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BGH · IV ZR 47/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 47/70

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Y/üstenberg, Dr. Pfretz-schner und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Das Versäumnisurteil des Senats vom 30. Von Rechts wegen Tatbestand und Gründe Die Klägerin hat gegen das in dieser Sache er gangene Versäumnisurteil des Senats vom 30. Sie hat in der Sache weder gegen die Ausführungen der Revision noch gegen das von ihr mit dem Einspruch ange-fochtene Urteil etwas ausgeführt.

RechtProzeßbevollmächtigter29EinspruchVersäumnisurteilKlägerinSacheJohannsen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF13 061

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 47/70
Verkündet am
29. September 197-j B 1 e c h e r , Justizhauptsekretär
 als U rk undsbeam ter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der AflHHW Versicherungs-Aktiengesellschaft vertr^er^aurch ihren Vorstand Dr. jur. Carl-Edmund L0, dieser vertreten durchdi^Direktions-Verwal-tungsstelle NflHIB’ RflHHHHHP»
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 dietJB|® Holz-, Bauten- und Metall schütz GmbH,
Jf, THH^straße gesetzlich vertreten durch den alleinigen Geschäftsführer und Gesellschafter Max KHIB,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
Nebenintervenient:
Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion AflHV, AflHV, BflHBRstraße
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Y/üstenberg, Dr. Pfretz-schner und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil des Senats vom 30. Juni 1971 wird aufrechterhalten.
Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
 Tatbestand und Gründe
 Die Klägerin hat gegen das in dieser Sache er gangene Versäumnisurteil des Senats vom 30. Juni 197 frist- und formgerecht Einspruch eingelegt. Sie hat in der Sache weder gegen die Ausführungen der Revision noch gegen das von ihr mit dem Einspruch ange-fochtene Urteil etwas ausgeführt. Der Senat bleibt auch nach erneuter Überprüfung bei dem von ihm in
1
dem Versäumnisurteil eingenommenen RechtsStandpunkt. Das Versäumnisurteil war daher aufrecht zu erhalten.
Dr. Hauß	Johannsen	Wüstenber
 Dr. Pfretzschner
 Dr. Buchholz