* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 47/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 47/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Dr. Schlichting und Terno auf die mündliche Verhandlung vom 7. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 11. Auf die Ankündigung des Klägers, er werde Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beanspruchen, hatte die Beklagte ihm unter dem 15. Der Kläger vertritt die Ansicht, er sei berufsunfähig im Sinne der Bedingungen der Beklagten geworden, da er wegen Polizeidienstunfähigkeit und mangels einer vorhandenen Planstelle für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Ruhestand versetzt worden sei. Die Gleichsetzung von Berufs-unfähigkeit mit Dienstunfähigkeit eines Beamten habe die Beklagte in ihrem Schreiben vom 15. Er habe sich, für die Beklagte erkennbar, darauf verlassen wollen, daß Dienstunfähigkeit und damit auch der jetzt bei ihm eingetretene Fall abgesichert sei. Er könne deshalb, wie für den Fall des Eintritts be-dingungsgemäßer Berufsunfähigkeit vereinbart, für die Dauer von sechs Jahren die Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 731,40 DM und Freistellung von der Prämienzahlungspflicht beanspruchen, ferner zu dem 1. Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung der vereinbarten Rente für die Dauer von sechs Jahren ab 1. August 1996 stattgegeben; es hat die Klage abgewiesen, soweit der Kläger auch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Kapitalbe-treges und eines Bonus begehrt hat. 1. Das Berufungsgericht hat die von ihm wegen Eintritts bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit des Klägers bejahte Leistungspflicht der Beklagten folgendermaßen begründet; Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf das Fehlen einer sogenannten Beamtenklausel in ihren Bedingungen berufen; vielmehr sei von einer Gleichsetzung der Begriffe Da der Kläger als Polizeivollzugsbeamter erkennbar sein Risiko einer allgemeinen Dienstunfähigkeit im üblichen Sinn mit dem Abschluß der Versicherung bei der Beklagten habe abdecken wollen, hätte die Beklagte, falls sie dies nicht akzeptieren wollte, eine entsprechende Klarstellung vornehmen müssen. Das Verständnis des Klägers sei das für die Auslegung der Bedingungen der Beklagten maßgebende Verständnis eines durchschnittlichen, aufmerksamen, den gewählten Wortlaut und den Sinnzusammenhang beachtenden Versicherungsnehmers. Da jedoch keine entsprechende Planstelle vorhanden gewesen sei, habe sich die berufliche Situation des Klägers für ihn so dargestellt, als wäre er wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit entlassen worden. Auch auf Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes oder gar auf eine Umschulung müsse sich der Kläger nicht verweisen lassen; die Beklagte mache dies auch nicht geltend. Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, daß sich die Beklagte mit Rücksicht auf ihr vorprozessuales Verhalten so behandeln lassen muß, als hätte sie mit ihm in teilweiser Abweichung von den sonst maßgeblichen Versicherungsbedingungen eine Beamtenklausel üblichen Inhalts (vgl. Dies verhilft jedoch seiner Klage nicht zu dem Erfolg, denn er ist nicht wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Obwohl das Berufungsgericht zunächst ausgeführt hat, der Kläger habe sich, erkennbar für die Beklagte und widerspruchslos von ihr hingenommen, als Beamter gegen das Risiko einer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit absichern wollen, geht es anschließend, ohne den damit geschaffenen Widerspruch aufzulösen, davon aus, der Kläger habe sich speziell gegen das aus einer Polizeidienstunfähigkeit entstehende Risiko ver- Indem es als weiteren Gesichtspunkt zur Begründung der Leistungspflicht der Beklagten heranzieht, mangels einer für den Kläger geeigneten Planstelle habe sich die berufliche Situation für ihn so dargestellt, als wäre er wegen Polizeidienstunfähigkeit entlassen worden, berücksichtigt es einen Umstand, der im Rahmen des Vertragsverhältnisses der Parteien unbeachtlich zu bleiben hat. Das Fehlen einer Planstelle im allgemeinen Verwaltungsdienst macht die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit nicht zu einer solchen wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit. Da sich die Beklagte darauf berufen hat, in dem Bescheid vom 11.

Zitierte Normen: § 51 HESBG § 319 ZPO
DienstunfähigkeitRuhestandBerufsunfähigkeitallgemeinPolizeidienstunfähigkeitKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 47/92	URTEIL Verkündet am: 7. Juli 1993 Heinz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
	in dem Rechtsstreit
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Dr. Schlichting und Terno auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1993
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 11. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 1992 aufgehoben und das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 1991 abgeändert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Berufs-unfähigkeits-Zusatzversicherung, die der Kläger zusammen mit einer Lebensversicherung im März 1967 bei der Beklagten abgeschlossen hat.
Der am 7. Januar 1948 geborene Kläger war Polizeivollzugsbeamter und wurde mit Bescheid des Polizeipräsidenten
3
in F. vom 11. April 1990 mit Ablauf des Monats Juli 1990 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Dies wird in dem Bescheid wie folgt begründet:
"Sehr geehrter Herr
 nach dem polizeiärztlichen Gutachten vom 12.12.1989 sind Sie auf Dauer polizeidienstunfähig. Die allgemeine Beamtendienstfähigkeit ist weiterhin gegeben. Eine Übernahme in den allgemeinen Verwaltungsdienst ist wegen Fehlens einer Planstelle allerdings nicht möglich. Sie werden deshalb hiermit gemäß § 193 Abs. 1 i.V.m. den §§ 51 und 56 Abs. 2 HBG mit Ablauf des Monats Juli 1990 in den Ruhestand versetzt
II
Die vereinbarten Versicherungsbedingungen der Beklagten enthalten keine auf die Dienstunfähigkeit von Beamten oder auf den speziellen Fall der Polizeidienstunfähigkeit abstellende Klausel. Auf die Ankündigung des Klägers, er werde Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beanspruchen, hatte die Beklagte ihm unter dem 15. Februar 1989 u.a. wie folgt geantwortet:
"Sehr geehrter Herr HflHHB'
vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die vorstehenden Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grade voraussichtlich dauernd erfüllt sind.
4
Die Berufsunfähigkeit muß dabei während des gesamten Zeitraums mindestens 50 v.H. betragen haben.	'
Bei Beamten wird der Begriff "Berufsunfähigkeit" durch den Begriff "Dienstunfähigkeit" ersetzt. Eine Leistungspflicht besteht also nicht, wenn Sie nur polizeidienstunfähig sind, aber weiterhin dienstfähig sind.
Der Kläger vertritt die Ansicht, er sei berufsunfähig im Sinne der Bedingungen der Beklagten geworden, da er wegen Polizeidienstunfähigkeit und mangels einer vorhandenen Planstelle für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Ruhestand versetzt worden sei. Die Gleichsetzung von Berufs-unfähigkeit mit Dienstunfähigkeit eines Beamten habe die Beklagte in ihrem Schreiben vom 15. Februar 1989 selbst eingeräumt. Er habe sich, für die Beklagte erkennbar, darauf verlassen wollen, daß Dienstunfähigkeit und damit auch der jetzt bei ihm eingetretene Fall abgesichert sei. Unklarheiten bei Vertragsschluß gingen zu Lasten der Beklagten. Er könne deshalb, wie für den Fall des Eintritts be-dingungsgemäßer Berufsunfähigkeit vereinbart, für die Dauer von sechs Jahren die Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 731,40 DM und Freistellung von der Prämienzahlungspflicht beanspruchen, ferner zu dem 1. August 1996 eine Kapitalzahlung von 36.573 DM wegen unfallbedingter Berufsunfähigkeit und die Zahlung eines weiteren Bonus.
Mit Schreiben vom 2. November 1990 lehnte es die Beklagte ab, die begehrten Leistungen zu erbringen, da der
5
Kläger - unstreitig - noch allgemein dienstfähig sei, so daß er eine Tätigkeit im Bereich der allgemeinen Verwaltung ausüben könnte. Für das Nichtvorhandensein einer entsprechenden Planstelle habe sie nicht einzustehen. Eine Gleichsetzung von Polizeidienstunfähigkeit und allgemeiner Dienstunfähigkeit komme nicht in Betracht.
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung der vereinbarten Rente für die Dauer von sechs Jahren ab 1. August 1990, auf Rückgewähr der im Zeitraum vom 1. August 1990 bis 28. Februar 1991 gezahlten Beiträge und auf Freistellung von der Prämienzahlungspflicht bis 1. August 1996 stattgegeben; es hat die Klage abgewiesen, soweit der Kläger auch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Kapitalbe-treges und eines Bonus begehrt hat. Das Berufungsgericht hat die Beruflang der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Ihr Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Abweisung der Klage in vollem Umfang.
1. Das Berufungsgericht hat die von ihm wegen Eintritts bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit des Klägers bejahte Leistungspflicht der Beklagten folgendermaßen begründet; Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf das Fehlen einer sogenannten Beamtenklausel in ihren Bedingungen berufen; vielmehr sei von einer Gleichsetzung der Begriffe
6
Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit auszugehen. Da der Kläger als Polizeivollzugsbeamter erkennbar sein Risiko einer allgemeinen Dienstunfähigkeit im üblichen Sinn mit dem Abschluß der Versicherung bei der Beklagten habe abdecken wollen, hätte die Beklagte, falls sie dies nicht akzeptieren wollte, eine entsprechende Klarstellung vornehmen müssen. Das Verständnis des Klägers sei das für die Auslegung der Bedingungen der Beklagten maßgebende Verständnis eines durchschnittlichen, aufmerksamen, den gewählten Wortlaut und den Sinnzusammenhang beachtenden Versicherungsnehmers. Dementsprechend habe die Beklagte selbst in ihrem Schreiben vom 15. Februar 1989 auf die genannte Gleichsetzung hingewiesen.
Zwar sei der Kläger nicht dienstunfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 HBG geworden, sondern nür polizeidienstunfähig im Sinne des § 193 Abs. 1 HBG. Da jedoch keine entsprechende Planstelle vorhanden gewesen sei, habe sich die berufliche Situation des Klägers für ihn so dargestellt, als wäre er wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit entlassen worden. Eine Anfechtung des Bescheides sei ihm nicht zuzu demuten gewesen, zu demal er gemäß § 193 HBG keinen Übernahmeanspruch gehabt habe.
Der Hinweis der Beklagten, die Arbeitsmarktlage und die konkrete Situation bei der Beschäftigungsbehörde des Klägers müßten angesichts der Fassung ihrer Bedingungen bei der Beurteilung des Eintritts bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit des Klägers unberücksichtigt bleiben, sei im Streitfall unerheblich, da es um die besondere Situation im öffentlichen Dienst und speziell um die Tätigkeit eines Po-
7
lizeivollzugsbeamten gehe. Das versicherte Risiko habe sich erkennbar am Berufsbild des Polizeibeamten in seiner konkreten Ausgestaltung und mit seinen gesetzlichen Besonderheiten orientieren sollen.
Auch auf Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes oder gar auf eine Umschulung müsse sich der Kläger nicht verweisen lassen; die Beklagte mache dies auch nicht geltend.
2. Diese Ausführungen bekämpft die Revision im entscheidenden Punkt mit Erfolg.
Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, daß sich die Beklagte mit Rücksicht auf ihr vorprozessuales Verhalten so behandeln lassen muß, als hätte sie mit ihm in teilweiser Abweichung von den sonst maßgeblichen Versicherungsbedingungen eine Beamtenklausel üblichen Inhalts (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Juni 1989 - IVa ZR 74/88 - VersR 1989, 903) vereinbart. Dies verhilft jedoch seiner Klage nicht zu dem Erfolg, denn er ist nicht wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.
Obwohl das Berufungsgericht zunächst ausgeführt hat, der Kläger habe sich, erkennbar für die Beklagte und widerspruchslos von ihr hingenommen, als Beamter gegen das Risiko einer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit absichern wollen, geht es anschließend, ohne den damit geschaffenen Widerspruch aufzulösen, davon aus, der Kläger habe sich speziell gegen das aus einer Polizeidienstunfähigkeit entstehende Risiko ver-
 
sichern wollen und sei auch dementsprechend versichert. Indem es als weiteren Gesichtspunkt zur Begründung der Leistungspflicht der Beklagten heranzieht, mangels einer für den Kläger geeigneten Planstelle habe sich die berufliche Situation für ihn so dargestellt, als wäre er wegen Polizeidienstunfähigkeit entlassen worden, berücksichtigt es einen Umstand, der im Rahmen des Vertragsverhältnisses der Parteien unbeachtlich zu bleiben hat. Auch eine Beamtenklausel üblichen Inhalts ändert nichts daran, daß eine im übrigen den Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus dem Jahre 1975 (VerBAV 1975, 2) entsprechende Versicherung die Leistungspflicht des Versicherers ausschließlich daran ausrichtet, ob und inwieweit der Versicherte gesundheitsbedinat zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten nicht mehr imstande ist. Diese Fähigkeit ist nicht davon abhängig, ob gerade ein Arbeitsplatz, dessen Anforderungen der Versicherte noch gewachsen wäre, frei ist oder nicht; die Arbeitsmarktlage ist schlechthin nicht berücksichtigungsfähig (so schon Senatsurteil vom 5. April 1989 - IVa ZR 35/88 - VersR 1989, 579). Das Fehlen einer Planstelle im allgemeinen Verwaltungsdienst macht die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit nicht zu einer solchen wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit.
Da sich die Beklagte darauf berufen hat, in dem Bescheid vom 11. April 1990 sei ausdrücklich festgehalten, daß der Kläger nach polizeiärztlichem Urteil weiterhin allgemein dienstfähig geblieben sei, ohne daß der Kläger das Resultat seiner Begutachtung in Zweifel gezogen hat, be-
9
Steht keine Möglichkeit, die Sache.zur weiteren Aufklärung in diesem Punkt an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klage erweist sich vielmehr als unschlüssig.
Bundschuh
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter
 Dr. Schlichting
 Terno
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 47/92
vom 22. Juli 1993
in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Dr. Schlichting und Terno
 am 22. Juli 1993
beschlossen:
Das Senatsurteil vom 7. Juli 1993 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, daß es in den Entscheidungsgründen unter 2. im vorletzten Absatz in den Zeilen 13 und 14 anstatt:
als wäre er wegen Polizeldienstunfähigkeit entlassen worden
 richtig heißen muß:
.als wäre er wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit entlassen worden.
Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Ritter