Ausschluß des Versicherungsschutzes nach § 4 I Nr. 6b AHB, wenn bei der Bearbeitung der Holzkonstruktion des Dachstuhls einer Kirche die darunter befindliche Stuckdecke von dem verwandten Konservierungsmittel benetzt und dadurch beschädigt wird. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. August I960 bei der Beklagten zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) nach Maßgabe ihres Antrags vom 10. Die Klägerin verpflichtete sich im Rahmen der Dachstuhlsanierung die gesamte Holzkonstruktion mit dem Imprägnierungsmittel Xylamon-BV gegen Schädlingsbefall zu imprägnieren. Der Dachstuhl und die wertvolle Decke sind wie folgt beschaffen: Der Dachstuhl ruht auf den Längswänden des Kirchenschiffes. Dabei drang das Imprägnierungsmittel in die Stuckdecke ein, an deren Unterseite sich in Längsrichtung des Kirchenschiffes braune Streifen zeigten, die auch durch die Deckenfresken verlaufen. Die Klägerin ist vom Landbauamt Bamberg zunächst zur Beseitigung der Schäden auf ihre Kosten aufgefordert und späterhin auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden. Die Schäden seien auch nicht beim Streichen der Plafondbretter entstanden, sondern beim Bespritzen des Dachstuhles selbst durch Unterlassen von Schutzmaßnahmen, nämlich durch das Nichtabdecken Das Unterlassen von Schutzmaßnahmen sei aber nicht als "Tätigkeit" im Sinne von § 4 Abs.I Ziffer 6 b AHB anzusehen und könne deshalb auch nicht zu dem Ausschluß des Versicherungsschutzes führen. Die Decke falle daher schon deshalb unter die Ausschlußklausel, weil ihr bewußter und gewollter Schutz zu den Unternehmerpflichten der Klägerin gehört habe. Nach § 4 I Nr. 6 b AHB bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind. Das Berufungsgericht hat angenommen, die die Oberseite der Decke des Kirchenschiffes bildende Plafondbretter seien für sich allein Gegenstand der Bearbeitung gewesen, nicht dagegen die aus Stuck bestehende Unterseite der Decke. Schäden an Teilen einer Sache, die selbst nicht bearbeitet werden, fallen unter die Ausschlußklausel des § 4 I Nr. 6 b, wenn sich, sofern nicht besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden, nicht vermeiden läßt, daß bei der Bearbeitung auch auf sie eingewirkt wird. Die Klägerin hatte den Auftrag, das ganze Holzwerk des Dachstuhls einschließlich der Plafondbretter mit einem Imprägnierungsmittel zu bearbeiten. Da sich zwischen den Plafondbrettern, an denen die Stuckdecke hing, 13 - 17 mm breite offene Fugen befanden, mußte die gesamte Arbeit von vornherein so angelegt werden, daß das Imprägnierungsmittel nicht durch die Fugen dringen und auch die Stuckdecke benetzen konnte. Es mußte für die Bearbeitung ein Verfahren gewählt werden, bei dem es ausgeschlossen war, daß das Imprägnierungsmittel in die Fugen gelangte oder es mußten diese vorher abgedichtet werden, damit die Stuckdecke geschützt wurde. Gegen eine der natürlichen Betrachtungsweise zuwider laufende punktuelle Begrenzung des Bearbeitungsgegenstandes bei Gebäudearbeiten hat sich der erkennende Senat auch in seinem Urteil vom 25. Ähnlich wie in jenem Fall läuft es auch hier - zu demal angesichts des eindeutigen Werkvertraginhalts -auf eine künstliche Unterscheidung hinaus, zwischen der zu bearbeitenden, weil zu imprägnierenden Holzdecke und der nicht zu bearbeitenden, weil von der Einwirkung der Imprägnierungsmittel zu schützenden Stuckdecke zu unterscheiden. Eine solche UnterScheidung verfehlt nach Ansicht des Senats den Zweck der Ausschlußklausel des §41 Nr. 6 b AHB, das hohe Risiko für Schäden an dem Bearbeitungsgegenstand selbst vom Versicherungsschutz auszunehmen. Eine Auslegung der Ausschlußklausel, die den Versicherungsschutz hiervon abhängig macht, ist, wie der Senat in dem oben angeführten Urteil ausgeführt hat, nicht sachgerecht. Es kommt nicht darauf an, welche Vorstellungen sie sich davon machten, wie ihre Tätigkeit sich der Art und dem Umfang nach auf die den Gegenstand der Bearbeitung bildende Sache auswirken würde. Soweit in früheren Urteilen, insbesondere auch noch in dem Versicherungsrecht 1968, 1029 veröffentlichten Urteil des Senats, ein abweichender Standpunkt vertreten worden ist, hält der Senat daran nicht fest.
Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein AVB f. Haftpflichtvers. (AHB) § 4 I Nr. 6b Ausschluß des Versicherungsschutzes nach § 4 I Nr. 6b AHB, wenn bei der Bearbeitung der Holzkonstruktion des Dachstuhls einer Kirche die darunter befindliche Stuckdecke von dem verwandten Konservierungsmittel benetzt und dadurch beschädigt wird. BGH, Versäumnis-Urt.v.30.Juni 1971 - IV ZR 47/70 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS- URTEIL Verkündet am 30. Juni 1971 IV ZR 47/70 B 1 e c h e r , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der A(d|HUVersicherungs-Aktiengesellschaft vertreten durch ihren Vorstand Dr. jur. Carl-Edmund iflB* dieser vertreten durch die Direktions-Verwaltungsstelle RflMHBplatz #, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen di^U(H^ Holz-, Bauten- und Metallschutz GmbH, T0Bstraße^|, gesetzlich vertreten durch den alleinigen Geschäftsführer und Gesellschafter Max KlflB, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Nebenintervenient: Freistaat Baverru vertreten durcl^iie Bezirksfinanz-direktion A^flHP, ßJBUpstraße f/) 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Februar 1970 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg vom 29. Dezember 1966 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist seit 1. August I960 bei der Beklagten zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) nach Maßgabe ihres Antrags vom 10. August 1966 gegen Haftpflicht versichert. Sie begehrt von der Beklagten auf Grund dieses Vertrages Versicherungsschutz, weil sie wegen Schäden, die bei der von ihr im Juni und Juli 1964 durchgeführten DachstuhlSanierung der katholischen Pfarrkirche in Burgwindheim verursacht wurden, auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin verpflichtete sich im Rahmen der Dachstuhlsanierung die gesamte Holzkonstruktion mit dem Imprägnierungsmittel Xylamon-BV gegen Schädlingsbefall zu imprägnieren. Ihr wurde bei Auftragserteilung durch das Landbauamt Bamberg weiter auferlegt, bei der Durchführung der Arbeiten besondere Vorsicht hinsichtlich der kostbaren Decke des Kirchenschiffes zu üben. Der Dachstuhl und die wertvolle Decke sind wie folgt beschaffen: Der Dachstuhl ruht auf den Längswänden des Kirchenschiffes. Von Längswand zu Längswand, also in Querrichtung, sind die Tragbalken eingezogen, welche die weitere Holzkonstruktion des Dachstuhles tragen. Auf dieses Balkenlager ist in Längsrichtung eine Dielung genagelt, die in Längsrichtung des Kirchenschiffes verläuft und die den Fußboden des Dachbodens darstellt. An die Unterseite der Tragbalken sind die Plafondbretter genagelt, die ebenfalls in Längsrichtung des Kirchenschiffes verlaufen. Zwischen den einzelnen Brettern befanden sich Fugen von 13-17 mm Breite, die mit Lehmbrocken, Sägespänen, Frasmehl und Schmutz ausgefüllt waren. Unmittelbar an diesen Plafondbrettern und fest mit diesen verbunden hängt eine Stuckdecke mit reichen Stuckornamenten aus der Zeit um 1748 und mit drei Fresken. Nachdem die Fußbodendielung entfernt war, spritzten die Beschäftigten der Klägerin mit einer Druckpumpe das Imprägnierungsmittel Xylamon-BV im Druckanspriihver-fahren auf die Balkenkonstruktion des Dachstuhles. Dabei drang das Imprägnierungsmittel in die Stuckdecke ein, an deren Unterseite sich in Längsrichtung des Kirchenschiffes braune Streifen zeigten, die auch durch die Deckenfresken verlaufen. Die Klägerin ist vom Landbauamt Bamberg zunächst zur Beseitigung der Schäden auf ihre Kosten aufgefordert und späterhin auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden. Ein hierwegen vom Freistaat Bayern gegen die Klägerin geführter Rechtsstreit ruht seit 26. 9. 1967. Die Klägerin meldete der Beklagten den Schaden an. Diese lehnte jedoch mit Schreiben vom 15. Januar unter Berufung auf § 4 Abs. I Ziffer 6 b AHB den Versicherungsschutz ab und verwies die Klägerin auf den Klageweg. Die Klägerin erstrebt nun mit der am 15. Juli 1965 bei Gericht eingegangenen Klage die Gewährung des Versicherungsschutzes . Die Klägerin hat vorgetragen: Die Beklagte berufe sich zu Unrecht auf § 4 Abs. I Ziffer 6 b AHB. Nach dieser Bestimmung seien nur diejenigen Gebäudeteile vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, die Gegenstand der Bearbeitung gewesen seien. An der Stuckdecke selbst habe sie aber nicht gearbeitet, sondern nur an der Holzkonstruktion des Dachstuhles. Die Schäden seien auch nicht beim Streichen der Plafondbretter entstanden, sondern beim Bespritzen des Dachstuhles selbst durch Unterlassen von Schutzmaßnahmen, nämlich durch das Nichtabdecken der Fugen zwischen den Plafondbrettem, verursacht worden. Das Unterlassen von Schutzmaßnahmen sei aber nicht als "Tätigkeit" im Sinne von § 4 Abs. I Ziffer 6 b AHB anzusehen und könne deshalb auch nicht zu dem Ausschluß des Versicherungsschutzes führen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Bei dem an der Kirchendecke entstandenen Schaden handele es sich um einen Bearbeitungsschaden im Sinne von § 4 Abs. I Ziffer 6 b AHB. Die Plafondbretter seien ein unlösbarer Teil der Stuckdecke. An diesen Brettern, ohne die es keine Decke geben könne, habe die Klägerin gearbeitet. Darüberhinaus habe sie die ausdrückliche Vertragspflicht übernommen, die Decke unbedingt vor Schaden zu bewahren. Die Decke falle daher schon deshalb unter die Ausschlußklausel, weil ihr bewußter und gewollter Schutz zu den Unternehmerpflichten der Klägerin gehört habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und der Klage im wesentlichen stattgegeben. Die Beklagte hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Entscheidungsgründe; Nach § 4 I Nr. 6 b AHB bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind. Bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen gilt der Ausschluß nur soweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind. Wenn diese Voraussetzung in der Person von Angestellten, Arbeitern oder Bediensteten des Versicherungsnehmers gegeben sind, entfällt der Versicherungsschutz gleichfalls (§ 4 I Nr. 6 b Abs. 2 AHB). Das Berufungsgericht hat angenommen, die die Oberseite der Decke des Kirchenschiffes bildende Plafondbretter seien für sich allein Gegenstand der Bearbeitung gewesen, nicht dagegen die aus Stuck bestehende Unterseite der Decke. Diese Annahme ist irrig. In welchem Umfang eine Sache Gegenstand der Bearbeitung ist, ist nach natürlicher Betrachtungsweise zu entscheiden. Schäden an Teilen einer Sache, die selbst nicht bearbeitet werden, fallen unter die Ausschlußklausel des § 4 I Nr. 6 b, wenn sich, sofern nicht besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden, nicht vermeiden läßt, daß bei der Bearbeitung auch auf sie eingewirkt wird. So sind z. B., wenn die Fassade eines Hauses verputzt wird, auch die darin befindlichen Tür- und Fensterrahmen Gegenstand der Bearbeitung. Schäden, die infolge der Bearbeitung an ihnen auftreten, weil sie nicht oder unzulänglich geschützt waren, fallen unter die Ausschlußklausel. Versicherungsschutz wird für sie nicht gewährt (BGH VersR 1968, 1029). So verhält es sich auch hier. Die Klägerin hatte den Auftrag, das ganze Holzwerk des Dachstuhls einschließlich der Plafondbretter mit einem Imprägnierungsmittel zu bearbeiten. Dabei war ihr ausdrücklich auferlegt worden, besondere Vorsicht wegen der kostbaren Stuckdecke des Kirchenschiffes walten zu lassen und die Imprägnierungsarbeiten hierauf einzustellen. Da sich zwischen den Plafondbrettern, an denen die Stuckdecke hing, 13 - 17 mm breite offene Fugen befanden, mußte die gesamte Arbeit von vornherein so angelegt werden, daß das Imprägnierungsmittel nicht durch die Fugen dringen und auch die Stuckdecke benetzen konnte. Es mußte für die Bearbeitung ein Verfahren gewählt werden, bei dem es ausgeschlossen war, daß das Imprägnierungsmittel in die Fugen gelangte oder es mußten diese vorher abgedichtet werden, damit die Stuckdecke geschützt wurde. Angesichts des Gegenstandes des Werkvertrages und der offenkundigen Gefährdungssituation, auf die die Arbeit vertragsgemäß abzustellen war, widerspricht die Annahme, die Stuckdecke sei nicht unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung gewesen, der hier gebotenen natürlichen Betrachtungsweise. Gegen eine der natürlichen Betrachtungsweise zuwider laufende punktuelle Begrenzung des Bearbeitungsgegenstandes bei Gebäudearbeiten hat sich der erkennende Senat auch in seinem Urteil vom 25. März 1970 - IV ZR 1073/68 = LM AHB § 4 Nr. 25 = VersR 1970, 610 - gewandt. In dem damals entschiedenen Fall ging es wiederum darum, daß beim Verputz einer Gebäudefassade Kalk- und Mörtelspritzer auf die Metall- rahmen der in der Wand eingelassenen Fenster trafen. Der Senat hat es als sachfremd bezeichnet, die gegen die Putzeinwirkung zu schützenden Fenster nicht als Ausschlußobjekt im Sinne des § 4 Nr. 6b AHB anzusehen. Ähnlich wie in jenem Fall läuft es auch hier - zu demal angesichts des eindeutigen Werkvertraginhalts -auf eine künstliche Unterscheidung hinaus, zwischen der zu bearbeitenden, weil zu imprägnierenden Holzdecke und der nicht zu bearbeitenden, weil von der Einwirkung der Imprägnierungsmittel zu schützenden Stuckdecke zu unterscheiden. Eine solche UnterScheidung verfehlt nach Ansicht des Senats den Zweck der Ausschlußklausel des §41 Nr. 6 b AHB, das hohe Risiko für Schäden an dem Bearbeitungsgegenstand selbst vom Versicherungsschutz auszunehmen. Wie in dem durch das LM AHB § 4 Nr. 25 veröffentlichte Urteil entschiedenen Wandputzfall kommt es auch hier nicht darauf an, ob die einzelnen Arbeiter das Bewußtsein hatten, das Imprägnierungsmittel werde möglicherweise durch die Fugen dringen und die Stuckdecke benetzen, was im übrigen nachträglich kaum mehr zu klären sein wird. Wollte man ein solches Bewußtsein verlangen, dann würde der Versicherungsschutz von dem Grad der Fahrlässigkeit der Handwerker oder von dem subjektiven Einwirkungsbewußtsein der beteiligten Arbeiter, insbesondere von ihren physikalischen Kenntnissen und Vorstellungen abhängen. Eine Auslegung der Ausschlußklausel, die den Versicherungsschutz hiervon abhängig macht, ist, wie der Senat in dem oben angeführten Urteil ausgeführt hat, nicht sachgerecht. Es entspricht dies auch nicht dem richtig verstandenen Zweck der Ausschlußklausel. Soweit Teile einer Sache objektiv Gegenstand der Bearbeitung gewesen sind, genügt es, wenn die Hand- werker die Sache als solche bewußt und gewollt bearbeitet haben. Es kommt nicht darauf an, welche Vorstellungen sie sich davon machten, wie ihre Tätigkeit sich der Art und dem Umfang nach auf die den Gegenstand der Bearbeitung bildende Sache auswirken würde. Soweit in früheren Urteilen, insbesondere auch noch in dem Versicherungsrecht 1968, 1029 veröffentlichten Urteil des Senats, ein abweichender Standpunkt vertreten worden ist, hält der Senat daran nicht fest. Angesichts des einheitlichen Bearbeitungsauftrags ist es auch gleichgültig, ob die Schäden an der Stuckdecke beim Imprägnieren der Bretter oder beim Besprühen des Balkenwerks entstanden sind. Somit greifen entgegen der Annahme des Berufungsgerichts die VoraussetZungen der Ausschlußklausel des § 4 I Nr. 6h AHB durch. Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben werden und die Klage abgewiesen werden. Senatspräsident Dr. Hauß ist beurlaubt und daher ver- Johannsen hindert, zu unterschreiben. Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Buchholz