Der IW Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5» Juli 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim Br fordert jetzt eine Entschädigung von 6.200,- DM für den Vermögensschaden, der ihm schon vor dem Verkauf des Geschäfts durch die verfolgungsbedingte Hinderung des Goodwill entstanden sei. Babei hat das Berufungsgericht übersehen, daß die Abwicklungsgesellschaft zwar nach dem Sode von Max BHB mit dessen Witwe und Alleinerbin Hartha BHHHpund dem Kläger fortbestanden haben kann, aber jedenfalls mit dem Sode der Hutter des Klägers aufgelöst worden ist. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger keine Entschädigung wegen des Vermögensschadens verlangen, der nach dem Klagevortrag in dem Absinken des Goodwill der Gesellschaft während der Jahre 1933 bis 1936 besteht, In den Gründen der angefochtenen Entscheidung wird dazu ausgeführt, der Anspruch auf Ausgleich dieses Schadens sei nach seiner Rechtsnatur dem Rückerstattungsrecht zuzuordnen (§5 BEG). Auch den vor der Entziehung des Unternehmens durch das Absinken des Goodwill eingetretenen Schaden hat nach Ansicht des Berufungsgerichts der spätere Entzieher wiedergutzu demachen. Bie Vorschrift des Abs.3 aaO ist nach Art. 16 Abs. 1 AmREG beim Anspruch auf Nachzahlung auch für die Ermittlung des Unterschiedes zwischen dem erlangten Entgelt und dem angemessenen Kreise maßgebend. Art. 3 Abs.3 aaO hat jedoch nicht den Sinn, daß der Entzieher auch für den Schaden aufzukommen hat, den das entzogene Vermögen vor dem Entziehungsakt getroffen hat. Nur dann, wenn nach der Entziehung eine Verschlechterung des entzogenen Vermögensgegenstandes eingetreten ist, haftet unter Umständen der Entzieher oder Inhaber des zurückzuerstattenden Vermögensgegenstandes für diesen Schaden (Art,. Verlangt der Berechtigte anstelle der Rückerstattung Nachzahlung des Unterschiedes zwischen erlangtem Entgelt und angemessenem Preise, so kann er auf diesem Wege (Art. 16 AmREG) nicht für eine Verschlechterung des entzogenen Vermögens entschädigt werden, die vor der Entziehung eingetreten ist. folgungsbedingten Rückgang des Goodwill vor der Entzie-r bung eines Unternehmens bestanden haben; nach § 56 BEG au entschädigen, (BGH RzW 60, 287 Nr. 45» OLG Karlsruhe Raw 1964, 517 Nr. 31, KG RaW 1961, 500 Nr. 17, ORG Berlin RaV 1959, 384 Nr. 24)* Auch im Schrifttum wird, soweit erkennbar, nur diese Ansicht vertreten: van Dam-Loos An. 1 e zu § 56; Brunn-Hebenstreit *Anm..20 zu § 56 BEG, v_ , 3* Ob dem Kläger der Anspruch auf Entschädigung wegen der Minderung des Goodwill vor der Entziehung zusteht, hängt jedoch davon ab, ob die besonderen Voraussetzungen der §§ 142, 143, 146 BEG vorliegen. Biese Gesellschaft besteht nicht mehr, sie hat aber, wie schon dargelegt wurde, einen Rechtsnachfolger, den Kläger* Babei istlftir die Anwendung der §§ 142, 143 aaO gleichgültig, auf welche Weise und aufgrund welcher gesetzlicher Vorschriften es zur Rechtsnachfolge gekommen ist. Unter diesen Voraussetzungen hängt das Bestehen eines Vermögensschadens nach § 143 Abs. 2 BEG weiter davon ab, daß die frühere Gesellschaft ihren Sitz oder den Ort ihrer Verwaltung im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31* Bezember 1937 Bei einer entsprechenden Regelung (§4) hätte es genügt zu bestimmen, daß die geschädigte, nicht mehr bestehende Gesellschaft ihren Sitz oder den Ort ihrer Verwaltung im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes gehabt haben müsse. Dadurch, daß von den zwei Gesellschaftern einer, nämlich die Hutter des Klägers verstarb, ist die Gesellschaft aufgelöst (§ 131 Hr. 4 HGB). Jedoch kann auch fttr den Hall, daß nur noch ein Gesellschafter fttr die Fortführung des Unternehmens in Frage kommt, vereinbart werden, daß im Falle des Todes der andere Gesellschafter das Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt. Eine derartige Abrede, die nicht ausdrücklich getroffen zu werden braucht, liegt bei Familiengesellschaften besonders nahe, weil der Zusammenhalt der Familie, auch über mehrere Generationen hinweg, fttr das rechtliche Schicksal des Unternehmens, insbesondere sein Fortbestehen, von Bedeutung ist. Ist hier eine solche Vereinbarung anzunehmen, ging es also den Gesellschaftern darum, daß der Kläger, wenn immer möglich, das Unternehmen allein fortführen sollte, so wurde aus dem Sitz der Gesellschaft die Hiederlassung, weil Jeder Kaufmann an dem Ort, an dem er die Geschäfte führt, seine Niederlassung hat (vgl. der 0H6 der Sitz der Gesellschaft ist, ist beim Binzeikaufmann die Niederlassung (vgl* An. 2 zu § 106 bei Fischer RGRKomm zu dem HGB) ■> Bine solche Niederlassung besteht unabhängig vom Wohnsitz des Kaufmanns und auch unabhängig von einem Wechsel des Wohnsitzes. Sie muß für den Bereich des Bntschädigungsrechts auch dann als bestehend angenommen werden, wenn es nur darum geht, Vermögensrechtepgeltend zu machen und durohzusetzen, die sich aus der Schädigung des früheren Geschäftsbetriebes der Gesellschaft ergeben. Die Vorschrift des § 145 Abs. 2 BEG muß also so ausgelegt werden, daß auf die aus dem Sitz der Gesellschaft hervorgegangene Niederlassung des Rechtsnachfolgers abgestellt wird, wenn der Rechtsnachfolger einer Gesellschaft eine Binzeiperson ist. Aus diesen Gründen kann dem Kläger wegen Schädigung des Goodwill der Gesellschaft lein Anspruch nach §§ 56, 142 ff BEG zustehen«, Damit auch die -Prägey ob« vqr: Beginn .nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen zu dem Vermögen der Firma Gebrüder in ein Goodwill gehörte und ob dieser Wert durch Verfolgungsmaßnahmen schon vor der Entziehung des Unternehmens vermindert oder vemiohtet wurde, geprüft werden kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück-verwiesen werden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: • nein
BBG §§ 142, 143, 146 Abs. 1
Zur Frage der Entschädigung eines VermögensSchadens, durch den eine Offene Handelsgesellschaft geschädigt worden ist, wenn deren Rechtsnachfolger eine Einzelperson ist.
BGH, Urt. v. 14. Juli 1967 - IV ZR 47/66 - OLG Erankfurt/Main
LG Kassel
BUNDESGERICHTSHOF
(M NAMEN DES VOLKES
IV ZR 47/66
URTEIL
Verkündet am
14. Juli 1967 B r o e a )c e, Justizangestellte
•1« Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
der Firma Gebrüder BnBHHi^OHG in Liquidation» vertreten durch den früheren Gesellschafter Philipp Werner
»treaty (Niederlande),
Klägerin und Revisionsklägerin»
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dar.
gegen
das Land Hessen»
vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 13,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
e
~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
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Der IW Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5» Juli 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim
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für Recht, erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bo Zivilsenats .des Oberlandeeger ichts Frankfurt/Main vom 19«.Oktober 1965 aufgehoben»
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Gerichtsgebühren und Auslagen für idie Revisionsinstanz werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Unter der Firma Gebrüder betrieben der
Kläger und sein Vater Max BQHIB in J®HfcBtraße®|
ein Rinzelhandelsgeschäft für Teppiche, Gardinen, Möbelstoffe und Linoleum. Der Kläger wanderte 1935 nach Holland aus. Sein Vater verkaufte im Vertrag vom 30. Oktober 1936 das Geschäft an den Kaufmann Josef BüJBBt* Der Käufer betrieb in den Geschäftsräumen der Firma Gebrüder das Ge-
schäft unter der Firma Teppich-BU^Pi weiter.
Der Kläger ist der Alleinerbe seines 1940 verstorbenen Vaters. Br forderte von Bü|B^ und dessen später eingetretenen Gesellschaftern die Rückerstattung des Geschäfts. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, in dem der Kläger gegen Zahlung von 22.000,- DH auf seine Hechte aus dem Rückerstattungsgesetz der amerikanischen Zone verzichtete.
Wegen seines Schadens im beruflichen Fortkommen ist der Kläger entschädigt worden, für die Berechnung der Kapi-talontschädigung ist er in die vergleichbare Beamtengruppe dos höheren Dienstes eingestuft worden.
Br fordert jetzt eine Entschädigung von 6.200,- DM für den Vermögensschaden, der ihm schon vor dem Verkauf des Geschäfts durch die verfolgungsbedingte Hinderung des Goodwill entstanden sei. Br hat dazu vorgetragen, der Boykott des Geschäfts in den Jahren 1933 bis 1936 habe eine Minderung des Goodwill herbeigeführt. Beim Verkauf des Geschäfts 1936 sei nur das Warenlager bewertet worden« Für den damals noch vorhandenen Goodwill sowie für den bereits vorher geminderten Goodwill sei niohts bezahlt worden. Die im Rttck-erstattungsverfahren festgelegte Nachzahlung enthalte nichts für den vor 1936.verlorengegangenen Firmenwert.
Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt.
Die gegen ihren Bescheid gerichtete Klage hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, es handele sich um einen Schaden, der nach seiner Rechtsnatur nach den Vorschriften Über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände wiedergutzu demachen sei. Das Berufungsgericht hat die Entschei-
dung des Landgerichts bestätigt« Hit der vom Berufungsgericht zugelaesenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung von 6 «200,- DM weiter. Bas beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1» Bas Berufungsgericht meint, die am 31. Oktober 1936, also im unmittelbaren Anschluß an den Verkauf des Geschäfts, aufgelöste Offene Handelsgesellschaft bestehe als Liquidationsgesellschaft fort, der Kläger handele als Liquidator und vertrete die Abwicklungsgesellschaft. Babei hat das Berufungsgericht übersehen, daß die Abwicklungsgesellschaft zwar nach dem Sode von Max BHB mit dessen Witwe und Alleinerbin Hartha BHHHpund dem Kläger fortbestanden haben kann, aber jedenfalls mit dem Sode der Hutter des Klägers aufgelöst worden ist. Der Kläger ist der alleinige Erbe seiner Hutter. Es ist nichts dafür vorgetragen und nichts dafür ersichtlich, daß die Liquidationsgesellschaft bis heute fortbesteht. Bie Vorschrift des § 131 Hr. 4 HOB gilt auch für die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter einer Abwicklungsgesellschaft, wenn auch die Bestimmungen des 4. Titels des 2. Buchs des HGB in § 156 HGB nicht besonders erwähnt sind. Hieraus folgt, daß dem Kläger etwaige Entschädigungsansprüche allein zustehen.
2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger keine Entschädigung wegen des Vermögensschadens verlangen, der nach dem Klagevortrag in dem Absinken des Goodwill der Gesellschaft während der Jahre 1933 bis 1936 besteht, In den Gründen der angefochtenen Entscheidung wird dazu ausgeführt, der Anspruch auf Ausgleich dieses Schadens sei nach seiner Rechtsnatur dem Rückerstattungsrecht zuzuordnen (§5 BEG). Auch den vor der Entziehung des Unternehmens durch das Absinken des Goodwill eingetretenen Schaden hat nach Ansicht des Berufungsgerichts der spätere Entzieher wiedergutzu demachen. Biese Auslegung des AmREG stützt der Berufungsrichter auf Art. 3 Abs, 3 dieses Gesetzes. Bie genannte Bestimmung behandelt die Krage, wann eine Entziehung zu vermuten ist; in diesem Zusammenhang bestimmt Abs. 3, wann dem Veräußerer ein angemessener Kaufpreis gezahlt worden ist. Bie Vorschrift des Abs. 3 aaO ist nach Art. 16 Abs. 1 AmREG beim Anspruch auf Nachzahlung auch für die Ermittlung des Unterschiedes zwischen dem erlangten Entgelt und dem angemessenen Kreise maßgebend. Art. 3 Abs. 3 aaO hat jedoch nicht den Sinn, daß der Entzieher auch für den Schaden aufzukommen hat, den das entzogene Vermögen vor dem Entziehungsakt getroffen hat.
Eine solche Auslegung ist mit wesentlichen Grundsätzen des Rückerstattungsrechts nicht zu vereinbaren. Nach Art. 1 AmREG sollen entzogene Vermtigensgegenstände zurückerstattet werden, die Rückerstattung bewirkt {Art. 15 aaO), daß der Verlust des Vermögensgegenstandes als nicht eingetreten gilt. Erhält der Berechtigte ein ihm entzogenes Unternehmen in dem Zustand zurück, in dem es sich bei_ der^Entz^ehung befand, so kann er, abgesehen von dem Anspruch auf Herausgabe
von Nutzungen, keine weiteren Ansprüche an den Rückerstattungspflichtigen oder einen früheren Inhaber stellen.
Nur dann, wenn nach der Entziehung eine Verschlechterung des entzogenen Vermögensgegenstandes eingetreten ist, haftet unter Umständen der Entzieher oder Inhaber des zurückzuerstattenden Vermögensgegenstandes für diesen Schaden (Art,.
30, 31 AmREG). Der Umfang der Rechte des Verfolgten, der einen Vermögensgegenstand durch Entziehung eingebüßt hat, richtet sich somit nach dem Zustand des Vermögens im Zeitpunkt der Entziehung. Verlangt der Berechtigte anstelle der Rückerstattung Nachzahlung des Unterschiedes zwischen erlangtem Entgelt und angemessenem Preise, so kann er auf diesem Wege (Art. 16 AmREG) nicht für eine Verschlechterung des entzogenen Vermögens entschädigt werden, die vor der Entziehung eingetreten ist. Er würde sonst in Fällen, in denen nicht einmal die besonderen Voraussetzungen der schweren Entziehung vorliegen, in noch weitergehendem Umfang Wiedergutmachung erhalten. Dieses Ergebnis ist mit der Ausgestaltung der Ansprüche im Rückers t at tungsreoht nicht zu vereinbaren. Die mißverständliche Passung des Art. 3 Abs« 3 aaO soll lediglich verhindern, daß ein beim Veräußerer zur Zeit der Entziehung bestehender Goodwill bei der Bildung des angemessenen Verkaufspreises außer Betracht bleibt. Die Vergütung eines solchen Geschäftswertes unterblieb regelmäßig aus Verfolgungsgründen, Anders ist die Rechtslage, wenn der Goodwill, der früher zu dem Aktiv-Vermögen des Unternehmens gehörte, durch die Wirkungen der Verfolgung schon vor der Entziehung zurückgegangen oder ganz weggefallen war. Die Entschädigungsgerichte haben Vermögensschäden, die in dem ver-
folgungsbedingten Rückgang des Goodwill vor der Entzie-r bung eines Unternehmens bestanden haben; nach § 56 BEG au entschädigen, (BGH RzW 60, 287 Nr. 45» OLG Karlsruhe Raw 1964, 517 Nr. 31, KG RaW 1961, 500 Nr. 17, ORG Berlin RaV 1959, 384 Nr. 24)* Auch im Schrifttum wird, soweit erkennbar, nur diese Ansicht vertreten: van Dam-Loos Anm.
1 e zu § 56; Brunn-Hebenstreit *Anm..20 zu § 56 BEG, v_ ,
Blessin-Ehrig-Wilden 3. Aufl., Anm. 12 au § 56 BEG, Bleasin-Giefiler BEG-SchlußG III 1 e cc zu § 56, ferner: Goldstein Rechtsprechung zu dem Goodwill als Entschädigungsgegenstand RzW 1965, 97, 99; Groh: zur Berechnung von Unternehmensschäden im Rahmendes BEG RzW 1967, 1, 4* Mit dieser Begründung konnte das Berufungsgericht daher die Klage nicht abweisen.
3* Ob dem Kläger der Anspruch auf Entschädigung wegen der Minderung des Goodwill vor der Entziehung zusteht, hängt jedoch davon ab, ob die besonderen Voraussetzungen der §§ 142, 143, 146 BEG vorliegen. Bas ist nach den bisherigen Feststellungen nicht auszusehließen. Die Offene Handelsgesellschaft mit der Firma Gebrüder wurde an ihrem
Vermögen im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsge-setzes geschädigt. Biese Gesellschaft besteht nicht mehr, sie hat aber, wie schon dargelegt wurde, einen Rechtsnachfolger, den Kläger* Babei istlftir die Anwendung der §§ 142, 143 aaO gleichgültig, auf welche Weise und aufgrund welcher gesetzlicher Vorschriften es zur Rechtsnachfolge gekommen ist. Unter diesen Voraussetzungen hängt das Bestehen eines Vermögensschadens nach § 143 Abs. 2 BEG weiter davon ab, daß die frühere Gesellschaft ihren Sitz oder den Ort ihrer Verwaltung im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31* Bezember 1937
gehabt und daß ihr Rechtsnachfolger am 31. Dezember 1952 seinen Sitz im Geltungsbereich des HEG gehabt hat. Diese besonderen Toraussetzungen für die Anspruchsberechtigung geschädigter Personengesellschaften und juristischer Personen finden sich erstmals im Regierungsentwurf zu dem BBG, und zwar in § 66 b Abs. 2. Nach der Amtlichen Begründung zu dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bunde sergänzungsges et zes hat der Gesetzgeber bewußt davon abgesehen, für die in Präge kommenden Personenvereinigungen eine etwa dem § 4 Abs. 1 Nr. 1 b BEG entsprechende Vorschrift in das Gesetz aufzunehmen. Bei einer entsprechenden Regelung (§4) hätte es genügt zu bestimmen, daß die geschädigte, nicht mehr bestehende Gesellschaft ihren Sitz oder den Ort ihrer Verwaltung im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes gehabt haben müsse. Auf das Vorhandensein eines Rechtsoder Zwecknachfolgers der Gesellschaft wäre es dann nicht angekommen. Der Gesetzgeber hat aber die Anspruchsberechtigung der Rechtsnachfolger geschädigter juristischer Personen oder geschädigter Handelsgesellschaften weiter eingeschränkt und gefordert, daß der Rechtsoder Zwecknachfolger am Stichtag (31. Dezember 1952) seinen Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes gehabt haben muß. Nach dieser Regelung wird also eine gewisse territoriale Kontinuität des Nachfolgers mit der verfolgten und geschädigten Vereinigung als Anspruchsvoraussetzung gefordert.
Solange die geschädigte Gesellschaft als Liquidations-gesellsohaft bestand, behielt sie ihren Sitz, weil im Abwicklungsstadium eine Änderung des Sitzes in der Regel nicht
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in Betracht kommt (§ 156 HGB). Wenn auch diese Vorschrift nur die Anwendung der Bestimmungen des 2. und 3. Titels vorschreibt, so besteht kein Zweifel, daß auch Vorschriften aus dem 1. Titel im Liquidstionsstadium entsprechend gelten. Eine Verlegung des Sitzes der Gesellschaft (§ 107 HGB) findet daher nur statt, wenn der Zweck der Liquidation sie erfordert. Es ist nicht ersichtlich, daß während des Bc-. Stehens der Gesellschaft eine Verlegung ihres Sitzes otatt-gefunden hat.
Dadurch, daß von den zwei Gesellschaftern einer, nämlich die Hutter des Klägers verstarb, ist die Gesellschaft aufgelöst (§ 131 Hr. 4 HGB). Jedoch kann auch fttr den Hall, daß nur noch ein Gesellschafter fttr die Fortführung des Unternehmens in Frage kommt, vereinbart werden, daß im Falle des Todes der andere Gesellschafter das Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt. Eine solche Vereinbarung kann auch noch im Liquidationsstadium getroffen werden (vgl. BGHZ 1, 325» 330). Eine derartige Abrede, die nicht ausdrücklich getroffen zu werden braucht, liegt bei Familiengesellschaften besonders nahe, weil der Zusammenhalt der Familie, auch über mehrere Generationen hinweg, fttr das rechtliche Schicksal des Unternehmens, insbesondere sein Fortbestehen, von Bedeutung ist.
Ist hier eine solche Vereinbarung anzunehmen, ging es also den Gesellschaftern darum, daß der Kläger, wenn immer möglich, das Unternehmen allein fortführen sollte, so wurde aus dem Sitz der Gesellschaft die Hiederlassung, weil Jeder Kaufmann an dem Ort, an dem er die Geschäfte führt, seine Niederlassung hat (vgl. §§ 13 ff, 29 HGB, § 21 ZPO). Was bei
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der 0H6 der Sitz der Gesellschaft ist, ist beim Binzeikaufmann die Niederlassung (vgl* Anm. 2 zu § 106 bei Fischer RGRKomm zu dem HGB) ■> Bine solche Niederlassung besteht unabhängig vom Wohnsitz des Kaufmanns und auch unabhängig von einem Wechsel des Wohnsitzes. Sie muß für den Bereich des Bntschädigungsrechts auch dann als bestehend angenommen werden, wenn es nur darum geht, Vermögensrechtepgeltend zu machen und durohzusetzen, die sich aus der Schädigung des früheren Geschäftsbetriebes der Gesellschaft ergeben. Bs handelt sich dabei um Ansprüche, die zu dem Betriebsvermögen des Unternehmens gehören. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich das Fortbestehen der Niederlassung, weil auch noch die Geltendmachung solcher Ansprüche zur Führung der Geschäfte gerechnet werden kann.
In einem solchen Fall kann der Rechtsnachfolger der geschädigten Gesellschaft am 31» Dezember 1952 seine dem Sitz gleichzustellende Niederlassung im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes gehabt haben. Daran ändert nichts, wenn der Berechtigte später endgültig darauf verzichtet, etwa nach Rückerstattung des Vermögens oder nach einem Vergleich über die Leistung einer Nachzahlung, das Geschäft fortzuführen. Die Vorschrift des § 145 Abs. 2 BEG muß also so ausgelegt werden, daß auf die aus dem Sitz der Gesellschaft hervorgegangene Niederlassung des Rechtsnachfolgers abgestellt wird, wenn der Rechtsnachfolger einer Gesellschaft eine Binzeiperson ist.
4. Aus diesen Gründen kann dem Kläger wegen Schädigung des Goodwill der Gesellschaft lein Anspruch nach §§ 56, 142 ff
BEG zustehen«, Damit auch die -Prägey ob« vqr: Beginn .nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen zu dem Vermögen der Firma Gebrüder in ein Goodwill gehörte und ob
dieser Wert durch Verfolgungsmaßnahmen schon vor der Entziehung des Unternehmens vermindert oder vemiohtet wurde, geprüft werden kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück-verwiesen werden.
Ascher Wüstenberg Maaß
Bundesrichter Wilden ist verstorben. Beine Unterschrift kann nicht mehr eingeholt werden
Ascher Br. Loewenheim