Auf die Revision der Klägerin wird das Schlußurteil des 4. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin leistete an den Geschädigten Zahlungen; außerdem hatte sie Aufwendungen zur Abwicklung des Schadensfalles. Mit der Klage verlangt die Klägerin Ersatz des von ihr aufgewandten Betrages. Auf die unselbständige Anschlußberufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht mit Schlußurteil vom 27. Februar 1973 das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Das Teilurteil des Berufungsgerichts mußte deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. In der vorliegenden Sache ist auf die Revision der Klägerin ebenso wie in der Sache IV ZR 33/73 zu entscheiden, weil dem Schlußurteil des Berufungsgerichts die gleiche anfechtbare Begründung wie dem aufgehobenen Teilurteil zugrunde liegt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 47/73 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 23. November 1.973 Hellmann, Justizhauptsekr^ als Urkundßbeamte-der Geschäftsstelle Versicherung- Aktiengesellschaft, (f, gesetzlich vertreten ne Vorstandsmitglieder Prosper Graf zu Ci und Dr. Rudolf“ iflBI) Niederlassung: Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Hans Straße Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dor IV. Zivil.senat des buudesgerlehl shotos ha t auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 197^ durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Prof. Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Schlußurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 1973 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte hatte bei der Klägerin für seinen Pkw VV<-Kombi eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Am 28. Juli 1963 wurde bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges der Zeuge verletzt. Die Klägerin leistete an den Geschädigten Zahlungen; außerdem hatte sie Aufwendungen zur Abwicklung des Schadensfalles. Sie erbrachte dafür vom 13. Januar 1964 bis zu dem 5. September 1968 Zahlungen von insgesamt 14.268,46 DM. Sie hat dem Beklagten rechtswirksam den Versicherungsschutz versagt. Mit der Klage verlangt die Klägerin Ersatz des von ihr aufgewandten Betrages. Der Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls ist am 23. April 1971 bei Gericht eingegangen. Das Landgericht hat der Klage zu einem Drittel (4.756,19 DM) stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Ihre Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Auf die unselbständige Anschlußberufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht mit Schlußurteil vom 27. Februar 1973 das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Mit der auch hiergegen zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen ihre vom Landgericht zu zwei Dritteln abgewiesene Klage zurückgewiesen, weil die Forderung der Klägerin verjährt sei; es hat seine Auffassung eingehend im Teilurteil vom 23. Januar 1973 begründet. Die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung der klägerischen Ansprüche hielten jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Teilurteil des Berufungsgerichts mußte deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. 1 In der vorliegenden Sache ist auf die Revision der Klägerin ebenso wie in der Sache IV ZR 33/73 zu entscheiden, weil dem Schlußurteil des Berufungsgerichts die gleiche anfechtbare Begründung wie dem aufgehobenen Teilurteil zugrunde liegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das heute zu IV ZR 35/73 ergangene Senat surt eil Bezug genommen. Dr. Hauß Johannsen Dr. Reinhardt Dr. Bukow Richter am Bun- desgerichtshof Dr. Buchholz ist erkrankt und an der Unterzeichnung verhindert Dr. Hauß