidung, hilfsweise auf Aufhebung der Ehe, gerichtete Klage des Klägers ist durch Urteil des Landgerichts LI.-Gladbach vom 27. Januar 1942, bestätigt durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. August 1942, zurückgewiesen worden - 2 R 159/41 -. Die zweite, auf § 48 IftieG gestützte Klage des Klägers ist ebenfalls durch Urteil des Landgerichts Z.-Gladbach vom 22. August 1946, gleichfalls bestätigt durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 1946, abgewiesen worden - 2 R 273/44 Der Kläger behauptet, die Beklagte habe insbeson-• dere seit dem Urteil im letzten Eheschei dungs streit der Parteien ein derartig feindseliges und beleidigendes Verhalten ihm gegenüber an den i'ag gelegt, dass sie kein Recht mehr habe, der Scheidung zu widersprechen. Im Herbst 1948 habe sie ihn gelegentlich ihres Besuches ohne, jeden Anlass beschimpft. An der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft liege ihr nichts. Vielmehr komme es ihr lediglich darauf an, dauernd Unterhalt von, ihm zu beziehen. Ihre gehässige Einstellung zeige sich auch dem Kind der Parteien gegenüber, um das sie sich fast überhaupt nicht kümmere. Die ganze Last des Unterhalts überlasse sie ihm und mache kaum einmal im Jahr von der Möglichkeit Gebrauch, das Kind zu besuchen. Die Zerrüttung der Ehe sei nicht durch seinen im ersten Ehescheidungsprozess festgestellten Fehltritt mit der Zeugin Kuhlen verursacht, sondern durch eine bereits vorher eingetretene geistige Erkrankung der Beklagten sowie durch deren Streitsucht. Der Kläger begehrt daher Scheidung der Ehe. Die Beklagte beantragt, den Kläger mit seiner Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass sie der Scheidung nach wie vor widerspreche. Ihr ganzes Verlangen und Streben gehe dahin, wieder in die eheliche und häusliche Gemeinschaft mit dem Kläger und dem gemeinsamen Kind zu gelangen. Schimpfworte habe sie gegen den Kläger im Kerbst 1948 erst gebraucht, nachdem er ihr, als sie das Kind habe besuchen wollen, mit den Worten entgegengetreten sei, was sie überhaupt wolle, sie solle machen, dass sie aus dem Haus komme.'Sie habe dem Kind stets Geschenke mitgebracht und es so oft besucht, als es* ihr möglich] gewesen sei. Schuld an der Zerrüttung der Ehe und an ihrer zeitweiligen Nervenerkrankung habe ausschliesslich der Kläger, der sie vernachlässigt und misshandelt^, und ausserdem Ehebruch begangen habe. Der Kläger unter-; halte zur Zeit wieder mindestens ehewidrige Beziehungen J zu einer anderen Brau, nämlich zu der Postangestellten Leni Br|BH« Bas Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Bie hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht unter Zulassung der Revision zurückgewiesen. Hit der Revision verfolgt der Kläger sein auf § 48 EheG gestütztes Scheidungsbegehren weiter. Bie Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: •nrvpv* 'OTt «o» fWtm m ^ m •mmmm Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Bas Smpfangsbekenntnis der Rechtsanwälte Br. und Br. du HMl über die Zustellung des Berufungsurteils war vom 8. Juli 1950 datiert. Banach wäre die am 9* August 1950 eingelegte Revision verspätet. Tatsächlich sind jedoch die bei der Zustellung verwendeten Ausfertigungen des Berufungsurteils nach einem unterschriebenen 'Aktenvermerk (Bl 52) erst am 10. Juli 1950 dem hierfür zuständigen Gerichtsbeamten ausgehändigt. Bamit stimmt überein, dass die vom Re-visicnskläger vorgelegte Urteilsausfertigung einen allerdings nicht unterschriebenen Eingangsstempel vom 10. Juli 1950 trägt. Es muss danach angenommen werden, dass bei der am 10. Juli 1950 erfolgten Batierung des Empfangsbekenntnisses versehentlich noch der Tagesstempel vom 8. Juli 1950 verwendetet und dass dieses Versehen von Rechtsanwalt Br. bei der Unter- Zeichnung nicht bemerkt worden ist, Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs 2 Satz 2 EheG vorliegend verneint worden seien. Die Revisionsbeklagte hat .dazu ausgeführt, dass diese Begründung nicht erkennen lasse, worin die nach § 29 Abs 2 der Verordnung vom 17.. November 1947 - V0B1 3Z 149 - (= jetzt § 546 Abs 2 ZPO) für die Zulassung der Revision erforderliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bestehe. Dem vermag der Senat nicht zuzustimmen. Zuzugeben ist, dass diese Begründung für sich genommen reichlich unbestimmt ist und den Anschein erwecken könnte, als messe das Berufungsgericht irrtümlich jedem Ehescheidungsstreit, in dem über die Beacht-lichkeit eines Widerspruchs des beklagten Ehegatten gemäss § 48 Abs 2 Satz 2 EheG zu entscheiden ist, grundsätzliche Bedeutung bei. Tatsächlich lässt sich aber dem vorliegenden Pall insofern eine gewisse allgemeine Bedeutung nicht absprechen, als die ITichtbeacht-lichkeit des Widerspruchs der Beklagten vom Kläger vorwiegend auf^Tatsachen gestützt wird,, die er bereits in einem früheren Rechtsstreit, in den er mit seiner Ehescheidungsklage abgewiesen war, hätte geltend machen können, während er mit der Behauptung der nach Abschlusi des früheren Verfahrens eingetretenen Umstände wesentlich nur. darauf abzielt, das Vorliegen jener Tatsachen darzutun, die in dem früheren Verfahren bei der Entscheidung über die Beachtlichkeit des Widerspruchs nicht als gegeben angenommen worden waren. Die Köglich- n keit, dass das Berufungsgericht die Revision mit Rücksicht darauf zugelassen hat, lässt sich nicht aus-schliessen. Die Parteien leben seit April 1940, also länger als drei Jahre getrennt. In den rechtskräftigen Urteilen der beiden Vorprozesse wird festgestellt, dass das eheliche Verhältnis zwischen ihnen tiefgreifend und unheilbar zerrüttet sei, so dass die Wiederherstellung einer dem V/esen der Ehe entsprechenden Gemeinschaft nicht erwartet werden könne. Die Schuld an dieser Zerrüttung trage allein der Kläger, so dass die Beklagte der Scheidung widersprechen könne. Der von ihr erhobene Widerspruch sei auch aus Gründen, die im einzelnen erörtert sind, beachtlich. Die vorliegende Scheidungsklage wird nur auf § 48 EheG gestützt. Sein im ersten Rechtsstreit gestelltes Aufhebungsbegehren wegen Irrtums (§37 EheG 1938) sowie die Begründung des Sctieidungsantrages mit einem auf geistiger Störung beruhenden Verhalten oder mit Geisteskrankheit der Beklagten (§§ 50, 51 EheG 1938) hat der Kläger nicht wiederholt. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs 1 EheG - dreijährige Trennung, unheilbare Zerrüttung der Ehe - hat der Kläger keine neue Behauptung vorgebracht. In der unbestrittenen Tatsache, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des zweiten Ehescheidungsstreits wiederum ein Zeitraum von mehr als 3 Jahren verflossen ist, kann, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. April 1951 - IV ZR 34/50 BGHZ 2, 98 (1Ö0) = WR 1951, 473, = IOT 1951, 707 - unter Billigung des hierzu vom OGHBZ - OGIIZ 1, 119 (126, 127) eingenommenen Standpunktes entschieden hat, ein neuer, selbständiger Klagegrund nicht erblickt werden. Auch für seine Auffassung, dass die Zerrüttung der Ehe, die bereits vor seinem nicht bestrittenen Ehebruch mit Frau Kuhlen eingetreten sei, nicht von ihm verschuldet,- sondern in der - nicht von ihm verschuldeten..- Krankheit und dem krankhaften Verhalten der Beklagten sowie in ihrer schon in den Jahren 1934 - 1937 zutage getretenen Streitsucht ihre Ursache habe, hat der Kläger keine neuen Tatsachen vorgebracht, sondern insofern sein früheres Vorbringen wiederholt und um dessen erneute Überprüfung gebeten. Für die angebliche Streitsucht der Beklagten hat er sich zwar auf neue Vorfälle bezogen, ohne jedoch zu behaupten, dass diese als solche für die unstreitig bereits früher eingetretene Zerrüttung der .Ehe noch ursächlich gewesen seien. Sein neues Vorbringen richtet sich vielmehr lediglich gegen die Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklag- ♦ ten, also gegen die Annahme, dass die Aufrechterhaltung der üie noch sittlich gerechtfertigt sei. > j r t i Das Berufungsgericht-geht auf Grund der tatcächli--chen Feststellungen in den rechtskräftigen Urteilen der \ Vorprozesse davon aus, dass die Ehe der Parteien tief- .. ' greifend und unheilbar zerrüttet sei und dass die Schuld i: hieran allein den Kläger treffe. Es übernimmt dabei ; > insoweit die tatsächlichen Feststellungen dieser früheren Urteile als nassgehend für seine Entscheidung, ohne das ihnen zugrunde liegende tatsächliche Vorbringen der Parteien einer erneuten Prüfung und Y/ürdigung zu unterziehen. Eine selbständige Prüfung und Würdigung dieses Vorbringens nimmt es lediglich im Anschluss an seine Prüfung der neuen Behauptungen des Klägers und der darüber vom Landgericht erhobenen Beweise vor, und zwar nur unter dem Gesichtspunkt, ob die Aufrechterhaltung der Ehe auch jetzt noch sittlich gerechtfertigt sei. Mit den Landgericht kommt es dabei zur Bejahung dieser Frage. Uie Revision .wendet sich zunächst dagegen, dass das Berufungsgericht sich der in den früheren rechtskräftigen Urteilen enthaltenen Würdigung des Inhalts der Verhandlung und des Beweisergebnisses der früheren Verfahren angeschlossen habe. Labei sei ihm derselbe Gedankenfehler unterlaufen wie dem Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 26. August 1942*. In diesem Urteil sei.ausgeführt, dass die bei der Beklagten auf getretenen Krankheitserscheinungen, die ihre Überführung in das St. JflB^-Kloster in i?m erfordert hätten, "offenbar" durch gemütliche Erschütterungen und Einwirkungen ausgelöst seien. Liese Annahme sei wörtlich aus der gutachtlichen Äusserung des leitenden Arztes des St.J4HB-Klosters vom 21. August 1941 (Bl 37 d.A. 2 R 159/41) übernommen, der damit lediglich seine persönliche Überzeugung im Sinne einer Vermutung zu dem Ausdruck gebracht habe, ohne mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit die Erkrankung auf die angebliche Untreue des Klägers zurückführen zu können. Das Berufungsgericht habe deshalb aus dem Begriff "offenbar” gerade den Mangel eines ausreichenden Bev/eises erschliessen müssen; Es sei aber über die Feststellungen des Urteils vom 26‘. August 1942, das nur eine Mitverursachüng der Krankheit der Beklagten durch das Verhalten des Klägers angenommen habe, noch hinausgegangen und habe die alleinige Verursachung dieser Krankheit durch den Kläger festgestellt. Biese Rüge ist, soweit sie die Stellungnahme des Berufungsgerichts zu der Schuldfrage, also zu der Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs, angreift, gegenstandi los. Die Revision übersieht,•dass das Berufungsgericht, wie bereits ausgeführt, die tatsächlichen Feststellungen der früheren Urteile zur Schuldfrage und die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass der Kläger die alleinig« Schuld an der Zerrüttung der Ehe trage, als für den vorliegenden Rechtsstreit bindend übernommen hat, ohne insoweit in eine selbständige Würdigung des Verhand-lungs- und Beweisergebnisses dieser früheren Verfahren einzutreten oder zu der von den früheren Urteilen vorgenommenen Würdigung selbständig Stellung zu nehmen. Die Feststellungen und Schlussfolgerungen, die in den früheren Urteilen hierzu getroffen sind, sind' im Berufungsurteil nur in Form eines Berichtes wiedergegeben (vgl S 3 u 5 ds BU). - 10 Aus den Ausführungen, die die Revision in anderem Zusammenhang, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, ist jedoch zu entnehmen, dass sie gegebenenfalls auch dieses Verfahren des Berufungsgerichts hat beanstanden, also geltend machen wollen, dass das Berufungsgericht, nachdem zur Frage der Beacht-lichkeit des Y/iderspruchs vom Kläger neüe Tatsachen vorgebracht seien, das frühere Vorbringen der Parteien nicht nur insoweit, als es für diese Frage, sondern auch insoweit, als es für die Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs von Bedeutung sei, habe berücksichtigen und -ohne sich an die Feststellungen der früheren Urteile gebunden zu halten - einer erneuten selbständigen Prüfung und Würdigung habe unterziehen müssen. Dem kann nicht beigetreten werden. Richtig ist zwar, dass ein Ehegatte, der in einem früheren Rechtsstreit mit seiner Scheidungsklage abgewiesen ist, weil eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs 1 BheO (3-jährige Heimtrennung, Zerrüttung) verneint oder weil Zulässigkeit und Beachtlichkeit des Widerspruchs des beklagten Ehegatten bejaht wurden, mit einer neuen Klage durchdringen kann, wenn er eine neue Tatsachenlage hinsichtlich einer früher als fehlend angenommenen Voraussetzung des § 48 Abs 1 oder hinsichtlich der Frage der früher bejahten Zulässigkeit oder Beachtlichkeit des Y7ider«r spruchs dartun kann. Richtig ist auch, dass das Vorbringen neuer Tatsachen zu einem dieser Tatbestandsmerlanale, wenn dadurch hinsichtlich dieses Merkmales eine neue - 11 Tatsachenlage dargetan wird, eine erneute Überprüfung des gesamten Sachverhalts im Hinblick auf die Präge, ob dieses Tatbestandönerkmal nach der veränderten Sachlage verwirklicht ist, erforderlich macht. Verschieden davon ist jedoch die Präge, ob ein neues Vorbringen zu einer der genannten Tatbestandsvoraussetzungen, mit dem insoweit eine neue Tatsachenlage dargetan ist, Anlass geben kann, nunmehr den gesamten Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt neu zu prüfen, ob die anderen Tatbest and sme rinaale verwirklicht sind, hinsichtlich derer keine veränderte Tatsachenlage geltend gemacht, sondern lediglich eine andere tatsächliche Feststellung oder eine andere rechtliche Beurteilung des unveränderten Sachverhalts angestrebt v/ird. Der Senat hat diese Frage, allerdings ohne ab- > schliessend dazu Stellung zu nehmen, bereits in seinem vorerwähnten Urteil vom 26. April 1951 - IV ZU 34/50 - k berührt und auf ihre Erörterung im Schrifttum und in der Rechtsprechung hingewiesen (OLG Freiburg in iuDR 1948, i‘ 212; Krille in im 1947/48, 585; Hoffmarin-Stephan § 48 Anm 6 F letzter Absatz; von Codin § 48 An*d 1 D letzter * Absatz). Er hat dabei zu dem Ausdruck gebracht, dass es dem Sinn des § 616 ZPO widerspreche, diejenigen Teile eines früheren, durch rechtskräftige ICLageabweisung ab- l geschlossenen Verfahrens neu aufzurollen, deren Entschei- j-dung durch die zu einem anderen Teil neu vorgebrachten Tatsachen nicht unmittelbar berührt werde. Er hält diese ? Auffassung auch nach erneuter Überprüfung für richtig. f J Durch die Vorschrift des § 616 ZPO soll dem abgewiesenen Kläger die Möglichkeit genommen werden, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe auf Grund von Tatsachen zu erreichen, die er in dem früheren Rechtsstreit geltend gemacht hat'oder geltend machen konnte. Würde man bei einer wiederholten Klage aus § 48 EheG auf Grund neuer Tatsachen, die der Kläger zur Frage der 3eachtlichkej.t des V/iderspruchs vorgebracht hat, in eine erneute Nachprüfung der Schuldfrage eintreten, obwohl hierzu eine neue Tatsachenlage nicht geltend gemacht wird, so könnte das zu dem mit dem Sinn “und Zweck des § 616 ZPO offensichtlich unvereinbaren Ergebnis führen, dass die Prüfung des neuen Vorbringens zwar wiederum die Beacht-lichkeit des (als zulässig unterstellten) Widerspruchs ergeben, die durch dieses Vorbringen veranlasste erneute und an die Feststellungen des früheren Urteils nicht gebundene Prüfung der Zerrüttungs- oder Schuldfrage aber trotzdem im Gegensatz zu dem früheren klageabwel-senden Urteil eine Scheidung der Ehe zur Folge haben würde. Das neue Vorbringen des Klägers würde also in einem solchen Falle nur der äussere Anlass sein, um dem Kläger auf Grund seines früheren Vorbringens zu einem obsiegenden Urteil zu verhelfen und er könnte diesen Anlass jederzeit willkürlich durch ein neues für die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs unbegründetes, vielleicht sogar bewusst unbegründetes Vorbringen herbeiführen. Die erneute Prüfung der Schuldfrage auf Grund eines neuen Vorbringens zur Frage der Beachtlichkeit des V/iderspruchs zuzulassen, verbietet sich auch durch die vom Oberlandesgericht Freiburg aaO zutreffend angestellte Erwägung, dass damit in vielen Fällen die Möglichkeit eröffnet würde, Vorgänge, die jahrelang zurückliegen, und deren Aufklärung darum besonderen Schwierigkeiten begegnet, wieder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits zu machen. Für den beklagten Ehegatten würde diese Möglichkeit, auch nach rechtskräftiger Abweisung einer Ehescheidungsklage den Zustand einer bedenklichen Rechtsunsicherheit nämlich die Gefahr einer ständig neuen Beunruhigung mit sich bringen. Das Berufungsgericht hat hiernach mit Recht von einer erneuten Prüfung der Schuldfrage abgesehen und insoweit seiner Entscheidung die Feststellung der früheren rechtskräftigen Urteile zugrunde gelegt, dass den Kläger die alleinige Schuld an der Ehezerrüttung treffe, der Widerspruch der Beklagten also zulässig sei Zu Unrecht greift auch die Revision die Feststellungen und Erwägungen an, mit denen das Berufungsgericht seine Auffassung begründet, dass die Aufrecht-* erhaltung der Ehe auch unter den heutigen Verhältnissen noch sittlich gerechtfertigt sei. Es kann zunächst zweifelhaft sein, ob das Vorbringen des Klägers die Behauptung einer neuen Tatsachenlage enthält, die nunmehr eine veränderte Grundlage für die Prüfung der Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten abgeben könnte (vgl EG 165., 127). Wie auch der Kläger nicht verkennt, könnten die von ihm behaupteten 14 - neuen Vorgänge für die Präge der.Beachtlichkeit des Y/iderspruchs nur dann rechtserheblioh sein, wenn sich daraus die Streitsucht der Beklagten, ihre feindselige und gehässige Einstellung gegen ihn, ihr Mangel an ehelicher Gesinnung und an Interesse für das gemeinsame Kind, ergehen würde. Dass diese Eigenschaften in dem Verhalten der Beklagten erst nach dem Abschluss der früheren Verfahren hervorgetreten seien und von ihm deshalb erst jetzt geltend gemacht werden könnten oder dass sie sich seither wesentlich gesteigert hätten, hat der Kläger nicht behauptet. Er hat im Gegenteil vorgetragen, dass die Beklagte ihre Haltung und Gesinnung in dieser Hinsicht nie geändert habe und auch nie ändern werde (Schriftsatz vom 29.10.49> Bl 23). Weil nun in den früheren rechtskräftigen Urteilen derartige Eigenschaften der Beklagten bei der Entscheidung über die Beacht-lichkeit ihres Y/iderspruchs nicht zugrunde gelegt sind, will der Kläger mit seiner jetzigen Klage erreichen, dass vom Gericht nunmehr aus seinem neuen Vorbringen das Vorliegen dieser nach seiner Behauptung im Verhalten der Beklagten schon immer hervorgetretenen Eigenschaften gefolgert und bei der Entscheidung berücksichtigt werde. Ob diesem Bestreben des Klägers schon nach der Bestimmung des § 616 ZPO der Erfolg zu versagen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, lassen'die neuen Tatsachen, die der Kläger vorgebracht hat, keine Rück-' Schlüsse auf das Vorliegen der von ihm behaupteten Eigenschaften der Beklagten zu. V/as deren angebliche Streitsucht und ihre gehässige und feindselige Haltung zu dem Kläger anlangt, so hat*, dieser hierfür in substantiierter Form nur einen einzigen Vorfall angeführt, bei dem die Beklagte ihn ohne Anlass beschimpft haben soll. Bas Berufungsgericht ist auf Grund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte hierbei nicht ohne jeden unmittelbaren Anlass von seiten des Klägers ausfällig geworden sein könne. Es hätte dies aber dahingestellt sein lassen können. Selbst wenn es unterstellt hätte, dass die Beklagte bei diesem Vorfall den Kläger, ohne durch dessen unmittelbar vorangegangenes Verhalten gereizt zu sein, zuerst beschimpft hätte, - dass beiderseits Schimpfworte gefallen sind, ist unstreitig -, so würde das angesichts der Einstellung, die der Kläger gegenüber der Beklagten durch den von ihm nicht bestrittenen Ehebruch mit Frau KuJMl und durch die zweimalige Anstrengung einer unbegründeten Ehescheidungsklage an den Tag gelegt hatte, sowie im Hinblick auf die leichte Erregbarkeit einer nervenkranken Person, wie es die Beklagte war, nicht den Schluss rechtfertigen können, dass die Beklagte unabhängig von der Einstellung und dem Verhalten des Klägers von einer feindseligen und gehässigen Einstellung gegen diesen beseelt sei und dass es ihr an der echten Bereitschaft, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger, wenn dieser ebenfalls ehrlich hierzu bereit sein würde, wieder aufzunehmen, fehle. Hur wenn dieser Schluss möglich wäre, würde aber,wie ausgeführt, der fragliche Vorfall für £ > die Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten rechtserheblich sein können. Von einer Vernehmung des Zeugen Heinrich Bongartz zu diesem Vorfall konnte also das Berufungsgericht ohne Verletzung .des § 286 ZPO absehen. Seine Vernehmung zu der Behauptung des Klägers, dass die Beklagte auch früher schon des öfteren auf der Strasse über den Kläger geschimpft habe, konnte ebenfalls ohne Rechtsverstoss unterbleiben, weil diese Behauptung völlig unsubstantiiert war, d.h. keinerlei nähere Angaben über Zeit, Ort, Inhalt und sonstige • Umstände der angeblichen Beschimpfungen enthielt, ins-• * « besondere nicht erkennen liess, ob diese vor oder nach dem rechtskräftigen Abschluss des früheren Ehescheidungsverfahrens erfolgt sein sollten. Im wesentlichen dasselbe gilt von der Vernehmung der Frau WeffHfe darüber, dass die Beklagte sich in herabsetzender Weise über den Kläger geäussert habe^ und des Zeugen FMV darüber, dass die Beklagte schon in den Jahren 1934 bis 37 äusserst streitsüchtig gewesen sei und den Kläger derart beschimpft habe, dass es auf der Strasse zu hören gewesen sei. Bass etwaige Äusserungen, die der Vater oder die Schwester der Beklagten Über den Kläger oder diesem gegenüber gemacht haben, für die Einstellung der Be_ klagten nichts'beweisen können, bedurfte keiner näheren * Barlegung. Bas Vorbringen des Klägers war somit nicht geeignet, die eheliche Gesinnung der Beklagten zu widerlegen, von deren Vorhandensein sich das Berufungsgericht im übrigen auf Grund des vorgetragenen Inhalts der Vorprozessakten überzeugt hat. Zu Unrecht rügt die Revision, dass dem Berufungsgericht dabei Denkfehler unterlaufen seien. Aus der Tatsache, dass die Beklagte gegenüber allen Scheidungsklagen des Klägers stets nur Abweisung der Klage beantragt hat, ohne ihrerseits Widerklage zu erheben, konnte es auf ihren Willen schliessen, an der Ehe festzuhalten. Für die Präge, von v/elchen inneren Beweggründen dieser Wille bestimmt sei, hat es ihr vor* bezeichnetes Verhalten in den Prozessen nicht herangezogen. Die Peststellung, dass die seelische Erkrankung der Beklagten anlässlich der ehelichen Untreue des Klägers ein starker Beweis dafür sei, wie sehr die Beklagte an der Ehe hänge, besagt im Zusammenhang des Berufungsurteils lediglich, dass die Krankheit der Beklagt« beweise, wie tief diese* seelisch von der Untreue des Klägers beeindruckt worden sei,, was nur bei einer starken inneren Bindung an die Ehe erklärlich sei. Eine solche Feststellung aber konnte das Berufungsgericht ohne gedanklichen Fehler unabhängig von der Frage, ob und in welchem Grade die Untreue des Klägers für die Erkrankung der Beklagten ursächlich gev/esen sei, treffen, indem es sich auf die insoweit nicht angegriffene Erklärung des leitenden Arztes des St.J^B^-Klosters in Neuss, dass in den krankhaften Äusserungen der Beklagten immer wieder affektbetonte Vorstellungen über eine angebliche Untreue ihres Ehemannes hervorgetreten seien, sowie auf die früheren Zeugenaussagen stützte, wonach die Beklagte sich sehr darüber erregt hatte, dass der Kläger eines Tages von der Arbeit nicht zu-rückgekehrt und von ihr dann abends in einer Gastwirtschaft - nach der Behauptung der Beklagten mit einer fremden Frau - angetroffen v/orden sei. Was die Einstellung der Beklagten zu ihrem Kinde anlangt-, so hat das Berufungsgericht festgestellt, dass ihr, soweit es in ihren bescheidenen Kräften stehe, an ^ dem Wohlergehen des Kindes liege und dass sie es auch regelmässig besuche. Sie hänge an dem Jungen, wenngleich ihre eigene- wirtschaftliche Lage es ihr nicht ermögliche, ihn bei sich zu haben. Ihr ganzes Sinnen und Trachten sei ihr Junge, von dem sie immer wieder erzähle. Liese tatsächlichen Feststellungen unterliegen nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Sie •könnten auch nicht• entkräftet werden, wenn die Witwe BVpHP bekunden würde, dass die Beklagte das Kind in der Abwesenheit des Klägers während des Krieges höchstens 1 oder 2 Mal* im Jahre besucht habe. Denn während dieser Zeit konnte die Beklagte durch ihre Krankheit und deren Nachwirkungen - am 20. Januar 1941 war sie wegen eines Nervenzusammenbruchs in die Heil- und Pflegeanstalt eingeliefert worden - sowie durch sonstige Umstände gehemmt oder gehindert sein, ihren Sohn häufiger zu besuchen, ohne dass aus dieser Tatsache ihre Interesselosigkeit gegenüber den Kinde gefolgert werden könnte. In rechtlich einwandfreier Weise hat das Berufungsgericht auch das Alter der Beklagten und ihre Erwerbsunfähigkeit sov/ie die Dauer der Ehe als Umstände angesehen, die für die Aufrechterhaltung der Ehe sprechen, Das Berufungsgericht hat dabei nicht unberücksichtigt gelassen, dass die Parteien seit 10 Jahren getrennt leben. Die längere Portdauer einer zerrütteten Ehe, in der die Ehegatten voneinander getrennt leben, mag zwar als solche das Gewicht der Gründe, die für die Aufrechterhaltung der Ehe sprechen, nicht mehr wesentlich verstärken können. Sie wird aber andererseits in aller Regel auch keinen gewichtigen Grund gegen die sittliche Tragbarkeit der Ehe abgeben können. Im vorliegenden Palle konnte der Kläger jedenfalls aus dem Umstande, dass die<zerrüttete Ehe seit der rechtskräftigen Abweisung seiner letzten Ehescheidungs-V klage fortgedauert habe, keinen Grund für eine ihm im Vergleich zu den früheren Urteilen günstigere Stellungnahme zu der Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten herleiten. Dass sich an der Versorgungslage der Beklagten seit dem Abschluss des früheren Verfahrens etwas geändert habe, hat der Kläger nicht behauptet. Das Berufungsgericht stellt im Gegenteil fest, dass die Beklagte infolge ihrer Nervenerkrankung erwerbsunfähig sei. Zu Unrecht meint die Revision, dass diese Feststellung jeglicher tatsächlichen Grundlagen entbehre. Nach ihrem“ : Schriftsatz vom 21. November. 1949 (Bl 24) hatte die Be- : klagte bereits vor dem Landgericht vorgetragen* dass j * ft. - 20 13v J sie krank und arbeitsunfähig sei. Hach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils, deren Berichtigung nicht beantragt worden ist, muss angenommen werden, dass der Kläger diese Behauptung nicht bestritten hat. Auf die Frage, wodurch die Erkrankung der Beklagten verursacht ist, kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an. Dass die Beklagte durch ihr eigenes Verhalten ihre Erwerbsunfähigkeit selbst verschuldet habe, hat der Kläger nicht behauptet. Diese Erwerbsunfähigkeit würde deshalb, auch wenn nicht festgestellt werden könnte, dass der Kläger sie verschuldet hat, in starkem Masse für die Beachtlichkeit des Y/ider-spruchs der Beklagten sprechen und in Verbindung mit den sonstigen vom Berufungsgericht hierfür herangezogenen Umständen die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich rechtfertigen. Die von der Revision angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Kläger inzwischen ehewidrige Beziehungen zu der Po stange st eilten BrflHi auf genommen habe, beruht nach dem Tatbestand des Berufungsurteils, dessen Berichtigung auch insoweit nicht beantragt ist, auf dem Geständnis des Beklagten. Das Berufungsgericht stellt rechts irrtumsfrei und von der Revision unangefochten fest, dass der Kläger jetzt offenbar deshalb aus der Ehe herausctrebe, um die BrttMi heiraten zu können. Mit Recht leitet es auch aus dieser Annahme einen Grund gegen die Scheidung der Ehe her, indem es ausführt, dass durch eine neue Ehe des Klägers der Unterhaltsanspruch der Beklagten gefährdet werde. Der Kläger kann diese Gefährdung auch nicht durch die übernähme einer Verpflichtung zur Zahlung einer lebenslänglichen Unterhaltsrente an die Beklagte beseitigen, zu demal damit die Versorgung der Beklagten für den Pall, dass er vor ihr versterben sollte, in keiner Weise sichergestellt wäre. Rach allem konnte die Revision keinen Erfolg haben, Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Ascher Br. Tasche Baske Johannsen Krege]